Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300008/2025
Beschlagnahmeanordnung muss an den unmittelbaren Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände gerichtet sein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6300008/2025vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1*** und ***Bf2***, beide ***Adr1***, beide vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 5, 1010 Wien, über deren Beschwerden vom 25. April 2025 gegen die Beschlagnahmeanordnung gem § 89 Abs 1 FinStrG des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 25. März 2025, GZ: ***Zahl1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2026 in Anwesenheit der Beschwerdeführer, Dr Gerald Ganzger für die Verteidigerin, der Behördenvertreter Mag Gerald Petritsch und Mag Anna Mosshammer sowie der Schriftführerin Roswitha Riefler zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem § 161 Abs 1 FinStrG aufgehoben.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Beschlagnahmeanordnung gem § 89 Abs 1 FinStrG des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 25.3.2025 erging an Organe der Finanzstrafbehörde des Zollamtes Österreich die Anordnung näher bezeichnete Hanfprodukte zu beschlagnahmen.
Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 21.11.2024, Ro 2024/16/0006-6, durch das Zollamt Österreich verbrauchsteuer-rechtliche Kontrollen bei Automaten "Hanfomat" der ***Bf2***, Geschäftsführer ***Bf1***, an näher bezeichneten Adressen (Aufstellungsorten) durchgeführt worden seien. Dabei seien die beschlagnahmten Waren in den Automaten "Hanfomat" der ***Bf2*** vorgefunden worden. Gemäß des zitierten Erkenntnisses des VwGH dürfen diese Produkte jedoch nur noch in zugelassenen Verkaufsstellen für Tabak (zB Trafiken) verkauft werden. Aufgrund der getroffenen Feststellung bestehe der begründete Verdacht der "Monopolhehlerei gem § 44 FinStrG", weil die verfahrensgegenständlichen Waren entgegen des zitierten Erkenntnisses des VwGH im Wege der Automaten "Hanfomat" der ***Bf2*** zum Verkauf angeboten worden seien, ohne dass eine entsprechende Bewilligung vorgelegen sei. Die oben genannten Waren würden als Mittel zur Beweissicherung benötigt werden, da ohne die Beschlagnahme zu befürchten sei, dass spätere Abklärungen hinsichtlich verfahrenswesentlicher Elemente (zB Warenbeschaffenheit, Eigentumsrechte, Wareneigenschaften, verfallsbeteiligte Personen) nicht durchgeführt werden könnten und somit wesentliche Erkenntnisse über Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Gem § 44 Abs 3 FinStrG sei auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, er umfasse auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen. Gem § 89 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten sei. Die Beschlagnahme sei daher anzuordnen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 25.4.2025 erhob ***Bf1*** sowohl im eigenen Namen als auch als Geschäftsführer der ***Bf2*** Beschwerde gegen diese Beschlagnahmeanordnung, weil als Bescheidadressat ***Bf1*** angeführt worden sei, aus der Begründung des Bescheides aber abzuleiten sei, dass sich der Bescheid gegen die GmbH richte. Eine Beschwerde begründe ein Prozessrechtsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Behörde und müsse daher den Beschwerdeführer genau erkennen lassen. Auf Grund des vorliegenden Bescheides sei dies nicht möglich, daher sei die Beschwerde ausdrücklich im Namen beider Rechtspersonen erhoben worden.
Inhaltlich wurde die Beschwerde zusammenfassend damit begründet, dass das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2024 genau das Gegenteil sage und diese Produkte daher auch in nicht zugelassenen Verkaufsstellen verkauft werden könnten. Zudem interpretiere das Zollamt Österreich nicht nur dieses Erkenntnis unzutreffend, sondern setze sich auch mit den maßgeblichen nationalen gesetzlichen Vorschriften nicht auseinander. Im TabMG 1996 seien die Gegenstände des Tabakmonopols im § 1 taxativ aufgezählt und lege das TabMG den Monopolvorbehalt des Bundes durch einen klaren ausdrücklichen Verweis auf § 2 TabStG 1994 fest. Wie der VwGH im zitierten Erkenntnis ausdrücklich festhalte, würden Cannabis-Produkte, wenn überhaupt, ausschließlich gem § 3 Abs 6 TabStG unter dessen Regelungen fallen. Daraus folge, dass die Rechtsauffassung, auf die der bekämpfte Bescheid gründe, dem klaren Wortlaut der relevanten gesetzlichen Bestimmungen widerspreche.
Zudem stehe die Rechtsauffassung des Zollamtes Österreich auch in einem klaren Gegensatz zur Absicht des Gesetzgebers. Bereits das TabStG 1995 habe in § 3 Abs 6 eine Regelung enthalten, die dem geltenden § 3 Abs 6 TabStG im Wesentlichen wörtlich gleiche. Das TabStG 1995 hatte zum Ziel, die "Übernahme des harmonisierten Verbrauchssteuersystems für den Bereich der Tabaksteuer". Daraus sei klar abzuleiten, dass bei der Schaffung des § 3 Abs 6, der wortgleich in das TabStG 2022 Eingang gefunden habe, ausschließlich den EU-Strukturrichtlinien entsprochen werden sollte. Dass damit auch eine Erweiterung des Tabakmonopols in Österreich verbunden werden sollte, ergebe sich daraus nicht und werde dies auch vom VwGH im zitierten Erkenntnis vom 21.11.2024 ausdrücklich verneint. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung verfehle daher auch die klare Absicht des Gesetzgebers.
Darüber hinaus verkenne das Zollamt Österreich im angefochtenen Bescheid auch, dass das TabMG mit der Begründung des Tabakmonopols des Bundes einen erheblichen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung begründe. Jede Erweiterung des Staatsmonopols sei aber an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 6 StGG zu messen. Dies bedeute, dass gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen aufgrund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig seien, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Dass der vom Zollamt Österreich behauptete Monopolvorbehalt des Bundes in Bezug auf die gegenständlichen Produkte einem besonderen öffentlichen Interesse dienen würde, werde vom Zollamt Österreich im angefochtenen Bescheid weder behauptet noch begründet und sei auch nicht zu begründen. Im Ergebnis bedeute dies, dass der angefochtene Bescheid mit seiner Rechtsauffassung auch das Gebot der verfassungskonformen Interpretation nicht beachte. Die belangte Behörde greife daher mit dem von ihr erlassenen Bescheid auch in verfassungswidriger Weise in die Grundrechte der Beschwerdeführer auf Eigentumsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit ein.
Aus all diesen Gründen werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, eine Senatsentscheidung gem § 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO und die Direktvorlage gem § 262 BAO beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 13.5.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde des ***Bf1*** (RV/6300008/2025) und der ***Bf2*** (RV/6300009/2025) samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus, warum sie die Rechtsansicht der Beschwerdeführer nicht teile, und regte an, die Begehren vollinhaltlich abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 9.2.2026 beantwortete die belangte Behörde vom Gericht gestellte Fragen und legte ergänzende Unterlagen vor.
Im Februar 2026 wurden Prüfungen des Zollamtes Österreich bei der ***Bf2*** und bei der ***Firma1 abgeschlossen, welche auch die streitgegenständlichen Produkte zum Inhalt hatten.
Am 13.3.2026 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt. Dabei verwies die Verteidigerin zunächst, dass ***Bf1*** eine Doppelfunktion habe, einerseits sei er Geschäftsführer der ***Bf2*** und andererseits Landwirt, welcher die Urprodukte für die Automaten bereitstelle und/oder über eigene wenige Spiralen in den Automaten verkaufe. Zudem werde inhaltlich auf das Erkenntnis des VfGH aus dem Jahr 2015 bezüglich E-Zigaretten verwiesen, in welchem der VfGH ausgeführt habe, dass es verwaltungsrechtlich nicht zulässig sei, den Gegenstand des TabMG auszudehnen.
Die Vertreter der belangten Behörde führten zusammenfassend aus, dass die Beschlagnahmeanordnung an ***Bf1*** als Privatperson gerichtet worden sei. Dabei handle es sich um einen Fehler bzw Irrtum der belangten Behörde, richtigerweise hätte die Anordnung an ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf2***, lauten müssen. Zudem passierte ein Ziffernsturz bei der Verdachtslage, da ein altes Muster verwendet worden sei und bestand zum damaligen Zeitpunkt der Verdacht der Monopolhehlerei gem § 46 FinStrG. Es sei daher auch die Zitierung des § 44 Abs 3 FinStrG nicht richtig, auch hier hätte auf § 46 Abs 2 FinStrG Bezug genommen werden müssen. Der Verdacht habe sich jedenfalls an die ***Bf2*** gerichtet, auch wenn es in der Anordnung vielleicht nicht ganz klar zum Ausdruck gekommen sei.
Dazu führte die Verteidigerin im Wesentlichen aus, dass sich die Verdachtslage des Zollamtes auf ein anderes Delikt bezogen habe bzw der Verdacht zu unbestimmt gewesen sei, weshalb die Beschlagnahmeordnung ohne die erforderliche Rechtsgrundlage (konkreter Verdacht) erfolgt sei, sodass diese allein schon aus diesem Grund rechtswidrig und somit aufzuheben sei.
Die Behördenvertreter legten weiters dar, dass mehr als die Hälfte der beschlagnahmten Hanfblüten einen Wert über 0,3 % THC aufweisen würden und diese von der Staatsanwaltschaft sichergestellt worden seien. Diese Hanfblüten seien nach wie vor in der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft und würden auch nicht mehr der belangten Behörde ausgehändigt, sondern wahrscheinlich vernichtet werden. ***Bf1*** ergänzte dazu, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes eingestellt worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
***Bf1*** ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der am ***Datum1*** gegründeten ***Bf2*** mit Sitz in ***Ort1***. Eines der Betätigungsfelder dieser Gesellschaft ist der Handel mit Hanfprodukten. Die ***Bf2*** verfügt weder über verbrauchsteuerrechtliche Bewilligungen noch über eine Bewilligung gem § 6 TabMG 1996 als Tabakwarengroßhändler. Daneben betreibt ***Bf1*** gemeinsam mit seiner Mutter ***Name1*** einen pauschalierten Landwirtschaftsbetrieb in ***Ort2*** in Form einer GesbR.
Mit Beschlagnahmeanordnung vom 25.3.2025 wurden näher bezeichnete Hanfprodukte, welche sich in Automaten "Hanfomat" der ***Bf2*** befanden und zum Verkauf angeboten wurden, nach einer stichprobenweisen chemischen Vortestung von Organen des Zollamtes Österreich gem § 89 Abs 1 FinStrG beschlagnahmt. Es gab zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise, dass der Verkauf durch andere Personen als der ***Bf2*** betrieben wird. Bei den beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich um Hanfblüten, die getrocknet, zerkleinert und zum Rauchen geeignet sind. Sie sind Erzeugnisse die gem § 3 Abs 6 TabStG zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und nicht ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
Diese Hanfprodukte stammen größtenteils aus der landwirtschaftlichen Urproduktion der ***Firma1 und wurden ausschließlich in verarbeiteter Form in unterschiedlichen Gebinden von der ***Bf2*** gekauft. Zudem vermietete die ***Bf2*** einzelne wenige Automatenfächer (Spiralen) an den Landwirt ***Bf1***, welcher ebenfalls von ihm selbst erzeugte Hanfprodukte in diesen Fächern zum Verkauf anbot, wobei für diese Verkäufe die ***Bf2*** das Inkasso für den Landwirten übernahm. Dieser Umstand war den Organen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht bekannt. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob tatsächlich auch Produkte des ***Bf1*** als Landwirt beschlagnahmt worden sind.
Die angefochtene Beschlagnahmeanordnung wurde an ***Bf1***, ***Adr2***, gerichtet.
Mehr als die Hälfte der beschlagnahmten Hanfblüten wiesen einen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) von mehr als 0,3% auf und wurden diese Produkte am 5.6.2025 von der Zollbehörde wegen des Verdachtes von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz dem Landeskriminalamt Salzburg ausgefolgt und in der Folge von der Staatsanwaltschaft sichergestellt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich primär und in freier Beweiswürdigung aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des THC-Wertes der Hanfblüten konnte auf die ETOS-Untersuchungsbefunde der Technischen Untersuchungsanstalt des Zollamtes Österreich zurückgegriffen werden.
Dass der angefochtene Bescheid an ***Bf1*** persönlich gerichtet ist, steht aufgrund der unmissverständlichen Angaben in der Beschlagnahmeanordnung fest und bestätigte dies auch die belangte Behörde. In der mündlichen Verhandlung befragt, führte sie dazu aus, dass die Beschlagnahmeanordnung an ***Bf1*** als Privatperson gerichtet wurde und es sich dabei um einen Fehler bzw Irrtum der belangten Behörde gehandelt habe, richtigerweise hätte die Anordnung an ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf2*** lauten müssen.
Dass die ***Bf2*** Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände war, ergibt sich schon allein aus der Niederschrift vom 25.3.2025 über die durchgeführte Nachschau oder einen Aktenvermerk vom 25.3.2025 über die Kontrolle im Rahmen der Amtlichen Aufsicht "Hanfomat" und wird dies von der belangten Behörde auch nicht bestritten. Zudem hat ***Bf1***, welcher von den einschreitenden Beamten als Geschäftsführer der ***Bf2*** zur Amtshandlung herbeigebeten worden ist, nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Wenn die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführen, dass möglicherweise auch Hanfprodukte des Landwirten ***Bf1*** beschlagnahmt worden sein könnten, so ergibt sich daraus nicht automatisch, dass auch ***Bf1*** persönlich die Inhabereigenschaft iSd § 89 Abs 1 FinStrG dieser Waren zugekommen wäre. Dies deshalb, da die beschlagnahmten Hanfprodukte in den Automaten der ***Bf2*** vorgefunden wurden und sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen hat, in dessen unmittelbaren Gewahrsam die Sache vorgefunden wurde (VwGH 14.12.1993, 93/14/0130), somit ein enger Inhaberbegriff gilt. Darüber hinaus erfordern Insichgeschäfte besondere Formvorschriften, hat die ***Bf2*** laut Angaben der Beschwerdeführer das Inkasso übernommen und wird der Kunde mangels Offenlegung (Ausschilderung) wohl ein Vertragsverhältnis mit der ***Bf2*** eingegangen sein.
Rechtliche Beurteilung
Gem § 89 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Gem § 91 Abs 1 FinStrG ist in allen Fällen, in denen beschlagnahmte Gegenstände abgenommen werden, dem bisherigen Inhaber eine Bestätigung auszustellen, in der die Gegenstände nach ihren wesentlichen Merkmalen, wie Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau zu verzeichnen sind.
Gem § 91 Abs 2 FinStrG sind beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.
Gem § 152 Abs 1 letzter Satz FinStrG ist zur Erhebung der Beschwerde derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Gem § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerdelegitimation wird ausgeführt, dass aufgrund der Beweisergebnisse feststeht, dass der angefochtene Bescheid an ***Bf1*** persönlich ergangen ist. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 152 Abs 1 letzter Satz FinStrG war daher dieser zur Beschwerde im eigenen Namen berechtigt.
Da Bescheide gem § 89 Abs 1 FinStrG auch in Verteidigungsrechte des Beschuldigten des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und darüber hinaus auch in Rechte des Eigentümers der beschlagnahmten Sachen einzugreifen vermögen, ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, diesen Personen eine effektive Rechtschutzmöglichkeit einzuräumen. Aus diesem Grund hat der VfGH ausgesprochen, dass neben dem Inhaber auch der Beschuldigte des Finanzstrafverfahrens und der Eigentümer Betroffene einer Beschlagnahme sein können, sodass auch diesen Personen gegen die Beschlagnahmeanordnung ein Rechtsmittel zusteht, zumal der Wortlaut des § 89 Abs 1 FinStrG einer solchen (verfassungskonformen) Auslegung nicht entgegensteht (VfGH 23.6.2020, E 555/2020).
Folglich kam im gegenständlichen Fall nicht nur ***Bf1*** im eigenen Namen, sondern auch der ***Bf2***, vertreten durch ihren Geschäftsführer ***Bf1***, eine Beschwerdeberechtigung zu, war doch diese aufgrund der Beweisergebnisse Inhaber (Eigentümer) der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs 1 FinStrG verfolgt den Zweck, die Berechtigung der Finanzstrafbehörde zum vorläufigen Zugriff auf entweder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände deren Inhabern gegenüber auf eine rechtsstaatlich einwandfreie Weise zu regeln, wozu es auch gehört, dem von einem solchen Zugriff betroffenen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände gegen den Beschlagnahmebescheid den Rechtszug zu eröffnen (VwGH 31.5.2006, 2005/13/0167). Der Bescheid muss somit auf den Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes ausgestellt sein. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei unmaßgeblich und von der Finanzstrafbehörde nicht zu prüfen (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG § 89 Rz 6).
Da gegenständlich festgestellt wurde, dass die Beschlagnahmeanordnung nicht an die ***Bf2*** als unmittelbarer Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände, sondern an ***Bf1*** als Privatperson und somit an eine vom anwesenden Inhaber verschiedene Person ergangen ist, war dem Begehren der Beschwerdeführer Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gem § 161 Abs 1 FinStrG wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (vgl UFSI 25.9.2008, FSRV/0019-I/08).
Zudem ist der angefochtene Bescheid mit weiteren Mängeln behaftet, wie die Beschwerdeführer zu Recht aufgezeigt haben und dies in der mündlichen Verhandlung auch erörtert wurde. So bleibt aufgrund von Schreib- oder Tippfehlern unklar, welches (konkrete) Monopolvergehen dem potenziellen Täter vorgeworfen werde und fehlen in der Begründung konkrete Ausführungen, warum ein hinreichender Verdacht auf Verletzung der Monopolvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorliege. Allein der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2024, Ro 2024/16/0006-6, reicht dazu nicht aus, zumal der VwGH in dieser Entscheidung keine Aussage darüber getroffen hat, inwieweit getrocknete Hanfblüten Gegenstände des Tabakmonopols nach dem TabMG 1996 sind und betont der VwGH in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass "die seitens der Revisionswerberin geltend gemachte Einschränkungen ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte durch das Tabakmonopol allenfalls hinsichtlich des § 1 Abs 2 Z 1 TabMG 1996 beachtlich wären, nicht aber für die Auslegung des im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben stehenden § 3 Abs 6 TabStG." Darüber hinaus hat aus der Beschlagnahmeanordnung hervorzugehen, aus welchen Gründen die zu beschlagnahmende Sache als Verfallsgegenstand in concreto in Betracht kommt und muss das "Gebotensein" zur Sicherung des Verfalls in Hinsicht auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall überprüft und unter Abwägung aller Umstände begründet werden (Leistentritt in Tannert/Kotschnigg/Twardosz FinStrG § 89 Rz 77f).
Schließlich wird noch angemerkt, dass es sich beim Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs 1 FinStrG um eine Art vorläufiges Verfahren handelt (VwGH 21.3.2002, 2001/16/0621), das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und indem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind. Es geht also nicht um die abschließende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, sondern um eine vorläufige Maßnahme zur Regelung eines einstweiligen Zustandes oder zur einstweiligen Sicherung öffentlicher Rechte. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, dass die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht (Leistentritt in Tannert/Kotschnigg/Twardosz FinStrG § 89 Rz 30 mwV). Daher wäre in diesem vorläufigen Verfahren inhaltlich zu prüfen gewesen, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschlagnahmeanordnung ein aufgrund konkreter Umstände hinreichend begründeter Tatverdacht der Begehung von Monopolvergehen gem §§ 44 ff FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgelegen ist, wobei diese Vergehen auch grob fahrlässig begangen werden können.
Als Folge der Aufhebung werden die beschlagnahmten Gegenstände, sofern sie sich noch in Gewahrsam der belangten Behörde befinden, gem § 91 Abs 2 FinStrG unverzüglich zurückzugeben sein.
Unter Verweis auf § 62 Abs 2 FinStrG ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gem Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und hatte Tatfragen zu klären, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- §§ 44 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300008/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6300008.2025
- Stammnummer
- 151010
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF