Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102848/2021
Ablehnung eines Außenprüfers wegen Befangenheit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102848/2021vom 22.03.2022Teil 1 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bundesabgabenordnung sieht die Ablehnung eines Außenprüfers nicht vor. Ein Ablehnungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
Ein subjektives Recht Dritter auf eine Anzeigeerstattung nach § 78 StPO besteht nicht.
Da die Bundesabgabenordnung einzelne Ablehnungsrechte ausdrücklich regelt, besteht hinsichtlich der Ablehnung anderer Amtspersonen keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Gesetzeslücke, die im Wege der Auslegung zu füllen wäre.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 24. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020 "unter Verweis auf die Eingaben vom 10.07.2018, 11.07.2018 und 30.08.2019, betreffend Ablehnung eines Organs, AD ***11***, gem. § 76 Abs. 1 BAO und diesbezügliche Bescheidausfertigung" zurückgewiesen wurde, Steuernummer ***5***, nach der am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei am 21. Februar 2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, von Mag. ***12*** ***49***, des Leiters der Rechtsabteilung des Unternehmens des Beschwerdeführers, und von Hofrat Dr. ***12*** ***15*** für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird abgeändert.
"Die Ablehnung von Amtsdirektor ***12*** ***11*** als Außenprüfer in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 als befangen durch ***1*** ***2*** vom 18. März 2020 wird zurückgewiesen."
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang 2
Ablehnungsantrag 2
Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 2
Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 3
Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom 4. Juni 2021 3
Anträge vom 18. März 2020 3
Urgenz vom 12. Oktober 2020 6
Bescheid vom 28. Jänner 2021 7
Beschwerde 8
Beschwerdevorentscheidung 17
Vorlageantrag 18
Vorlage 21
Weiterer Akteninhalt 23
Schreiben vom 10. Juli 2018 23
Schreiben vom 11. Juli 2018 33
Schreiben vom 30. August 2019 35
Aktenvermerk vom 20. September 2019 93
Schreiben vom 18. Dezember 2019 94
Mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2022 112
Erkenntnis BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 117
Keine Einwendungen gegen die Niederschrift 117
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 117
Rechtsgrundlagen 117
Ablehnungsantrag vom 18. März 2020 125
Ablehnung von Amtspersonen 125
Anzeige gemäß § 78 StPO 126
Zurückweisung des Ablehnungsantrags 129
Rechtsschutz bei Verfahrensmängeln während der Außenprüfung 129
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 130
Revisionsnichtzulassung 130
Verfahrensgang
Ablehnungsantrag
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Finanzamts Österreich vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020 "unter Verweis auf die Eingaben vom 10.07.2018, 11.07.2018 und 30.08.2019, betreffend Ablehnung eines Organs, AD ***11***, gem. § 76 Abs. 1 BAO und diesbezügliche Bescheidausfertigung" zurückgewiesen wurde.
Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 entschieden, dass der am 5. Februar 2018 ausgefertigte und dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** im Wege seiner damaligen steuerlichen Vertretung am 20. Februar 2018 ausgefolgte Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Steuernummer ***5*** und zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, unterschrieben durch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27***, im Februar 2018 Organwalter des damaligen Finanzamts Amtstetten Melk Scheibbs (OZ 15 zu RV/7102162/2021), infolge Unterfertigung durch einen nicht für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zeichnungsberechtigten Organwalter rechtlich nicht existent, somit ein Nichtbescheid, ist.
Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021
Das Finanzamt Österreich erließ mit Datum 22. Juni 2021 gegenüber dem Bf einen weiteren mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Prüfungsauftrag betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, der sich vom Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 dadurch unterscheidet, dass er eine zweite Person (***28*** ***29*** neben ***12*** ***11***) als Prüfer nennt und keine Unterschrift aufweist (OZ 20 zu RV/7102162/2021). Der Prüfungsauftrag wurde - gemeinsam mit einem Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2017 - am 22. Juni 2021 vom Finanzamt Österreich amtssigniert (OZ 45 zu RV/7102838/2021). Er wurde laut Zustellnachweis am 28. Juni 2021 vom Bf behoben (OZ 46 zu RV/7102838/2021). Der Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 gehört, so das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2016, unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 dem Rechtsbestand an.
Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom 4. Juni 2021
Mit Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021, bewilligte das Bundesfinanzgericht einen am 31. Mai 2021 eingelangten Antrag des Finanzamts Österreich auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich zahlreicher, im Beschluss näher angeführter Konten des Bf.
Gegen diesen Beschluss wurde Rekurs erhoben, das Verfahren ist beim Bundesfinanzgericht zur Zahl KR/7100001/2021 anhängig.
Anträge vom 18. März 2020
Der Bf stellte mit an die damalige Vorständin des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, Hofrätin Dr. ***33*** ***34***-***35*** "zur persönlichen Eröffnung" adressiertem Schreiben vom 18. März 2020, in OZ 39 des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts enthalten, folgende Anträge:
Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016
Nachschau 2017
Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018)
Abgabenkonto Steuernummer ***5***
Konteneinschau-Bewilligungsverfahren
1) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung im Falle der Nichtstattgebung meines Antrages gemäß § 76 Abs. 1 BAO
2) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht
3) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der obig zitierten Außenprüfung zuständig und befugt sind
Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !
Uns alle sehr fordernde und auch prägende Zeiten, in denen wir Gesetze und Verordnungen genauestens einzuhalten haben und nicht nur die Gesundheit sondern auch die hinkünftige Wirtschaftskraft unserer Republik Österreich im Fokus stehen sollte, zwingen mich zu gegenständlichem Schreiben.
Ich habe als Unternehmer derzeit nun die Aufgabe Arbeitsplätze und die Wohnversorgung zu sichern und sohin nicht die Zeit (und auch nicht die Lust), mich mit gesetzwidrigem Agieren zu beschäftigen, welches der Abgabenbehörde auch die Zeit nimmt, sich mit essentiellen Aufgaben zu beschäftigen.
Ein von mir eingeholtes weiteres Gutachten - Prof. Dr. ***47*** ***32*** - bestätigt mich neben dem bereits vorliegenden Gutachten - Univ.-Prof. Dr. ***48*** ***45*** -in sämtlichen geäußerten Beschwerdepunkten und erfolgt das bisherige Agieren in Zusammenhang mit meiner Prüfung sogar wissentlich wider lang bekannte Judikatur (auf die Ihnen jedenfalls bekannten Entscheidungen brauche ich als Laie Sie nicht hinzuweisen).
Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Lösungen. Unter Verweis auf meine Eingaben vom 10. Juli 2018, 11. Juli 2018 sowie insbesondere vom 30. August 2019 stelle ich daher den
ANTRAG
1) einer schriftliche Bescheidausfertigung, sollte meinem Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11*** nicht Folge gegeben werden.
2) einer schriftliche Bescheidausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 13.2.2019 und der Nichtstattgebung meines (wiederholten schriftlichen) Antrages auf Akteneinsicht vom 18.3.2019,
3) einer schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***. AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind
Ich habe unter Bedacht auf § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung meiner Rechte oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) stets schriftlich eingebracht.
Entgegen § 85a BAO wurde bislang über meine Anbringen gemäß § 85 BAO nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden.
Mein Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften des AVOG und auf Achtung der Urteile des UFS sowie mein Recht auf Akteneinsicht stellen keinen Selbstzweck dar, sondern geben mir als Abgabepflichtigen Möglichkeiten zur Hand, meine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen.
Es ist denkunmöglich und ausgeschlossen, dass die Finanz wider das Gesetz und gerichtliche - rechtskräftige - Urteile agiert. In diesem Zusammenhang ist ihre persönliche Verantwortung wohl unstrittig.
Insbesondere während eines laufenden Verfahrens wird es mir als Abgabepflichtigem durch die Akteneinsicht ermöglicht, kontrollierend und vorbeugend Fehlannahmen und unzutreffenden Vermutungen der Behörden entgegenzutreten.
Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist ein Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO.
Unter Entscheidungspflicht wird die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden. Entscheidungspflicht bedeutet den Anspruch auf einen die Verwaltungssache gänzlich erledigenden Bescheid. Teil- oder Zwischenerledigungen sind nicht ausreichend (vgl. Ritz, BAO 5, § 85a Tz 4, mwN).
Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren - nicht abgesondert anfechtbar ist (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0166; vgl. auch Ritz, BAO 5, § 85a Tz 11).
Die Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides (vgl. VwGH 8.2.1989,87/13/0141).
Die Gestattung der Akteneinsicht ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf.
Die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde hat demgegenüber stets durch Bescheid zu erfolgen (vgl. VwGH 21.12.1989, 87/17/0021).
Da meinen Begehren bislang nicht entsprochen wurde und mein Verfahren völlig außerhalb jedes gesetzlichen Rahmens und mit Willkür geführt wird, ich bisher immer nur ersucht habe, die Behörde möge die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, dieses Ersuchen aber nur auf ein tatsächliches Verhalten der Behörde gerichtet war und unstrittig mein Verlangen nach Setzung von tatsächlichen Vorgängen für sich genommen keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöst, muss ich nun nach einer Wartezeit seit Sommer 2018 bzw. Sommer 2019 konkret die zitierten Anträge auf Erlassung schriftlicher Bescheidausfertigungen zu den besagten 3 Punkten stellen.
Ich darf Sie um Ihr sofortiges - unumgängliches - Einschreiten in der Sache selbst ersuchen und verweise nochmals bei dieser Gelegenheit auch auf die Sie ad personam treffenden Pflichten im Sinne § 78 StPO.
In Erwartung der Entscheidung ohne unnötigen Aufschub gemäß § 85 BAO verbleibe ich
mit vorzüglicher Hochachtung
KR ***1*** ***2***
Urgenz vom 12. Oktober 2020
Am 12. Oktober 2020 gab der Bf folgendes Schreiben vom selben Tag zur Post (OZ 40 zu RV/7102838/2021):
EINSCHREIBEN
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf
Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***
Marxergasse 4
1030 Wien
zur persönlichen Eröffnung
Wien, den 12.10.2020
Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016
Nachschau 2017
Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018)
Abgabenkonto Steuernummer ***5***
Konteneinschau-Bewilligungsverfahren
URGENZ - VERLETZUNG DER ENTSCHEIDUNGSPFLICHT
1) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung im Falle der Nichtstattgebung meines Antrages gemäß § 76 Abs. 1 BAO
2) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht
3) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der obig zitierten Außenprüfung zuständig und befugt sind
Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !
Mit Eingabe vom 18.03.2020 - also vor weit mehr als einem halben Jahr (!!) - habe ich zuletzt mein Anbringen gemäß § 85 8AO - wiederholt - überreicht.
Ich habe den
ANTRAG
1) einer schriftliche Bescheidausfertigung, sollte meinem Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11*** nicht Folge gegeben werden.
2) einer schriftliche Bescheidausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 13.2.2019 und der Nichtstattgebung meines (wiederholten schriftlichen) Antrages auf Akteneinsicht vom 18.3.2019,
3) einer schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind.
gestellt.
Ich habe unter Bedacht auf § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung meiner Rechte oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) stets schriftlich eingebracht.
Entgegen § 85a BAO wurde bislang über meine Anbringen gemäß § 85 BAO - so wie auch nun - nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden. Ich darf Sie eindringlich daran erinnern, dass diese Bestimmung eine Entscheidungspflicht Ihrerseits normiert.
Mein Recht auf Einhaltung der Bestimmung des § 85a BAO, der Zuständigkeitsvorschriften des AVOG und auf Achtung der Urteile des UFS sowie mein Recht auf Akteneinsicht stellen keinen Selbstzweck dar, sondern geben mir als Abgabepflichtigen Möglichkeiten zur Hand, meine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen und mich gegen gesetzwidrige behördliche Inaktivität zu wehren.
Insbesondere die Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO gehört zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens sowie des mir zustehenden Rechtsschutzes (vgl. zB Stoll, BAO, 2997, VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555,0556 oder auch 1 Ob 13/91).
Ich muss daher nun schwere Säumnis Ihrerseits - sehr verehrte Frau Hofrat - in Bezug auf die Ihnen obliegende Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO monieren und ersuche Sie nochmals eindringlich, den Ihnen gesetzlich normierten Pflichten nachzukommen.
Es ist denkunmöglich und ausgeschlossen, dass die Finanz auch wider die Bestimmungen der BAO agiert und ist in diesem Zusammenhang Ihre persönliche disziplinäre Verantwortung unzweifelhaft und unstrittig. Ihre Pflicht zu behördlichem Agieren würde selbst ohne § 85a BAO bestehen (siehe hiezu unter anderem VfGH vom 25.6.1992, G 282/91 uvm).
Da meinen Begehren bislang nicht entsprochen wurde und mein gesamtes Verfahren bisher entgegen gesetzlicher Bestimmungen und mit Willkür geführt wird muss ich entsprechend urgieren. Bereits im Sommer 2018 bzw. im Sommer 2019 habe ich konkret die zitierten Anträge auf Erlassung schriftlicher Bescheidausfertigungen zu den besagten 3 Punkten gestellt.
Ich habe Sie auf das Erfordernis Ihres sofortigen Einschreitens hinzuweisen.
In Erwartung der nunmehrigen Entscheidung gemäß § 85a BAO ohne jeden weiteren unnötigen Aufschub über meine Anbringen gemäß § 85 BAO verbleibe ich
mit vorzüglicher Hochachtung
KR ***1*** ***2***
Bescheid vom 28. Jänner 2021
Das Finanzamt Österreich erließ hierauf unter anderem mit Datum 28. Jänner 2021 den in diesem Beschwerdeverfahren zu RV/7102848/2021 angefochtenen Zurückweisungsbescheid mit folgendem Spruch (OZ 8 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, entspricht OZ 22 zu RV/7102846/2021, RV/7102847/2021 und RV/7102848/2021; die Nummerierung der weiteren elektronischen Akten weicht aus technischen Gründen von jener des Erstakts RV/7102838/2021 ab):
Ihr Antrag vom 18.03.2020, unter Verweis auf die Eingaben vom 10.07.2018, 11.07.2018 und 30.08.2019, betreffend Ablehnung eines Organs, AD ***11***, gem. § 76 Abs. 1 BAO und diesbezügliche Bescheidausfertigung wird zurückgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt aus:
Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig:
§ 76 BAO normiert:
(1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen.
Diese Bestimmung richtet sich ausschließlich an Organwalter.
Wie aus der angeführten Norm zu entnehmen ist, wird darin ein subjektives Recht, ein Organ einer Abgabenbehörde abzulehnen ebenso wenig normiert wie ein entsprechendes diesbezügliches Antragsrecht und Recht auf inhaltlichen Abspruch über die Ablehung eines Organs.
Ein auf Ablehnung eines Organs einer Abgabenbehörde gerichtetes Anbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am 3. Februar 2021 zugestellt (OZ 11 zu RV/7102838/2021).
Beschwerde
Mit Schreiben vom 24. Februar 2021, zur Post gegeben am 25. Februar 2021, erhob der Bf Beschwerde gegen den zu RV/7102848/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Jänner 2021 (OZ 4 zu RV/7102838/2021):
Betrifft: Steuernummer ***5***
ANTRAG auf Bescheiderlassung Ablehnung eines Organes
Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am 02.02.2021 der Bescheid vom 27.01.2021 der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt, wonach mein Antrag vom 18.03.2020 gemäß § 76 BAO respektive § 78 StPO hinsichtlich Feststellung der Befangenheit des Prüforganes AD ***12*** ***11***, zurückgewiesen wird.
Binnen offener Frist erhebe ich
BESCHWERDE
und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmängel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
I. Unstrittig ist betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig.
Mit 05.02.2018 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen:
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016.
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017.
Unstrittig ist, dass es rechtlich zulässig ist, dass ein Prüfer eines nicht zuständigen Finanzamtes tätig wird, indem er vom zuständigen Finanzamt betraut wird.
Dass Herr AD ***12*** ***11*** berechtigt ist als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln, wird von mir nicht bestritten.
Bereits der Beginn der Prüfung zeigte aber, dass das Organ nicht als ersuchtes Organ, sondern im Namen eines unzuständigen Finanzamtes tätig wird (siehe dazu nur beispielweise das eMail vom 6.2.2018 des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - dargestellt auf Seite 4).
Es ist zulässig, dass ein Organ nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde angehört.
Allerdings hat das Prüforgan dann auch als Organ des zuständigen Finanzamts zu handeln.
Beide Prüfungsaufträge des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden für die ausstellende Behörde jeweils von einer Person "i.V." mit der folgenden unleserlichen Paraphe händisch unterschrieben, was aus dem Prüfungsauftrag ersichtlich ist:
[...]
Eine dieser Paraphe ähnelnde Unterschrift findet sich auch auf einer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 2. Juli 2018 aufgenommen Niederschrift unterhalb jener von AD RegR ***13*** ***14*** und stammt von AD Ing. ***26*** ***27***:
[...]
AD Ing. ***26*** ***27*** ist wie auch AD ***12*** ***11*** und AD RegR ***13*** ***14*** gemäß dem Personen- und Organisationsverzeichnis der Österreichischen Bundesverwaltung Angehöriger der Dienststelle "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs", Einheit "Betriebliche Veranlagung Team 02".
Der einschreitende Teamleiter-Stellvertreter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27*** gehört jedenfalls nicht {dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf an.
Ebensowenig ist AD RegR ***13*** ***14*** ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf.
Die Prüfungsaufträge sind sohin nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf unterfertigt und sohin nicht rechtswirksam erlassen worden.
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide bedürfen nach dem Gesetz weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, wenn diese aber dann behördlich gefertigt werden, hat dies in jedem Falle durch ein zuständiges Organ zu erfolgen.
Nicht unterfertigte automatisationsunterstützt erstellte Bescheide würden als durch den zuständigen Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten (§ 96 letzter Satz BAO).
Die beiden (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge weisen nun aber - gemäß Erklärung der Finanzprokuratur - die Unterschrift des Teamleiter-Stellvertreters des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing, ***26*** ***27***, mit dem zusätzlichen Vermerk "i.V." (in Vertretung) aus, was gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die Unterschrift stammt sohin von einem Organ eines örtlich und sachlich nicht zuständigen Finanzamtes.
Bescheidqualität kommt den beiden Prüfungsaufträgen bereits aus formellen Erwägungen daher nicht zu.
Mein Antrag wäre daher allenfalls aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Abgesehen davon wurden die beiden Bescheide vom 5.2.2018 wurden am 6.2.2018 durch den Prüfer ***12*** ***11*** mit eMail übermittelt:
[...]
Die Behörde geht davon aus, dass Übermittlungen mit eMail ohne weitere postalische Übersendung Rechtswirkungen auslösen.
Da eine derartige Übermittlung keine Rechtsfolgen auslöst wäre mein Antrag allenfalls aus diesem weiteren Grunde zurückzuweisen.
Handelt es sich nämlich bei einem Rechtsakt um keinen Bescheid, so mangelt es an einer Rechtsgrundlage für jedwede Anträge.
II. Die erkennende Behörde führt aus, dass mein Antrag auf Ablehnung eines Organes nicht zulässig sei, da sich diese Bestimmungen ausschließlich an Organwalter richtet.
Mir ist bekannt, dass ein generelles Ablehnungsverbot einer Partei die BAO ebensowenig wie § 7 AVG vorsieht. Ich habe aus diesem Grunde auch unter Bedacht auf die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften gemäß AVOG sowie aufgrund der Abänderung von Daten nachstehenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Befangenheit des Prüforganes der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht und einen Antrag auf amtswegige Prüfung der Befangenheit des Prüforganes gestellt:
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf
Abteilung FA FB
HR Dr. ***12*** ***15***
Marxergasse 4
1030 Wien
Wien, den 25.06.2018
Steuernummer ***5***
Verfahren gemäß § 143 BAO sowie § 147 BAO
Betrifft:
Sachverhaltsdarstellung zur amtswegigen Prüfung
§§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Hofrat Dr. ***15*** !
Ich darf vorab für Ihre Mühewaltung in meiner Sache danken ...
Im Vergleich zu den meinerseits am 11.06.2018,14.06.2018 sowie 18.06.2018 über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfragen nach dem KontRegG ergaben sich nicht nachvollziehbare und nicht erklärliche Unterschiede betreffend Kontonummern, Daten und nicht erfasste Konten.
Es ist denkunmöglich, dass Daten gemäß FinanzOnline nicht ident sind mit Daten des Finanzamtes, obwohl die Quelle der Daten jeweils die Kontenregisterabfrage gemäß KontRegG ist.
Es gibt nur ein Register mit gespeicherten Daten, es können daher nicht verschiedene Listen mit verschiedenen Daten vorliegen.
Aufgrund dieser Umstände habe ich mit einer Eingabe an das Finanzamt die amtswegige Prüfung des Sachverhaltes hinsichtlich Vorliegens von Tatbeständen nach §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB angeregt und erlaube mir auch Ihnen dieses Schreiben unter Bedacht auf § 78 StPO zu übermitteln. ....
Der Antrag auf amtswegige Prüfung gemäß § 78 StPO wurde auch unter Bedacht auf Befangenheit gemäß § 76 Abs. 1 lit. c gestellt, da lediglich ein generelles Ablehnungsrecht nicht besteht.
Richtig ist, dass sich § 76 BAO an die amtshandelnden Organe der Abgabenbehörde richtet.
Aus der Vorschrift und dem Normenzusammenhang in Verbindung mit den §§ 178 Abs. 1 und 278 BAO ergibt sich, dass über einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit des Organes wegen § 76 Abs. 1 lit. c BAO überhaupt nicht gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, auch nicht mit einem Zurückweisungsbescheid.
Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes besteht nämlich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Prüfung des Vorbringens von Befangenheitsgründen.
Wenn die Behörde meine Eingaben derart aufgefasst hat, dass ich nur Befangenheit gemäß § 76 BAO moniere ist aber festzuhalten, dass über diesen Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1 lit. c BAO dann überhaupt nicht (gesondert) abzusprechen ist, dies auch nicht mit einem Zurückweisungsbescheid, welcher eine Entscheidung darstellt.
Soferne keine Prüfung des Sachverhaltes unter Bedacht auf § 78 StPO erfolgt ist allenfalls den Vorgaben/Anforderungen der EU sowie Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C83/02) auf gesetzmäßige und gute Verwaltung nicht Rechnung getragen.
Da ein formelles Ablehnungsrecht meinerseits nicht gegeben ist, ist über meinen Antrag gemäß § 78 StPO, welcher auch ergänzend auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO abzielt, nicht (gesondert) abzusprechen, sondern hat von Amts wegen eine sachliche Auseinandersetzung mit den nicht gesondert rechtsmittelfähigen Ablehnungsgründen aufgrund meines Antrages auf amtswegige Prüfung des Vorliegens eines Straftatbestandes oder einer Befangenheit zu erfolgen.
Die rechtliche Beurteilung, dass mein Antrag zurückgewiesen wird, ist daher jedenfalls unrichtig und ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und ersatzlos zu beheben, mein Antrag hat diesfalls mangels Berechtigung unerledigt zu bleiben.
Der gegenständliche Bescheid verletzt sohin zumindest mein Recht darauf, dass ohne Vorliegen der nötigen gesetzlichen Voraussetzungen unter Bedacht auf die Judikatur über einen meinen Antrag nach § 76 Abs. 1 lit. c) BAO überhaupt nicht abzusprechen wäre, weshalb auch die Berechtigung zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde gegeben ist.
III. Ich habe die amtswegige Prüfung des Sachverhaltes gemäß § 78 StPO auch unter Bedacht auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO angeregt respektive beantragt, da wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Organ***12***s AD ***12*** ***11*** in Zweifel zu ziehen.
Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (OGH 08.03.1984, 70b523/84, RZ 1984, 252). Dabei genügt meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.04.1998, 40bll7/98d).
Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB OGH 24.05.1989, 90b A135, 136/89, JBI 1990, 122). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (siehe hiezu OGH 07.10.2003, 4Obl93/03s, JBI 2004, 325).
Bloß sachliche Differenzen führen sicher nicht zur Befangenheit (zB Publikation einer Rechtsmeinung, OGH 18.04.1989, 40b36/89, RZ 1989, 282; 19.05.2005, 60b90/05m; glA zB Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19 JN Tz 10; aM nur LGZ Wien 22.1.1993, 47 R 643/92 ua, EFSlg 72.758).
Rechtswidrige Vorgangsweisen aber wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften -wie beispielweise gesetzliche Regelungen des AVOG - können Befangenheit begründen {vgl. OGH 21.04.1998, 40bll7/98d; Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19 JN Tz 9; Mayr, in Rechberger, ZPO3, § 19 JN Tz 6).
Eine Strafanzeige meinerseits allein begründet noch keine Befangenheit (VwGH 27.06.1984, 84/01/0110, ZfVB 1985/1/324; 29.11.2000, 98/09/0204, ZfVB 2002/282).
Aber im Konnex mit begründeten Vorwürfen (zB Disziplinaranzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerden) gegen den Organwalter kann dies unter Umständen zur Befangenheit führen.
Die Umstände, dass mein Parteivorbringen im Verfahren völlig ignoriert wird, unrichtige Rechtsauskünfte erfolgen und mein Recht gemäß § 113 BAO mißachtet wird, Zuständigkeitsvorschriften des AVOG einfach negiert werden, in Auflistungen des Prüfers über Konten gemäß KontRegG unzählige Fehler enthalten sind und diese behördliche Liste wiederum nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG übereinstimmt, begründen den massiven Verdacht einer Befangenheit und zeigt mein Vorbringen, dass die Unbefangenheit des Organwalters jedenfalls in Zweifel steht. Abgesehen von dem Umstand, dass die Frage der Unzuständigkeit überhaupt zufolge völlig fraglicher Rechtsgrundlage im Raum steht.
Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (OGH 08.03.1984, 70b523/84, RZ 1984, 252). Dabei genügt meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.04.1998, 40b117/98d).
Falsche Rechtsauskünfte und Unkenntnis der Behörde hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen sind einer der gravierendsten Umstände, Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und Befangenheit zu dokumentieren.
Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB OGH 24.05.1989, 90b A135,136/89, JBI1990,122).
Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (OGH 07.10.2003, 4Ob93/03s. JBI 2004, 325).
Aus Vorsicht habe ich den Antrag nach § 78 StPO und auf amtswegige Prüfung auch auf § 76 Abs. 1 lit. c gestützt und mich gegen seine falsche Ermittlungsmethodik und inhaltlich falschen und unrichtigen Vorhalte im Sinne § 161 BAO gewehrt.
Wenn eine amtliche Abfrage aus dem Kontenregister gemäß dem KontRegG vom Februar 2018 allerdings Daten vom Mai 2018 mehrfach enthält wird, braucht man kein juristischer Profi zu sein, um zu erkennen, dass etwas nicht stimmen kann.
Allein dieses Faktum stellt einen Umstand dar, die Unbefangenheit massiv anzuzweifeln und Besorgnis zu begründen, dass es im Verfahren nicht unbedingt sachlich objektiv zugeht. Dies wird umso mehr bedenklich, dass die damalige Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf - Dr. ***33*** ***34***-***35*** - diese Liste mit Konten genehmigt, welche im Zeitpunkt der behördlichen Abfrage am 21.2.2018 noch nicht einmal existent waren, aber in der Auflistung enthalten sind.
Diese Vorgangsweise der Behörde stellt ein geradezu klassisches und lehrbuchhaftes Beispiel für Willkür dar, abgesehen davon dass auch sowieso die Frage eines Deliktes nach § 302 StGB im Raum steht.
IV. Sich bei den Berechnungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** auch nur ansatzweise auszukennen ist nahezu unmöglich, dies auch zumal ihm eine Unmenge an Fehlern sowohl bei der richtigen Erfassung von Daten wie auch in den Berechnungen selbst unterläuft.
Zum einen wird mit völligen Fantasiezahlen und Hypothesen gearbeitet wird und andererseits schleichen sich Rechenfehler ein.
Unter Punkt 1 der Beilage zum seinem Schreiben vom 7.11.2019 werden nach Angaben der Abgabenbehörde die in meinen Steuererklärungen / -bescheiden angeführten Beträge angeführt. Bereits hier unterlaufen die ersten groben Mängel, sogar bei meinerseits berichtigter Einkommensteuer.
Seitens des Prüfers werden nachstehende Beträge erfasst:
[Grafik]
Die Daten meines Steuerkontos liegen dem Prüfer vor, die Zahlungen im Jahr 2015 werden noch richtig addiert. Im Jahr 2016 verrechnet sich der Prüfer um den Betrag von EUR 99,81, bezüglich das Folgejahr 2017 dann aber bereits schon um EUR 5.242,51 (!!).
Wie diese falschen Berechnungen bereits bei einer einfachen Addition unterlaufen können ist nicht nur mir schleierhaft. Ein Finanzamtskonto verursacht normalerweise notorisch wenig Verwirrung bei einem Finanzbeamten.
Unter Punkt 4 der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 ergibt sich bei der stichprobenweisen Prüfung der nächste - weitere - Fehler.
Der Prüfer führt hier aus:
[Grafik]
Hier unterläuft dem Prüfer AD ***12*** ***11*** völlig unverständlich ein Vorzeichenfehler.
Bedingt durch diesen Rechenfehler allein werden EUR 140.000,00 zuSleviel an Ausgaben - zu meinem Nachteil - verrechnet und derart seitens der Abgabenbehörde eine tatsächlich nicht gegebene Vermögensunterdeckung konstruiert.
Meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.04.1998, 4 Ob 117/98 d) ist in Anbetracht dieser massiven Fehler wohl verständlich.
Die Irrtümer und Fehler des Prüfers haben sohin nicht nur ihre Ursache in der mehrfachen Erfassung von Kapitalabflüssen sondern auch in bereits mathematisch denkunlogischen Berechnungen.
Jede einzelne meiner stichprobenartigen Prüfungen von Feststellungen oder Berechnungen der Abgabenbehörde bis dato hat in jedem einzelnen Fall immer massivste Fehler ergeben.
Selbst die selbst erstellten Listen der Kapitalabflussmeldungen sind falsch - beispielweise wenn das Organ
Bank ***98*** eGen 07.07.2015 1.800.000,00 ***103***
dann nur mit einem Betrag von EUR 1,500.000,00 erfasst. Unstrittig geht es um den Betrag von EUR 1.800.000,00 und sind nicht ungeklärte Mittel von EUR 300.000,00 gegeben.
Das plakativste Beispiel ist überhaupt die Mehrfacherfassung desselben Kontos:
Am 7.6.2018 habe ich die Note des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 5.6.2018 mit dem Ersuchen um Ergänzung / Auskunft zugestellt erhalten.
Gegenständlich war das Konto
***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82***
Ich habe darauf hingewiesen, dass dem Prüfer der nächste Fehler dahingehend unterlaufen ist, dass eine Mehrfacherfassung desselben Kontos und auch nicht nachvollziehbare Daten vorliegen. Dies wurde von mir wie folgt dargestellt:
Kontenregisterauszug Nr. 51 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Nr. 52 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Nr.163 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017
Dasselbe Konto wird seitens des Prüfers 3x als ungeklärtes Kapital gelistet und kann von mir natürlich nur 1x allenfalls belegt werden.
Dasselbe Konto wird 3 x (dreifach) geführt, die Einlage beträgt aber nur einmal den Betrag von EUR 400.000,--.
Das Konto kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden.
Dies wurde meinerseits auch veranlasst und der Abgabenbehörde auch entsprechend dokumentiert.
Über meinen Einwand wurde in weiterer Folge
Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
als irrtümlich doppelt erfasst seitens der Abgabenbehörde gestrichen.
Allerdings wurde seitens der Abgabenbehörde die - nicht wirklich nachvollziehbare - Ansicht vertreten, dass
Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 31.07.2015-11.07.2017
Kontenregisterauszug Liste Nr. 163 ***95*** Region ***16***
***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto 30.06.2016-11.07.2017
nach Ansicht der Finanzverwaltung sehr wohl unterschiedliche Konten sind.
Es änderte nichts an dieser - eher ungewöhnlichen um nicht zu sagen verfehlten - Einschätzung des Prüfers und des Finanzamtes, dass ich
- eine Bestätigung der Bank vorlegte, dass nur ein einziges Konto mit diesem IBAN und BIC existiert,
- die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG vorlegte, dass dieses Konto tatsächlich nur einmal existiert
- und sogar das bezughabende Sparbuch ***82*** in Kopie dazu vorlegte um zu beweisen, dass das Konto wirklich nur 1x existent ist.
Es bedarf keiner mathematischen Genialität hier die Säumnisse zu erkennen. Meine Auflistung lässt sich nahezu beliebig erweitern.
Allein bereits diese Umstände verdeutlichen, dass die Unbefangenheit massiv anzuzweifeln ist und berechtigt Besorgnis besteht, dass es im Verfahren nicht unbedingt sachlich objektiv zugeht.
Allein diese Beispiele führen zu ungeklärtem Kapital von rund mehr als EUR 1 Mio, welches aus ungeklärten Quellen stammen soll und sohin "Schwarzgeld" darstellt.
Die Rechtsfolgen nach dem FinStrG sind wohl nicht anzuzweifeln. Dies obwohl dieser Betrag faktisch nicht gegeben ist, was selbst bei durchschnittlichem mathematischem und logischem Verständnis auf der Hand liegt.
Bereits diese Fakten erklären, warum ich die amtswegige Prüfung des Sachverhaltes gemäß § 78 StPO auch unter Bedacht auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO angeregt respektive beantragt habe.
V. Das Abgabenverfahrensrecht sieht von Ausnahmen abgesehen nicht (generell) vor, dass in einem gesonderten Verfahren über allfällige Anträge betreffend die Ablehnung von Organen wegen Befangenheit oder unter Umständen strafrechtlich relevanten Agierens abzusprechen ist. Diese Ausnahme ist in meinem Falle gegeben und wurde auch jedenfalls meine Anregung nach § 78 StPO den zuständigen Strafverfolgungsbehörden durch die Abgabenbehörde weitergeleitet, das Ergebnis ist mir nicht bekannt, weshalb jedenfalls die Beischaffung des Aktes im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von mir an dieser Stelle beantragt wird.
Eine verfassungskonforme, den Anspruch auf ein faires Verfahren berücksichtigende Interpretation, eine teleologische Auslegung sowie die Vorgaben/Anforderungen der EU sowie des Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C83/02) auf gesetzmäßige und gute Verwaltung führen zum Ergebnis, dass ich entgegen der Auffassung des Finanzamtes Anspruch auf amtswegige Prüfung des Sachverhaltes habe. Der dem begründeten strafrechtlichen Verdacht ausgesetzte Organwalter kann nicht durch weitere Zuständigkeit sein Agieren verschleiern.
Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes nach § 76 BAO besteht nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Prüfung des Vorbringens von Befangenheitsgründen. Dies bedeutet, dass sich die Behörde in ihrer abschließenden Sachentscheidung - also im Abgabenverfahren und in einem Bescheid - mit meinem Antrag auseinanderzusetzen hat und eine davor ergehende Ab- respektive Zurückweisung unzulässig ist.
Ungeachtet dessen, ob ein Ablehnungsrecht besteht, hat die Behörde zufolge Dienstaufsicht und auch Amtspflicht die Obliegenheit, meine Einwände zu beachten, da das Verfahren mit erheblichen Verfahrensmängeln geführt wird und die Mitwirkung eines befangenen Organes ebenso einen Verfahrensmangel darstellt.
Die Abgabenbehörde verkennt die Sach- und Rechtslage, wenn sie vermeint, eine Zurückweisung aussprechen zu können, da sie sich jedenfalls im Hauptverfahren mit der Problematik des § 76 Abs. 1 lit. c BAO auseinanderzusetzen hat und der gegenständliche Zurückweisungsbescheid keine Erledigung darstellen darf.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist unrichtig und bedeutet inhaltliche Rechtswidrigkeit.
Die Begründung der Behörde ist in Anbetracht des Ablaufes meines Verfahrens auch nicht tragfähig.
Der gegebene Begründungsmangel führt zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da dies eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes hindert.
VI. Unter Verweis auf mein Vorbringen stelle ich den
ANTRAG
das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.01.2021 den Bescheid ersatzlos beheben.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2021 wies das Finanzamt Österreich die zu RV/7102848/2021 verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet ab (OZ 16 zu RV/7102838/2021) und führte dazu aus:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) bringt vor:
"Binnen offener Frist erhebe ich
BESCHWERDE
und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmangel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
[Es folgt die Wiedergabe der Punkte I. bis V. der Beschwerde wie oben dargestellt]
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zum für die Frage der Zulässigkeit des zurückgewiesenen Antrags betreffend Ablehnung eines Organs relevanten Vorbringen:
Das Abgabenverfahrensrecht sieht generell ein subjektives Recht auf Ablehnung eines Organs einer Abgabenbehörde wegen Befangenheit nicht vor und dementsprechend auch kein subjektives Antragsrecht auf Ablehnung eines Organs einer Abgabenbehörde.
Ausnahmen diesbezüglich sind nicht normiert und liegt eine Ausnahme daher auch im gegenständlichen Verfahren nicht vor.
Verfahrensgegenständlich ist hier ausschließlich die Frage der Normierung eines subjektiven Ablehnungsrechts bzw. eines entsprechenden Antragsrechts iZm § 76 BAO und die Zulässigkeit eines auf Ablehnung eines Organs der Abgabenbehörde gerichteten Antrags.
Nicht Gegenstand im konkreten Beschwerdeverfahren ist, ob ein am Verwaltungsgeschehen beteiligtes Organ der Abgabenbehörde tatsächlich befangen im Sinne des § 76 BAO ist. Diese Fragestellung ist auch nicht Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, sondern sie ist vor Erlassung bzw. Prüfung einer abschließenden Sachentscheidung im Hauptverfahren, wie auch die Beschwerde sinngemäß ausführt, im Hinblick auf die Rechtsrichtigkeit der Sachentscheidung zu prüfen.
Dass eine formelles Ablehnungsrecht nach § 76 BAO nicht besteht, führt die Beschwerde selbst aus.
Weshalb die verfahrensgegenständliche Formalentscheidung - Zurückweisung eines mangels Antragsrechts unzulässigen Antrags - in Ansehung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erfordernisses der Auseinandersetzung im Hauptverfahren unzulässig sein soll, weil sie vor dieser Prüfung im Hauptverfahren ergeht, macht die Beschwerde nicht einsichtig, wird doch mit gegenständlicher Formalentscheidung in keiner Weise eine Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der behaupteten Befangenheit vorgenommen.
Der Bf selbst hat mit Schreiben vom 12.10.2020 die Entscheidung über die Ablehnung nach § 76 BAO urgiert.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 29. September 2021, zur Post gegeben am selben Tag, stellte der Bf im Beschwerdeverfahren betreffend den zu RV/7102848/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Jänner 2021 Vorlageantrag (OZ 22 zu RV/7102838/2021):
Betrifft: Steuernummer ***5***
VORLAGEANTRAG
Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2021 der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt und stelle ich binnen offener Frist den
ANTRAG
auf Entscheidung über meine Beschwerde vom 24.02.2021 (Vorlageantrag) gegen die Abweisung meines Antrages vom 18.03.2020 hinsichtlich Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung betreffend Befangenheit eines Organes zu erkennen.
Die Beschwerdevorentscheidung ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.
I. Unstrittig ist - respektive war - betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig.
Mit 05.02.2018 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen:
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016.
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017.
Eine rechtswirksame und ordnungsgemäße Zustellung dieser beiden Bescheide wurde von mir bis zuletzt bestritten, meiner Ansicht nach kommt - respektive kam - Bescheidqualität den beiden Prüfungsaufträgen auch bereits aus formellen Erwägungen nicht zu.
II. Nun wurden mir die gleichlautenden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 22.06.2021 ordnungsgemäß postalisch zugestellt, nämlich
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung - Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016 - gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe sowie
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau - Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017 - gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe.
über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015-2016 sowie ein (gleichlautender) Nachschauauftrag vom 22.06.2021 gemäß § 144 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2017 zugestellt.
III. Entgegen meiner Beurteilung geht die Abgabenbehörde davon aus, dass die Bescheide vom 05.02.2018 jeweils durch Vorweisen an meine steuerliche Vertretung am 20.02.2018 ordnungsgemäß zugestellt wurden.
Mit dem Bescheid vom 05.02.2018 über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe und dem Nachschauauftrag vom 05.02.2018, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe, wurde entschieden, dies formell und materiell rechtskräftig, unanfechtbar im Wege eines ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Bindung der Abgabenbehörde an diese erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheide.
Mit den gleichlautenden Bescheiden vom 22.06.2021 wurde über die gleiche Rechtssache noch einmal entschieden.
IV. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe VfGH 09. 03. 1987, B 605/85, VwGH 30. 01. 1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden.
Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49). Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, ZI. 2001/12/0148).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beseitigt dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache (hier jeweils die Außenprüfung gemäß § 147 BAO sowie die Nachschau gemäß § 144 BAO) vorliegen, der später erlassene Bescheid den früher erlassenen.
Bei der - hier zu bejahenden - Identität der Sache tritt somit der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren.
Durch die unstrittige Erlassung (also Zustellung) der Bescheide vom 22.06.2021 haben die Bescheide vom 05.02.2018 ex nunc ihre Wirkung verloren, ebenso die auf diesen Bescheiden weiters basierenden Bescheide.
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 80 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102848/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102848.2021
- Stammnummer
- 136761
- Gültig
- 22.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF