Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102848/2021
Ablehnung eines Außenprüfers wegen Befangenheit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102848/2021vom 22.03.2022Teil 7 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Vorhalte des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs mit allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten und Eigenüberträgen an Kapital sind gesetzlich nicht gedeckt. Eine gesetzlich nicht gedeckte Betriebsprüfung ist per se in meinem Falle Begründung dafür, dass die Registerabfrage im Interesse der Abgabenergebung zweckmäßig und angemessen ist.
[...]
Die Erfassung von Zahlungsflüssen, welche keine Kapitalabflüsse sind, als Kapitalabflüsse aufgrund der Unbestimmtheit des KapMeldeG stellt auch weiters eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes dar, da die Erfassung dieser Beträge erst nachträglich - und dies auch nicht ohne genau diese Geldbewegungen zu erläutern - allenfalls beeinflusst werden kann.
Desweiteren ist verfassungswidrig, dass Kapitalabflussmeldungen "quasi rückwirkend"' herangezogen werden, die ich nicht mehr beeinflussen kann, selbst wenn es keine Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG sind. Es wurde mir derart verwehrt, meine Zahlungsabgänge im Hinblick auf die Eigenüberträge oder Kapitalumschichtungen so zu gestalten, dass diese nicht als Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG erfasst werden. Die Regelungen des KapMeldeG stellen keine Grundlage zur Verfügung, auf deren Basis eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden kann, dass Zahlungsflüsse, welche keine "Kapitalabflüsse" sind nicht doch als "Kapitalabflüsse" erfasst werden.
[...]
Ich stütze mich auf die zitierten verfassungs- und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen zur Dokumentation des rechtswidrigen Agierens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD ***12*** ***11***.
[...]
XI. Sohin die Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte
Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II, Nr, 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde
Dogmatisch verfehlte Vermischung der Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG mit dem Inhalt des § 147 BAO unter Missachtung selbst des Erlasses des BMF betreffend Eigenüberträge (BMF-280000/0208-IV/3/2015) und den Vorgaben des BMF im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab 06.06.2018 irrtümlich erfolgte Kapital-Abflussmeldungen zu berücksichtigen
Schwerste formelle und materielle Mängel des Prüfungsverfahrens und der Berechnungen
Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO
Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da
a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO
b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG
c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21,2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt
d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, D5G sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG
Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom 21.2.2018
Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unter Missachtung meiner Grundrechte
Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs
Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Meik Scheibbs.
[...]
Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formellen und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten.
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
auf Kenntnisnahme.
KR ***1*** ***2***
Als Beilage ./A wurde eine Übersicht über Buchungen am Abgabenkonto des Bf vom 13. November 2019 betreffend Zeiträume 1. 1. 2016 bis 31.12. 2016 und 1. 1. 2017 bis 31. 12. 2017 vorgelegt, in welcher die Überweisungen auf das Konto hervorgehoben und mit 35.563,81 € und 38.709,51 € summiert wurden.
Mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2022
Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2022 (der allgemeine Teil entspricht jener der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Jänner 2022 zu BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021):
Der Beschwerdeführer führt eingangs aus, dass er den Ablehnungsantrag in Bezug auf Amtsdirektor ***12*** ***11*** weiter aufrechterhalte, da sich dieser gemäß § 76 Abs. 1 BAO selbst für befangen erklären hätte müssen. Der Beschwerdeführer werde durch Vorlage entsprechender Unterlagen beweisen, dass Amtsdirektor ***12*** ***11*** die dem Beschwerdeführer verfassungsrechtlich zustehenden Rechte verletzt habe. Der Beschwerdeführer werfe Amtsdirektor ***12*** ***11*** darüber hinaus vor, dass dieser wissentlich gehandelt und nicht nur die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers, sondern auch die seiner minderjährigen Kinder und seiner damaligen Ehefrau verletzt habe. Der Prüfer habe nicht nur die Bundesverfassung verletzt, sondern auch gegen einfache Gesetze verstoßen, wie die Bundesabgabenordnung. So habe der Prüfer gegen die Regelung des § 48a BAO betreffend Amtsgeheimnis und Steuergeheimnis verstoßen, ebenso gegen das Strafgesetzbuch, das AVOG 2010 und andere Gesetze.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehe der dringende Verdacht, dass der Prüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** einen Amtsmissbrauch zu verantworten habe in Zusammenhang mit der wissentlichen Nichtbeachtung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Erlasses zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) des Bundesministeriums für Finanzen (Erlass des BMF vom 01.05.2016, BMF-280000/0066-IV/3/2016) betreffend die Daten aus den Kontoregisterabfragen vom 21. Februar 2018 und vom 12. April 2019.
Trotz insgesamt mehr als 1.900 Seiten an Eingaben seit dem 25. Mai 2018, in denen durch den Beschwerdeführer auf verschiedene Ungesetzlichkeiten hingewiesen worden sei, habe Prüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** davon unbeeindruckt weitergemacht.
Aus dem Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 betreffend Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 ergäbe sich, dass ein Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 rechtlich nicht existent gewesen und daher die gesamte Prüfung, die auf diesem aufbaue, unzulässig und nichtig gewesen sei.
An Beweismitteln werden zur Einsicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und dem Beschwerdeführer wieder zurückgestellt:
Bescheid über den Prüfungsauftrag betreffend Einkommensteuer 2015-2016 vom 5. Februar 2018 (OZ 15 BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021] sowie Nachschauauftrag vom selben Tag betreffend Umsatzsteuer 2017-2017. Aus diesen beiden Bescheiden gehe nach Ansicht des Beschwerdeführers hervor, welche Pflichten den Prüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** gemäß § 48a BAO treffen. Dieser habe nach den Bescheiden als Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln gehabt.
Ferner wird vorgelegt eine Niederschrift vom 2. Juli 2018 über eine Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer am Finanzamt in Amstetten in Gegenwart von Amtsdirektor ***26*** ***27*** und ***23*** ***76*** sowie eine Niederschrift vom 6. Februar 2019 betreffend Akteneinsicht des Beschwerdeführers am Finanzamt Amstetten in Gegenwart von ***38*** ***39*** MA und ***23*** ***76***. Diese beiden Akteneinsichten beweisen nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass Amtsdirektor ***12*** ***11*** § 48a BAO schwer verletzt habe, indem er den Inhalt des Prüfungsaktes seinem Kollegen Teamleiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** verraten habe, und seinen Kollegen Amtsdirektor ***26*** ***27*** und ***38*** ***39*** MA. Damit sei die dem Prüfer obliegende Geheimhaltungspflicht und die Wahrung des Amtsgeheimnisses schwer verletzt worden.
Vorgelegt vom Beschwerdeführer werden Ausdrucke aus dem Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung, die der Beschwerdeführer bei seiner Akteneinsicht am 10. Februar 2019 vom Finanzamt ausgefolgt erhalten habe. Unter anderem handelt es sich um Ausdrucke betreffend die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers ***71*** ***2*** und deren steuerlichen Daten, ferner weitere Ausdrucke betreffend ***71*** ***2*** betreffend Anzahl der Kinder und Einkünfte, Ausdrucke betreffend ***71*** ***2*** und Leistungen für die drei Kinder, Ausdrucke betreffend ***71*** ***2*** und Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfe, Veranlagungsübersichten betreffend ***71*** ***2***, schließlich Lohnzettel Auskünfte des Arbeitgebers ***6*** AG betreffend ***71*** ***2***. Es handle sich, so der Beschwerdeführer, hierbei um sensible persönliche Daten von ***71*** ***2***, etwa betreffend die Verkäufe von Liegenschaften seit dem Jahr 2006, Lohnzettelauskünfte von 2009-2018, Steuerverlauf betreffend die ehemalige Ehegattin von 2009-2016, ohne Unterlagen dazu. Auch sensibelste Daten von drei Kindern seien offenbart worden wie die Sozialversicherungsnummer und der Bezug von Kinderbeihilfe. Dass dies alles illegal und ungesetzlich war, beweise auch das vorgelegte Gutachten von Professor Dr. Thomas Keppert [OZ 59 zu RV/7102838/2021] auf Seite 27 Tz 133 f. Außerdem habe der Prüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** einen schweren Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz und gegen § 1 Abs. 1 DSG gemacht.
Das gleiche gelte für die unzuständige Verarbeitung von Daten durch ***26*** ***27***, ***13*** ***14*** und ***38*** ***39*** MA. Auch hierbei handle es sich um einen schweren Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Unzuständige Personen, nämlich ***26*** ***27***, ***13*** ***14*** und ***38*** ***39*** MA, hätten unzulässigerweise Daten der minderjährigen Kinder bearbeitet. Dies verstoße außerdem gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Kinderrechte (Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern BGBl. I Nr. 4/2011).
Über Befragen durch das Gericht, ob das oder die vom Beschwerdeführer in verschiedenen Eingaben angesprochene oder angesprochenen Verfahren bei der Datenschutzbehörde bereits abgeschlossen worden sind, gibt Mag. ***12*** ***49*** an:
Ein Verfahren sei abgeschlossen, ein zweites ähnliches sei noch offen.
Das erste Verfahren habe die Datenschutzbehörde deshalb abschlägig entschieden, da diese davon ausgegangen sei, dass die Prüfung aufgrund eines gültigen Prüfungsauftrages erfolgt sei.
Ferner wird vom Beschwerdeführer vorgelegt ein Schreiben der ***17*** Burgenland vom 11. Februar 2019 an Frau ***71*** ***2***. In diesem Schreiben wird Frau ***71*** ***2*** von der LGB Burgenland bestätigt, dass sie bestimmte Unterlagen betreffend verschiedene "hardcopy für ***12*** ***11***" übermittelt haben. Diese Unterlagen beträfen Abfragen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs aus dem Finanzamtsakt der Frau ***71*** ***2*** beim Finanzamt in Wien 12/13/14 Purkersdorf. In diesem Schreiben hält die steuerliche Vertretung fest, dass ihr bis zum heutigen Tag seitens der Finanzverwaltung ein Prüfungsauftrag oder Erhebungsauftrag betreffend ***71*** ***2*** nicht übermittelt worden sei. Gemäß den Unterlagen der steuerlichen Vertretung sei auch kein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden. Seitens des Finanzamts FA 08 (Wien 12/13/14 Purkersdorf sei ersichtlich, dass Unterlagen von Herrn Amtsdirektor ***11*** (Finanzamt Amstetten) eingesehen und abgefragt wurden. Sollte seitens des zuständigen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf eine abgabenrechtliche Überprüfung der Steuererklärungen angekündigt werden, werde die Mandantin umgehend von der steuerlichen Vertretung informiert werden. "Da es sich bei den mir übermittelten Daten um äußerst sensible Daten handelt, ersuche ich etwaige Rückfragen direkt mit Ihrem zuständigen Finanzamt, FA Wien 12/13/14 Purkersdorf, Steuernummer 08 ***72***, abzuklären."
Prüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** habe mit diesen Handlungen auch Art. 18 B-VG schwer verletzt, da nach dieser Bestimmung gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe.
Als Beweis für die Willkür von Amtsdirektor ***12*** ***11*** wird vom Beschwerdeführer als weiteres Dokument vorgelegt eine aktuelle Fallinformation betreffend ***1*** ***2***, ausgedruckt am 1. Februar 2018. Amtsdirektor ***12*** ***11*** habe im Zeitpunkt des Ausdrucks dieser Fallinformation, am 1. Februar 2018, noch keinen Auftrag zur Durchführung einer Außenprüfung gehabt, da der (vermeintliche) Prüfungsauftrag erst am 5. Februar 2018 ausgestellt worden sei. Hierbei habe es sich um eine illegale Datenabfrage und Willkür des späteren Prüfers gehandelt.
Ferner werden vorgelegt drei Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, Mag. ***40*** ***22***, vom 4. September 2018, vom 18. Oktober 2018 und vom 13. September 2019. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestätigen diese Schreiben, dass unter anderem Amtsdirektor ***12*** ***11*** Art. 83 Abs. 2 B-VG, das Recht auf den gesetzlichen Richter, verletzt habe, außerdem einen schweren Verstoß gegen § 3 AVOG.
Nachgefragt durch das Gericht, woraus sich dies aus diesen Schreiben ergebe, gibt der Beschwerdeführer an, dass Mag. ***40*** ***22*** in sämtlichen dieser drei Schreiben bestätige, dass die Prüfung vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durchgeführt werde. Damit habe das Bundesministerium für Finanzen bestätigt, dass Amtsdirektor ***12*** ***11*** nicht im Namen des Finanzamts 12/13/14 Purkersdorf geprüft habe.
Ferner werden vorgelegt Schreiben des Rechtsschutzbeauftragten Sektionschef i. R. Dr. ***43*** ***44*** vom 31. Jänner 2019 und vom 30. August 2019. Auch in diesem Schreiben gebe der Rechtsschutzbeauftragte jeweils an, dass die dort gegenständlichen Abfragen durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durchgeführt worden sind.
Amtsdirektor ***12*** ***11*** habe gemeinsam mit seinem Teamleiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** am 21. Februar 2018 Abfragen aus dem Kontenregister betreffend den Beschwerdeführer gemacht. Dies sei ein schweren Verstoß gegen das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, auch gegen den Kontoregister-Erlass des Finanzministeriums vom 14. Juni 2016 (gemeint: Erlass zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG), Erlass des BMF vom 1. 5. 2016, BMF-280000/0066-IV/3/2016, sowie Erlass zur Durchführung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, Erlass des BMF vom 3. 5. 2016, BMF-280000/0071-IV/3/2016). Amtsdirektor ***12*** ***11*** habe damit schwerwiegend gegen § 48a BAO verstoßen, da Kontoregisterabfragen nur durch das zuständige Finanzamt, nämlich das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vorgenommen werden hätten dürfen.
Gleiches gelte für die zweite Kontoregisterabfrage vom 12. April 2019. Auch hier ergebe sich aus den Schreiben von Sektionschef i. R. Dr. ***44***, dass diese zweite Kontoregisterabfrage vom Prüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** gemeinsam mit Teamleiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** durchgeführt worden ist. Amtsdirektor ***12*** ***11*** wäre gemäß § 4 Abs. 6 KontRegG verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die neulich vorgenommene Konteneinsatz informieren. Dies habe Amtsdirektor ***12*** ***11*** unterlassen. Hier handle es sich ebenfalls um einen schweren Verstoß gegen das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz und den entsprechenden Erlass des Bundesministeriums für Finanzen aus 2016.
Der Prüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** habe dem Beschwerdeführer ferner eine Zusammenstellung vermeintlicher Konten des Beschwerdeführers überreicht, die aber nicht alle Konten des Beschwerdeführers enthalten haben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stamme diese Liste nicht aus dem amtlichen Kontoregister, was in mehreren Eingaben im Laufe des Verwaltungsverfahrens vom Beschwerdeführer aufgezeigt worden sei.
Auf diesen Fehler angesprochen, wurde plötzlich mit so genannten Ersatzdaten argumentiert, die jedoch der Beschwerdeführer über FinanzOnline nicht ansehen kann. Diese Ersatzdaten seien dem Beschwerdeführer auch nicht in ausgedruckte Form jemals zur Kenntnis gebracht worden.
Als Beispiel wird vom Beschwerdeführer auf ein Konto bei der ***95*** Region ***16*** verwiesen, wo ein Betrag dreimal dem Beschwerdeführer zugerechnet worden sei, obwohl sich um ein- und desselbe Konto handle.
Ein Drittel der vermeintlichen Konten laut der dem Beschwerdeführer bekannten Auflistung des Prüfers seien überhaupt nicht existent im Ausdruck aus FinanzOnline gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG durch den Beschwerdeführer. 47 Konten würden trotz entsprechender Hinweise durch den Beschwerdeführer vom Prüfer doppelt geführt, während andere Konten, auf die der Beschwerdeführer hingewiesen habe, vom Prüfer nicht berücksichtigt worden seien.
Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sei der Ansicht gewesen, dass über 200 Konten vom Beschwerdeführer aufzuklären seien. Mag. ***40*** ***22*** habe in seinem Schreiben vom 4. September 2018 überhaupt von 222 derartigen Konten gesprochen. Hierzu wären auch noch 59 zusätzliche Ersatzdaten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass 44 Konten aus dem Kontenregister dabei gar nicht berücksichtigt worden seien. D.h. auf dem Ausdruck des Beschwerdeführers aus dem Kontoregister über FinanzOnline seien 44 Konten ersichtlich gewesen, die in dem Ausdruck des Finanzamtes gar nicht enthalten gewesen seien. Laut der Kontoregisterabfrage durch den Beschwerdeführer habe dieser im Abfragezeitpunkt über 180 Konten verfügt.
All dies habe den Beschwerdeführer veranlasst, in Bezug auf Amtsdirektor ***12*** ***11*** den Verdacht der Datenfälschung und des Amtsmissbrauchs zu äußern.
Im Beschluss des Bundesfinanzgerichts BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 betreffend Bewilligung einer Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG sei auf Seite 56 unter D.1.2.1 nachzulesen, dass Amtsdirektor ***12*** ***11*** behaupte, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei der ***102*** und zwar über ein Sparbuch Nr. ***82a*** verfüge. Dabei handle sich aber tatsächlich um das mehrfach zitierte Sparbuch bei der ***95*** Region ***16*** mit einem ursprünglichen Guthabenstand von 400.000,00 €.
Vorgelegt wird ein Schreiben der ***54*** vom 18. Juli 2018 an den Beschwerdeführer, wonach diesem zum Sparbuch ***82a*** (IBAN ***82***) wunschgemäß bestätigt wird, dass dieses Sparbuch, identifiziert auf den Beschwerdeführer, vom 2. Juni 2015 bis 11. Juli 2017 bei der ***54*** geführt worden sei. Der Eröffnungssaldo habe 400.000,00 € betragen, der Saldo zum Schließungstag 400.782,77 € inklusive Zinsen. Weiters werde bestätigt, dass sonst keine weiteren Sparbücher bei der ***54*** geführt werden oder geführt wurden.
Dazu wird eine Detailübersicht aus FinanzOnline vom 14. Juni 2018 vorgelegt, wonach zum entsprechenden Konto das Datum der Eröffnung der 2. Juni 2015 und das Datum der Auflösung der 11. Juli 2017 ist, als Kontonummer wird IBAN ***82*** angeführt.
Ferner werden vorgelegt Kopien des Sparbuches, aus dem sich ergibt, dass es sich um das Sparbuch ***82a*** handle und das Konto am 11. Juli 2017 geschlossen worden ist.
Alle diese Dokumente seien vom Beschwerdeführer auch dem Prüfer vorgelegt werden.
Daraus folge nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Amtsmissbrauch von Amtsdirektor ***12*** ***11***, da dieser mit seiner Angabe im Konteneinsichtsverfahren das Gericht in die Irre geführt habe. Die Angaben von Amtsdirektor ***12*** ***11*** seien diesbezüglich alle aktenwidrig gewesen.
In D.1.2.2 des Beschlusses BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 werde ausgeführt, dass angegeben worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Sparbuch bei der ***95*** ***98*** habe und zwar mit der Nummer ***99***. Dieses Sparbuch sei im Akt offen gelegt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dieses Sparbuch mit derselben Nummer, und zwar ein Sparbuch der ***100*** AG, im Verfahren vorgelegt. Mit der falschen Behauptung, dass es sich dabei um ein Sparbuch der ***95*** ***98*** handle, dass vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden sei, habe er das Gericht ebenso getäuscht.
Auch zu D.1.2.4 werde von Amtsdirektor ***12*** ***11*** behauptet, dass der Beschwerdeführer ein Sparbuch Nummer ***101*** der ***95*** ***98*** habe. Er habe dies entgegen dem Akteninhalt gemacht. Hierbei handle es sich tatsächlich um ein Sparbuch bei der ***100***, welches vom Beschwerdeführer offen gelegt worden sei.
Diese Sparbücher seien alle auf den Meldungen betreffend Kapitalabfluss-Meldegesetz gewesen und seien dem Prüfer bekannt gewesen.
Der Beschwerdeführer beantrage die Beischaffung der beim Büro für interne Angelegenheiten betreffend Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Amtsdirektor ***12*** ***11*** geführten Akten zum Beweis dessen, dass Amtsdirektor ***12*** ***11*** befangen sei.
Der Beschwerdeführer führt zusammenfassend aus, dass nach den in der Verhandlung vorgelegten Beweismitteln der Beschwerdeführer fest der Überzeugung sei, dass Amtsdirektor ***12*** ***11*** nach § 76 Abs. 1 BAO sich selbst für befangen erklären müsse.
Seitens des Vertreters des Finanzamts wird auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen des Finanzamts im Beschwerdeverfahren verwiesen.
Seitens des Finanzamts werde abschließend beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass dem Antrag auf Ablehnung von Amtsdirektor ***12*** ***11*** Folge gegeben werde, da hinsichtlich dessen Befangenheit beeindruckende Beweise im Verfahren vorgelegt worden seien.
Der Richter verkündet den
Beschluss,
dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Erkenntnis BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021
Mit Erkenntnis BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 hat das Bundesfinanzgericht den Antrag des ***1*** ***2*** vom 18. März 2020 auf bescheidmäßige Feststellung, dass das (ehemalige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sowie dessen (ehemalige) Organwalter Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 "zuständig und befugt" sind, abgewiesen. Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Keine Einwendungen gegen die Niederschrift
Gegen die am 24. bzw. 28. Februar 2022 zugestellte mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Vollschrift der unter Verwendung eines Schallträgers abgefassten Niederschrift wurden innerhalb der Fristen des § 87 Abs. 6 BAO und § 87 Abs. 7 BAO keine Einwendungen erhoben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Art. 8 EMRK lautet:
Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 18 Abs. 1 B-VG lautet:
Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
§ 48a BAO i. d. g. F. lautet:
§ 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren
unbefugt offenbart oder verwertet.
(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,
b) aus Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen) eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme
anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,
c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder
d) soweit sie nach § 48b Abs. 2, 3 oder 4 befugt ist.
§ 49 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 49. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus
1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:
a) dem Bundesminister für Finanzen,
b) den Finanzämtern, und zwar
- dem Finanzamt Österreich und
- dem Finanzamt für Großbetriebe und
c) dem Zollamt Österreich;
2. dem Amt für Betrugsbekämpfung,
3. den Zentralen Services und
4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.
§ 51 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 51. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.
§ 52 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 52. (1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.
§ 53 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
§ 54 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 54. (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten
1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),
2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie
3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b
vornehmen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch
1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie
2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und
3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
vornehmen.
(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.
(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
§ 56 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 56. (1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.
(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung. Davon ausgenommen ist die Erteilung fachlicher Weisungen in Angelegenheiten des § 61 Abs. 4 Z 7.
(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.
(4) Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe können für die fachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.
§ 60 Abs. 1 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 60. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für
1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,
2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.
§ 76 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 76. (1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen.
§ 85 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 85a BAO i. d. g. F. lautet:
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 92 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 177 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
§ 179 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 179. (1) Die Vorschriften des § 76 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
(2) Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen den über die Ablehnung ergehenden Bescheid der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 268 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 268. (1) Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
(2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.
§ 78 StPO lautet:
§ 78. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.
§ 80 StPO lautet:
§ 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.
(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.
§ 223 StGB lautet:
§ 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
§ 225a StGB lautet:
§ 225a. Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 279 StGB lautet:
§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
§ 293 StGB lautet:
§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.
§ 302 StGB lautet:
§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
§ 310 StGB lautet:
§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2014)
(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer - sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis - als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
§ 251 Abs. 1 FinStrG lautet:
§ 251. (1) Wer als Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen.
(2) Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht das Bundesministerium für Finanzen zu hören.
Ablehnungsantrag vom 18. März 2020
Der am 18. März 2020 - unter anderem - gestellte Antrag, Amtsdirektor ***12*** ***11*** gemäß § 76 BAO als befangen abzulehnen, urgiert am 12. Oktober 2020, ist ein Anbringen i. S. d. § 85 BAO, über das gemäß § 85a BAO von der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden ist.
Bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde ein derartiger Ablehnungsantrag gestellt und im Schreiben vom 30. August 2018 wiederholt.
Sache des Beschwerdeverfahrens ist der Zurückweisungsbescheid vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Ablehnungsantrag vom 18. März 2020 zurückgewiesen wurde.
Ablehnung von Amtspersonen
Unter Befangenheit wird die Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive verstanden. Regelungen über die Befangenheit dienen dazu, eine unparteiische Amtsführung zu gewährleisten, allfällige Gewissenskonflikte des Organwalters zu verhindern sowie nach außen hin jeden Schein einer Parteilichkeit zu vermeiden (Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 76 Rz 1 f. m. w. N.).
Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 lit. a, b oder d BAO vor, haben sich die Organwalter der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, ohne dass zu prüfen ist, ob sie sich tatsächlich an einer unparteiischen Entscheidung gehemmt fühlen (Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 76 Rz 5).
Sonstige wichtige Gründe i. S. d. § 76 Abs. 1 lit. c BAO sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten. Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird. Maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 76 Rz 8 m. w. N.).
Ein befangenes Organ hat von sich aus (außer bei Gefahr im Verzug) die Amtshandlung zu unterlassen (Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 76 Rz 14 m. w. N.).
Ein generelles Ablehnungsrecht der Partei sieht die BAO ebenso wenig wie § 7 AVG - im Unterschied zu § 73 FinStrG - vor, es besteht kein subjektives Recht auf Ablehnung (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 76 Rz 15 m. w. N.).
Die Bundesabgabenordnung enthält nur in Bezug auf Sachverständige (§ 179 Abs. 2 BAO) und auf Richter und fachkundige Laienrichter im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (§ 268 Abs. 1 BAO) ein Ablehnungsrecht (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 76 Rz 15).
Da Amtsdirektor ***12*** ***11*** nach der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts weder Richter noch fachkundiger Laienrichter ist, kann § 268 Abs. 1 BAO nicht zum Tragen kommen.
Amtsdirektor ***12*** ***11*** ist Außenprüfer. Der Betriebsprüfer (nunmehr: Außenprüfer) ist ein Organ der Abgabenbehörde, das beauftragt ist, die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überprüfen. Darin unterscheidet er sich wesentlich von einem Sachverständigen, der die Aufgabe hat, im Zuge der Beweisaufnahme "Erfahrungssätze" zu vermitteln. Eine Ablehnung eines Betriebsprüfers nach § 179 Abs. 2 BAO kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 13. 12. 1989, 85/13/0041).
Da die Bundesabgabenordnung einzelne Ablehnungsrechte ausdrücklich regelt, besteht hinsichtlich der Ablehnung anderer Amtspersonen keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Gesetzeslücke, die im Wege der Auslegung zu füllen wäre.
Führt ein befangenes Organ entgegen § 76 BAO Amtshandlungen durch, besteht der Rechtsschutz darin, dass Verwaltungsakte, die auf ein befangenes Organ zurückgehen, rechtswidrig sein können und die Befangenheit des Organ(walter)s etwa in einer Beschwerde gegen (hier:) im Anschluss an die Außenprüfung allenfalls ergehende Bescheide geltend gemacht werden kann. Darauf verweist auch der Bf selbst in seiner Beschwerde ("... , da sie sich jedenfalls im Hauptverfahren mit der Problematik des § 76 Abs. 1 lit. c BAO auseinanderzusetzen hat ...")
Es besteht auch kein Anlass für die Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 92 Abs. 1 lit. b BAO, da der Gesetzgeber - sowohl für den Bereich des AVG als auch für jenen der BAO - entschieden hat, dass nur bestimmte, konkret genannte Fälle einer möglichen Befangenheit zu einem Ablehnungsrecht der Partei führen.
Anzeige gemäß § 78 StPO
Soweit der Bf eingangs seiner Beschwerde sich auf seinen "Antrag vom 18.03.2020 gemäß § 76 BAO respektive § 78 StPO hinsichtlich Feststellung der Befangenheit des Prüforganes AD ***12*** ***11***" bezieht, ist festzuhalten, dass sowohl im Antrag vom 18. März 2020 als auch im Bescheid vom 28. Jänner 2021 nur auf einen Antrag gemäß § 76 Abs. 1 BAO Bezug genommen wurde, und zwar auf einen "Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11***".
§ 78 StPO regelt die Anzeigepflicht des Verdachts einer Straftat durch eine Behörde oder eine öffentliche Dienststelle.
Ein subjektives Recht Dritter auf eine Anzeigeerstattung nach § 78 StPO besteht nicht.
Ein solches ist auch nicht erforderlich, da nach § 80 StPO jeder, der von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt ist.
Die Ausführungen in der Beschwerde ("Da ein formelles Ablehnungsrecht meinerseits nicht gegeben ist, ist über meinen Antrag gemäß § 78 StPO, welcher auch ergänzend auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO abzielt, nicht (gesondert) abzusprechen, sondern hat von Amts wegen eine sachliche Auseinandersetzung mit den nicht gesondert rechtsmittelfähigen Ablehnungsgründen aufgrund meines Antrages auf amtswegige Prüfung des Vorliegens eines Straftatbestandes oder einer Befangenheit zu erfolgen.") lassen erkennen, dass dies dem Bf auch bewusst ist. Wie ausgeführt, wurde im Antrag vom 18. März 2020 ausschließlich auf § 76 Abs. 1 BAO und nicht auf § 78 StPO Bezug genommen. Ein "Antrag gemäß § 78 StPO" wurde am 18. März 2020 nicht gestellt. Der Verweis "auf die Sie" (gemeint die damalige Leiterin des damaligen Finanzamts) "ad personam treffenden Pflichten im Sinne § 78 StPO" am Ende des Schreibens vom 18. März 2020 ist kein Anbringen i. S. d. § 85 BAO.
Im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist das Außenprüfungsverfahren als solches nicht zu beurteilen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung von Amtsdirektor ***12*** ***11*** als befangen. Die Aktenlage des Bundesfinanzgerichts betreffend die Prüfungshandlungen von Amtsdirektor ***12*** ***11*** sowie die Amtshandlungen anderer Finanzbediensteter beschränkt sich abgesehen von einigen förmlichen Erledigungen im Wesentlichen auf die Darstellungen in den verschiedenen Eingaben des Bf und in der mündlichen Verhandlung. Inwieweit diese Angaben des Bf zutreffen zu prüfen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
§ 78 Abs. 1 StPO schränkt die Anzeigepflicht auf Straftaten, die den "gesetzmäßigen Wirkungsbereich" einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle betreffen, also auf Wahrnehmungen im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse, ein (vgl. OGH 25. 9. 2017, 17 Os 12/17v). Mit Vorwürfen des Bf wurden von diesem bereits mehrere öffentliche Stellen befasst, darunter auch der Leiter der Abteilung GS/CR des BMF (Controlling und Ressort-Budget, Abteilungsleiter Mag. ***55*** ***56***), der Datenschutzbeauftragte für das gesamte Finanzressort i. S. d. Art. 37 DSVGO bzw. § 5 DSG (Oberrat Dr. ***57*** ***42***) der Rechtsschutzbeauftragte des BMF (Sektionschef i. R. Dr. ***43*** ***44***), der Leiter des Büros für interne Angelegenheiten des BMF (Hofrat Dr. ***55*** ***74***) und die Datenschutzbehörde. Ob diese infolge ihrer Prüfung der jeweiligen Sachlage auf Grund deren Wahrnehmung Anlass für ein Vorgehen nach § 78 StPO gefunden haben, ist dem Gericht nicht bekannt.
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Normen und Schlagworte
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 80 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102848/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102848.2021
- Stammnummer
- 136761
- Gültig
- 22.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF