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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300020/2019

Beschwerden gegen die Anordnung und Durchführung von Hausdurchsuchungen; Umfang der Beschwerdeberechtigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300020/2019vom 17.03.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Weitere GZn. RM/5300010/2018 RV/5300021/2019 RM/5300012/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, whft. XXA, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Stockwinkl 18, 4865 Nußdorf am Attersee, wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Aktenzahl der Steuerfahndung: qqqqq1, Amtsbeauftragter: Mag.Q, über die Beschwerde der B-GmbH, FNbbb, XXB, ebenfalls vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Stockwinkl 18, 4865 Nußdorf am Attersee, vom 9. Juni 2017 gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des damaligen Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom 3. Mai 2017 auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an den Anschriften a.) XXB (Sitz und Betriebsanschrift der C-GmbH, FNccc, der B-GmbH, FNbbb, der D-GmbH, FNddd, und der E-GmbH, FNeee), und b.) XXF (Hauptwohnsitz des F), durch Mitglieder der Steuerfahndung, Team Linz, und auch gegen die Durchführung dieser Anordnung am 9. Mai 2017 zu Recht erkannt:   I. Die Beschwerde der B-GmbH gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXF wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die übrigen Beschwerden der B-GmbH werden als unbegründet abgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe A. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 hat der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde, GZ. qqqqq1, gerichtet an die Organe der Steuerfahndung, Team Linz, dieses beauftragt durch die Finanzstrafbehörde [und im Ergebnis empfangsberechtigt zur Entgegennahme einer derartigen Anordnung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 FinStrG], angeordnet, die nachfolgenden Orte oder Räumlichkeiten nach Beweismitteln zur Aufklärung eines Verdachtes von durch A begangenen Finanzvergehen zu durchsuchen: 1.) die Räumlichkeiten an den Anschriften a.) XXB (Sitz und Betriebsanschriften der C-GmbH, FNccc, der B-GmbH, FNbbb, der D-GmbH, FNddd, und der E-GmbH, FNeee) und b.) XXF (Hauptwohnsitz des F, geb. xxxf, Geschäftsführer der genannten GmbHs), sowie 2.) den Inhalt aller Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]-Instituten, zu deren Benützung F befugt gewesen ist. Folgende Gegenstände kämen [als zu suchende Beweismittel] in Betracht: Schriftliches oder elektronisches Datenmaterial "zumindest" [einschließlich] ab dem Jahr 2010 mit [beweisrelevantem] Bezug 1. zu den in weiterer Folge angeführten Gesellschaften der Firmengruppen "GGG" und "HHH" sowie zu der B-GmbH, 2. zum Verdächtigen A und dessen Ehegattin I, geb. xxxi, als Beitragstäterin, 3. zu F, geb. xxxf, sowie 4. zu J, geb. xxxj, K, geb. xxxk, L, geb. xxxl, M, geb. xxxm, und weiteren noch nicht bekannten Personen, die A als Geschäftsführer der N-GmbH mit Vollmacht zur Abwicklung ihrer finanziellen Angelegenheiten ermächtigt hatten. Als solche zu suchenden Beweismittel wurden beispielsweise ("unter anderem", "insbesondere") aufgezählt: • Unterlagen betreffend die Tätigkeit des F als Geschäftsführer der B-GmbH, der D-GmbH, der E-GmbH und der C-GmbH, • alle Aufzeichnungen über Geschäftsfälle im Zusammenhang mit A und den in der Begründung angeführten Gesellschaften der Firmengruppen "GGG" und "HHH", • Schriftverkehr, E-Mails [in obigem Zusammenhang], • EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, Palms, Handys, etc.) und sonstige Speichermedien [zur Auswertung in obigem Zusammenhang], • sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen [in obigem Zusammenhang]. In der Begründung der Anordnung führte der Spruchsenatsvorsitzende aus wie folgt: Der Verdächtige A habe in den Jahren 2003 bis 2010 die Firmengruppe "GGG" gegründet, welche im Immobilienbereich tätig sei (Errichtung von Wohnhäusern zum Verkauf und zur Vermietung, Finanzierung, Hausverwaltung). Bei diesen nachstehend angeführten, zu dieser Firmengruppe gehörenden Gesellschaften sei bzw. wäre A als handelsrechtlicher Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen gewesen: • O-GmbH, FNooo, gegründet 9. Jänner 2003, • P-GmbH, FNppp, gegründet 22. August 2005, • R-GmbH, FNrrr, gegründet 22. August 2005 [Konkurs laut Firmenbuch eröffnet am x.2012], • S-GmbH, FNsss, gegründet 11. Jänner 2006, • T-GmbH, FNttt, gegründet 10. Jänner 2007, • U-GmbH, in Liquidation, FNuuu, gegründet 23. April 2007, • V-GmbH, in Liquidation, FNvvv, gegründet 23. April 2007, • W-GmbH, in Liquidation, FNwww, gegründet 14. Jänner 2009, • AB-GmbH, FNabab, gegründet 9. März 2010. Die R-GmbH habe Liegenschaften erworben, die O-GmbH habe Gebäude errichten und sanieren lassen, die P-GmbH habe die Innenbauarbeiten ausgeführt; die T-GmbH habe an die Kunden (Haus- und Wohnungskäufer) der O-GmbH bzw. der R-GmbH Darlehen gegeben bzw. vermittelt. Im Jänner 2012 sei über das Vermögen der Hauptfirma R-GmbH ein Konkursverfahren eröffnet worden. Bis dato [also bis zum 3. Mai 2017] seien drei weitere Firmen der "GGG"-Gruppe insolvent geworden. Anfang 2012 habe die Ehegattin des Verdächtigen, I, mit der Gründung der nachstehenden Gesellschaften die Firmengruppe "HHH" "geschaffen" [siehe aber sogleich die Einlassungen des A, wonach er als faktischer Machthaber fungiere]. Die Gruppe "HHH" sei wie die Vorgängerin "GGG" im Immobilienbereich tätig: • AC-GmbH, FNacac, gegründet 12. Jänner 2012, • AD-GmbH, FNadad, gegründet 13. Februar 2012, • N-GmbH, FNnnn, gegründet 13. Februar 2012, • C-GmbH, FNccc, gegründet 13. Februar 2012, • E-GmbH, FNeee, gegründet 16. April 2012. Bei diesen Gesellschaften wäre I bis einschließlich 2016 (bei der E-GmbH bis 2015) als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Zur "HHH"-Gruppe habe zudem das Unternehmen der D-GmbH, FNddd, gehört. Diese GmbH sei von BA, geb. xxxba, welche der Familie AAA nahestehe, gegründet worden. Bis zur Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile im November 2013 wäre die Genannte zudem im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen gewesen. Bei vielen Gesellschaften der Firmengruppen "GGG" und "HHH" fänden bereits seit 2015 abgabenrechtliche Prüfungen statt. Im Zuge dieser Prüfungen habe A eingestanden, dass er neben den "GGG"-Gesellschaften auch die Gesellschaften der Firmengruppe "HHH" [kontrollierte, weil] er hinter den vorgeschobenen Scheingeschäftsführern der "HHH"-Firmen von Beginn an als faktische Machthaber fungierte und De-facto-Geschäftsführer gewesen sei. Seit Jänner 2017 sei er bei diesen Gesellschaften auch "offiziell" als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Alle Liegenschaften der insolventen R-GmbH seien im Zuge des Konkursverfahrens verwertet worden. Weil der Geschäftsführer A noch vor Eröffnung des Konkurses mehrere Liegenschaften an nahestehende Personen (z.B. an seine Schwiegermutter J) unter dem [Verkehrswert] veräußert hatte, sei der Masseverwalter von diesen Kaufverträgen zurückgetreten und habe in weiterer Folge höhere Kaufpreise erzielt. Ab 2012 sei im Insolvenzverfahren auch die B-GmbH mit Sitz in XXC als Käuferin einer Vielzahl von Liegenschaften aufgetreten. Diese Gesellschaft sei mit Vertrag vom 27. September 2012 von F, geb. xxxf, und BB, geb. xxxbb, gegründet worden. Beide Gesellschafter seien im Firmenbuch als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer eingetragen; sie seien auch Geschäftsführer der AE-GmbH. Im November 2013 habe die B-GmbH sukzessive mit der Übernahme des Stammkapitals von Gesellschaften der Firmengruppen "GGG" und "HHH" begonnen. Seit Juni 2016 seien die Gesellschaften D-GmbH, E-GmbH und C-GmbH zur Gänze im Einflussbereich des F gestanden, welcher bei diesen Gesellschaften auch handelsrechtlich als Geschäftsführer aufscheine. Seit März 2017 seien die Anteile an den übrigen Gesellschaften der "HHH"-Gruppe und der noch nicht liquidierten Gesellschaften der "GGG"-Gruppe im Eigentum der B-GmbH gewesen. Als Geschäftsführer dieser Unternehmen sei im Firmenbuch weiterhin A eingetragen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass A bei einem Großteil dieser Firmen als geringfügig Beschäftigter angemeldet gewesen wäre bzw. sei. Im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen im November 2016 wäre festgestellt worden, dass A über die aktuellen Firmenstempel aller involvierten Firmen verfüge, darunter auch über jene der "FFF & BBB"-Gruppe (seit Juni 2016: B-GmbH, D-GmbH, E-GmbH und C-GmbH). Außerdem habe sich A im Besitz einer Bankomatkarte der D-GmbH, lautend auf F, befunden. Mit der Fertigstellung der - aus der Konkursmasse ab 2012 erworbenen - in Bau befindlichen Gebäude habe die B-GmbH die im Jahr 2012 neugegründete AD-GmbH beauftragt, obwohl ein "hauseigenes" alteingesessenes Bauunternehmen (die AE-GmbH) zur Verfügung gestanden wäre. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen sei festgestellt worden, dass die AD-GmbH ab dem Zeitraum 2012 / 2013 Anzahlungs- und Schlussrechnungen für Leistungen zur Sanierung von Gebäuden an die B-GmbH, an die D-GmbH und an die E-GmbH ausgestellt habe, wobei die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zwar mittels Voranmeldungen an das Finanzamt gemeldet, jedoch nicht entrichtet worden wäre, weshalb sich bis dato ein Abgabenrückstand von rund € 360.000,00 angesammelt habe. Regelmäßig seien auch Leistungen mittels Schlussrechnung abgerechnet worden, obwohl diese zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht vollständig ausgeführt oder noch nicht einmal begonnen worden waren. Einige dieser Leistungen seien bis dato nie erbracht worden. Beispielsweise wären beim Bauvorhaben "***1***" durch die AD-GmbH im Jahre 2015 Renovierungs- und Sanierarbeiten für 15 Wohnungen und ein Stiegenhaus mittels Schlussrechnung an die B-GmbH im Ausmaß von € 475.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer [also € 95.000,00] endabgerechnet worden. Eine Liegenschaftsbesichtigung im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung am 21. September 2016 habe aber ergeben, dass bei einigen Wohnungen die Sanierung noch gar nicht begonnen worden war und bei keiner einzigen Wohnung die Sanierung abgeschlossen war. Überdies würde das gesamte Gebäude, obwohl keine Wohnung bewohnbar war, von der Eigentümerin B-GmbH seit dem 1. Jänner 2016 an die AC-GmbH um den Betrag von monatlich € 6.000,00 vermietet. Bei der Überprüfung der Bargeldflüsse wäre festgestellt worden, dass die von den Firmen B-GmbH, D-GmbH und E-GmbH mittels Banküberweisung geleisteten Zahlungen an die AD-GmbH sofort nach dem Einlangen auf dem Bankkonto von A [bei der Bank] in bar behoben worden sind. Laut Buchhaltung wären diese Zahlungen mittels Eigenbelege als Bareingang [wohl kommend von A] im Kassabuch erfasst und in der Folge mittels Eigenbeleg [von A] wieder in bar entnommen worden, um schließlich in Form einer Barzahlung [wohl wiederum von A] als Leihgeld der N-GmbH zur Verfügung gestellt zu werden. Die N-GmbH habe laut Buchhaltung in der Folge diese Beträge in bar an verschiedene Personen [genannt z.B. K] ausbezahlt und diese Zahlungen als Darlehen verbucht. Die "Darlehensnehmerin" K habe bei ihrer Befragung als Auskunftsperson aber bestritten, einen laut Darlehensvertrag in bar ausbezahlten Betrag von € 290.664,47 erhalten zu haben, ebenso wie sie eine verbuchte, angeblich in bar geleistete Rückzahlung für ein Altdarlehen in Höhe von € 97.705,12 bestritten habe. Auch die laut Eigenbelegen seit 1. Jänner 2016 [angeblich] geleisteten Darlehensrückzahlungen in Höhe von [jeweils] € 2.000,00 seien ihr nicht bekannt. Es bestehe daher diesbezüglich der begründete Verdacht, dass A durch diese Vorgangsweise Gelder ohne [tatsächliche] Rechtsgrundlage entnommen habe und diese Entnahmen abgabenrechtlich als verdeckte "Gewinnausschüttungen" [Ausschüttungen] zu qualifizieren seien; die verbuchten Darlehen wären nur vorgetäuscht worden. Die Überprüfung der Bargeldflüsse habe außerdem ergeben, dass eine Vielzahl von baren Leihgeldflüssen zwischen den "GGG"-Gesellschaften und den "HHH"-Gesellschaften gebucht und mittels Bargeldübernahmebestätigungen dokumentiert sind. Ebenso scheinen bare Leihgelder von A und I auf, deren Mittelherkunft ungeklärt sei bzw. die mit den erklärten Einkünften nicht begründet werden könnten. [Zumal] auf Grund der Höhe [der Leihgelder] sei die tatsächliche Hingabe dieser Beträge in Zweifel zu ziehen. Durch Erhebungen der Finanzverwaltung, insbesondere durch Befragung von K und M sei zudem festgestellt worden, dass der Verdächtige A als Geschäftsführer der N-GmbH die Tätigkeit eines "Finanzberaters" ausgeübt habe bzw. ausübt und mittels Generalvollmacht die Finanzgeschäfte verschiedener Privatpersonen erledige, wobei er als Vertretungsbefugter bzw. Zeichnungsberechtigter auch über deren Bankkonten verfügen könne. Im Rechenwerk der N-GmbH schienten entsprechende Einnahmen aber nicht auf; ebenso habe der Verdächtige Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit in seinen Steuererklärungen bis dato nie offengelegt. In diesem Zusammenhang bestehe der Verdacht, dass A der wirtschaftliche Eigentümer mehrerer - grundbücherlich seiner Schwiegermutter J gehörenden - Eigentumswohnungen sei, zumal diese niederschriftlich angegeben habe, dass sie nur von ihren beiden Wohnungen in XXK Kenntnis habe. Zudem bestehe auch bei dem vom Verdächtigen und seiner Familie bewohnten Wohnhaus in XXA1 der Verdacht, dass A der wirtschaftliche Eigentümer sei. Diese Liegenschaft wäre im Juni 2010 von A ersteigert worden, im November 2011 an K und L veräußert und in der Folge zurückgemietet worden. Der Erwerb durch K und L wäre zur Gänze durch Fremdfinanzierung erfolgt, wobei die gesamte Abwicklung der Finanzierung durch A vorgenommen worden wäre. Dieser habe auch die erforderlichen Sicherheiten, nämlich ein Sparbuch mit einer Einlage von € 50.000,00 bei der Bank-1 Bank AG hinterlegt. Die Abwicklung der Vermietung der gegenständlichen Wohnungen werde von A völlig eigenständig erledigt, wobei er im Namen der grundbücherlichen Eigentümer aufgrund erteilter Generalvollmachten handeln könne. Aufgrund der angeführten Sachverhalte bestehe der begründete dringende Verdacht, dass A als Einzelunternehmer und als für die steuerlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer bzw. De-facto-Geschäftsführer der Gesellschaften der Firmengruppen "GGG" und "HHH" unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck im Zeitraum von zumindest 2010 bis laufend [Stand 3. Mai 2017] [vorsätzlich] Verkürzungen an Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt habe, wobei er die Taten mit der Absicht ausgeführt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung [eine fortlaufende Einnahme bzw.] einen nicht bloß geringfügigen [fortlaufenden abgabenrechtlichen] Vorteil zu verschaffen, und damit [gewerbsmäßige] Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a [iVm § 38 Abs. 1] FinStrG begangen habe. Die Anordnung der Durchsuchung sei für die Aufklärung der wahren Sachverhalte und die Feststellung der hier in Rede stehenden Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, weil die Durchsuchung der im Spruch genannten Orte das Auffinden der beschriebenen Gegenstände erwarten lasse und die Beschlagnahme bzw. Auswertung dieser Gegenstände einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes dienlich sei. Die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden liege vor, weil auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit [noch] nicht zwingend ausgegangen werden könne. B. Zusätzlich hat der genannte Spruchsenatsvorsitzende mit Verfügungen vom 3. Mai 2017 auch - hier nicht verfahrensgegenständlich - die Durchsuchung 1.) der Räumlichkeiten an den Anschriften a.) ***2*** (Sitz und Betriebsanschriften der AD-GmbH, FNadad, der AC-GmbH, FNacac, der N-GmbH, FNnnn, der P-GmbH, FNppp, der O-GmbH, FNooo, der T-GmbH, FNttt, und ehemaliger Sitz und Betriebsanschriften der C-GmbH, FNccc, der U-GmbH in Liquidation, FNuuu, der V-GmbH in Liquidation, FNvvv, und der W-GmbH in Liquidation, FNwww), b.) ***3*** (Sitz und Betriebsanschriften der R-GmbH, FNrrr, der AB-GmbH, FNabab, und der S-GmbH, FNsss), c.) ***4*** (ehemals Sitz und Betriebsanschrift der D-GmbH, FNddd) sowie d.) XXA1 (Hauptwohnsitz des Verdächtigen, seiner Ehegattin I, geb. xxxi, und ihrer gemeinsamen Kinder), 2.) den Inhalt aller Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]-Instituten, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin I befugt gewesen sind, sowie 3.) der Räumlichkeiten an der Anschrift XXJ (Hauptwohnsitz der J, geb. xxxj, die Schwiegermutter des Verdächtigen) angeordnet (genannte Durchsuchungsanordnungen). Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Amtshandlungen fanden nun tatsächlich am 9. Mai 2017 statt, wobei die Amtshandlung an der Örtlichkeit XXB um 09:00 Uhr ihren Anfang nahm, indem dem anwesenden F eine Kopie der diesbezüglichen Durchsuchungsanordnung (Pkt. A) in Entsprechung des § 93 Abs. 1 Satz 3 FinStrG ausgefolgt wurde (Bestätigungsvermerk auf Seite 1 einer in den Akten befindlichen Ausfertigung der Anordnung; Niederschrift vom 9. Mai 2017 mit F, in welcher nochmals diese Zustellung, aber auch die Übernahme einer Kopie einer Durchsuchungsanordnung für die Örtlichkeit ***4*** festgehalten ist). In der Zeit zwischen 09:45 Uhr bis 15:00 Uhr wurden nun anordnungsgemäß die Geschäftsräumlichkeiten der B-GmbH an der Anschrift XXB von Fahndungsorganen, nunmehr in Anwesenheit des BB durchsucht, wobei im Büro "Planung", im Büro des F und im Keller des Hauses umfangreiches Beweismaterial (aufgelistet in 38 Positionen, hauptsächlich Aktenordner und Ringbuchmappen) sichergestellt wurde (Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG über die erfolgte Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXB). Mit der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der Anschrift XXF war bis zum Einlangen des F zugewartet worden. Es wurden dort zwei Ordner beschlagnahmt; ebenso wurden dort ein PC und Laptops vorläufig sichergestellt und von den dort gespeicherten relevanten Daten Kopien angefertigt (Aktenvermerk über die in XXF erfolgte Hausdurchsuchung; Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG). C. Fristgerecht haben F und die B-GmbH, FNbbb, jeweils sowohl gegen diese Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vom 3. Mai 2017 laut Pkt. A. als auch gegen die Durchführung dieser Anordnung am 9. Mai 2017 bezüglich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der B-GmbH an der Anschrift XXB und der Wohnräumlichkeiten des F an der Anschrift XXF mittels eines gemeinsamen Schriftsatzes vom 9. Juni 2017 Beschwerden an das Bundesfinanzgericht erhoben (hier verfahrensgegenständlich: das Rechtsmittel der genannten GmbH) und beantragt, die Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [der Hausdurchsuchung] aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären, die Beschlagnahme der Unterlagen aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die beschlagnahmten Unterlagen auszufolgen. Begründend wird ausgeführt: 1) Zur Durchführung der Durchsuchung: Mit seiner Verfügung habe [der Spruchsenatsvorsitzende] die Durchsuchung der Örtlichkeiten ***2***, ***3***, ***4*** und XXA1 angeordnet. Darin nicht enthalten sei eine Durchsuchung an den Adressen XXB und XXF. Dennoch haben auch dort Durchsuchungen stattgefunden und wären diverse dort vorgefundene Unterlagen beschlagnahmt worden. Diese Maßnahmen wären durch keine Anordnung gedeckt, Gefahr im Verzug sei nicht einmal behauptet worden. Sowohl die Durchsuchungen als auch die Beschlagnahmen wären daher als grundlose Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig. 2) Zur Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [der Hausdurchsuchung]: Offenbar werde A eines Finanzvergehens in Form der Verkürzung von diversen Steuern aus einem angenommenen Einzelunternehmen verdächtigt und wurde zur Beweissicherung diesbezüglich die Anordnung erlassen. Als Argumente für die [Durchsuchungsanordnung] gemäß § 93 FinStrG würden folgende Umstände ins Treffen geführt: - Darlehen an K: Laut Buchhaltung der von A geführten N-GmbH habe diese der K ein Darlehen über € 290.664,47 gewährt und umgekehrt ein Darlehen von € 97.705,12 zurückbezahlt erhalten. Weiters werde laut Buchhaltung seit 1. Jänner 2016 monatlich ein Betrag von € 2.000,00 auf das Darlehen zurückbezahlt. K habe als Auskunftsperson bestritten, dass sie ein derartiges Darlehen erhalten habe oder Zurückzahlungen vornehme. In der gegenständlichen Niederschrift vom 9. Februar 2017 habe K allerdings genauso erklärt, dass A, "der die Fa. GGHH war", ihr und ihrem Mann L immer wieder Geld geborgt habe. Weitere habe sie angegeben, dass Herr A die Rückzahlung des Kredites bei der Bank-1 von € 2.645,16 monatlich gemacht habe und sie nicht wisse, wie der Kredit bedient worden wäre. Auch habe sie ihr Einkommen mit Bruttoumsätzen von € 3.500,00 monatlich angegeben. Es sei somit offensichtlich, dass hier Darlehen gegeben werden mussten, da ansonsten die bestehenden Zahlungsverpflichtungen niemals hätten getilgt werden können. Die Aussage der K sei somit völlig in sich widersprüchlich und in keiner Weise geeignet, einen begründeten Verdacht zu begründen. - Bare Leihgelder von A und I: Laut Anordnung sei deren Herkunft ungeklärt. Aufgrund deren Höhe sei die tatsächliche Hingabe dieser Beträge in Zweifel zu ziehen. Hierzu fehle jedwede Ausführung, eine bloße Vermutung kann niemals zu einem begründeten Verdacht führen. Diesem sei schließlich schon wortinterpretatorisch eine Begründung immanent. - Fehlende Einnahmen als Finanzberater: A habe laut Anordnung Dienste als Finanzberater geleistet, aber hierzu keine Einnahmen versteuert. Dies liege offenbar daran, dass A damit keine Einnahmen lukriert habe. Einen Verdacht auf ein Finanzvergehen daraus zu konstruieren, erscheine zumindest kühn. Es werde hier auch auf die schon erwähnte Aussage der K vom 9. Februar 2017 verwiesen, in der sie ausführt, dass sie für diese Dienste niemals etwas bezahlt habe und auch keine Rechnung bekommen habe. - Wohnungen der J: Hier sei anzunehmen, dass A der wirtschaftliche Eigentümer sei und Einnahmen daraus nicht versteuert habe. Festzuhalten sei, dass diese Wohnungen von Frau J angeschafft worden wären, dies großteils aus der Insolvenz der R-GmbH. Wie daraus ein wirtschaftliches Eigentum des A konstruiert werden könnte, sei nicht ersichtlich. - Liegenschaftsverkauf Altmünster: Ein Verkauf einer Liegenschaft und anschließende Vermietung an den früheren Eigentümer bzw. dessen Gattin sei kein besonderer Geschäftsfall. Faktisch flössen selbst nach den Darstellungen in der Anordnung die Mieten in einen von den Herrschaften L und K zu bedienenden Kredit. Es sei zudem unrichtig, dass eine Rückmietung an den früheren Eigentümer erfolgt sei. Vielmehr wäre Mieterin aktuell I und nicht A. Auch hier handle es sich um eine völlig unbedenkliche Vorgehensweise, die in keiner Weise einen begründeten Verdacht im Hinblick auf §§ 33 Abs. 1 und 2 lit a FinStrG rechtfertigen würde. Auch die Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [Hausdurchsuchung] erfolgte somit rechtswidrig, insbesondere ohne den von § 93 FinStrG geforderten begründeten Verdacht. D. Im Zuge einer am 4. März 2019 erfolgten fernmündlichen Erörterung hat der befasste Vertreter der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (und zugleich Verteidigerin des Verdächtigen) klargestellt, dass die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH von der Beschwerdeführerin zu dem gegenständlichen Einschreiten mündlich bevollmächtigt worden ist. E. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Fernmündlich und per E-Mail vom 4. März 2019 des Richters wurde dem die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH vertretenden Rechtsanwalt angekündigt, dass beabsichtigt werde, auf Basis der gegebenen Aktenlage über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung bzw. Durchführung der Anordnung schriftlich zu entscheiden. Solches wurde im Telefonat zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit dem genannten E-Mail wurde nochmals um ein Vorbringen diesbezüglicher Argumente ersucht, falls eine mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten werde. Ein solches Anbringen ist nicht eingelangt. Das Bundesfinanzgericht hat daher zumal in Anbetracht des eingegrenzten Entscheidungsthemas (zu prüfen ist - nach Klärung der Frage, ob im konkreten Fall nach der Art des Vorbringens überhaupt eine bestimmte Durchsuchungsanordnung und gegebenenfalls, welche, Verfahrensgegenstand sein kann - inhaltlich insbesondere, ob sich aus der damaligen Aktenlage ein begründeter Verdacht ableitet, welcher ausreichend Basis für eine Rechtmäßigkeit der in Streit gezogenen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an den Anschriften XXB und XXF und ebenso für die Durchführung dieser Maßnahmen gewesen ist; ob der Verdächtige die ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, ist dem Fortgang des Finanzstrafverfahrens vorbehalten gewesen, siehe nachstehend) und des gewahrten Parteiengehörs keine Bedenken, seine Entscheidung gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auf Basis der gegebenen Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zur Entscheidung wurde erwogen: 1. Das Beschwerdevorbringen weist vorerst den logischen Widerspruch dahingehend auf, dass auf eine Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden verwiesen wird, welche sich jedoch auf andere Örtlichkeiten (***2*** ***3***, ***4*** und XXA1) bezieht, wobei irrtümlich angenommen wird, dass eine solche Anordnung bezüglich der hier verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten (XXB und XXF) gar nicht existiert. Gegen eine Anordnung, deren Existenz man verneint, kann man sich folgerichtig auch nicht beschweren. Aber auch die Beschwerden gegen die zitierte verfahrensfremde Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden (betreffend die eingangs als Erstes aufgelisteten Örtlichkeiten) ginge fehl, weil man ja weiß, dass sie gar nicht verfahrensrelevant ist, und sie gar nicht zum Verfahrensgegenstand machen will. Tatsächlich jedoch liegt laut Aktenlage sehr wohl eine schriftliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Örtlichkeiten an den Anschriften XXB und XXF vor, - welche, wie F schriftlich bestätigt hat, ihm am 9. Mai 2017, 09.01 Uhr, sogar im Original ausgehändigt wurde (das Gesetz fordert lediglich die Aushändigung einer Kopie der Anordnung) (Kopie der Anordnung samt schriftlicher Bestätigung; mit dem Genannten aufgenommene Niederschrift vom 9. Mai 2017). Anhaltspunkte für eine Fälschung der Aktenlage oder eine Fehlbeurkundung durch F liegen nicht vor; das Bundesfinanzgericht ortet vielmehr ein Missverständnis bei der Erstellung des Rechtsmittels. Dieses Missverständnis soll der Beschwerdeführerin jedoch insoweit nicht zum Nachteil gereichen: Ihr obiges Vorbringen, sich gegen eine Anordnung zu beschweren, von welcher sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Schriftsatzes irrtümlich angenommen hat, dass sie ohnehin nicht existierte, ist als Begründungselement des Rechtsmittels anzuerkennen, weil sich die Prüfung der nach § 153 Abs. 1 FinStrG geforderten formalen Vollständigkeit der Beschwerde nicht auf die inhaltliche Schlüssigkeit der Begründung zu beziehen hat. 2. Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des (idFd) BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011, bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) [hier nicht relevant] einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. Hausdurchsuchungen sind - so die Definition des § 93 Abs. 2 FinStrG - Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder - hier von Bedeutung - die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Gemäß § 94 Abs. 1 FinStrG sind Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen. Auch ist gemäß § 94 Abs. 2 FinStrG dem Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist. Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Durchsuchungen müssen auch verhältnismäßig sein. Zur dieser Verhältnismäßigkeit von Hausdurchsuchungen formuliert das FinStrG generell: "§ 57. [FinStrG] [...] (5) Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt." 3. Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014, ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung einer Hausdurchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Dabei kommt ein Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach bereits erfolgter Durchführung derselben (hier am 9. Mai 2017) nicht mehr in Betracht, wohl aber kann gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung festgestellt werden (siehe BFG 25.8.2019, RV/5300012/2019, 5.3.2021, RV/5300009/2020, u.a.). Die Durchsuchungsanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG ("Befehl") war zuvor in die Form eines Bescheides gekleidet, welcher den anwesenden Betroffenen jeweils bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen war; gegen diesen Bescheid konnte der Bescheidadressat Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 und Abs. 7, alte Fassung). Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2011, BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene auch separat Beschwerde gegen die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung erheben (zur damaligen Änderung der Rechtslage siehe z.B. UFS 16.11.2011, FSRV/0007-G/11). Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die rechtliche Qualität der Beschwerdeanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG verändert: Das Beschwerderecht gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 eines jeden, der durch die angeordnete Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann. Eine "Verhaltensbeschwerde" gemäß Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG erfasst formfreies Verwaltungsverhalten, das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, vgl. z.B. §§ 88 Abs. 2, 89 Abs. 4 SPG (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 130 II.2). Einfachgesetzlich kann die Bekämpfbarkeit von Weisungen (Art 20 Abs. 1 B-VG) vorgesehen werden (Mayer/Muzak, aaO, mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt worden war. Derartige verfahrensleitende Verfügungen können daher erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden. Dennoch erhobene Beschwerden sind als unzulässig gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen. Ordnet daher der Vorsitzende eines Spruchsenates gegenüber einer Finanzstrafbehörde die Durchsuchung von Örtlichkeiten an, welche lediglich einem - aus der Sicht der potenziellen Beschwerdeführerin - fremden Hausrecht unterliegen, besteht für eine solche dritte Person, welche nicht in ihrem Hausrecht verletzt ist, keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren. 4. Wie erwähnt, kann jeder, der durch die Durchführung der Durchsuchung (als ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben, verfassungsrechtlich gestützt auf Art 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG. Zusätzlich käme bei der Durchführung der Hausdurchsuchung allenfalls noch eine allgemeine Maßnahmenbeschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG durch denjenigen in Betracht, der behauptet, durch die Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und / oder Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Fehlt es aber im Ergebnis an einer tatsächlichen Verletzung eigener Rechte des Beschwerdeführers, wird eine solcherart fehlgehende Beschwerde gegen die Durchführung einer Hausdurchsuchung an einer Örtlichkeit, welche - aus der Sicht der potenziellen Beschwerdeführerin - lediglich einem fremden Hausrecht unterliegt und tatsächlich keine Verletzung des Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten nach sich gezogen hat, in Anbetracht der weitergehenden Legitimation nach § 152 Abs. 1 FinStrG zwar vorerst zuzulassen sein, jedoch - nach Abführung eines Beschwerdeverfahrens und einer sich ergebenden Feststellung einer fehlenden Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Rechtssphäre - als unbegründet abzuweisen sein. 5. Damit aber ist auch bereits die Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerden der B-GmbH bezüglich der Örtlichkeit XXF gefallen: 5.1. Laut Aktenlage hat sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXF dort der private Hauptwohnsitz des Geschäftsführers der C-GmbH, FNccc, der B-GmbH, FNbbb, der D-GmbH, FNddd, und der E-GmbH, FNeee, eben des genannten F, der seiner Eltern und seines Bruders befunden (siehe die anderslautenden Geschäftsanschriften laut Firmenbuch; dies stimmt inhaltlich überein mit dem Aktenvermerk vom 9. Mai 2017 über die dort vorgenommene Durchsuchung). Anhaltspunkte, dass die B-GmbH dort selbst über Räumlichkeiten verfügungsberechtigt gewesen wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde dies auch nicht vorgebracht. Ein Hausrecht hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen zu durchsuchenden Räumlichkeiten wurde daher zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden von der Beschwerdeführerin selbst offenkundig dort nicht ausgeübt. Ihre Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXF erweist sich daher als nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen. 5.2. Wenn auch - siehe die eingangs gemachten verfahrensrechtlichen Ausführungen - die Beschwerde der B-GmbH gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung an der Anschrift XXF unter dem Gesichtspunkt einer vom Beschwerdeführerin erhobenen Maßnahmenbeschwerde nicht bereits a limine zurückzuweisen war, erweist sie sich dennoch insoweit als unbegründet, als eben nach der Aktenlage tatsächlich nicht in ihre rechtliche Sphäre eingegriffen wurde. So hat sie dort kein Hausrecht ausgeübt und wurden - laut Beschreibung der beschlagnahmten Unterlagen und gesicherten Datenträger im Beschlagnahmeverzeichnis - dort auch keine Beweisstücke beschlagnahmt, welche sich in ihrer Verfügungsmacht befunden hätten. Derartiges wurde im Übrigen ohnehin nicht vorgebracht. Der Vorsicht halber wird aber angemerkt, dass selbst wenn beschlagnahmte Beweisgegenstände sich zuvor in einer Verfügungsmacht bzw. der (rechtlichen) Sphäre der B-GmbH befunden hätten, die Beschlagnahme - siehe nachstehend - gerechtfertigt gewesen wäre. Die Beschwerde der B-GmbH gegen durch die Durchführung der Hausdurchsuchung an der Anschrift XXF war daher als unbegründet abzuweisen. 6. Soweit sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der B-GmbH auf die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung an der Örtlichkeit XXB bezieht, ist ihr Rechtsmittel zwar zulässig, jedoch letztendlich unbegründet: 6.1. Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen - wie oben erwähnt - Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die in Finanzstrafverfahren (hier gegen A als Verdächtigen) als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in der Durchsuchungsanordnung umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten des Verdächtigen ihn entlastende Feststellungen in Bezug auf den ihm gegenüber erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten). Es liegt in der Natur von derartigen Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man wie im gegenständlichen Fall auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Gegen die im gegenständlichen Fall vorgenommene Umschreibung der gesuchten Beweisgegenstände bestehen daher insoweit keine Bedenken, solche wurden auch nicht vorgebracht. Die Durchsuchungsanordnung erweist sich auch als ausreichend in Bezug auf die Orte, an welchen die Beweismittel gesucht werden sollten: Diese Dokumente elektronischer oder physischer Art, entweder auf Datenträgern gespeichert oder in Papierform, umfassen einen langen Zeitraum und betreffen eine größere Anzahl an Unternehmen bzw. diverse juristische Personen. Je nach der Art ihrer Beschaffenheit kommen verschiedene Ablage- bzw. Aufbewahrungsmöglichkeiten in Betracht, welche aber vorab in Anbetracht der relativen Unbestimmtheit des Gesuchten ebenfalls nicht eingegrenzt werden können. Welche Rolle die C-GmbH, FNccc, die B-GmbH, FNbbb, die D-GmbH, FNddd, und die E-GmbH, FNeee, bei den unter Verdacht stehenden Geschäften des A gespielt haben, wird von der Finanzstrafbehörde zumal in der Begründung der Anordnung - siehe oben - hinlänglich beschrieben. Der Beschwerdeführerin selbst hat in diesem Zusammenhang in einer noch näher zu erforschenden Weise auch durch ihren Geschäftsführer offenbar unmittelbar und wesentlich mitgewirkt. Von A und F bei ihren Geschäften nicht mehr unmittelbar benötigte Datenträger oder Aktenordner sollten wohl nach allgemeiner Lebenserfahrung an den Orten ihrer geschäftlichen Betätigung archiviert worden sein, um diese Dokumente unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls diese bei Bedarf auch wieder verfügbar zu haben. Insofern erweist sich der kritisierte Auftrag zur Durchsuchung auch an dieser Anschrift als logisch nachvollziehbar und bestehen auch keine Bedenken, dass nach den genannten Beweismitteln in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin gesucht werden sollte. Diese Räumlichkeiten von den geplanten Durchsuchungen auszunehmen, hätte vielmehr bei der gegebenen Aktenlage wohl sogar einen Verfahrensfehler bedeutet. 6.2. Wie von der Beschwerdeführerin insoweit richtig ausgeführt, bedarf es als weitere Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung u.a. auch eines begründeten Verdachtes in Bezug auf das Vorliegen von Finanzvergehen, welche durch die gesuchten Beweismittel aufgeklärt werden sollen. Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum zitierten strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) dann ein Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14). Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet. Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten der Verdächtigen - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens vorliegen (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, Rz 5 zu § 93, mit Zitat VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061). Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus. Ein solcher Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0177; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.). Der Verdacht für die Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung muss auch im Zeitpunkt der Anordnung derselben und bei Vornahme der Amtshandlung selbst bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung bzw ihrer Durchführung nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182; VwGH 21.3.2012, 2012/16/0005). Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es im Übrigen nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob A die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist somit jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046). Nicht zu beanstanden ist dabei, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Schätzung aufgrund bestimmter erschließbarer Faktoren vorgenommen werden kann: Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). 6.3. Bestritten wird nun von der Beschwerdeführerin, dass im Falle des A ein solcher begründeter Verdacht von ihm begangener Abgabenhinterziehungen vorliege. Dem steht die Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüferin vom 17. Februar 2017 an die Steuerfahndung entgegen, welche später auch Eingang in die Begründung der Durchsuchungsanordnung gefunden hat. 6.3.1. Demnach sei - wie oben ausgeführt - bei der Verwertung der bei der R-GmbH angesammelten Liegenschaften im Zuge des im Jänner 2012 eröffneten Konkursverfahrens entdeckt worden, dass die im steuerlichen Rechenwerk vorhandenen Buchwerte nach Errichtung von Gebäuden durch die O-GmbH teilweise um bis zu 50 % höher waren als der Schätzwert. Dies habe nur dadurch geschehen können, dass die Ausgangsrechnungen der von A zum Einsatz gebrachten Baufirmen, etwa die O-GmbH, überhöhte Ausgangsrechnungen gelegt hätten. Damit wurde der R-GmbH offensichtlich rechtswidrigerweise Kapital entzogen und lägen möglicherweise vom damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer A veranlasste Ausschüttungen vor, hinsichtlich welcher er Kapitalertragsteuern anzumelden, einzubehalten und an den Fiskus abzuführen gehabt hätte. Denkbar ist auch die solcherart hervorgerufene Verkürzung an Körperschaftsteuer bei der R-GmbH, weil natürlich die Basis der Abschreibungen überhöht dargestellt worden war. Weiters resultierte daraus auch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuern durch den Geschäftsführer A als Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der O-GmbH. Es erscheint naheliegend, dass der die Geldflüsse zwischen seinen Unternehmen steuernde und die Leistungen kalkulierende Verdächtige in Anbetracht der Vielzahl der Vorgänge wohl absichtlich gehandelt hat, wobei es ihm auch darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen - sei es direkt durch außerbetriebliche Verwendung der nicht abgeführten Kapitalertragsteuern, sei es indirekt durch Vermögensvermehrung bei den durch ihn handelnden Verbänden - zu verschaffen. 6.3.2. Bereits im Vorfeld des drohenden Konkurses der R-GmbH habe A als Entscheidungsträger dieses Verbandes Liegenschaften der GmbH unter ihrem Verkehrswert an nahestehende Personen, z.B. an seine Schwiegermutter J, veräußert. Auch diese Vorgänge sind wohl als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren, bei welchen - wennschon keine Verkürzung von Körperschaftsteuer infolge vorliegender operativer Verluste bei der GmbH - zumindest wiederum Kapitalertragsteuer in beträchtlicher Höhe angefallen sein muss. Der Umstand, dass der Masseverwalter im Nachhinein von den rechtswidrigen Kaufverträgen zurückgetreten ist, macht eine zwischenzeitliche Verheimlichung des entstandenen Abgabenanspruches durch A nicht ungeschehen.

Normen und Schlagworte

begründeter VerdachtDurchführung von HausdurchsuchungenAnordnung von HausdurchsuchungenHausrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300020/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300020.2019
Stammnummer
132671
Gültig
17.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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