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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102848/2021

Ablehnung eines Außenprüfers wegen Befangenheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102848/2021vom 22.03.2022Teil 5 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe von mir nicht aufgehalten werden kann. Ob einem Antrag nach § 212a BAO stattgegeben wird ist ebenso Ermessen der Behörde. Die Abgabenbehörde übersieht, dass willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen unzulässig und auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar sind und es mein Recht ist, auf die Unzulänglichkeiten und das Agieren der Abgabenbehörde praeter legem nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren (besser Wohl Rechtsbehelfsverfahren) hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des EuGH gebietet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass jeder - also auch ich - demgegenüber eine beschwerende Entscheidung getroffen werden soll, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vortragen zu können (vgl. C-32/95 P, C-395/00 u.a.). Die Rechtsansicht dass rechtliches Gehör durch die Möglichkeit der Wahrnehmung von Rechten in einem Rechtsmittelverfahren, wobei die Wirksamkeit der Entscheidung nicht gehemmt ist, gegeben ist verkennt das Gemeinschaftsrecht sowie auch die österreichischen rechtsstaatlichen Prinzipien. Die mir seitens der Abgabenbehörde bekanntgegebene Rechtgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist ebenso rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig, ebenso wiederum sogar verfassungswidrig und das bisherige Verfahren ergo nichtig. Auch die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien. Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen kurz ausführen wie folgt: Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in meinem Falle angezweifelt und um Aufklärung ersucht. Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom 12.04.2018 die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe dargelegt. ... [Es folgen Wiederholungen aus bisherigen Eingaben des Bf] Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass soweit diese Rechtgrundlagen die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründen sollen dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft der Abgabenbehörde falsch ist. Demnach ist das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig, daher ergo nichtig. Abgesehen davon beruht die Prüfung für die Jahre 2015 und 2016 auf § 147BAO, wobei ich wohl unstrittig nicht zur Führung von Aufzeichnungen in diesen Jahren verpflichtet bin. Demzufolge war auch die bisherige Manuduktion meiner Person - ich vertrete mich im Verfahren seit 25. Mai 2018 selbst - gemäß § 113 BAO unrichtig und rechtlich verfehlt. II. Ich habe ständig die mir seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ausgehändigten Auflistungen der Abfragen aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abgearbeitet. Ich habe dabei festgestellt, dass diesen Liste laut Kontenregisterabfragen ... [...] [Es folgen Wiederholungen aus bisherigen Eingaben des Bf] VI. Die mir vorliegende gutachterliche Stellungnahme Dris. ***45*** bestätigt mich in meinen Bedenken, dies nicht allein zufolge unterschiedlicher Ergebnisse bei Auskünften aus dem Kontoregister. Es muss als Selbstverständlichkeit gelten, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets ein- und denselben Datenbestand zu Tage fördern müssen, egal ob es sich um eine behördlich veranlasste Auskunft oder um eine Parteienabfrage handelt. Diese Ungereimtheiten erfordern das Einschreiten des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 10 KontRegG, ebenso des Datenschutzbeauftragten. Da nicht nur ich sondern eine Vielzahl von Staatsbürgern mit fraglichen, falschen respektive von Amts wegen zu löschenden Daten der Abgabenbehörde konfrontiert sind ist das Erfassen der Fakten sowie der bezughabenden Begründungen relevant um eine begründete Änderung der Rechtslage einzufordern, allenfalls auch des KontRegG, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des DSG und der DSGVO. Die derzeitige seitens der Abgabenbehörde interpretierte Rechtslage führt nämlich dazu, dass der Datenbestand der Abfragen der Finanzämter nicht transparent ist und der Rechtsunterworfene keine Möglichkeit für ein Rechtsmittel oder eine Richtigstellung hat. Ebenso wird dem Rechtsunterworfenen durch das Kontenregister gemäß KontRegG vorgespielt, dass in diesem sämtliche seiner Kontendaten erfasst wären während faktisch die Finanzämter zusätzliche andere Daten wie Ersatzdaten erfassen, welche der Rechtsunterworfene nicht einmal einsehen kann und nicht beauskunftet erhält. Vorschriften die die "Ersatzdaten" des Kontenregisters gemäß KontRegG regeln und wie ein Rechtsunterworfener diese auf deren Richtigkeit prüfen kann, gibt es nicht. IV. Ich darf Ihnen das Gutachten Dris. ***45*** - welches meine Bedenken vollinhaltlich bestätigt - beilegen und bin Ihnen für Ihre Bemühungen vorab bereits verbunden. Mit dem Ersuchen um Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie den besten Wünschen für das bevorstehende Weihnachtsfest und das kommende Jahr 2019 verbleibe ich in Erwartung Ihrer Stellungnahme [...] Bis zum heutigen Tage ist mir noch keine Stellungnahme des Steuerombudsmannes zugegangen. Da ich als Privatperson nach § 147 BAO geprüft werde habe ich im Jänner 2019 - wie bereits erwähnt - einen Antrag gemäß § 299 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eingebracht über welchen abweisend entschieden wurde. Ein Beschwerdeverfahren beim BFG ist anhängig. Da ich keine Antwort oder Stellungnahme im Zusammenhang mit den Kontendaten und auch keine Aufklärung bezüglich der seitens Mag. ***40*** ***22*** angeführten "Ersatzdaten", welche für den Steuerzahler über FinanzOnline nicht einsehbar sind, erhielt, habe ich im Jänner 2019 weiters auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht. Das Verfahren ist offen. [OZ 35, 342 ff] Österreichische Datenschutzbehörde Wickenburggasse 8 1080 Wien Wien, den 23.01.2019 Ich, KR ***1*** ***2***. ***4***.***3*** erhebe als Beschwerdeführer Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) respektive gemäß Art 2 § 24 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 gegen das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Marxergasse 4,1030 Wien als 1. Beschwerdegegner sowie das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Graben 7, 3300 Amstetten als 2. Beschwerdegegner wegen Verletzung in meinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sowie wegen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO sowie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO, ebenso wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des KontRegG im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Speicherung von Kontodaten und Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO). Ebenso wird eine Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge teils unvollständig und teils unrichtig und nicht erteilter Auskunft releviert. Zu meinen Behauptungen erlaube ich nachstehendfolgenden Sachverhalt mitzuteilen und beantrage, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung meiner Rechte feststellt. [...] Ich behaupte mit meiner Beschwerde auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge unzulässiger Zugriffe auf Daten fraglicher Herkunft, dies überdies durch eine nicht zuständige Behörde (wobei letzterer Umstand nicht in die Prüfkompetenz der Datenschutzbehörde fällt, als Vorfrage zu Art. 4Z10 DSGVO aber zu beurteilen ist). [...] Ich habe schriftlich die Abgabenbehörde um Auskunft ersucht, jedoch keine Antwort erhalten und habe ich zuletzt auch unter Verweis auf das AuskunftspflichtG urgiert. [...] Die genannten Zugriffe waren - soweit der ermittelte Datenbestand mehr als die gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG ersichtlichen Konten ergibt - unzulässig, weil es keine rechtliche Begründung dafür gab. Damit steht aber weiters auch fest, dass diese Zugriffe durch einen "Dritten" erfolgt sind, weil die abfragende Stelle Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "nicht befugt war, meine personenbezogenen Daten zu verarbeiten." Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen die verfahrensgegenständliche Zugriffe daher der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO. Die Beschwerdegegner haben mich als Beschwerdeführer dadurch in meinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie meine personenbezogenen Daten über einen zulässigen Zeitraum hinaus verarbeitet haben und die fraglichen Daten als aus dem Kontoregister stammend wider besseres Wissen erklärt wurden. Meine personenbezogenen Daten wurden über einen gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus gespeichert und wurde ich als Beschwerdeführer dadurch in meinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. [...] Die längere Aufbewahrungsdauer (seit 1997) meiner personenbezogenen Daten und veralteter und teils sogar unrichtiger und falscher Daten über die Zweckerreichung hinaus ist ohnehin datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt. [...] In meinem Falle wurden "Name, Geburtsdatum und Kontodaten" vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Marxergasse 4,1030 Wien als 1. Beschwerdegegner an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Graben 7, 3300 Amstetten als 2. Beschwerdegegner übermittelt, von letzterem fraglich und mit falschen Daten verarbeitet. [...] Die Daten wurden rechtswidrig erlangt bzw. wurden diese in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise ermittelt. Die Beschwerdegegner dürfen diese Daten aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht einmal einem abgabenrechtlichen Verfahren zugrunde legen. Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Nach § 166 BAO kommt zwar als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bisher ausgesprochen, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 17. November 2010, ZI. 2007/13/0078, mwN). Aufgrund der datenschutzrechtlichen Regelungen können hievon falsche und unrichtige Daten aber keinesfalls erfasst sein, allein aufgrund des Verfassungsranges. Die bisherige Judikatur erscheint in Anbetracht der nunmehrigen Bedeutung des Datenschutzes auch hinterfragenswert, zumal das datenschutzrechtliche subjektive Recht auf Löschung durch eine Regelung in der einfach-gesetzlichen BAO obsolet wäre. [...] Die Prüfung meiner Person durch die Abgabenbehörden beruht auf der Prüfung von Kapitalabflüssen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz. Gemäß § 12 Abs. 1 KapMeldeG bestimmt die Zwecke und Zielsetzungen, setzt ebenso die Grenzen für abgabenbehördliches Agieren. Die rechtlichen Voraussetzungen unter Bedacht auf die Ermittlungsschritte der Beschwerdegegner erscheinen nicht eingehalten. Das Sammeln von Daten ist gesetzlich nicht gedeckt. Die Verwendung der Daten stellt einen unrechtmäßigen Eingriff in mein Recht auf Geheimhaltung meiner Daten dar. Ich bin daher durch die Beschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. [...] Ich rüge an dieser Stelle nicht das abgabenrechtliche Prüfungsverfahren per se, da diese Prüfung nicht Aufgabe der Datenschutzbehörde sondern Frage eines Rechtsmittelverfahrens. Die Frage, ob und in welchem Abschnitt des abgabenrechtlichen Verfahrens ein Prüfungsauftrag vorlag, wie dieser lautete und ob er dem materiellen Abgabenrecht und den Verfahrensvorschriften entsprochen hat, ist hier nicht näher zu prüfen. Die 1. Beschwerdegegnerin darf zulässigerweise aus dem Kontoregister und aus FinanzOnline Daten ermitteln. Die Problematik in meinem Fall ist, dass Daten danach verändert wurden und teilweise bekanntgegebene Daten entgegen anderslautender Erklärung nicht aus dem Kontoregister gemäß KontRegG stammen. Die Erklärung der 2. Beschwerdegegnerin war hiezu, dass bei der Übertragung in ein anderes Format Fehler unterlaufen seien. Meine Ausführungen werden belegen, dass diese Erklärung nicht stimmen kann und eine Schutzbehauptung darstellt. [...] Die Rechtsansicht, dass es keiner Delegierung mittels Bescheides an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person, findet im Gesetz keinerlei Deckung. [...] Tatsache ist, dass die bisherigen Auskünfte und Ausführungen selbst des Bundesministeriums für Finanzen inhaltlich rechtlich völlig verfehlt sind, die angezogenen Bestimmungen wohl nicht nur in meinem Fall sondern unzähligen anderen Fällen auch als Grundlage für eine Zuständigkeit herangezogen werden und in der Vergangenheit auch wurden, dies im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten durch eine unzuständige Behörde. Das Finanzamt gründet Zuständigkeiten auf das Organisationshandbuch (einen Erlass), ewomit die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des AVOG verdrängt werden sollen. Es derogiert nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Erlass einem Gesetz, was rechtlich kaum möglich und vorstellbar ist. Die Frage der Zuständigkeit wird als Vorfrage Relevanz haben, ob berechtigte Zugriffe auf meine Daten durch eine zuständige Behörde erfolgten und ob durch eine unzuständige Behörde die Veränderung meiner Daten erfolgte. [...] f) Unter Verweis auf meine Darlegungen stelle ich als betroffene Person den Antrag die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung der mir nach DSG sowie DSGVO eingeräumten Rechte feststellen. [...] Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht. Mit Schreiben vom 31.01.2019 teilte mir SC Dr. ***43*** ***44*** mit - ich möchte an dieser Stelle betonen, dass besagter Beamter sich der Sache wirklich angenommen hatte - dass sich die Bearbeitung meines Anliegens leider verzögert habe, da umfangreiche Recherchen nötig waren. Besonders langwierig erwies sich der Bereich "fehlende" Konten, weil er mit der Datenlage des Kontenregisters und den Protokollierungen der Abfragetätigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs im Kontenregister nicht in Einklang zu bringen war. Im Schreiben wird festgehalten, dass es irrtümlich Mehrfacherfassungen gab die eindeutig erkennbar sind, ebenso das Finanzamt die Ergebnisliste der Stammdatenabfrage irrtümlich unvollständig erstellt hat. Mehr als erstaunt war ich aber darüber, dass trotz meines Antrages auf Sicherung der fraglichen Daten mir seitens des Rechtschutzbeauftragten mitgeteilt wurde, dass ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des Finanzamtes vom 21.02.2018 nicht mehr vorliegt und für diesen Stichtag nicht mehr herstellbar ist. Ich habe aus diesem Grunde am 06.02.2019 neuerlich Akteneinsicht genommen, Einsicht in den "Papierakt" wurde mir gestattet, eine Einsicht in den elektronischen Akt jedoch nicht. Mit Schreiben vom 13.02.2019 wurde mir seitens AD ***13*** ***14*** mitgeteilt, dass umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile - also Teile des Aktes - bereits stattgefunden habe, eine neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte. Ich habe mit Schreiben vom 12.02.2019 sohin Einsicht in meinen elektronischen Akt beantragt. Beim vorangegangenen Termin hatte ich nämlich festgestellt, dass Steuerdaten meiner Ehegattin ***71*** ***2*** im Zusammenhang mit Abfragen des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - ohne einen Prüfungsauftrag - aus ihrem Finanzamt-Akt beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Steuernummer 08 ***72*** in meinem Prüfungsakt erliegen. Ebenso erliegen - wieder ohne einen Prüfungsauftrag - auch steuerliche Daten der ***73*** Bau AG in meinem Akt, seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hatte ein ***26*** ***27a*** am 02.02.2018 - also überhaupt vor Beginn meiner abgabenbehördlichen Prüfung, der Bescheid meiner Prüfung datiert vom 05.02.2018 - diese Abfragen beim Finanzamt Wien 1/23 durchgeführt. Sowohl seitens Frau ***71*** ***2*** wie auch seitens der ***73*** Bau AG erfolgten in diesem Zusammenhang Sachverhaltsdarstellungen an die BIA Finanz und Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten des BMF Dr. ***57*** ***42***. Der Stand der Ermittlungen ist mir nicht bekannt. Ich habe das Ergebnis der Recherchen des Rechtsschutzbeauftragten SC Dr. ***43*** ***44*** überprüft und wie folgt repliziert: [...] Unfassbar ist für mich, dass ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des Finanzamtes vom 21.02.2018 nun nicht mehr vorliegt und für diesen Stichtag auch nicht mehr herstellbar ist. Deswegen auch insbesondere unerklärlich, da eben genau wegen dieser fragwürdigen Abfragen meinerseits Disziplinaranzeigen erstattet und eine Sachverhaltsdarstellung zur amtswegigen Prüfung auf Straftatbestände der Finanzverwaltung überreicht wurde. Ich habe bei mehreren Stellen beantragt die fraglichen Daten - welche nachweislich trotz entgegenstehender behördlicher Behauptung nicht aus dem Kontoregister gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG stammen - sofort zu sichern, da unerklärlich ist wie die Abgabenbehörde das Daten- und Zahlenmaterial erfasste. Ebenso habe ich seit langem um Auskunft und um Manuduktion ersucht, an welche Behörde ich mich zu wenden habe um die von mir gewünschten Information zu erhalten und welche Behörde die unrichtigen Daten des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs sichern kann. Reagiert wurde nicht. Meine Eingaben wurden nicht entsprechend gewürdigt, nun ist das Bundesverwaltungsgericht sowie die Datenschutzbehörde mit der Klärung dieser Fragen befasst. [...] Ergebnis Ihres Studiums meines Aktes ist-Zitat: "Ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des FA vom 21.2.2018 liegt nicht vor und ist nach Auskunft der Experten des BRZ für diesen Stichtag vom FA nicht mehr herstellbar." Tatsache ist, dass plötzlich jetzt das Ergebnis der Datenabfrage nun nicht mehr vorliegt, auch nicht wiederherstellbar ist und der Datenschutzbeauftragte dies nach seiner - eingehenden - Prüfung meines Aktes für völlig unbedenklich erachtet hat. Dies ist in einem Rechtsstaat undenkbar und entzieht sich meiner Vorstellungskraft. Selbst unter Bedacht auf Ihre Ausführungen aber verstehe ich nicht wie Konten mit falschen Daten mir zugerechnet werden können. Bei 59 aus dem Kontoregister nicht ersichtlichen Konten gibt es falsche Daten. Erklären Sie mir bitte wie falsche Daten mir zugerechnet werden können. Erklären Sie mir bitte warum falsche Daten mir zugerechnet werden können. Das versteht niemand. Wenn ich nur ein Fahrzeug habe können mir auch nicht falsche oder ähnliche Daten wie andere Kennzeichen oder Fahrgestellnummern zugerechnet werden. Es wird Aufgabe anderer Behörden wohl sein zu eruieren wieso falsche Daten - welche im amtlichen Kontoregister nicht existieren und die aus einer Abfrage stammen, wo das Ergebnis plötzlich nicht mehr vorliegt - mir zugerechnet werden oder zugerechnet werden können. Wieso unterschiedliche Daten seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs zu Konten geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind, klärt auch Ihr Schreiben nicht, bleibt weiterhin offen und ist dies ein klassischer und lehrbuchhafter Fall für den Datenschutz. Aus dem Kontenregister gemäß KontRegG sind keine unterschiedlichen Laufzeiten ersichtlich, in der Auflistung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs jedoch schon. Die Daten im Kontenregister korrespondieren auch mit den seitens der Bank gemeldeten Daten, was ich durch Bestätigung der Bank nachgewiesen habe. Welche Fehler sollen hier der Bank unterlaufen sein ? Der Vergleich der Liste des Finanzamtes gemäß KontRegG zu meiner Liste aus dem Kontoregister gemäß KontRegG verdeutlicht, dass die Auflistung des Finanzamtes nicht aus dem amtlichen Kontoregister sondern woher auch immer stammt und inhaltlich falsch ist. Dies wünsche ich zu klären. Und wie ich Ihrem Schreiben entnehme lässt sich dies leider nunmehr nicht klären. Das kann und darf es meines Erachtens nach in einem Rechtsstaat nicht geben. [...] Da ich keine Rückantwort im Zusammenhang mit meinem Antrag mir Einsicht in meinen elektronischen Akt zu gewähren oder einen entsprechenden Datenträger auszufolgen seitens der Abgabenbehörde erhielt habe ich weiters per 18.03.2019 die Verweigerung der Akteneinsicht gerügt. [OZ 33, 376 ff] Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs Frau Vorständin Mag. Dr. ***36*** ***37*** Graben 7 3300 Amstetten via e-mail ***36***.***37***@bmf.gv.at voraus Wien, den 18.03.2019 Betrifft: Steuernummer ***5*** Ersuchen um Einsicht in den elektronischen Akt Sehr geehrte Frau Vorständin ! Mit Eingabe vom 12.02.2019 habe ich um Einsicht in meinen elektronischen Akt, welcher zufolge Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geführt wird, ersucht. Wenngleich ich selbst nach wie vor die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als "prüfendes" Finanzamt zufolge Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen des AVOG bestreite ist zufolge der derzeitigen Rechtsansicht der Abgabenbehörden Ihr Finanzamt für meine Belange zuständig. Das AVOG kennt keine Unterscheidung zwischen "aktenführendem" und "prüfendem" Finanzamt. Woher die Begriffe im e-mail Ihres Finanzamtes (AD ***14*** vom 13.02.2019) stammen ist mir aus dem Gesetz nicht erklärlich. Bei einer Akteneinsicht in den "Papierakt" am 06.02.2019 beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs waren mir Akteinteile - ergo nur Teile meines Aktes - zur Einsicht ermöglicht worden, welche neue Fragen für mich aufwerfen. Diese Aktenteile - also Teile des Aktes - beinhalteten gemäß Erklärung AD ***13*** ***14*** die relevanten elektronischen Aktenteile. Was aus meinem elektronischen Akt relevant ist oder nicht oder aber zur Geltendmachung oder Verteidigung meiner abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. obliegt meiner Ansicht nach nicht der Beurteilung von AD ***13*** ***14***. Ich habe daher schriftlich mit 12.02.2018 ersucht mir Einsicht in meinen gesamten elektronischen Akt zu gewähren oder mir einen Datenträger mit den bezughabenden Unterlagen zu übermitteln. Mit Schreiben vom 13.02.2019 wurde mir seitens AD ***13*** ***14*** mitgeteilt, dass umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile - also Teile des Aktes - bereits stattgefunden habe, eine neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte. Eine weitere Akteneinsicht wurde mir ergo verweigert. Hiezu ist vorab festzuhalten, dass gemäß § 50 BAO die Abgabenbehörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und - wenn Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nach ihrer Ansicht nicht zuständig ist - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen hat. Ein Antrag an eine unzuständige Behörde kann jedoch auch von dieser wegen Unzuständigkeit durch Bescheid zurückgewiesen werden, auch die Verweigerung einer Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens kann durch eine Verfahrensanordnung untersagt werden. Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Gemäß § 78 Abs 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77 BAO). Ich darf mich sohin bei Ihnen als Vorständin des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht in meinen elektronischen Akt beschweren, die bereits bisher vom Rechtschutzbeauftragten festgestellten Mängel in meinem Verfahren sind - davon gehe ich zumindest aus -Ihnen wohlbekannt. Obgleich auch Sie - werte Frau Vorständin - sich mit meinem Akt, meinen Eingaben (mit Vorwürfen straf- und dienstrechtlicher Verfehlungen) und dem modus operandi Ihrer Beamten eingehend beschäftigt hatten sind Ihrer Stellungnahme vom 08.05.2018 keine diesbezüglichen Feststellungen zu entnehmen. Meine Vermutung, dass mir keine Akteneinsicht gewährt wird, ist dass - eine Prüfung nicht nur meiner Person sondern mehrerer- unbeteiligter- Personen und Firmen ohne Prüfungsauftrag stattgefunden hat, - Daten ohne jeglichen Prüfungsauftrag widerrechtlich beschaffen und verarbeitet wurden, - schwere Verstöße gegen zwingende Bestimmungen der BAO, des DSG sowie der DSGVO gegeben sind, - der Verdacht auf Vorliegen eines Amtsmissbrauches im Sinne § 302 StGB sich aus dem Akt erhärtet und mir diese Informationen nicht zugänglich gemacht werden sollen. Ich verwehre mich gegen die Weigerung Ihres Finanzamtes mir Akteneinsicht in meinen elektronischen Akt zu gewähren. [...] Die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Finanzamt und meine Vermutung, dass hier etwas "vertuscht" werden soll haben mich dazu bewogen, mich ebenfalls in meinem Fall an BIA Finanz zu wenden. Bundesministerium für Finanzen Büro für Interne Angelegenheiten HR Dr. ***55*** ***74*** Singerstraße 17-19 1011 Wien EINSCHREIBEN Wien, den 25.03.2019 Betrifft: Steuernummer ***5*** Prüfungsverfahren Missstände Sehr geehrter Herr HR Dr. ***74*** ! Mit 05.02.2018 hat zu meiner Steuernummer ***5*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO erlassen, mir zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt. Die Zuständigkeit für die Prüfung wurde vom Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf (FA08) in weiterer Folge an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) übertragen, dies mit der Begründung "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe". Dieses Faktum war die Ursache für meine erste Kritik, es wurden mir diverse Rechtsgrundlagen genannt, welche sich bei näherer Betrachtung als unrichtig erwiesen. Abgesehen davon waren auch die getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu DSG, DSGVO, dem amtlichen Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien. Sämtliche Beschwerden meinerseits wurden seitens der Abgabenbehörden als nicht relevant zurückgewiesen, ich möchte nicht verschweigen dass ich mich aus diesem Grunde auch an die Österreichische Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde und auch an das Bundesverwaltungsgericht mit einem Rechtsmittel gewandt habe. Diese Verfahren sind offen. Lediglich der Rechtschutzbeauftragte SC Dr. ***43*** ***44*** hat das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs im Detail nachvollzogen, ich hatte ihm zuvor ein meinerseits eingeholtes Gutachten des renommierten Steuerrechtsexperten Univ.-Prof. Dr. ***48*** ***45*** im Zusammenhang mit den Widrigkeiten übermittelt. Da trotz unzähliger Anzeigen und Anträgen meinerseits auf Sicherung der Daten mir der Rechtschutzbeauftragte mitteilte, dass "Ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des FA vom 21.2.2018 liegt nicht vor und ist nach Auskunft der Experten des BRZ für diesen Stichtag vom FA nicht mehr herstellbar." habe ich am 06.02.2019 eine Akteneinsicht beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) gewährt bekommen und die nächsten Missstände festgestellt. Mein anschließend daran überreichtes Ersuchen Einsicht in den elektronischen Akt zu bekommen wurde zurückgewiesen, mir die Akteneinsicht verweigert. Dies hat mich nun dazu bewogen mich an Sie zu wenden. Meine Vorwürfe betreffen die allesamt beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) tätigen Beamten AD Ing. ***26*** ***27***, AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** sowie die Vorständin und Datenschutzkoordinatorin Mag. Dr. ***36*** ***37*** und zwar wie folgt: 1) In meinem Steuerakt habe ich nahezu alle steuerlichen Daten meiner Ehegattin ***71*** ***2*** vorgefunden. Ebenso erliegen in meinem Prüfungsakt Daten der ***73*** Bau AG und hege ich die Vermutung, dass noch weitere Informationen im elektronischen Akt vorhanden sind. Abgesehen davon, dass es Fälle geben könnte, wo ein Ehegatte kein Interesse daran hat, dass Informationen zugänglich gemacht werden (man denke an ein anhängiges Scheidungsverfahren oder ähnliches) kann es nicht einmal ansatzweise toleriert werden, dass das Steuergeheimnis durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nicht gewahrt wird. In Deutschland wurde hiefür § 355 StGB geschaffen, in Österreich stellt dies zumindest ein Delikt nach § 302 StGB dar. 2) Das eindeutig für ***71*** ***2*** und für die ***73*** Bau AG unzuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) hat ohne einen Prüfungsauftrag gemäß BAO geprüft. Weiters erliegen auch Abfragen beim Zollamt sowie in der Abteilung 1/9 Betrugsbekämpfung Steuer und Zoll durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) hinsichtlich ***71*** ***2*** im Akt, ob sie Gelder geschleust hätte. Abseits eines konkreten Besteuerungsverfahrens und ohne jedweden Prüfungsauftrag sowie ohne Vorliegen gesetzlicher Grundlagen oder Verdachtsmomenten werden durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs Recherchen getätigt und überdies die Ergebnisse an Dritte preisgegeben. ) Bereits vor nahezu einem Jahr hat die Vorständin des Finanzamtes und Datenschutzkoordinatorin Mag. Dr. ***36*** ***37*** nach eingehender Prüfung des Aktes mit Schreiben vom 08.05.2018 keine Bedenken gegen ein derartiges Agieren geäußert. [...] Die Verstöße der Beamten des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs -nicht nur gegen die Bestimmungen des Steuergeheimnisses - haben mein Vertrauen in die gesetzmäßige Durchführung ihrer Aufgaben erschüttert. Auch für einen unbeteiligten Beobachter ist dieses Agieren geeignet einen enormen Vertrauensverlust bei den Bürgerinnen und Bürgern nach sich zu ziehen, weil die Steuerverwaltung insgesamt durch das unrechtmäßige Handeln Einzelner in ihrer Vertrauenswürdigkeit Schaden nimmt. Gerade aufgrund des Inkrafttretens der DSGVO in Zeiten erhöhter Wachsamkeit und Sensibilität der Öffentlichkeit in Bezug auf die Ermittlung und den Gebrauch personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf der Allgemeinheit nicht zugängliche, geschützte Daten, wie etwa diejenigen des elektronischen Abfragesystems der Finanz, muss den Beamten beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs bewusst sein, dass ihre Vorgangsweisen nicht bloß formal mangelhaft sind sondern dieses Agieren klar gegen das Strafrecht wie auch gegen ihre Dienstpflichten verstößt. Überhaupt aber nicht nachvollziehbar ist für mich, dass diese Umstände der Vorständin - auch für den Datenschutz zuständigen Beamtin - trotz eingehender Prüfung des Aktes nicht aufgefallen sind. 5) Auf mein letztes Schreiben an die werte Frau Vorständin Mag. Dr. ***36*** ***37*** vom 18.03.2019, in welchem ich mich dahingehend beschwere, dass mir nur Teile des Aktes zur Einsicht überlassen und Einsicht in den elektronischen Akt verwehrt wird, hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs noch nicht reagiert. Ich lege dieses zu Ihrer Kenntnisnahme bei. [...] Seit dieser letzten Korrespondenz habe ich den Versuch unternommen, mittels des Sachverständigen Prof. Dr. ***47*** ***32*** Aufklärung in meinen Fall zu bringen, insbesondere auch, ob die fehlerhaften Vorhalte in Anbetracht der Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragten bereits saniert wurden. Bis dato konnte auch er noch keinen Termin für eine Akteneinsicht erwirken. Meine Beschwerdepunkte I. Zuständigkeit eines Finanzamtes aufgrund des Organisationshandbuches der Finanzverwaltung unter Außerachtlassung der Zuständigkeitsregelungen des AVOG II. Ungesetzliche Prüfung meiner Person durch das unzuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ohne Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG II. Unzulässige Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO III. Aufzuklärende schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO. DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG IV. Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch die Prüfer AD ***12*** ***11*** und AD ***13*** ***14*** mit der Behauptung die Daten stammen aus dem amtlichen Kontenregister V. Ungesetzliche Prüfung der Ehegattin sowie einer unbeteiligten Firma ohne jedweden Prüfungsauftrag und überdies Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses VI. Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs sind nach wie vor offen. B. Agieren der Abgabenbehörde praeter legem Mit der Steuerreform 2015 wurde das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) geschaffen. Dieses Gesetz verpflichtet alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens EUR 50.000,00 von Konten oder Depots von natürlichen Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. [...] Ich habe als Privatperson seit 1991 über private Konten in Österreich verfügt, den ersten Kredit habe ich im Jahr 1993 aufgenommen. Meldungen nach dem KapMeldeG mich als Privatperson und private Konten betreffend wurden seitens des Finanzamtes zum Anlass genommen, mich - mit variierenden Begründungen wie Vielzahl an Konten oder Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft - betrieblich gemäß § 147 BAO zu prüfen. [...] Hält ein Abgabepflichtiger den Prüfungsauftrag für rechtswidrig, so ist die Verweigerung der Mitwirkung, somit die "Provokation" einer Zwangsstrafe, ein geeigneter Weg, die Frage der Rechtmäßigkeit des Prüfungsauftrages im Rechtsmittelverfahren zu klären oder aber der Weg über § 299 BAO. Die BAO setzt rechtliche Schranken über den Umfang von Auskunftspflichten. Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von "Abgaben" beschränkt. Keinesfalls hat die Abgabenbehörde das Recht, das Privatleben zu erforschen. Für mich erhebt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen private Umstände wie Kapitalabflüsse von Privatkonten auskunftspflichtig sind. Besteuerungsrelevante Sachverhalte müssen und sollen von der Finanzverwaltung nachvollzogen und kontrolliert werden können. Die Möglichkeit, in Kapitalflüsse und Zahlungsströme Einsicht zu nehmen, erleichtert der Finanzverwaltung jedenfalls eine Kontrolle. Dem steht aber der Schutz der Privatsphäre entgegen. Einsicht in private Konten wird nur dann adäquat sein, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen, denn andernfalls würde die BAO entsprechende Bestimmungen über die Prüfung privater Geldflüsse beinhalten. In meinem Fall ist diese Adäquanz nicht gegeben. Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und können von mir als Abgabepflichtigen nicht gefordert werden. Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, was alle Tatsachen vollständig offenlegt und für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts notwendig ist. Die BAO bietet keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten, weil sich die BAO auf "Abgaben" und nicht auf private Umstände, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, bezieht. Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüssen privater Konten und Depots sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug dient, was einen objektiv vorliegenden Verdacht voraussetzt. Dieser Verdacht wurde mir gegenüber noch nie geäußert, ein unspezifiziertes Abverlangen von Auskünften über Kapitalabflüsse ist ohne begründeten Verdacht nicht zulässig. Für Kapitalzuflüsse findet sich hingegen sehr wohl eine Regelung in § 12 KapMeldeG, die eine lückenlose Überprüfung vorsieht. Mein Grundrecht auf Datenschutz möchte ich stets gewahrt sehen, dies ist auch im DSG 2000, in Art 16 Abs 1 AEUV, Art 8 EU-GRC, der Datenschutz-RL sowie bereits vor EU-Beitritt in Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) verankert. Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. [...] Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sich befinden. Ebenso ist bedenklich, dass das Finanzamt durch auf das KapMeldeG gestützte Auskunftsbegehren versucht, durch das Bankgeheimnis geschützte Daten zu erlangen. Gemäß Kontenregister- und Konteneinschaugesetz dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister in bestimmten Fällen erteilt werden, jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist aber so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. In meinem Fall ist eigenartigerweise die Abfrage des Finanzamtes vom Februar 2018 nicht wiederherstellbar. Die an mich allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren des Finanzamtes über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, erscheinen im Lichte der aktuellen Rechtslage und der Grundrechte absolut unzulässig. Dieses Agieren des Finanzamtes ist weder durch § 12 KapMeldeG noch durch die BAO gedeckt. Diese Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse greifen in meine Grundrechte (Recht auf ein faires Verfahren, Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, Recht auf Datenschutz, Schutz der Privatsphäre usw) ein und verletzt die Einleitung einer Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO aufgrund von Meldungen nach dem KapMeldeG ebenso meine Grundrechte. Es ist rechtswidrig, wenn die Behörde nur aus diesem Grund eine Prüfung einleitet. EXKURS zur Darlegung der Finanzierung der Kapitalabflüsse Im nunmehrigen Ersuchen um Stellungnahme im Zusammenhang mit der Mitteilung über einen beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau wird seitens des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf festgehalten, dass aufgrund meiner deklarierten Einkünfte und der bisher bekannt gemachten finanziellen Mittel (Kreditverträge) die Finanzierung der Kapitalabflüsse weder schlüssig noch nachgewiesen ist. Aus diesem Grunde bestehen beim Finanzamt Zweifel und und ist eine Konteneinschau beabsichtigt. [...] Die nunmehr bestehenden Zweifel sind nur im Agieren der Abgabenbehörde begründet. Meine Darlegungen sind schlüssig und mit Nachweisen dokumentiert. Die angeblich bestehenden Zweifel werden jedoch seitens der Abgabenbehörde konkret wie in der BAO vorgesehen nicht näher erörtert. Diese Berechnungen des Finanzamtes als richtig anzunehmen und meine (mathematisch unstrittig eher nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft und damit den Versuch zu unternehmen, ein Gericht wie das BFG von der Angemessenheit einer Konteneinschau aufgrund der bestehenden Zweifel zu überzeugen, ist ein geradezu klassisches und exemplarisches Beispiel an Willkür. Es stellt sich berechtigt auch die Frage nach beruflicher Qualifikation und Zuverlässigkeit sowohl des Prüfers wie auch der die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau unterzeichnenden Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***. Beide haben sich mit dem Akteninhalt nicht auseinandergesetzt. Diese absolut nicht nachvollziehbaren Annahmen, Hypothesen und falschen Berechnungen der Abgabenbehörde sind ein Umstand, welcher hoffentlich bei abgabenbehördlichen Prüfungen nicht usus ist. Ich werde diese Vorgangsweise nicht tolerieren und sämtliche zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen. Es ist mit Sicherheit auch davon auszugehen, dass das Bundesfinanzgericht bereits aufgrund dieser Erwägungen und mathematischen Darstellungen die willkürliche und jeglichen (mathematischen) Denkgesetzen widersprechenden Ausführungen des Finanzamtes zum Anlass nimmt, dem (allfälligen) Antrag auf Konteneinschau nicht Folge geben wird. [...] Die Herkunft der Geldmittel wird vom Prüfer in Frage gestellt, dies ohne eine nähere Begründung. Welche Beweise ich sonst noch zu meinem diesbezüglichen Vorbringen zu erbringen hätte wurde mir nicht mitgeteilt. Eine schlüssige Darlegung oder ein Nachweis dieses Kapitalabflusses liegt trotz der meinerseits vorgelegten Urkunden für das Finanzamt nicht vor. Warum hier Zweifel gehegt werden wird - nachvollziehbar - seitens der Abgabenbehörde nicht weiter ausgeführt. Jede nähere Ausführung zu den Zweifeln würde die Überlegungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** ad absurdum führen. Ungeachtet dessen wird die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau von der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, ohne nähere Prüfung der Umstände oder Angemessenheit unterfertigt. Meines Erachtens nach liegt hier ein Amtsmissbrauch vor, die eingeräumte Befugnis wird wissentlich missbraucht. Amtsmissbrauch begeht ein Betriebsprüfer eines Finanzamts, der bei der Prüfung eines Steuerpflichtigen die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält. [...] Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hat sein Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet, sich mit meinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und nicht einmal ansatzweise beschäftigt und versucht nun, den Sachverhalt als ausreichend ermittelt darzustellen. Mit dieser Vorgangsweise hat die Abgabenbehörde gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit dem Grundsatz der Amtwegigkeit folgend gemäß § 115 BAO verstoßen. Das Übergehen meines Vorbringens und Negieren meiner vorgelegten Beweismittel sowie die notorisch unzulässige Multiplikation diverser Kapitalabflüsse stellt ein - wie bereits gesagt- ein an Willkür grenzendes oder überhaupt willkürliches Verhalten dar. [...] Bemerkenswert ist auch in diesem Zusammenhang, dass aus einem einzigen Kapitalabfluss in der Höhe von EUR 50.000,00 aber seitens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs AD ***12*** ***11*** zu klärende Kapitalabflüsse von insgesamt EUR 200.000,00 kreiert werden. Derart werden neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) weitere EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) vom Prüfer AD ***11*** geschaffen, welche durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden können. Nahezu nun EUR 6,5 Mio fragliche und zweifelhafte Gelder existieren gar nicht, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern. Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 16 Mio. Ein Umstand der seitens der Abgabenbehörde - ohne eine Begründung -negiert wird. Die Berechnung und Annahme des Prüfers AD ***12*** ***11***, nämlich Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 200.000,00 in Widerspruch zu Kontoauszug und Bestätigung der Bank als richtig anzunehmen und meine (mathematisch und logisch nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft zu bezeichnen, welche eine Konteneinschau notwendig machen, ist selbst für einen mit rechtlichen Werten nicht vertrauten Durchschnittsbürger nicht schlüssig und nachvollziehbar. [...] Neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) und den ebenso bereits aufgezeigten EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) wird ein weiterer Betrag von EUR 550.000,00 vom Prüfer AD ***11*** als fragliche und zweifelhafte, tatsächlich aber überhaupt nicht existente Geldmittel (fraglicher Herkunft) geschaffen, welcher ebenso nur durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden kann. Rund EUR 7 Millionen an fraglichen und zweifelhaften Geldern existieren bereits jetzt in der Realität nicht und sind fiktiv errechnet, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern. Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 15,5 Mio. [...] Sämtliche Unterlagen wurden dem Prüfer vorgelegt. Rund € 550.000,00 werden vom Prüfer wider besseres Wissen und in Kenntnis diametral entgegenstehender Unterlagen doppelt als Kapitalabfluss gewertet, indem der Kapitalzufluss zuvor negiert wird. [...] FAZIT Ohne Anbindung an die konkrete Situation und nur durch fiktive und nicht nachvollziehbare Annahmen des Prüfers AD ***12*** ***11*** gelangt die Abgabenbehörde zu der Erkenntnis, dass ich eine Summe von EUR 22,5 Mio an Vermögen (Kapitalabflüssen) nachzuweisen habe, gleichwohl real nur EUR 7,5 Mio an tatsächlichen Kapitalabflüssen überhaupt vorhanden sind. Da ich naturgemäß die unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und ohnehin fiktiven Berechnungen des Kapitals von EUR 22,5 Mio niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen. III. Der zufolge der unzulässigen Methodik des Prüfers als fraglich gewerte Betrag in der Höhe von EUR 8.354.765.55 Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD ***12*** ***11*** - kommt zu einem von ihm errechneten fraglichen Betrag in der Höhe von EUR 8,354.765,55 ungeklärter Mittelherkunft. Vorab ist festzuhalten, wieso EUR 8,354.765,55 als ungeklärter Herkunft angesehen werden, wenn diesem Betrag Kreditzuzählungen in der Höhe von EUR 12,15Mio aus offengelegten Privatkrediten seit dem Jahr 2011 gegenüberstehen. Der Irrtum des Prüfers bezüglich der EUR 8,35 Mio hat seine Ursache in der mehrfachen Erfassung von Kapitalabflüssen, ich darf an dieser Stelle nochmals meine Ausführungen zu den vorigen Punkten kurz aufzeigen. [...] Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt. Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (Teamleiter des Prüfers, Herr AD ***13*** ***14***) sich keinerlei Neuerungen ergeben hätten. Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unbeantwortet. Dem Schreiben vom 15.07.2019 ist zu entnehmen, dass eine Kontrollrechnung der Vermögensdeckung vorgenommen wurde, dieses Beweismittel wurde mir nie zur Kenntnis gebracht. [...] Eine Akteneinsicht wird mir verweigert, mein rechtliches Gehör verletzt. [...] Weitaus bedenklicher und als Amtsmißbrauch im Raum stehender Umstand ist allerdings die Tatsache, dass in der angeblichen Kontoregisterabfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.2.2018 - nachstehende Daten enthalten sind: [...] Erstens ist nicht klar, welche Aufklärung für die Jahre 2015 bis 2017 aus Konten zu gewinnen wäre, welche nach Feststellung der Finanz am 04.05.2018 eröffnet werden. Zweitens ist aber überhaupt denkunmöglich und keine Besonderheit des KontRegG, dass eine Abfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.02.2018 Konten zutage bringt, deren Laufzeit mit 04.05.2018 (also Monate später) beginnt. Am 21.02.2018 kann kein amtliches Ergebnis mit Konten vorliegen, welche überhaupt erst Monate später eröffnet werden. Die Beilage im Schreiben vom 15.07.2019 als Ergebnis einer amtlichen Kontenregisterabfrage vom 21.02.2018 enthält Daten, welche im Abfragezeitpunkt 21.02.2018 noch nicht existiert haben. [...] D) Schwerwiegende Verstöße sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Konteneinschau Die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs oder Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf erstellte und als Beilage der Mitteilung vom 15.07.2019 angeschlossene Auflistung von Konten der Abfrage vom 21.02.2018 aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister enthält Daten, die im Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt nicht aufscheinen. [...] Die mir gegenüber bislang inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien. Da die bisherigen Vorhalte im Sinne § 161 BAO als inhaltlich falsch zu definieren sind entfalten diese keinerlei Rechtswirkungen. [...] Ich habe auch das Finanzamt davon informiert, dass das amtliche Kontenregister entweder unrichtig ist oder Daten falsch sind oder verfälscht wurden.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102848/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102848.2021
Stammnummer
136761
Gültig
22.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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