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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102848/2021

Ablehnung eines Außenprüfers wegen Befangenheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102848/2021vom 22.03.2022Teil 6 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ich möchte den nach Ansicht der Behörde unter Umständen abgabenrelevanten Sachverhalt im Verfahren gleich umfassend darlegen und zur Kenntnis bringen, ich möchte mir nicht den Vorwurf machen lassen wollen, durch Nichtaufklärung oder allenfalls verzögertes und lückenhaftes Sachvorbringen respektive unvollständige Vorlage von Unterlagen selbst Unklarheiten oder Ungereimtheiten verschuldet zu haben. Es war auch ursprünglich meine Intention selbst Kontoauszüge vorzulegen, da nur dann dynamisch die beabsichtigte ertragssteuerliche Ermittlung hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglich ist, welche für eine allfällige Abgabenpflicht und allfällige Erhebung von Abgaben wesentlich ist. Ich werde aber nicht bei inhaltlich völlig falschen Vorhalten den Fehler begehen, durch Vorlage von Unterlagen noch mehr Unklarheit in das Verfahren zu bringen._Unrichtige Vorhalte kann ich niemals richtig beantworten, die Vorlage richtiger Unterlagen könnte mir zum Nachteil gereichen. Es liegt mir ferne zu querulieren, ich bestehe lediglich auf ein Agieren der Abgabenbehörde entsprechend der Gesetze. [...] Unter Berufung auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,... wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", habe ich mich gegen die Ermittlungsmethodik und inhaltlich falschen und unrichtigen Vorhalte im Sinne § 161 BAO gewehrt. Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (OGH 08.03.1984, 70b523/84, RZ 1984, 252). [...] FAZIT Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom 21.2.2018 stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden. Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen. [...] E) Zu den aufgeworfenen Detailfragen im Schreiben Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau vom 15.07.2019 [...] Welche meiner Angaben nicht richtig sein sollen führt das Schreiben vom 15.07.2019 nicht aus. Welche meiner Angaben nicht vollständig sein sollen führt das Schreiben vom 15.07.2019 ebenso nicht aus. [...] Diese Darstellung des Finanzamtes ist unrichtig, zeigt die Voreingenommenheit und den Mangel jeglicher Objektivität. Ich erspare mir jeglichen weiteren Kommentar. [...] c) Die Kontrollrechnung der Vermögensdeckung wird mir nicht vorgewiesen oder vorgehalten, im Gegenteil wird mir sogar die Akteneinsicht verweigert, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen. Offenbar geht das Finanzamt selbst davon aus, dass diese Berechnung von keiner Bedeutung ist, denn sonst wäre mir sicherlich Akteneinsicht gewährt worden. [...] e) Richtig ist, dass ich zunächst Bereitschaft signalisisert habe, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zwecks Widerlegung der irrigen und verfehlten Berechnungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** Saldenbestätigungen und Bankunterlagen vorzulegen. Aufgrund des modus operandi der Abgabenbehörde habe ich aber davon Abstand genommen. [...] F) Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO_gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II. Nr. 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21.2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom 21.2.2018 Ungesetzliche Prüfung meiner Ehegattin sowie einer unbeteiligten Firma ohne jedweden Prüfungsauftrag und überdies Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs Verfälschung der amtlichen Kontenregisterabfrage vom 21.2.2018, da diese angebliche Kontenregisterabfrage des Finanzamts gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.2.2018 denkunmögliche - nämlich bereits in der Zukunft im Mai 2018 liegende Daten enthält und sohin unstrittig berechtigter und begründeter strafrechtlich relevanter Verdacht gegen Herrn AD ***12*** ***11***, Herr AD ***13*** ***14*** und Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** hinsichtlich Amtsmißbrauch gemäß § 302 StGB oder zumindest in eventu Datenfälschung gemäß § 225a StGB. Völlig fragliche und strafrechtlich bedenkliche Kontoregisterabfrage des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom 21.2.2018 - deren Ergebnis trotz eines Sicherungsantrages meinerseits gemäß dem Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr herstellbar ist - als Rechtfertigungsgrund für eine Konteneinschau nach dem KontRegG Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formeller» und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten. Es wird sohin gestellt der ANTRAG auf Kenntnisnahme. KR ***1*** ***2*** Aktenvermerk vom 20. September 2019 Laut einem Aktenvermerk vom 20. September 2019 fand an diesem Tag von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr eine Aktensicht durch Prof. Dr. ***32*** in dessen Kanzlei in Wien statt, an der Mag. ***57*** ***77***, Dr. ***47*** ***32***, Teamleiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor ***12*** ***11*** teilnahmen. 1. Was genau ist Gegenstand der Akteneinsicht Gutachten Verfahrensablauf 2. Erfahrungen mit vorherigen Akteneinsichten insbes. Verletzung DSGVO, Amtsgeheimnis etc. Akteneinsicht Mag. ***67***+Mag. ***68*** - Memorandum und Unterstellung Lüge 3. Vollmacht über Akteneinsicht im Prüfungsverfahren Hr. ***2*** liegt vor 4. Ausschluss von Akteneinsicht a) von Vollmacht nicht umfasst Bankdaten inkl. Kapitalabflussmeldungen Fr. ***2***, Hr. ***76***, Fr. ***75*** Firmen im Umfeld von Hr. ***2*** (Beteiligungen etc.) b) Vermögensdeckungsrechnung, da noch Entwurf Eckpunkte besprochen c) Interne Protokolle, Mails, Aktenvermerke Kopie Ordner 5 Eingabe Hr. [***2***] Bescheid betr PA (FA08) PA/Notizzettel/Kapitalabflussbesprechungen Schreiben vom 18. Dezember 2019 Am 9. Jänner 2020 langte ein 505 Seiten umfassendes Schreiben des Bf vom 18. Dezember 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bei diesem ein (auf Grund des Umfangs in OZ 35 bis 38 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 4 enthaltenes PDF; das eingangs in dieser Eingabe angesprochene Schreiben des Finanzamts vom 7. November 2019 ist auszugsweise im Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 wiedergegeben, ebenso das Schreiben der Behörde vom 15. Juli 2019). Das Schreiben vom 18. Dezember 2019 ist auszugsweise im Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 wiedergegeben, die dort wiedergegebenen Passagen werden hier nicht wiederholt: Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der ESt 201S-2016 Nachschau 2017 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) Abgabenkonto Steuernummer ***5*** Konteneinschau-Bewilligungsverfahren Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** J Mit Schreiben vom 7.11.2019 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Ergänzung zur Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. [...] Es liegen die Voraussetzungen für eine Konteneinschau gemäß KontRegG nicht vor, zumal selbst Erlässe des BMF betreffend Eigenüberträgen [zB BMF-280000/0203-IV/3/Z015) und Vorgaben im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab 6.6.2018 negiert werden, überdies das Prüfungsverfahren und die Berechnungen schwerste formelle und materielle Mängel aufweisen. Die Prüfungsmethodik mit aktenwidrigen Annahmen und mathematisch falschen und fiktiven Berechnungen (selbst die Addition der aus meinem Steuerkonto eindeutig ersichtlichen und abgeführten Beträgen an ESt ist falsch !!) trotz vorgelegter unstrittiger Unterlagen ist als verfehlt und unbrauchbar zu bezeichnen und steht einer Konteneinschau gemäß KontRegG entgegen. Ich werde auch ausführen, dass den diversen - inhaltlich falschen - Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden im gebotenen Ausmaß von mir stets entsprochen wurde. Mit der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdor wird wissentlich falsch eine Vermögensunterdeckung durch den Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD ***12*** ***11*** - und dessen Teamleiter - AD ***13*** ***14*** - konstruiert und dies seitens der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf - HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** - genehmigt. Es ist der begründete Verdacht des Vorliegens des Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB gegeben, da - wissentlich unrichtige Daten und wissentlich falsche Berechnungen, diese überdies mit völligen Fantasiezahlen und Hypothesen in einem Millionenbetrag (aus Punkt H) Fehler 8 in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung unter anderem ersichtlich ] eine Vermögensunterdeckung in täuschender Weise bescheinigen sollen, - Verfahrensvorschriften in absolut unvertretbarer Weise verletzt und pflichtwidrig gebotene Beweisaufnahmen unterlassen werden, - Betroffenenrechte gemäß EMRK, DSG und DSGVO nicht eingehalten werden und Ergebnisse von Datenabfragen nach dem KontRegG im Akt nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr zu rekonstruieren sind, - die eingeräumte Befugnis wissentlich missbraucht wird, da weder die gesetzlichen Bestimmungen noch Richtlinien des BMF eingehalten werden. II. Vorab ist zum Schreiben der Abgabenbehörde vom 7.11.2019 - welches nach amtlicher Erläuterung eine Ergänzung zum Schreiben der Abgabenbehörde vom 15.7.2019 ist - anzumerken, dass die 1) Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung des Finanzamtes gröbste unerklärliche materielle Mängel aufweist. Von einem - wie es die Höchstgerichte gebieten - mangelfreien Verfahren ist diese Berechnung mehr als nur weit entfernt. Ich werde veranschaulichen, dass die Rechnung des Prüfers bereits - wie bereits ebenso in den Vorhalten zuvor - mathematisch in einem Millionenbetrag und nicht nur im Cent-Bereich falsch ist, die Berechnungen nicht nur in einigen sondern unzähligen nachstehend erläuterten Punkten nicht stimmen. Die Berechnungen stehen weiters auch in völligem Widerspruch zu den der Behörde vorliegenden Unterlagen. Insbesondere wird ersichtlich sein, dass selbst die - einfache - Addition der meinerseits an Einkommensteuer geleisteten und aus meinem Steuerkonto eindeutig ersichtlichen Zahlungen dem Prüfer warum auch immer aber nicht gelingt. In Anbetracht der bisherigen Geschehnisse und Falschberechnungen ist dies für mich mit "Schlamperei" oder einer Panne nicht mehr zu erklären, hier wird ganz bewusst eine gesetzlichen und auch logischen Prinzipien völlig widersprechende Berechnung angestellt. Der Grundsatz, dass die Behörde der Objektivität verpflichtet ist, wird in meinem Falle seit Beginn der Prüfungshandlungen grob missachtet. Für mich ist dies eindeutig und völlig offensichtlich nur so zu erklären, dass aus einer tatsächlich gegebenen und dem Prüfer auch bewussten "Überdeckung" wider sein besseres Wissen eine nicht vorhandene "Unterdcckung" konstruiert wird. Auch seinem Teamleiter und der Vorständin des Finanzamtes ist dies - nicht zuletzt aufgrund jahrzehntelanger Berufserfahrung und Qualifikation - bewusst und wird dies billigend zur Kenntnis genommen, soll dies nicht zuletzt ja die Konteneinschau nach dem KontRegG rechtfertigen, Die gesamte - überhaupt verzerrte - Berechnung entspricht auch nicht einmal im Ansatz den wissenschaftlichen Prinzipien für eine Vermögensdeckungs- und Geldflussrechnung und stellt mit ihren schweren materiellen Fehlern einen absolut untauglichen und rechtsmißbräuchlichen Versuch dar, derart einen Richter des BFG zu einer Genehmigung für eine Konteneinschau zu bewegen. Allein aufgrund dieser weiterer evidenten und nicht nachvollziehbaren Falschberechnungen würde die weiterhin beantragte Konteneinschau den Prüfer noch mehr verwirren und wird daraus keine Aufklärung zu gewinnen sein. Es ist mein Recht weiterhin bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu monieren, dass falsche, willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen nicht nur absolut unzulässig sind, sondern auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar sind. Es ist mein Recht weiterhin auf diese offensichtlichen Unzulänglichkeiten, unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, inhaltlichen Rechtswidrigkeiten sowie das Agieren der Behörde praeter legem und wider das Unionsrecht nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren (besser wohl Rechtsbehelfsverfahren) hinzuweisen. Ich habe ein subjektiv öffentliches Recht darauf, dass ein Ermittlungsverfahren gesetzmäßig, ohne Willkür und vor allem objektiv - insbesondere ohne Falschberechnungen - abgeführt wird und sowohl mein Vorbringen wie auch der Akteninhalt selbst berücksichtigt werden. Selbiges gilt auch für den 2) Überblick über die Aufforderung Unterlagen vorzulegen und wurde - wie aus dem Akt ebenso ersichtlich - zu jeder einzelnen Aufforderung der Behörde - trotz deren Verstöße gegen das AVOG, das D5G, die DSGVO und sonstige rechtsstaatliche Prinzipien - stets von mir fristgerecht eine umfassende inhaltliche Stellungnahme abgegeben und vor allem auf die der Abgabenbehörde unterlaufenen Fehler mit dem Ersuchen um Mängelbehebung hingewiesen. Die Auflistung der diversen Aufforderungen soll offenbar als "Stimmungsmache" tatsachenwidrig veranschaulichen, dass ich völlig unwillig bin, der Behörde Unterlagen vorzulegen und nur eine Konteneinschau Hilfe bringt. Solange aber bereits die Vorhalte der Behörde falsch sind - nachstehend werden die Fehler der Behörde in jeder einzelnen zitierten Aufforderung zur Dokumentation gelistet - kann und werde ich als Rechtsunterworfener in merito wohl kaum Aufforderungen entsprechen. Falsche Vorhalte kann ich wohl unstrittig ohnehin niemals richtig beantworten und muss ich befürchten, dass jede vorgelegte Urkunde aufgrund nicht nachvollziehbarer Interpretation durch den Prüfer mir zum weiteren Nachteil gereicht, da dies für noch mehr Verwirrung - als ohnehin aufgrund der Fehler der Abgabenbehörde - sorgt. Ich werde nachstehend auch - nochmals - zu jeder einzelnen Aufforderung meine Replik samt Anmerkungen und Fragen darstellen, zunächst aber in merito auf die völlig verfehlte Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung eingehen. Auch zu 3) Nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen werde ich auf die bereits vorgelegten Unterlagen und unter Bedacht auf mein bisheriges Vorbringen ausführen. III. Die Beilage Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung ist und war - nicht nur für mich - in keiner Weise verständlich und nachvollziehbar, dies abgesehen von den darin enthaltenen Fehlern in merito. Eine derartige Tabelle überhaupt ohne jedwede nähere Erläuterung einer steuerlich nicht vertretenen Partei zu übersenden spottet meiner Ansicht nach jedenfalls bereits einmal jeglichen Erfordernissen an ein rechtsstaatliches Verfahren. Sich bei den Berechnungen des Prüfers auch nur im Ansatz auszukennen ist nahezu unmöglich, dies auch zumal ihm eine Unmenge an Fehlern sowohl bei der richtigen Erfassung von Daten wie auch in den Berechnungen selbst unterläuft. Es ist auch nicht zu erkennen, dass jene Fehler - welche ich oftmals und zuletzt in meiner Eingabe vom 30.8,2019 wieder gelistet und im Detail aufgezeigt habe - seitens der Behörde bis dato behoben wurden. Ich habe mich redlich bemüht, die Gedankengänge und Überlegungen des Prüfers in seinem Tabellenkonvolut in der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 zu erforschen und zu interpretieren. Dabei musste ich feststellen, dass hier seitens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs zum einen mit völligen Fantasiezahlen und Hypothesen gearbeitet wird und andererseits aufgrund der dem Prüfer wiederum unterlaufenen unglaublichen Rechenfehler diese Vermögensdeckungsrechnung/Geldflussrechnung bereits nicht verwertbar ist. Nicht zuletzt werden auch mehrmals Eigenüberträge an Kapital trotzdem als Kapitalabflüsse und sohin als Ausgabe gewertet, was selbst den eigenen Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen widerspricht, im Widerspruch zu Art, 8 EMRK zu sehen ist und auch die mir nach DSGVO und DSG gewährten Datenschutzrechte und das Bankgeheimnis missachtet. A) Fehler 1 in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung [...] Der Grund für den Fehler liegt darin, dass weder die Veranlagung 2016 noch für 2017 bis dato vom Finanzamt durchgeführt wurde. Einkommenssteuerbescheide wurden vom Finanzamt nicht erlassen, eine Berücksichtigung meiner Überzahlungen erfolgt daher in der Aufstellung des Prüfers nicht und finden als Einkommen keine Berücksichtigung. Warum der Prüfer den Ausdruck "Bescheid" für 2016 und 2017 verwendet, obwohl er in Kenntnis ist, dass diese rechtlich nicht existent sind, hat seine Ursache darin, dass er effizient völlig subjektiv eine "Vermögensunterdeckung" zu konstruieren bestrebt ist und es ihm an einem objektiven Agieren mangelt. ZWISCHENFAZIT I Bereits Punkt 1. der Beilage Ist rechnerisch und methodisch wie aufgezeigt jetzt schon im 6-stelligen Eurobereich (!!!) falsch, derart versucht der Prüfer bewusst tatsachenwidrig ungeklärte Mittel unter Verweis auf nicht vorhandene Bescheide zu konstruieren und unternimmt den - untauglichen - Versuch darzustellen, dass mit meinem Einkommen Kredite und Zinsen nicht bedient werden können. Die Aufstellung des Prüfers ist ohne Anbindung an die konkrete Situation, durch fiktive und nicht nachvollziehbare Annahmen geprägt und in Widerspruch zu aus dem Steuerkonto ersichtlichen Zahlungen und den vorliegenden steuerlichen Unterlagen [...] ZWISCHENFAZIT II Abgesehen vom bereits wie aufgezeigt rechnerisch und auch methodisch im 6-stelllgen Eurobereich (!l!) falschen Punkt X. der Beilage ist weiters auch Punkt 4. In einem weiteren 6-stelligen Eurobereich (!!!) falsch, derart werden ungeklärte Mittel konstruiert. Diese dogmatisch völlig unzulässige und verfehlte Vorgangsweise ergibt bei der Abgabenbehörde jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen sollen. Meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.04.1998, 4 Ob 117/98 d) ist in Anbetracht dieser massiven Fehler wohl verständlich. Dieser Verdacht erhärtet sich mehr und mehr mit jedem weiteren Schreiben des Finanzamtes. Die Irrtümer und Fehler des Prüfers haben sohin nicht nur ihre Ursache in der mehrfachen Erfassung von Kapitalabflüssen sondern auch in bereits mathematisch denkunlogischen Berechnungen. [...] H) Fehler 8 in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung In seiner Tabelle zu Punkt 6 der Beilage zum Schreiben vom 7.11.2019 trifft der Prüfer folgende weitere Feststellung: [...] Diese Darstellung in der Tabelle Ist ein weiterer Beweis für das schikanöse und gesetzwidrige Agieren des Prüfers, welches meines Erachtens nach als amtsmißbräuchlich zu bezeichnen ist. Gemäß Judikatur stellt jegliche Missachtung von Verfahrensvorschriften in unvertretbarer Weise - unter anderem gemäß SSt 2008/59 - das Delikt des Amtsmissbrauches dar. Ich habe bereits nachgewiesen, dass am 07.07,2015 keine Kapitalabflussmeldung von EUR 1,500.000,00 vorhanden Ist. Auch aus der amtlichen Abfrage ist kein derartiger Kapitalabfluss zu ersehen. Es wird seitens des Prüfers eine Ausgabe von EUR 1,500,000,00 fingiert, um derart zu bescheinigen und zu dokumentieren, dass Zweifel bestehen, welche eine Konteneinschau nach dem KontRegG als unumgänglich zeigen. [...] Faktisch schafft diese Berechnungsmethode des Prüfers einer Abgabenbehörde aus Schulden (nämlich dem zu bedienenden Kredit) in Höhe von EUR 1.8 Millionen ein Vermögen von gerundet EUR 8,14 Millionen (!!!). Mit Hebelung werden ergo meine Schulden bei einer Bank seitens der Abgabenbehörde zu einem Vermögen von EUR 8,14 Mio aufgeblasen, in der letzten Finanzkrise wurde eine derartige Vorgangsweise oder Rechenmethode auch "Schneeballsystem" genannt. Eine wundersame Geldvermehrung ist die Folge, es wird fiktiv Kapital geschaffen. [...] Der Prüfer erfasst nun in seiner Tabelle mit 7.7.2015 wider besseres Wissen einen Zahlungsfluss in der Höhe von EUR 1,500.000,00, obwohl ihm sämtliche Unterlagen vorliegen, dass am 7.7.2015 ein Betrag von EUR 1.800.000,00 - das Kontoblatt liegt ihm auch vor - an die ***76*** Immobilien GmbH überwiesen wurde. [...] Nur um hier bewusst unrichtig eine Unterdeckung im Punkt 6. der Beilage - also wissentlich falsch - zu konstruieren erfasst der Prüfer am 7.7.2015 eine Ausgabe nicht geklärter Mittel von EUR 1.500.000,00, welche es aufgrund seiner wohl unstrittigen Unterlagen gar nicht gibt. Dies führt die Vermögensdeckungsrechnung/Geldflussrechnung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs nun wohl endgültig ad absurdum. [...] ZWISCHENFAZIT III Neben dem wie aufgezeigt im 6-stelligen Eurobereich (!!!) falschen Punkt 1. der Beilage und dem Im weiteren 6-stelligen Eurobereich (!!!) falschen Punkt 4. der Beilage ist auch Punkt 6. der Beilage im 7-stellten Eurobereich - also in Millionenhöhe (!!!) - falsch und soll dies eine Konteneinschau nun rechtfertigen. Die Zweifel des Prüfers sind nur durch seine eigenen - von mir mehr als nur deutlich veranschaulichten - Fehlleistungen bedingt, welche ich bereits von Anfang an releviert habe. [...] Für mich stellt sich in Anbetracht der unzähligen Fehler in Millionenhöhe nach wie vor - wohl nicht unberechtigt - die Frage nach beruflicher Qualifikation und Zuverlässigkeit sowohl des Prüfers wie aber auch der die weitere Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau unterzeichnenden Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***. Beide Beamten haben sich mit dem Akteninhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt, nicht einmal grob die Berechnungen und mein Vorbringen überprüft und führt dies auch vor Augen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau neu zu betrachten haben wird. Diese absolut nicht nachvollziehbaren Annahmen, Hypothesen und falschen Berechnungen der Abgabenbehörde sind ein Umstand, welcher im Falle meiner Prüfung besonders veranschaulicht wird, hoffentlich bei sonstigen abgabenbehördlichen Prüfungen aber nicht usus ist. ZWISCHENFAZIT IV Ohne die bis jetzt schon aufgezeigten Fehler der Abgabenbehörde in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung ergibt sich, dass in den Jahren 2015 bis 2017 mir mehr als ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen um die verwendeten Beträge zu decken, was durch eine rechnerisch korrekte und mit den Unterlagen konforme Kontrollrechnung belegt ist. [...] Ich habe sämtliche Eigenüberträge von einem meiner Konten auf ein anderes meiner Konten im Detail in meinen bisherigen Eingaben dargelegt. Dies wird vom Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs mit unglaublicher Konsequenz negiert. Aus steuerlicher Sicht sind meine Kapitalumschichtungen nicht von irgendeiner Relevanz. [...] ZWISCHENFAZIT V Trotz Nachweises von Kapitalumschichtungen von einem Konto auf ein anderes Konto, welche beide mir zuzurechnen sind, werden diese Beträge mehrfach erfasst und sogar als Kapitalabflüsse gewertet. Aufgrund in weiterer Folge der Sphäre der Finanz zuzurechnenden Fehlern in der Addition multiplizieren sich Geldmittel und ergeben den Anschein von Geldmitteln fraglicher Herkunft. Neben den aufgezeigten Berechnungsfehlern des Finanzamtes und dem methodisch unrichtigen Ansatz unterscheidet der Prüfer auch nicht in seiner Methodik zwischen der Prüfung von Kapitalabflüssen nach KapMeldeG bei einer Privatperson und einer rein betrieblichen Prüfung nach § 147 BAO. Betriebliche Konten sind bereits von Gesetz wegen von der Banken-Kapitalabflussmeldung ausgenommen, um eben genau jene methodischen und rechnerischen Fehler zu vermeiden, welche den Erhebungen und Berechnungen der Abgabenbehörde in meinem Falle anhaften. Nur private Konten werden vom KapMeldeG umfasst. Aufgrund dieser Fehler und bedingt durch das Verkennen der Rechtslage ergibt sich tatsachenwidrig eine "Vermögensunterdeckung", welche bei Achtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben wäre. Eine Konteneinschau ist aber auch deshalb unzulässig, da aufgrund der Kapitalabflussmeldungen allein bereits keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge bestehen können. Diese sind durch die entsprechende Meldung nach KapMeldeG unstrittig und ohne jeglichen Zweifel. Das bisherige Agieren des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist ein geradezu lehrbuchhaftes Beispiel für genau dieses unbegründete Erforschen meiner Privatsphäre. Ich sehe die mir eingeräumten Rechte verletzt. [...] ZWISCHENFAZIT VI Durch unrichtige mehrfache Erfassung von Beträgen, welche keine Ausgabe darstellen und aufgrund nicht nachvollziehbarer Annahmen über Zahlungsflüsse ergibt sich neben den aufgezeigten Rechenfehlern der Abgabenbehörde in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung eine "Vermögensunterdeckung" , welche sich bei einer rechnerisch korrekten und mit den Unterlagen konformen Kontrollrechnung nicht ergibt. [...] Dies erklärt auch die völlig falsche Vermögensdeckungsrechnung/Geldflussrechnung, die dargelegte "Vermögensunterdeckung" ist bereits aufgrund der bislang aufgezeigten Fehler nicht gegeben. Vielmehr besteht bereits 2015 eine "Überdeckung" in Millionenhöhe, durch welche auch die Zahlungen in den Jahren 2016 und 2017 unwiderlegbar erklärt sind. [...] Eine Vermögensunterdeckung war weder in den Jahren 2015, 2016 noch 2017 gegeben. FAZIT Unter Bedacht auf die Ausführungen zu Zwischenfazit I bis Zwischenfazit VI ist die Berechnung des Prüfers in seiner Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung in Millionenhöhe falsch. Eine richtige und die Tatsachen berücksichtigende Berechnung ergibt für die Jahre 2015 bis 2017 eine Vermögensüberdeckung und daher auch den Nachweis, dass in den genannten Jahren mir als Abgabepflichtigem stets mehr als ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, um die verwendeten Beträge zu decken. Die Berechnung der Abgabenbehörde ist auf nicht nachvollziehbare Annahmen über Zahlungsflüsse gestützt und ergibt nur aufgrund der demonstrativ und nicht taxativ dargestellten Rechenfehler eine "Vermögensunterdeckung". IV. Abgesehen von diesen unter I. bis III. bereits aufgezeigten kapitalen Fehlern in Berechnung und Methodik sind derartige Mängel auch in sämtlichen bisherigen und im Schreiben vom 7.11.2019 des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Detail aufgelisteten Aufforderungen und Vorhalten des Finanzamtes gegeben. Dies in der Form, dass Konten fehlen, andere Konten mehrfach geführt werden, mir falsche Daten vorgehalten werden und trotz Hinweises meinerseits es für die Abgabenbehörde unerheblich bleibt, ob die Daten und Vorhalte stimmen oder nicht. Ich nehme nachstehend zu jeder einzelnen Aufforderung Stellung, ich habe stets den Aufforderungen Folge geleistet und auf die enthaltenen Fehler, falschen Daten und sonstigen Unzulänglichkeiten hingewiesen, dieses gesetzwidrige Agieren gerügt. [...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung der Darstellung im Schreiben vom 30. August 2019] [...] Ich habe bis Juni 2019 den Versuch unternommen, mittels eines weiteren Sachverständigen, Prof. Dr. ***47*** ***32***, Aufklärung in meinen Fall zu bringen, insbesondere auch, ob die fehlerhaften Vorhalte in Anbetracht der Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragten bereits saniert wurden. ad.i. Mitteilung vom 15.7.2019 auch hier wird nochmals angeführt und "neuerlich um Vorlage der geforderten Bankunterlagen gebeten!" Ich habe dieser Aufforderung vom 15.7.2019 mit einer 445 Seiten umfassenden Eingabe entsprochen und auf die dem Prüfer neu unterlaufenen Fehler hingewiesen. [...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung bisheriger Eingaben] Bezeichnend war, dass im Schreiben des Finanzamtes eine Kontenregisterabfrage vom 21.2.2018 angeschlossen war, welche gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG erstellt bereits aber in der Zukunft - nämlich im Mai 2018 - liegende Daten enthielt. Dies ist natürlich völlig ausgeschlossen und denkunmöglich. Dies begründet berechtigt auch einen strafrechtlich relevanten Verdacht gegen Herrn AD ***12*** ***11***, Herrn AD ***13*** ***14*** und Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** hinsichtlich Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB oder zumindest in eventu Datenfälschung gemäß § 225a StGB. Eine völlig fragwürdige und strafrechtlich bedenkliche Kontoregisterabfrage des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 21.2.2018 - deren Ergebnis trotz eines Sicherungsantrages meinerseits gemäß dem Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr herstellbar ist - dient als Nachweis, dass ich nur unzureichend Auskunft erteile und stellt die Basis und den Rechtfertigungsgrund für eine Konteneinschau nach dem KontRegG nach Ansicht des Finanzamtes dar. Am 21.2.2018 kann kein amtliches Ergebnis mit Konten vorliegen, welche überhaupt erst Monate später eröffnet werden. Die amtliche Kontenregisterabfrage vom 21.2.2018 enthält Daten, welche im Abfragezeitpunkt 21.2.2018 (zwangsläufig) noch nicht existiert haben. Hiermit ist eindeutig der Nachweis erbracht, dass die Daten der Abgabenbehörde entgegen der expliziten Angaben der Abgabenbehörde nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammen. Schon gar nicht aus einer amtlichen Abfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21.2.2018. Daraus folgt, dass die Abgabenbehörde die Datenquelle wissentlich unrichtig als aus dem Kontenregister gemäß einer Abfrage KontRegG stammend bezeichnet. Über den Ursprung der Daten wird aus wiederum aufklärungsbedürftigen Umständen ein Geheimnis macht. [...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung bisheriger Eingaben] Aufgrund dieser zuvor geschilderten Darlegungen ist Bedacht auf § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG. BGBI I 2015/116), festzuhalten, dass gemäß dessen Abs. 1 die Abgabenbehörde nur dann berechtigt ist, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn 1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen (was bei kapitalen Fehlern der Abgabenbehörde in der Sachverhaltsermittlung nicht angenommen werden kann), 2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (was bei falschen Daten der Abgabenbehörde nicht angenommen werden kann) und 3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme (was bei bis dato unrichtigen Ermittlungen und Feststellungen nicht angenommen werden kann) steht. Um die Klärung dieser sensiblen Fragen zu beschleunigen habe ich nochmals bei der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf urgiert und um Klärung ersucht, wie in einer amtlichen Abfrage des Kontoregisters vom Februar 2018 Daten von Mai 2018 enthalten sein können. Eine Stellungnahme habe ich nicht erhalten, obwohl eine richtige Beantwortung von Vorhalten und Aufforderungen mir unter diesen gegebenen Umständen zwangsläufig nicht möglich. Der Rechtschutzbeauftragte dem BMF teilte mir aber in der Zwischenzeit mit, dass die Abfrage entgegen der Darstellung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs gar nicht vom 21.2.2018 sondern vielmehr vom 12.4.2019 stammte,. Entgegen der ausdrücklichen Anordnungen des KontRegG wurde ich von dieser Abfrage nicht informiert. Warum mir mitgeteilt wird, es würde sich um eine Abfrage vom 21.2.2018 handeln, obwohl dies in Wahrheit gar nicht der Fall ist, bleibt ebenso ungeklärt und wird auch trotz mehrfachen Machfragens nicht aufgeklärt. Die aus bereits aufgrund der inhaltlich falschen Bekanntgaben resultierenden Fehler (die Anzahl der Konten kann sich innerhalb eines Jahres jedenfalls durch Schließung oder Neueröffnung ändern) verursachen nun Zweifel, welche für die Rechtfertigung einer Konteneinschau herangezogen werden. [...] Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** [...] zur persönlichen Eröffnung Wien; den 09.09.2019 Betrifft: Außenprüfung gern. §147 8A0 der ESt 2015-2016 Nachschau 2017 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018) Abgabenkonto Steuernummer ***5*** Konteneinschau-Bewilligungsverfahren 1. URGENZ Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** I Ich komme zurück auf mein Schreiben vom 30.08.2019, die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzbeauftragten -SC Dr. ***43*** ***44*** habe ich Ihnen zur Kenntnis ebenso übermittelt Seiner Information nach hat das - für mich eindeutig nicht nach AVOG zuständige - Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 12.4.2019 eine Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vorgenommen hat und ist die Beilage zu Ihrem Schreiben vom 15.7.2019 das Ergebnis dieser Kontenregisterabfrage. SC Dr. ***43*** ***44*** hat mich auch darüber aufgeklärt, dass das unzuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sogar die erste Kontenregisterabfrage vom 21.2.2018 durchgeführt hat. Mir wurde aber am 23.2.2018 gemäß §4 Abs 6 KontRegG mitgeteilt, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf diese Abfrage veranlasste. Von der Abfrage am 14.2.2019 wurde ich entgegen § 4 Abs 6 KontRegG überhaupt nicht verständigt. Sie - sehr verehrte Frau Hofrat - haben im Schreiben vom 15.7.2019 mitgeteilt, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eine Konteneinschau anstrengt und haben mir eine Beilage mit Konten mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Diese Beilage ist Ihrer ausdrücklichen Mitteilung noch die überarbeitete und Ihrer Ansicht nach richtige Aufstellung mir zurechenbarer Konten der amtlichen Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21.2.2018: "Das Finanzamt hat am 21.2.2018 eine Kontoregisterabfrage durchgeführt,.... In der Beilage wird eine Liste von Ihnen zurechenbaren Konten übermittelt..." Das Agieren der beiden Finanzämter ist meiner Ansicht nach völlig praeter legem, willkürlich und verletzt mein Parteiengehör. Ich darf nochmals ersuchen, mir die ominöse Kontrollrechnung der Vermögensdeckung zu übersenden, welche ich inhaltlich - allein aufgrund der bisherigen Rechenfehler und denklogischen Widersprüche der Abgabenbehörde - prüfen muss. Wie bereits unzählige Male aufgezeigt werden sowohl Betröge wie auch Konten mehrfach, woraus eine Multiplikation der Beträge resultiert. Es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, mir inhaltlich unrichtige Vorhalte mit falschen Daten zu übersenden und ebenso nicht zugängliche und sohin nicht überprüfbare Beweismittel heranzuziehen. Nach wie vor wird § 115 Abs 2 BAO in Konnex mit § 183 BAO, wonach kein Beweis und auch kein Ablauf einer Beweisaufnahme einer Partei verborgen bleiben darf, völlig negiert. Sollte mir diese Berechnung nicht endlich übermittelt werden gehe ich davon aus, dass diese von keiner Bedeutung für das Verfahren ist. Sehr geehrte Frau Vorständin, ich benötige auch Information dahingehend, ob die Beilage nun auf der Abfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom 21.2.2018 - so wie Sie dies im amtlichen Vorhalt ausdrücklich festhalten - oder aber vom 12.4.2019 - so wie dies der Rechtsschutzbeauftragte SC Dr. ***43*** ***44*** festhielt - beruht. Ihr Schreiben vom 15.7.2019 samt der inkriminierten Beilage wurde von Ihnen als Vorständin selbstredend nach Prüfung der Richtigkeit des Inhaltes - und sicher nicht ungeprüft - unterfertigt. Verständlicherweise habe ich kein Vertrauen mehr in das Agieren der Finanzverwaltung und darf Sie daher nochmals um Ihr sofortiges Einschreiten in der Sache selbst ersuchen. Es fehlen mir die Worte, dass ein Finanzamt mit derartigen Methoden und derartigen Fehlern eine Konteneinschau und sohin einen Eingriff in meine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zu rechtfertigen versucht. Da Sie bislang der Auffassung sind, dass alles völlig in Ordnung und sogar datenschutzrechtlich unbedenklich ist, darf Ich nochmals Ihre sofortige Stellungnahme urgieren. [...] Eine Auseinandersetzung mit den von mir aufgezeigten Fehlern findet nach wie vor nicht statt. Insbesondere kann dieser Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung nicht entnommen werden, dass und aus welchen Gründen der Prüfer des Finanzamtes für die einzelnen Jahre 2015 bis 2017 ermittelten Beträge als nicht aufgeklärt betrachtet. Solcherart ist nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher - auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Erwägungen der Prüfer zur Ansicht gelangt, dass eine Unterdeckung gegeben ist. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ist strittig, absehen davon sind die Beträge um die es geht aus den Kapitalabflussmeldungen ohne jeden Zweifel ersichtlich. Die Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ergibt nur aufgrund der darin enthaltenen Fehler den Verdacht, dass eine Unterdeckung vorliegt und nicht geklärte Geldmittel vorhanden sind. Einen Beweis dafür, dass die Ausgaben die bekannt gegebenen Einnahmen oder Geldmittel übersteigen und Geldquellen vorliegen, die verheimlicht werden, stellt diese Berechnung niemals dar. Besteht für den Prüfer warum auch immer der Verdacht auf Vorliegen einer ungeklärten Vermögenserhöhung, hat das Finanzamt alle meine substantiierten Angaben und Einwendungen auf deren Richtigkeit oder Berechtigung zu überprüfen, auch wenn dies die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nach sich zieht. [...] [OZ 38, 394 ff] Da die Einlagenüberträge wider besseres Wissen als Kapitalabflüsse weiter angesehen und gewertet wurden, ebenso das Zahlenmaterial nicht richtig vom Prüfer erfasst wurde und mir die Berechnungen nicht offengelegt und erläutert wurden habe ich einen Steuerrechtsexperten - Prof. Dr. ***47*** ***32*** - mit einer Akteneinsicht und Expertise beauftragt. Festgestellt wurde, dass kein Akten- und Inhaltsverzeichnis vorhanden ist, die urkundliche Ausfolgung der Dokumentation des Prüfungsverlaufes wurde verweigert, ebenso wurden die Behördenvermerke von einer Einsicht ausgeklammert. Dass das bisherige Agieren des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs praeter legem ist habe ich bereits zuvor dokumentiert, daran ändert auch nichts der Verweis auf die Vorlage von Urkunden, zu deren Vorlage ich aufgrund der zuvor bereits dargestellten Rechtslage nicht verpflichtet bin. Auch bei dem Termin am 20.9.2019 wurde seitens der anwesenden Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs verkannt, dass inhaltlich beim procedere zwischen Prüfung von Kapitalabflüssen unter Bedacht auf das KapMeldeG und einer Prüfung von Zahlungsflüssen nach § 147 BAO zu unterscheiden ist. [...] Der Prüfer müsste bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände erkennen, dass seine unvertretbare Rechtsanwendung rechtswidrig ist. Sein Abweichen von der klaren Gesetzeslage ist unvertretbar und lässt keine sorgfältige Überlegung erkennen. Das verstößt selbst gegen die guten Sitten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Prüfer ist bewusst, dass zum einen die zur Vorlage aufgeforderten Unterlagen ohnehin vorliegen, es aber sogar keine Rechtsgrundlage gibt, dass ich diese Unterlagen überhaupt vorlegen muss. Schikane oder missbräuchliche Rechtsausübung ist nichts anderes als die sittenwidrige Ausübung eines Rechts. Dem Prüfer geht es auch gar nicht darum, was ich vorbringe oder dokumentiere sondern vielmehr um ein steuerlich effizientes Ergebnis. Eine missbräuchliche Rechtsausübung liegt vor, wenn zwischen den seitens der Finanzverwaltung verfolgten eigenen Interessen und meinen beeinträchtigten Interessen ein krasses Missverhältnis besteht Selbst relativ geringe Zweifel reichen bereits für die Annahme eines Rechtsmissbrauches aus. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein "Schikaneeinwand" kann bereits dann berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise der Behörde vorliegt, die das Interesse an der Wahrung durch des in Art 8 EMRK grundrechtlich verbürgten Privatbereiches, der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und die Verletzung meines Bankgeheimnisses deutlich in den Hintergrund rückt. Noch dazu ist keinerlei Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt zu erkennen. [...] Die Kapitalumschichtung interessiert den Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs nicht einmal im Ansatz. Unterlagen mit Daten vorzulegen, welche ich berechtigt löschen kann und welche sohin nicht zu berücksichtigen sind, widerspricht den mir nach DSGVO und DSG eingeräumten Rechten. In dieser Konstellation ist meine Auffassung, dass angesichts der Sach- und auch der Rechtslage die Interessenabwägung des Prüfers zu meinen Lasten zu einem krassen Missverhältnis führt in jedem Fall vertretbar. Dem Prüfer unterläuft durch das Verkennen der Rechtslage, sein Abgehen von meinem Sachvorbringer und aufgrund seiner Anwendung eines unrichtiger Prüfkalküls bereits im jetzigen Stadium eine insgesamt korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Rechtliche Konsequenz eines berechtigten "Schikaneeinwands" begrenzt das Recht der Abgabenbehörde auf Vorlage von Unterlagen. [...] [Zum Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass ein Betrag in Höhe von 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** Region ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am 11. Juli 2017 stammen und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein soll, "keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt", (OZ 38 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, Seiten 405 bis 410) siehe das Verfahren BFG RV/7102846/2021]. [...] Mit 8.1.2019 habe ich gemäß § 299 BAO in Stattgabe meines Antrages die ersatzlose Aufhebung dieses Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 beantragt, dies wie folgt: [Zum Antrag auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 siehe das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021] Mit Bescheid des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 01.07.2019 wurde mein Antrag vom 08.01.2019 gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 abgewiesen. Zufolge der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des VwGH zu Ro 2019/13/0014 vom 25.04.2019 war der von mir gestellte Antrag nach § 299 BAO jedenfalls zulässig, im Zeitpunkt meiner Antragstellung war dies unter Bedacht auf die bisherige Judikatur fraglich gewesen. Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf sprach sohin keine Zurückweisung, jedoch eine Abweisung aus. Gegen diesen abweisenden Bescheid habe ich mit Eingabe vom 31.07.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. [Zur Beschwerde vom 31. Juli 2019 siehe das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021] Es ist zuzubilligen, dass mein Antrag und mein beim BFG nunmehr anhängiges und noch nicht erledigtes Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit § 299 BAO keine Vorfrage betreffen, da die Abgabenbehörde als Hauptfrage selbst zu beurteilen hat, ob ich Unternehmer oder Privatperson bin und ob § 147 BAO in meinem Falle zur Anwendung zu gelangen hat. Nur die Abgabenbehörde ist zur Feststellung, ob jemand steuerrechtlich Unternehmer oder Privatperson ist, sachlich zuständig, Der Ausgang des Verfahrens vor dem BFG aufgrund meines Antrages nach § 299 BAO in Bezug auf die steuerrechtliche Unternehmereigenschaft ist aber insoferne von Relevanz als durch ein Gericht nun beurteilt wird, ob die Hauptfrage seitens des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf überhaupt richtig beurteilt wurde. [...] Ich hege Bedenken, dass diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Konteneinschau trotz eines anhängigen Rechtsschutzverfahrens nach § 299 BAO österreichischen Bundesverfassung innewohnenden rechtsstaatlichen Prinzip vereinbar ist. [...] Bis zu einer Entscheidung über meinen Antrag nach § 299 BAO sind aufgrund verfassungsrechtlicher und auch datenschutzrechtlicher Erwägungen weitere Prüfungsschritte unzulässig und dürfen keine weiteren Informationen erhoben werden, solange nicht in dieser Sache selbst entschieden ist. [...] Immerhin ergibt sich in meinem Fall die Problematik, dass mit Schreiben vom 13.9.2019 zu BMF-***87***-G5/KO/2019 das Bundesministerium Finanzen aufgrund meiner Beschwerden, dass die zwingenden Bestimmungen des AVOG nicht eingehalten werden wie folgt mitgeteilt: "....in den letzten Monaten waren bereits eine Vielzahl an Stellen des Finanzressorts mit dem Fall befasst. Von all diesen Seiten wurde das bisherige Vorgehen der Außenprüfung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bestätigt bzw, als korrekt beurteilt...." Erstmals wird - dies ist Mag. ***40*** ***22*** beim BMF wirklich anzurechnen -eingestanden, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs mit meiner Außenprüfung befasst ist und nicht - so wie bisher konsequent immer behauptet- das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf. Mein Akt wurde an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ohne irgendeinen Bescheid im Sinne der Bestimmungen des AVOG delegiert und ist dies rechtswidrig. Die Zuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (§ 50 Abs. 1 erster Satz BAO). Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen [vgl. zB VwGH 11.12.1992, S8/17/0104; VwGH 26.01.1995, 92/16/0145). [...] Da ohne mir dies mitzuteilen die Zuständigkeit für die Außenprüfung beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs liegt habe ich ohne mein Verschulden meinen Antrag gemäß § 299 BAO eigentlich bei der unzuständigen Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf überreicht. Die unzuständige Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hätte meinen Antrag an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs weiterleiten müssen. Da die Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übertragen wurde war weiters auch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf nicht zu einer Entscheidung befugt. Da hier schwerste Defizite in der Wahrung der Zuständigkeiten gemäß AVOG gegeben sind ist dies als weitere Verletzung meines rechtlichen Gehörs und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu rügen [...] FAZIT Ohne jeglichen Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG und entgegen vormaliger amtlicher Mitteilungen ist gemäß Schreiben des BMF vom 13.9.2019 zu BMF-***87***-GS/KO/2019 das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs mit meiner Außenprüfung gemäß § 147 BAO befasst. [...] [Es folgen im Wesentlichen Wiederholungen bisheriger Eingaben des Bf] [OZ 38, 479] Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt. Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (Teamletter des Prüfers, Herr AD ***13*** ***14***) sich keinerlei Neuerungen ergeben hätten. Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unerledigt. [...] Ausdrücklich und wiederholt weise ich darauf hin, dass die Liste gemäß KontRegG unvollständig und fehlerhaft ist. Ausdrücklich und wiederholt - bezogen auf das KapMeldeG - weise ich darauf hin, dass Eigenüberträge irrtümlich als Kapitalabflüsse vom Prüfer gewertet wurden und die Auflistung der Kapitalabflüsse sohin ebenso inhaltlich falsch ist. [...] FAZIT Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom 21.2.2018 stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden und überhaupt erst aus 2019 stammen. Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen sollen. [...] Die unspezifischen auf das KapMeldeG gestützten Auskunftsverlangen des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hinsichtlich Kapitalabflüssen sind im Vergleich zum KontRegG überschießend und bieten auch keiner dem KontRegG vergleichbaren Rechtsschutz. [...]

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102848/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102848.2021
Stammnummer
136761
Gültig
22.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF