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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102848/2021

Ablehnung eines Außenprüfers wegen Befangenheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102848/2021vom 22.03.2022Teil 2 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat. Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand der damit bekämpfte Bescheid vom noch im Rechtsbestand, da er auf den Bescheiden vom 05.02.2018 basierte. Die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war ich als Beschwerdeführer auch noch formell und materiell beschwert. Eine Zurückweisung wegen (ursprünglicher) Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung kommt daher nicht in Betracht, eine Abweisung überhaupt nicht. Mit Erlassung der Bescheide vom 22.06.2021, welche die Bescheide vom 05.02.2018 aufhoben, konnte ich als Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in meinem als Beschwerdepunkte in der Beschwerde geltend gemachten Rechten durch die früheren Bescheide verletzt sein (vgl. im Umkehrschluss Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, ZI. 2001/12/0148, sowie Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1994, ZI. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Zeitpunkt der BVE am 30.08.2021 standen beide Bescheide vom 05.02.2018 überhaupt nicht mehr in Rechtswirksamkeit. Es wurde im Verfahren offenbar, dass ich als Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde und nicht mehr beschwert bin, weshalb - rechtlich richtig - meine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen wäre. Aus rechtlicher Sicht liegt eine materielle, also inhaltliche Derogation nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" (Erklärung: die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor (siehe auch VwGH Erkenntnis vom 28.01.2016, ZI. Ra 2015/11/0027). Eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen. Soferne mit der BVE meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird ist dies daher rechtlich verfehlt. V. Unter Verweis auf meine Darlegungen in diesem Antrag sowie in meiner Beschwerde stelle ich den ANTRAG auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht dahingehend, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und gemäß meinen rechtlichen Ausführungen in dem nunmehrigen Antrag meine Beschwerde vom 24.02.2021 für gegenstandslos geworden erklären und das Beschwerdeverfahren einstellen in eventu die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückweisen. Vorlage Mit Bericht vom 29. Oktober 2021 legte das Finanzamt Österreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit drei weiteren Beschwerden des Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Bezughabende Normen §§ 76, 90, 92 BAO, Kapitalabfluss-Meldegesetz Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: 1 Beantragt wurde ein bescheidmäßiger Abspruch über die Befangenheit eines Organs. Mangels subjektiven Ablehnungsrechts und diesbezüglichen Antragsrechts des Beschwerdeführers wurde der Antrag zurückgewiesen. 2 Beantragt wurde der bescheidmäßige Abspruch über eine nach Ansicht des Beschwerdeführers verweigerte Akteneinsicht. Mangels Antragsrechts auf Erlassung eines Bescheides, der allenfalls von Amts wegen zu ergehen hätte, wurde der Antrag zurückgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht wurden darüber hinaus nur per e-mail und somit unwirksam eingebracht. 3 Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Außenprüfung zuständig und befugt sind. Mangels Rechtsschutzinteresses, insbesondere ist das FA Amtstetten Melk Scheibbs nicht mehr existent, wurde der Antrag abgewiesen. 4 Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass ein bestimmter nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz gemeldeter Abfluss kein Kapitalabfluss im Sinne des Gesetzes ist. Der Antrag wurde mangels ausreichender Offenlegung des Sachverhalts abgewiesen. Beweismittel: vorgelegte Dokumente Stellungnahme: Auf die Beschwerdevorentscheidungen wird verwiesen. Es wird beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Die Verfahren wurden in der Reihenfolge der vorgelegten angefochtenen Bescheide im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts zu folgenden Geschäftszahlen des Bundesfinanzgerichts erfasst: Verfahren 1 laut Vorlagebericht: RV/7102848/2021 Verfahren 2 laut Vorlagebericht: RV/7102847/2021 Verfahren 3 laut Vorlagebericht: RV/7102838/2021 Verfahren 4 laut Vorlagebericht: RV/7102846/2021 Die Zitate von Ordnungszahlen des elektronischen Akts des Finanzamts beziehen sich auf den Akt RV/7102838/2021. Weiterer Akteninhalt Der zu RV/7102838/2021 elektronisch vorgelegte Akt des Finanzamts enthält noch folgende weitere Dokumente mit Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren: Schreiben vom 10. Juli 2018 Mit Datum 10. Juli 2018 schrieb der Bf an "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, ..., via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at voraus" (das in OZ 25 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltene 24seitige PDF ist offenbar ein Auszug aus einem anderen Schreiben des Bf, Seiten 168 bis 191): Sehr geehrter Herr Amtsdirektor ! Eingangs möchte ich nochmals bet onen, dass es mir wirklich ferne liegt zu querulier en oder die Erh ebungen im Zusammenhang mit meiner Person zu verzögern, mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten. Die mir bekanntgegebene Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig und sogar verfassungswidrig. Die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien. Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen ausführen wie folgt: I. Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht. Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom 12.04.2018 die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe dargelegt. Diese Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt. Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-IV/2/2012. Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen. Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe mehr enthalten. Gemäß dem Erlass vom 06.03.2012 sowie dem Erlass 31.03.2014 ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen. Da es die Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom 06.03.2012 zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr gibt - also seit mehr als 6 Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom 12.04.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit. Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom 13.06.2018 des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr auch ein Schreiben vom 06.07.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) erhalten. In beiden Schreiben wird auf den vormals - bis 2012 - gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt. Dieser Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet nach Ansicht des die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Gebarung nach den Bestimmungen der BAO. Soweit diese Rechtsgrundlage die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründet ist dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft des Finanzamtes falsch, demnach das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig. Wie bereits in meinem Schreiben vom 20.06.2018 festgehalten, habe ich zunächst die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 ausgehändigte Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abzuarbeiten. Ich habe in weiterer Folgefestgestellt, dass diese Liste laut Kontenregisterabfrage unrichtig und unvollständig war, falsche Daten darin enthalten waren und diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde), und habe dies auch umgehend bekanntgegeben. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO ist es eigentlich nicht meine Aufgabe nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung und den Erhebungsergebnissen der Abgabenbehörde zu suchen. Prinzipiell sollte ich als Rechtsunterworfener davon ausgehen dürfen, dass Vorhalte oder Ersuchen mit amtlichen Erhebungsergebnissen oder amtlichen Feststellungen gemäß der BAO inhaltlich richtig sind. Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin. Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13.06.2018 (AD ***13*** ***14***) wird dazu ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden. III. In dieser meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 übergebenen Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 36 Girokonten sowie 164 Einlagekonten gelistet. In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 180 Konten gelistet, sohin um 16 Konten weniger als in der obig genannten Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG. Daraus konnte zwangsläufig nur der Schluss gezogen werden, dass die Liste des Finanzamtes nicht aus einer Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG stammen kann, da 16 Konten zusätzlich erfasst sind, welche in der über das amtliche FinanzOnline durchgeführten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG überhaupt nicht existieren. IV. Auch inhaltlich war die Auflistung als Vorhalt per se widersprüchlich und nicht stimmig. Ich habe aus diesem Grunde auf die in mühsamer Kleinarbeit eruierten Fehler hingewiesen, dies wie folgt: a) In der besagten Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind). Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (I!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon. Ich habe daraufhin begonnen, alle noch vorhandenen Sparbücher zu sichten. [...] V. Ich bin aufgrund meiner Eingabe davon ausgegangen, dass die inhaltlich völlig falsche Auflistung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs rechtsstaatlichen Prinzipien folgend überarbeitet wird. Diese Rechtsansicht meinerseits wird auch Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13.06.2018 (AD ***13*** ***14***) bestätigt, wird dazu auch ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden. Ich werde zu Punkt IX. ausführen und belegen, dass diese überarbeitete Liste nach wie vor nicht plausibel und unrichtig ist, Konten doppelt erfasst werden und von einer peniblen und genauen Nachkontrolle wohl eher wenig die Rede sein kann. Die mir gegenüber inhaltlich in der Auflistung der Konten getätigten Vorhalte sind inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebuna durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs weiterhin inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien, im Detail wird dies zu Punkt IX. ausgeführt. VI. Ich habe von meiner Möglichkeit der Gewährung von Parteiengehör während des erstinstanzlichen Verfahrens von Anfang an Gebrauch gemacht. In Bezug auf das Recht auf Parteiengehör ist den Parteien des Abgabenverfahrens gemäß § 115 Abs. 2 BAO Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Jegliche Nichtbeachtung meiner Ausführungen zieht einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Parteiengehörs nach sich, abgesehen von dem Umstand, dass der Vorhalt per se bereits materiell unrichtig ist. Ebenso habe ich am 02.07.2018 auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen. Die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von mir behauptet und habe ich aufgezeigt, welche Fehler der Behörde bei ihrer bisherigen Aufarbeitung und Auflistung unterlaufen sind und was bei Durchführung der von mir geforderten respektive angeregten Ermittlungen zu erwarten wären bzw. welche Feststellungen im Vorhalt respektive der besagten Liste hätten getroffen werden müssen. Ich habe schon bisher substantiiert Verfahrensmängel behauptet, deren Relevanz für den Verfahrensausgang und das Verfahren selbst offenkundig sind. Ich erachte mich durch das bisherige Verfahren bereits in meinem subjektiven Recht auf Parteiengehör und die Durchführung der Erhebung der für die zur Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen Beweise von Amtswegen verletzt. Mein Hinweis auf fehlende und unrichtige Feststellungen des Finanzamts verdeutlicht die Aufgabe der Abgabenbehörde, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer allfälligen Abgabenpflicht zu beurteilen. [...] Im Sinne einer immer der Wahrheitsfindung dienenden Ermittlungstätigkeit steht nur der Zeitpunkt der Wahrung des Parteiengehörs in der Disposition der Abgabenbehörde, jedoch nicht die Frage, ob Beweismittel zu Gehör zu bringen sind. Im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips hat ein Abgabepflichtiger ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden. Die Behörde ist verpflichtet, das Parteiengehör von Amts wegen zu wahren. Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde es verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht. Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BA03). VII. Ergo bin ich davon ausgegangen, dass die Abgabenbehörde ihre bisherigen Säumnisse bei der Sachverhaltsermittlung - beginnend mit den Konten - sanieren und die ursprüngliche Liste den Tatsachen entsprechend bearbeiten wird, dies unter Beachtung meines Vorbringens hinsichtlich der Fehler. Umso mehr ist mein Erstaunen, dass mir nun eine überarbeitete Auflistung zugestellt wird, welche die meinerseits aufgezeigten Fehler nur marginal berücksichtigt und wiederum inhaltlich unrichtig respektive falsch ist. Die Darstellung, dass penibel überprüft und nachkontrolliert wurde ist für mich nicht nachvollziehbar. Es handelt sich auch nicht um einige wenige maßgebliche Datenfehler, welche beim Übertragen in das Dateiformat Excel aufgetreten sind, ebensowenig wurden diese Fehler in der überarbeiteten Liste saniert. Bevor ich wiederum in merito auf die einzelnen Punkte eingehe stelle ich bereits jetzt einen Ablehnungsantrag unter Berufung auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,... c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", haben. Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (OGH 08.03.1984, 70b523/84, RZ1984, 252). Dabei genügt meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.04.1998, 40b117/98d). Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB OGH 24.05.1989, 90b A135, 136/89, JBI 1990, 122). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (OGH 07.10.2003, 40b193/03s. JBI 2004, 325). Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (zB Publikation einer Rechtsmeinung, OGH 18.04.1989, 40b36/89. RZ 1989, 282; 19.05.2005, 60b90/05m; glA zB Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 10; aM nur LGZ Wien 22.1.1993, 47 R 643/92 ua, EFSIg 72.758). Rechtswidrige Vorgangsweisen aber wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften können Befangenheit begründen (vgl. OGH 21.04.1998, 4Ob117/98d; Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 9; Mayr, in Rechberger, ZPO3, § 19JN Tz 6). Eine Strafanzeige der Partei allein begründet noch keine Befangenheit (VwGH 27.06.1984, 84/01/0110, ZjVB 1985/1/324; 29.11.2000, 98/09/0204, ZfVB 2002/282). Im Konnex mit begründeten Vorwürfen (zB Disziplinaranzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerden) gegen den Organwalter kann dies unter Umständen zur Befangenheit führen. Die Umstände, dass mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen bisher, dass die Unbefangenheit in Zweifel steht. Abgesehen von dem Umstand, dass die Frage der Unzuständigkeit überhaupt zufolge völlig fraglicher Rechtsgrundlage im Raum steht. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Hierzu zählt auch die Beantwortung von (wohl inhaltlich richtigen) Vorhalten. Mir wird aufgebürdet, in Erfüllung meiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dies obwohl Methode, Art der Ermittlung und Ermittlungsergebnis völlig unklar und fehlerhaft sind. Angesichts der vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gewählten Vorgangsweise (keinerlei Bekanntgaben und falsche respektive unrichtige Vorhalte, die auch trotz Vorbringen mit Hinweisen meinerseits weiterhin falsch und unrichtig vorgehalten werden) ist es nicht weiter verwunderlich, dass auch ich mangels Konkretisierung nur marginal einwenden und Vorbringen kann. Erspart sich das Finanzamt - wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsaufwand so wird dies zwangsläufig mit Kassation eines Bescheides enden. Dies schon deshalb, weil die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zukommt. Bis dato wurden diese aber nur "einseitig" (Sicht des Prüfers) ermittelt und sind meine Einwände gänzlich unberücksichtigt geblieben, zumal sich das Finanzamt nicht veranlasst gesehen hat, diesbezüglich nähere Ermittlungen anzustellen, geschweige denn die Methode und deren Ergebnisse mir gegenüber offen zu legen. Damit leidet das Verfahren jetzt bereits an einem eklatanten Begründungsmangel. Vorsichtshalber stelle ich hiermit auch den obig ausgeführten Ablehnungsantrag. VIII. Ich habe nun die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13.06.2018 (AD ***13*** ***14***) als penibel überprüft und nachkontrolliert bezeichnet - überarbeitete Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister in der nun verbesserten Version (in der Folge Version II) zwecks Einzeldokumentation wieder begonnen abzuarbeiten. Ich habe völlig unerwartet festgestellt, dass auch diese verbesserte Liste laut Kontenregisterabfrage (Version II) - unrichtig und unvollständig ist, - falsche Daten darin enthalten sind, - und auch diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde). Ich bin bereits mehr mit der Suche nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung beschäftigt als dass ich in merito auf den Sachverhalt eingehen kann. Nach wie vor ist die Auflistung, der Vorhalte bzw. das Ersuchen - in Widerspruch mit dem Kontenregister gemäß KontRegG, - Konten werden doppelt geführt, - Kontodaten sind unrichtig und - fehlen Konten auch in der nunmehrigen Auflistung Version II. IX. Dazu wieder quasi pars pro toto wie folgt: In dieser überarbeiteten Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegC sind nun 39 Girokonten sowie 160 Einlagekonten gelistet. a) In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG sind allerdings nach wie vor wieder nur 180 Konten gelistet. Wieso mehr Konten in der Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG existieren als im Kontoregister selbst ist für mich nach wie vor nicht klar. Ich ersuche um Aufklärung. Die Einlagekonten 1,2 sowie 10 waren - wie von mir ausgeführt - de facto Girokonten und derart ein zweites Mal in der Liste des Finanzamtes erfasst. b) Obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass diese Konten schon als Girokonten erfasst sind werden diese nun unter den Positionen 37, 38 und 39 nochmals als Girokonten geführt. [...] Ich ersuche um Aufklärung weshalb 3 Konten doppelt geführt werden. c) In der ursprünglichen Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind). Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (!!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon. Diese 50 Konten wurden in der der überarbeiteten Liste auf 47 korrigiert, da die Positionen 1,2 und 10 nun als Girokonten (doppelt) erfasst wurden Diese 47 Konten finden sich ein zweites Mal in den Positionen 53-99 wieder, dies als 47 Einlagekonten. Ich habe ausdrücklich im Rahmen meines Parteiengehörs (siehe mein Schreiben vom 25.05.2018) auf diesen Umstand hingewiesen. Quasi pars pro toto: [...] Diese Auflistung lässt sich 47x insgesamt tätigen. Alle Konten sind irrtümlich doppelt erfasst und können von mir nur einmal erklärt werden. Offenbar gab es gar keine penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung, dies ist denkunmöglich. Ebensowenig sind Datenfehler bei irgendeiner Übertragung aufgetreten. Eine erfolgte Fusion einer Bankengruppe ist Grund für eine Datenänderung und für maximale Verwirrung bei der Finanzverwaltung, welche ich - ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe -aufklären muss damit mir dies nicht zum Nachteil gereicht. Die Bank meldet aufgrund der Fusion die Änderung der Kontoverbindung hinsichtlich Prüfziffer und Bankleitzahl, weshalb ab 04.09.2015 die neue Bezeichnung des Kontos geführt und auch so im Kontenregister gemäß KontRegG erfasst wird. Woher allerdings die Daten des FA Amstetten Melk Scheibbs stammen ist weiterhin völlig offen und unklar. Nach wie vor geht das Finanzamt davon aus, dass diese Spareinlagen bis Position 50 bis 04.09.2015 aktuell und an diesem Tag aufgelöst wurden. Meiner Eingabe vom 25.05.2018 wird nicht gefolgt, obwohl ich darauf verwiesen habe, dass diese Annahme nachweislich unrichtig respektive falsch ist. Aus den Sparbüchern selbst ist ersichtlich, dass diese Einlagen allesamt erst am 21.08.2017 - also fast 2 Jahre später - aufgelöst wurden. Dadurch war und ist für mich weiterhin die Erfassung des Zahlenmateriales durch die Abgabenbehörde fraglich, ebenso wird die inhaltliche Richtigkeit bestritten, die Liste stimmt auch weiterhin nicht mit dem amtlichen Kontenregister nach dem KontRegG überein. 47 Konten werden trotz meines Hinweises logischerweise doppelt geführt und kann ich aber nur einmal erklären, unrichtige Vorhalte kann ich auch niemals richtig beantworten. Eine Nichtbeantwortung hätte aber für mich drastische Konsequenzen, angefangen von Schätzung bis hin zu einem gerichtlichen Strafverfahren mit einer angedrohten mehrjährigen Haftstrafe und existenzvernichtender Geldstrafe. d) Die Fehler und Ungereimtheiten erstrecken sich trotz angeblicher penibler Nachkontrolle durch die gesamte Auflistung. In meinem Schreiben vom 25.05.2018 habe ich darauf verwiesen, dass ein Sparbuch 3x gelistet wurde. Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** Region ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** Region ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** Region ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017 Wie aus der Kontonummer nur unschwer zu ersehen ist wird dieselbe Spareinlage wird 3 x (dreifach) geführt, die entsprechende Einlage beträgt tatsächlich nur einmal den Betrag von EUR 400.000, - und kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden. Die penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung hat nun warum auch immer ergeben, dass Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** Region ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 als irrtümlich doppelt erfasst gestrichen wird, allerdings Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** Region ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017 Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** Region ***16*** ***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017 nach Ansicht der Finanzverwaltung unterschiedliche Konten sind. Die Erwägungen der Finanzverwaltung bleiben für mich ein Rätsel, welche auch trotz Nachfragen und Urgenzen geschickt nicht aufgeklärt werden. Würde man dem Vorhalt des Finanzamtes mit Annahme von 2 verschiedenen Konten folgen bewirkt dies allein einen fraglichen Betrag in Höhe von EUR 400.000,- (I!) den ich zwangsläufig - da nicht existent - nicht und niemals erklären kann. Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären, weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch, unrichtig und nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist. Wieso unterschiedliche Daten seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs jeweils zu diesem Konto geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind bleibt weiterhin offen und ist dies ein klassischer und lehrbuchhafter Fall für den Datenschutz. Klar ist aber für mich und für jeden unbeteiligten Beobachter, dass das Daten- und Zahlenmaterial in der Liste entgegen der Darstellung des Finanzamtes weiterhin nicht aus dem Register gemäß KontRegG stammt. Weiterhin sind nahezu 1/3 der Konten in der Auflistung, welche als Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG übergeben wurde, tatsächlich nicht existent, sobald dies über das amtliche FinanzOnline nach dem KontRegG überprüft wird. [...] X. Falsche (= "unechte") Daten im Sinne des StGB sind solche, die nicht von der Person oder aus der Quelle stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist. [...] XI. Faktum est dass es in Anbetracht der aufgezeigten Umstände - sohin aus wichtigen Gründen - es mir auch unmöglich sein wird, bis 03.08.2018 alle Dokumentationen zu übermitteln und den mir obliegenden Pflichten gemäß § 143 BAO zu entsprechen. Es fehlen auch mehrere Konten, welche ebenfalls von Bedeutung für Fragen der Mittelherkunft und Mittelverwendung sind. Offenbar werden aufgrund von Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen sondern umfassend Prüfungshandlungen vorzunehmen. Der bisherige Verfahrensverlauf hat mir verdeutlicht, dass Umbuchungen ein- und desselben Kapitalbetrages seitens der Abgabenbehörde multipliziert werden. Selbst Konten werden warum auch immer doppelt geführt. Aus meinem Akt sind die Meldungen für 2015 bis 2018 (Abfragedatum 11.05.2018) ersichtlich, es werden Kapitalabflüsse von EUR 26.468.679,00 angenommen welche ich zu erklären habe. Meine Darlegung, dass ich über keine 26 Mio Euro an privaten Kontoständen verfüge, muss ich ohne gesetzliche Aufzeichnungspflichten nun im Detail beweisen. Ob dieses Agieren der Abgabenbehörde gesetzlich gedeckt ist kann ich als Rechtsunkundiger naturgemäß ebenso nicht beurteilen. Wenn keine Aufzeichnungspflichten bestehen kann wohl eher nicht eine Verpflichtung zur Vorlage einer genauen Dokumentation oder zur Vorlage von Kontoständen oder Kontobewegungen bestehen. Ob Kapital einer Privatperson einer Außenprüfung nach § 147 BAO zugänglich ist oder gemäß § 143 BAO beauskunftet werden muss kann ich ebenso wiederum nicht beurteilen und stellt sich die Frage der Verfassungskonformität. XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen. Das Ersuchen selbst ist zufolge Beschränkung auf Stichtage wenig spezifiziert, beschränkt sich auf die Kapitalabflüsse weder betraglich noch sachlich, bezieht sich weiters auch hinsichtlich 01.01.2015 auf ein Datum vor Inkrafttreten des KapMeldeG. Es wird von mir als Privatperson verlangt, Zweck, Verwendung und Herkunft der Mittel zu erläutern. Mein einziger Wunsch nach Erklärung und Erläuterung, warum und wie ich in Anbetracht die gesetzlichen Bestimmungen und unter Bedacht auf DSGVO verpflichtet werden kann, Auskünfte über Kapitalabflüsse und Vermögensverschiebungen von meinen Privatkonten zu erteilen, dies auch allenfalls hinsichtlich dritter Personen oder Unternehmen, denen das abgeflossene Kapital zugeflossen ist, wurde bis dato nicht erfüllt. Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab 01. 03. 2015 entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können. Der zitierte § 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß § 114 BAO hinzuzufügen. Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden. Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht. § 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO. Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt. § 12 KapMeldeG geht als lex specialis §114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen. Es können zwar auch Maßnahmen nach § 143 BAO BAO gesetzt werden, welcher auf § 114 BAO abstellt, nicht aber auf den § 12 KapMeldeG. Gemäß § 143 BAO soll ich als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt. Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir erstmals im Schreiben vom 06.07.2018 vorgehalten, dies allerdings nur pauschal. ich möchte nur wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte. Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen. Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im §114 BAO. Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung verstehen. in meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens. Ungeachtet dessen habe ich jeden einzelnen Kapitalabfluss mit Eingabe vom 21.03.2018 sowie nochmals mit 25.05.2018 (zuletzt 43 Seiten) unter Anschluss von Kontoauszügen dokumentiert, was offenbar aus Sicht der Abgabenbehörde unzureichend warum auch immer ist. Überhaupt entspricht das Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO auch nicht den Bestimmungen der §§ 170ffBAO. Ich ersuche nach Klärung der Zuständigkeit und allfälliger Zustellung eines entsprechenden Delegierungsbescheides um Vorhalt einer inhaltlich richtigen Auflistung und stelle daher den ANTRAG 1) bis zum Vorliegen einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten gemäß KontRegG die zum 03.08.2018 gesetzte Frist jedenfalls zu erstrecken, 2) ab Vorliegen und Zustellung einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten eine angemessene Frist von zumindest weiteren 6 Wochen zwecks Kontrolle und Stellungnahme gemäß § 143 BAO zu setzen 3) jedenfalls amtswegig den Sachverhalt aufgrund der evident falschen Daten auf das Vorliegen von Tatbeständen gemäß §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB zu prüfen. Mit vorzüglicher Hochachtung KR ***1*** ***2*** Schreiben vom 11. Juli 2018 Mit Datum 11. Juli 2018 schrieb der Bf an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, Herr HR Dr. ***12*** ***15***, ..., Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, Herr AD ***12*** ***11***, ..., via Email ***33***.***34***-***35***@bmf.gv.at, via Email ***12***.***15***@bmf.gv.at, via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at, via Email ***12***.***11***@bmf.gv.at" (in OZ 26 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltenes 15seitiges PDF): Sehr geehrte Damen und Herren ! Sehr geehrter Herr AD ***14*** ! Ich darf den Eingang Ihres Schreibens vom 06.07.2018 sowie der nach Ihren Angaben durch die Finanzverwaltung nun penibel nachkontrollierten Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG durch Zustellung am 10.07.2018 bestätigen. Ich danke weiters auch dafür, dass auf der Auflistung der Daten aus dem zentralen Kontenregister auf jeder Seite - wie von mir gewünscht - der amtliche Stempel des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angebr acht wurde. Ich werde nun - wie angekü ndigt - diese Auflistung wiederum inhaltlich darauf prüfen, ob die se tatsächlich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG stammt, keine Fehler oder mehrfache Erfassung gegeben und auch sämtliche Konten erfasst sind, da diese Liste die Grundlage für die schlüssige Darstellung meiner gesamten Geldgebarung gemäß Ihrer Mitteilung ist. Ich möchte nochmals betonen, dass es mir wirklich ferne liegt zu querulieren oder die Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person zu verzögern, mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten. I. Ich habe von Anfang bis dato an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht. Zunächst wurde mir Ihrerseits - FA Amstetten Melk Scheibbs - mit Schreiben vom 12.04.2018 (AD ***14***) die Zuständigkeit mit Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe dargelegt. Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom 13.06.2018 des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr nochmals Ihrerseits das Schreiben vom 06.07.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***14***) erhalten, wonach gemäß Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, dies rechtlich zulässig ist. Ich werde dies nachprüfen und danke vorab für diese amtliche verbindliche Rechtsauskunft und Manuduktion im Sinne § 113 BAO. Zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung meiner Person nach § 147 BAO führen Sie im Schreiben vom 06.07.2018 aus, dass ich zu Aufzeichnungen verpflichtet bin, da ich mehrheitlich seit Dezember 2014 an der (ehemaligen) ***6*** GmbH beteiligt bin und daraus im steuerlichen Sinne Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z.2 EStG) beziehe, weshalb meine bisherige Behandlung dieser Einkünfte in den Abgabenerklärungen 2015 und 2016 als nichtselbständige Einkünfte auch unrichtig ist. Dieser Rechtsansicht muss ich bereits vorab entschieden mit aller Vehemenz entgegentreten, es ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Feststellungen Sie zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung gelangen. Selbst wenn ich Ihre rechtliche Meinung teilen würde - was nicht der Fall ist - ergibt sich aus den Einkommensteuerrichtlinien, RZ 5202, dass ich selbst dann nicht zu Buchführungspflichten verhalten wäre. [...] Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geht allerdings ohne Prüfung der näheren Umstände meiner tatsächlichen Tätigkeit davon aus, dass dies jedenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein müssen. [...] III. Weiters ist dem Schreiben vom 06.07.2018 zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde auch prüft, ob eine weitere bisher nicht deklarierte Einkunftsquelle besteht. Ich verwehre mich gegen die ex ante Kriminalisierung meiner Person, ich ersuche den Verdacht umgehend zu konkretisieren und die mir die entsprechenden Dokumente und Beweise auszuhändigen. Mit vorzüglicher Hochachtung KR ***1*** ***2*** Schreiben vom 30. August 2019 Am 30. August 2019 gab der Bf ein mit diesem Tag datiertes, 445 Seiten umfassendes Schreiben an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Post (auf Grund des Umfangs in OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 3 enthaltenes PDF): Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Nachschau 2017 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) Abgabenkonto Steuernummer ***5*** Konteneinschau-Bewilligungsverfahren Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** ! Mit Schreiben vom 15.07.2019 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Ich werde nachstehend ausführen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG nicht vorliegen. [...] Eine nähere Darstellung des Inhalts, der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt ist, und insbesondere eine Wiedergabe der Eingaben des Bf im Verwaltungsverfahren enthält, würde den Umfang der gegenständlichen Entscheidung sprengen. Auch wenn im Antrag vom 18. März 2020 auch auf das Schreiben vom 30. August 2019 verwiesen wird, ist dieser Verweis so zu verstehen, dass mit dem Schreiben vom 30. August 2019 das bisherige Verfahren aus Sicht des Bf detailliert dargestellt wurde und dies zur näheren Information dient. Konkretes, das über den Antrag vom 18. März 2020 hinausgehend für die in diesem Beschwerdeverfahren zu entscheidende Frage wesentlich ist, lässt sich dem Schreiben vom 30. August 2019 ebenso wenig wie den Schreiben vom 10. Juli 2018 und 11. Juli 2018 entnehmen. Im Folgenden sind einige Auszüge wiedergegeben, wobei die diversen vom Bf dargestellten Eingaben immer wieder Wiederholungen früherer Eingaben enthalten. ... A. Prozedere des Finanzamtes in meinem Fall Mit 05.02.2018 hat zu meiner Abgabenkontonummer - Steuernummer ***5*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer 2015-2016 sowie einen Nachschauauftrag gemäß § 144 BAO betreffend Umsatzsteuer 2017 erlassen. In beiden Bescheiden wurde seitens des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) auf die Duldungspflicht verwiesen und dass ich als Abgabepflichtiger gegenüber dem mit der Prüfung beauftragen ***12*** ***11*** nachzukommen habe. Am 06.02.2018 nahm der Prüfer ***12*** ***11*** vorab telefonisch Kontakt mit meiner steuerlichen Vertretung auf und übermittelte nach diesem Telefonat mit eMail die beiden Bescheide: [...] Per 07.02.2018 wurde seitens meiner steuerlichen Vertretung ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH bestätigt, dass der Prüfungsauftrag zur Kenntnis genommen wird und eine Ausfertigung ausgefolgt wurde. Nach Kenntnis des Bescheides und Ausfolgung einer Ausfertigung an meine vormalige steuerliche Vertretung fand am 20.02.2018 ein persönliches Treffen des Prüfungsorganes ***12*** ***11*** und Herrn Mag. ***64*** ***46*** - ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH - als meinem Vertreter in ***83***, ***84*** in den Räumlichkeiten der Steuerberatungskanzlei statt. Über Vorhalt, weshalb im eMail als Absender das Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) und nicht das bescheiderlassende Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) aufscheine, erklärte der Prüfer ***12*** ***11*** - welcher sich gesetzeskonform identifizierte - dass er im Rahmen Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe als Beamter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) die Prüfung durchführe. Bei diesem Treffen hat der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15), Herr AD ***12*** ***11***, bereits einen Ordner mit Unterlagen vorbereitet - Deckblatt dieses Ordners war ein Formular Aktenvermerk über Betriebsbesichtigung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) mit einer Lichtbildaufnahme meiner Person - und meinen steuerlichen Vertreter informiert, dass aufgrund vieler Kapitalabflüsse von meinen Konten sämtliche Bewegungen von Kapital zu klären sind. Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz wurden sohin seitens der Finanzverwaltung zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen aufzunehmen sondern umfassend gleich Prüfungshandlungen mich betreffend vorzunehmen. Zusätzlich zu den von meiner steuerlichen Vertretung bei der Besprechung vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit meinen Einkünften wünschte der Prüfer AD ***12*** ***11*** im Gespräch die Jahreslohnzettel 2015 und 2016. Das Sekretariat der ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH übermittelte noch während dem Termin die verlangten Dokumente. Gleich nach dem Termin ersuchte der Prüfer noch um Übersendung der Lohnkonten 2015 und 2016 um hier den Sachbezug PKW prüfen zu können. Auch diesem Ersuchen des Prüfers wurde durch die ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH prompt entsprochen. [...] [Es folgen weitere Ausführungen zum Prüfungsverlauf] [Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung des Bf vom 23. Februar 2018 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf:] [...] Sehr geehrter Herr ***11***, wir haben den Bescheid aber den Prüfungsauftrag betreffend einer ertragsteuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2015-2016 gemäß § 147 BAO, den Nachschauauftrag für die Umsatzsteuer 2017 gemäß § 144 BAO und Ihre Aufstellung über die "Kapitelabflussmeldung" am 20.2.2018 entgegengenommen bzw am 21.2.2018 erhalten und Herrn KR ***1*** ***2*** unverzüglich weitergeleitet. Herr KR ***1*** ***2*** ist als pflichtbewusster Steuerpflichtiger gerne bereit Ihnen sämtliche Fragen lückenlos m beantworten. Da sämtliche angeführte Kapitalbewegungen den Privatbereich von Herrn KR ***1*** ***2*** betreffen, welche aus in Österreich versteuerten Einkünften resultieren, ersucht Herr KR ***1*** ***2*** Sie höflichst um Übermittlung eines schriftlichen Fragenkataloges. Dieser gewünschte schriftliche Fragenkatalog soll nicht nur eine Auflistung von Kapitalbewegungen umfassen, sondern soll detaillierte beschriebene Fragen beinhatten, welche - unter Anführung der gesetzlichen Grundlage - auf die einzelnen Geldbeträge in jener Form eingehen, dass hinreichend konkretisiert das Ziel bzw der Zweck jeder einzelnen Frage zum Ausdruck kommt. Herr KR ***1*** ***2*** bittet um Verständnis für diese Vorgehensweise. Diese folgt lediglich als Vorsichtsmaßnahme gegenüber von Missverständnissen, welche ihn seine über 25-jährige unternehmerische Tätigkeit in Österreich gelehrt hat. Die Beantwortung einer nicht hinreichend konkretisierten Frage betreffend der einzelnen Kapitalbewegungen könnte das Risiko mit sich tragen, dass die Beantwortung eventuell zu einem verfälschten Gesamtbild und damit verbunden eventuell zu einer unrichtigen Würdigung seitens der Finanzverwaltung führen. Herr KR ***1*** ***2*** möchte abschließend nochmals hervorheben, dass diesen Kapitalbewegungen ausschließlich in Österreich versteuerte Einkünfte zu Grunde liegen. Ich wurde vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf überdies mit Note vom 23.02.2018 auch davon verständigt, dass die Abgabenbehörde eine Kontenregistereinsicht vorgenommen hatte. Ebenso ging ein weiteres eMail vom 23.02.2018 mit Fragen des Prüfers zu. [...] Meinem Ersuchen um einen Fragenkatalog wurde seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs entsprochen: [E-Mail von ***12*** ***11*** an den damaligen steuerlichen Vertreter vom 9. März 2018:] Sehr geehrter Hr. Mag. ***46***! Bezugnehmend auf Ihr Mail und unser gestriges Telefonat schicke ich Ihnen folgende Fragenliste. Die Rechtsgrundlage für diese Fragen finden sich in der BAO. Insbesonders wird auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verwiesen. Da Hr. KR ***2*** steuerlich vertreten ist, wird auf eine weitere Rechtsbelehrung verzichtet. Um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen zu den Kapitalabflüssen laut der bereits übermittelten Aufstellung in jedem einzelnen Fall hinsichtlich folgender Sachverhalte wird ersucht: • Wo befanden sich die Mittel vor dem Abfluss und wie lange? (Kontoauszüge aus AT erforderlich) • Aus welchen Quellen stammten die Mittel, bevor sie veranlagt wurden? • Wurden diese Mittel damals ordnungsgemäß versteuert? • Wurde für die Erträgnisse dieser Kapitalanlagen im Inland Kapitalertragsteuer bezahlt? (Nachweise erforderlich) • Wechselten die Mittel nach dem Abfluss die/den Eigentümerin/Eigentümer und wenn nicht, was geschah damit? • Wurden die Mittel erneut ertragsbringend veranlagt und wenn ja, wo und wie lange? (Bank-Kontoauszüge erforderlich) Hat oder hatte Hr. KR ***2*** Einkünfte im Ausland? (Wenn ja, wann und wie lange, welche und in welcher Höhe - Details und Nachweise erforderlich) Hat oder hatte Hr. KR ***2*** Wertpapiere oder Spareinlagen im Ausland? (Wenn ja, wann und wie lange, welche und in welcher Höhe - Details und Nachweise erforderlich) Weiters sind von meinem Mail vom 23.2.2018 noch folgende Fragen offen: Die Liegenschaft ***85*** wurde im Oktober 2016 gekauft. Darauf befand sich ein Zinshaus mit aufrechten Mietverhältnissen It. Kaufvertrag. Laut dem im Grundbuch hinterlegtem Kaufvertrag Beilage 1 wurde zumindest damals eine mtl. Bruttomiete von € 11.034,- erzielt. Wo wurden diese Mieteinnahmen erfasst? Wie erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises von € 740.000,-- (bitte evtl. Darlehensvertrag samt den Nebenabreden zur Besicherung, Rückzahlung und Laufzeit übermitteln)? Bei den Kapitaleinkünften wurden Werbungskosten (Zinsen) für aufgenommene Kredite geltend gemacht. Dabei stellt sich bei den aufgenommenen Krediten die Frage nach dem Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die drei Firmen. Um Vorlage von Unterlagen, aus denen dieser Zusammenhang festgestellt werden kann, wird ersucht. Hinsichtlich der aufgenommen Darlehen habe ich zu Prüfungsbeginn die Frage nach der Besicherung der Kredite gestellt. Aufgrund der sehr niedrigen Bank-Kreditzinsen muss eine erstklassige Besicherung vorliegen. Um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen (Kreditverträge samt Nebenabreden etc.) wurde ersucht. Ich ersuche um Klärung dieser Fragen samt Vorbereitung aller relevanten Unterlagen und danach (frühestens ab 20.3.2018) um einen Gesprächstermin mit Ihnen und Hr. KR ***2*** in Wien bei der ***17***. Mit freundlichen Grüßen ***12*** ***11*** [...]

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102848/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102848.2021
Stammnummer
136761
Gültig
22.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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