Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102848/2021
Ablehnung eines Außenprüfers wegen Befangenheit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102848/2021vom 22.03.2022Teil 4 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die mir im Schreiben vom 06.07.2018 bekannt gegebene Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig, sogar verfassungswidrig und das bisherige Verfahren ergo nichtig.
Die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontReaG - waren ebenso inhaltlich falsch, sind trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.
Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinerseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen ausführen wie folgt:
I. Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.
Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom 12.04.2018 die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe dargelegt.
Diese Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt.
Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-IV/2/2012.
Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen.
Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe mehr enthalten.
Hintergrund war Inkrafttreten des AVOG per 01.07.2010, seit diesem Zeitpunkt war die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe obsolet, da die Zuständigkeiten abschließend geregelt wurden.
Gemäß dem Erlass vom 06.03.2012 sowie dem Erlass 31.03.2014 ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen.
Da es die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom 06.03.2012 zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr gibt - also seit mehr als 6 Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom 12.04.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit.
Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom 13.06.2018 des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr auch ein Schreiben vom 06.07.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) erhalten.
In beiden Schreiben wird auf den vormals - bis 2012 - gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt.
Dieser Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet nach Ansicht des die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Gebarung nach den Bestimmungen der BAO.
Soweit diese Rechtsgrundlage die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründet ist dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft des Finanzamtes falsch, demnach das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig, daher ergo nichtig.
Abgesehen davon beruht die Prüfung für die Jahre 2015 und 2016 auf § 147 BAO, wobei ich wohl unstrittig nicht zur Führung von Aufzeichnungen in diesen Jahren verpflichtet bin.
Demzufolge war auch die bisherige Manuduktion gemäß § 113 BAO unrichtig und rechtlich verfehlt.
II. Wie bereits in meinem Schreiben vom 20.06.2018 festgehalten, habe ich zunächst die ursprünglich seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 ausgehändigte Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abgearbeitet.
Ich habe in weiterer Folge festgestellt, dass diese Liste laut Kontenregisterabfrage
- unrichtig und unvollständig war,
- falsche Daten darin enthalten waren
- und diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde).
und habe dies auch umgehend bekanntgegeben.
[...]
Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin.
Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 06.07.2018 (AD ***13*** ***14***) wird dazu ausgeführt, dass diese Liste nun penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.
Meine nachstehenden Ausführungen werden verdeutlichen dass von einer peniblen Überprüfung und Nachkontrolle nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann.
[...]
Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch respektive unrichtig ist.
[...]
Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde es verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht. Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BAO3).
[...]
Bevor ich wiederum in merito auf die einzelnen Punkte eingehe stelle ich bereits - abgesehen davon dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ohnehin aufgrund der bekanntgegebenen Rechtsgrundlage unzuständig ist - jetzt einen Ablehnungsantrag unter Berufung auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,...
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", haben.
[...] [Es folgt eine Wiederholung der diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 4. Juli 2018 (O 32, 187 ff.)]
Die Umstände, dass falsche Rechtsauskünfte erteilt werden, gegen § 113 BAO verstoßen wird, mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum (entgegen ausdrücklicher Erklärung) nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eindeutig eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen in klassischer und nahezu lehrbuchhafter Weise bisher schon, dass die Unbefangenheit in massivem Zweifel steht.
Abgesehen von dem Umstand, dass die Frage der Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs überhaupt zufolge völlig fraglicher oder nicht gegebener Rechtsgrundlage im Raum steht.
[...]
Bei der am 02.07.2018 stattgefundenen Akteneinsicht habe ich eine Auflistung Kontoverlauf zu meiner Steuernummer für den Zeitraum von 1997(!!!) bis 2018 (welche allerdings nur Nachforderungen ohne Dokumentation von Zahlungen und ohne festgesetzte Einkommensteuer enthält) im Akt vorgefunden, welche offenbar dokumentieren soll, dass ich quasi ärmlich lebe, mit meinem Einkommen nicht einmal meine Lebenshaltungskosten decken könnte, die meinerseits getätigten Geldbewegungen zwangsläufig deshalb keinesfalls nachzuvollziehen sind.
Diese Auflistung übersieht und übergeht Firmenbeteiligungen meinerseits, Beteiligungen Dritter, Verwertung von Verlustvorträgen, etc und ist daraus nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welches Einkommen ich tatsächlich lukriert habe.
Diese Auflistung verkennt auch den Unterscheid zwischen einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung.
Dies dokumentiert auch, dass der Prüfer nicht nur - nicht nachvollziehbar - Kapitalabflüsse multipliziert sondern auch durch nicht näher erläuterte Auflistungen seit 1997 (welche ein Einkommen einem AMS-Bezug entsprechend wohl veranschaulichen oder darlegen soll) ex ante mich zu kriminalisieren versucht.
[...]
Wiederum ist das bereits von mir dargestellte Problem, dass offenbar in Unkenntnis wirtschaftlicher Faktoren eine statische anstelle einer dynamischen Betrachtung vorgenommen wird, was die Ermittlungsmethodik ad absurdum führt. Es ist allerdings eine "Stimmungsmache" gegen mich ersichtlich um offenbar Ermittlungen gegen mich zu rechtfertigen, welche jeglicher Rechtsgrundlage entbehren.
[...]
XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.
[...] [Es folgt eine Wiederholung der diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 4. Juli 2018 (O 32, 187 ff.)]
Ich stelle hiemit die
ANTRÄGE
1) nach Klärung der Frage der Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs und nach Zustellung eines entsprechenden Delegierungsbescheides um Vorhalt einer inhaltlich richtigen abschließenden Auflistung jener Konten, welche beauskunftet werden sollen,
2) in eventu über den Ablehnungsantrag gemäß Pkt. VII meiner nunmehrigen Eingabe zu entscheiden soferne meine Einrede der Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs verworfen wird,
3) bis zum Vorliegen einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten gemäß KontRegG die zum 03.08.2018 gesetzte Frist jedenfalls auf unbestimmte Zeit zu erstrecken,
4) ab Vorliegen und Zustellung einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten eine angemessene Frist von zumindest weiteren 6 Wochen zwecks Kontrolle und Stellungnahme gemäß § 143 BAO zu setzen,
5) jedenfalls von Amts wegen den Sachverhalt aufgrund der evident falschen Daten auf das Vorliegen von Tatbeständen gemäß §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB zu prüfen.
[...]
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf-HR Dr. ***12*** ***15***-teilte mit Schreiben vom 20.07.2018 mit, dass keine Prüfung als Privatperson Gegenstand sei sondern betriebliche Einkünfte erzielt werden und damit § 147 BAO im Hinblick auf das laufende Außenprüfungsverfahren jedenfalls anwendbar ist.
Mit meinem Verweis auf das AVOG sei ebenso nichts zu gewinnen, da das prüfende Organ als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig sei und sich sohin keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit ergebe.
Das AVOG regelt seiner Ansicht nach nicht durch welches Organ Amtshandlungen einer zuständigen Behörde zu setzen sind.
Ebenso wurde seitens der Abgabenbehörde darauf verwiesen, dass alle Daten aus dem Kontenregister gemäß § 1 Abs. 1 KontRegG stammen.
Ich habe die Ausführungen Dris. ***15*** nachrecherchiert, mit Schreiben vom 30.07.2018 eine Replik erstattet und unter einem auch wieder den Rechtsschutzbeauftragten informiert:
[...]
[Aus einem Schreiben des Bf an Hofrat Dr. ***12*** ***15*** vom 30. Juli 2018, OZ 32, 259 ff.]
[...]
Nunmehr führen Sie allerdings im Schreiben vom 20.07.2018 aus, dass das prüfende Organ als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig wird, sich keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit ergibt und das AVOG 2010 nicht normiert, durch welche Organe Amtshandlungen einer zuständigen Behörde zu setzen sind.
Sie merken an, dass Entscheidungen über organisatorische Maßnahmen und Aufgabenverteilungen innerhalb der Finanzverwaltung interne Angelegenheiten und nicht Gegenstand von Erläuterungen oder Erörterungen sind.
Auf welcher Rechtsgrundlage basieren nun die Amtshandlungen des Organes des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person ?
Denn nach § 12 Abs. 4 AVOG 2010 können nur die dort genannten Amtshandlungen von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig (§ 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG 2010).
In allen anderen Fällen bedarf es des Überganges der Zuständigkeit durch Delegierung gemäß § 3 AVOG 2010.
[...]
Würde man Ihrem Standpunkt respektive Ihrer Auffassung folgen, dass intern einfach Aufgaben auch an andere Finanzämter delegiert werden können und dies dem Steuerpflichtigen nicht erläutert oder erörtert werden muss wäre unstrittig die Regelung des § 3 AVOG unnötig und entbehrlich.
Es würde sich in diesem Fall die Frage ergeben, wieso der Gesetzgeber die Bestimmung des § 3 AVOG geschaffen hat.
Wieso bedarf es keiner Delegierung mittels Bescheides an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person ?
[...]
Ich habe am 02.07.2018 auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen.
[...]
Umso mehr ist mein Erstaunen, dass Sie - sehr geehrter Herr Hofrat- ebenso von der nunmehrigen Richtigkeit der Auflistungen ausgehen, zumal Sie sämtliche Unterlagen gesichtet haben und mit der maßgeblichen Rechtslage und auch dem Kontenregister gemäß § 1 Abs. 1 KontReG vertraut sind.
Die Darstellung, dass penibel überprüft und nachkontrolliert wurde ist für mich nicht nachvollziehbar. Bedauerlicherweise ist Ihren Schreiben keine Begründung zu entnehmen, weshalb Sie meine Auffassung nicht teilen.
Es handelt sich auch nicht entgegen der Darstellung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs um einige wenige maßgebliche Datenfehler, welche beim Übertragen in das Dateiformat Excel aufgetreten sind, ebensowenig wurden diese Fehler in der überarbeiteten Liste saniert.
Aus diesen Gründen habe ich auch einen Ablehnungsantrag unter Verweis und Berufung auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,...
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen",
haben.
[Die weiteren Ausführungen entsprechen im Wesentlichen jenen beispielsweise im Schreiben des Bf vom 10. Juli 2018 an das "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, ..., sowie in anderen Schreiben des Bf]
[...]
Die Prüfung für die Jahre 2015 und 2016 beruht auf § 147 BAO, wobei ich wohl unstrittig nicht zur Führung von Aufzeichnungen in diesen Jahren verpflichtet bin.
Demzufolge war auch die bisherige diesbezügliche Manuduktion gemäß §113 BAO unrichtig und rechtlich verfehlt
XV. Ich ersuche um Ihre werte Stellungnahme und würde es bedauern mich an die Volksanwaltschaft wenden zu müssen.
[...]
Mit Schreiben vom 04.09.2018 setzte sich das BMF Kommunikation zu BMF-***86***-GS/KO/2018 in Verbindung, es wurde darauf verwiesen, dass laut OHB Punkt 10.2.3. gemäß Nachbarschaftshilfe das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs tätig wäre, noch verwirrender waren allerdings die Ausführungen, dass die Kontenregisterabfrage 222 Kontoverbindungen ergeben habe.
Mit Schreiben vom 10.09.2018 habe ich Mag. ***40*** ***22*** beim BMF Kommunikation kontaktiert, ebenso den Rechtsschutzbeauftragten da noch mehr Konten zutage getreten waren und mir die "Ersatzdaten" völlig unbekannt gewesen sind, auch den DSB Dr. ***57*** ***42*** im Hinblick auf die zwischenzeitig aufgetretenen und datenschutzrechtlich bedeutsamen Änderungen im Zusammenhang mit den Konten im amtlichen Kontenregister.
[...]
Ich habe in Anbetracht dieser Korrespondenz ein Gutachten eines Universitätsprofessors für Finanzrecht - Univ. Prof. Dr. ***48*** ***45*** - eingeholt, da ich ständig darauf verwiesen wurde, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Behörde im Wege des in der jeweiligen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen sind.
[OZ 33, 313 ff.]
"Universitätsprofessor Dr. Michael Tanzer, Institut für Finanzrecht, Universität Wien
GUTACHTENDE STELLUNGNAHME
zu Rechtsfragen betreffend Kapitalabflussmeldungen, Einsichten in das Kontenregister und darauf folgende Ermittlungsmaßnahmen der Abgabenbehörden bei Herrn Kommerzialrat ***1*** ***2***, Vorstand der ***6*** AG.
I. Der förmliche Rechtsrahmen für Prüfungen von Kapitalabflüssen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG, BGBl 2015/116 idgF)
Zunächst ist auftragsgemäß zu untersuchen, welche Arten von Ermittlungsschritten den Abgabenbehörden rechtlich zur Verfügung stehen, um Kapitalabflussmeldungen, welche gemäß den §§ 2 ff KapMeldeG vornehmlich von den kontenführenden (inländischen) Kreditinstituten zu erstatten sind, ordnungsgemäß nachzugehen.
Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass - neben Abflüssen von Anderkonten der rechtsberatenden Berufe - Kapitalbewegungen von "Geschäftskonten von Unternehmern" von der Meldepflicht per se ausgenommen sind. Im Verein damit, dass Konten nicht natürlicher Personen und sonstiger nicht physischer Rechtsträger vom KapMeldeG ebenfalls nicht erfasst werden, ergibt sich somit ein spezifisch eingeengtes Beobachtungsfeld nach dem bezeichneten Gesetz. Wie mit den so erhaltenen Daten umzugehen ist, offenbart § 12 Abs 1 KapMeldeG: Zunächst sind sie der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs 2 BAO hinzuzufügen.
Das in der letztgenannten Vorschrift angesprochene Dokumentationsregister dient der zeitgemäßen Archivierung von fortlaufend benötigten Daten über einen Steuerpflichtigen. So sollen zumal elektronische Nachweise über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hierfür notwendigen Berufsberechtigungen erbracht werden können (vgl § 16 E-Government-Gesetz, BGBl 2004/10, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 114 Abs 2 BAO). Korrespondierend dazu verfügt § 114 Abs 2 BAO seinerseits, dass diese Dokumentation "insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen " hat.
Verständnisschwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang das Wort "insbesondere". Damit öffnet sich das Dokumentationsregister auch gegenüber vergleichsweise flüchtigen Vorgängen, wie zumal und eben Kapitalabflüssen, ohne dass daraus bleibende Anhalte über den Steuerpflichtigen zu gewinnen wären.
Die schlichte Tatsache, dass es auch wiederholt zu Kapitalabflüssen gekommen ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Pflichtige als Kontoinhaber Werte auf diesen seinen (Privat-)konten bewegt. Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Kapitalbetrag - sofern er nur über mehrere Konten geführt wird und die entsprechende Größe erreicht - ebenso vermehrt als Abflussmeldung in Erscheinung treten muss.
Auf dieser somit durchaus nicht zielgenauen Informationsgrundlage baut sodann § 12 Abs 1 KapMeldeG wie folgt auf: ".... daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten ....... herangezogen werden." Die Verfolgung anderer Zwecke als die Betrugsbekämpfung wird damit ausgeschlossen (arg "ausschließlich"). So scheiden etwa statistische Bedürfnisse oder sonst allgemeine, von bestimmten Steuerpflichtigen losgelöste, Datenabgleiche von vornherein aus. Nun tauchen "die über den Abgabepflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten" auf, die mit den jeweils gemeldeten Kapitalabflüssen in Beziehung gesetzt werden sollen.
Gerade in dieser Hinsicht zeigt sich die völlige Unzulänglichkeit der Umsetzung jenes Kontrollanliegens, das den Kapitalabflussmeldungen innewohnen soll. Denn seit dem in Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz (BGBl 1993/11) kommt es allgemein zur Abgeltung der Einkommensteuer für institutionelle Kapitalveranlagungen natürlicher Personen. Ebenso wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte in keiner Steuererklärung aufscheinen, sofern sie nicht antragsgemäß veranlagt werden sollen oder von Gesetzes wegen zu veranlagen sind, finden auch endbesteuerte, das heißt mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer abgegoltene Einkünfte, nur insofern Eingang in eine Steuererklärung, als eine Veranlagung begehrt wird oder durchgeführt werden muss. Letzteres ist bei endbesteuerten außerbetrieblichen Kapitalerträgen im Einkommensteuerbereich nicht denkbar.
Dementsprechend sind sonderbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann erklärungspflichtig, wenn sie keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und eine Regelbesteuerung gleichermaßen eine Steuerpflicht ergäbe (arg § 42 Abs 1 Z4 EStG). Die Abfuhr der Kapitalertragsteuer erfolgt gleichermaßen summarisch und damit anonym, wie bei der Lohnsteuer. Nirgendwo wird eine Individualisierung verlangt (arg § 96 und - sogleich einleitend: "gesamte Lohnsteuer ...... in einem Betrag" .... § 79 Abs 1 EStG). Dadurch sind "die über den Abgabepflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten" vielfach unbrauchbar, um wirksame Kontrollen durchführen zu können. Manchmal Jahrzehnte zurückliegende und nach dem besagten Endbesteuerungsgesetz ihrerseits erbschaftsteuerfreie Erwerbe von Todes wegen können Kapitalvermögen "am Fiskus vorbei" begründet haben, deren unmittelbare Nachverfolgung mangels entsprechender Anhalte in den Steuerakten schlechthin unmöglich ist. "Ein Blinder wird nicht dadurch sehend", weil ihm eine - so betrachtet zufällige - Kapitalabflussmeldung zukommt. Dieser Entscheid des Verfassungsgesetzgebers ist verwaltungsseitig nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern stets mit zu bedenken, wenn Nachforschungen nach dem KapMeldeG angestellt werden sollen. "Mitbedenken" will besagen, dass selbst bei krassen Diskrepanzen zwischen den - auch jahrelang - erklärten Einkünften und einem gemeldeten Kapitalabfluss noch lange kein Verdacht auf Steuerunehrlichkeit bestätigt wird. Auch bloße Kontrollmitteilungen im Sinne von § 114 Abs 1 BAO (....."Nachrichten darüber ..... auszutauschen") ergeben für sich gesehen noch keinen finanzstrafrechtlichen Verdacht. Und eben solchen Mitteilungen sollen Kapitalabflussmeldungen nach dem KapMeldeG gleichstehen (vgl die Materialien AB 749 BigNR XXV. GP, 3).
II. Die rechtlichen Voraussetzungen und die Tauglichkeit der Ermittlungsschritte gemäß § 12 Abs 1 KapMeldeG
Wendet man sich nun den von § 12 Abs 1 KapMeldeG angesprochenen Ermittlungsmaßnahmen zu, so sind diese vorweg wiederum an das obenstehend erwähnte Ziel der Betrugsbekämpfung gebunden (arg ".... damit in Zusammenhang stehende ....."). Auf dieser Stufe kommt daher bestimmten Verdachtsmomenten entscheidende Bedeutung zu. Ohne einen entsprechenden Verdacht darf nämlich einem gemeldeten Kapitalabfluss rechtens nicht nachgegangen werden. Verdacht will bedeuten, dass die den Abgabenbehörden bekannte Einkommens- und Vermögenssituation des Kontoinhabers den oder die gemeldeten Kapitalabflüsse schlechthin unerklärlich erscheinen lässt. Nicht das Sammeln von Erkenntnissen um ihrer selbst willen, etwa in der Art einer "Rasterfahndung", darf das Ziel der folgenden Ermittlungsschritte sein. Stets ist vielmehr ein gezielt individuelles Vorgehen erforderlich, das allein die Umstände bei den jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigt, und aus dieser Einzelperspektive Ungereimtheiten wahrnimmt, die im Sinne einer Betrugsbekämpfung aufzuklären sind. "Betrugsbekämpfung" ist zunächst ein durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorgeprägter Rechtsbegriff.
Darüber hinaus soll - so die Materialien zu § 12 KapMeldeG - allen rechtswidrigen Steuerpraktiken entgegengewirkt werden können, also nicht nur beschränkt auf den Mehrwertsteuerbetrug im Sinne der vorgenannten Verordnung (EU). Dabei zählt § 12 Abs 1 KapMeldeG sämtliche selbständig denkbaren Instrumentarien auf, die der BAO geläufig sind. Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO und Nachschauen nach den §§ 144 und 146 leg cit sowie regelrechte Außenprüfungen, entsprechend den §§ 147ff BAO finden in dieser Bestimmung Erwähnung. Vorweg scheidet ein Vorgehen nach den §§ 147ff BAO, also eine Außenprüfung, bei endbesteuerten privaten Kapitaleinkünften vollkommen aus. Denn diese sind niemals aufzeichnungs-, geschweige denn buchführungspflichtig. Dies wäre aber eine Voraussetzung, um eine Außenprüfung rechtens abhalten zu können (arg § 147 Abs 1 BAO, sogleich in seinem ersten Satzteil). Ebenso wenig, wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte durch ihren Empfänger zu dokumentieren sind, müssen der Kapitalertragsteuer unterliegende außerbetriebliche Einkünfte natürlicher Personen vom Steuerpflichtigen besonders festgehalten werden. Zur Überprüfung des Abzugs dienen vielmehr Maßnahmen, die bei der auszahlenden Stelle ansetzen. Der Lohnsteuerabzug wird in seiner Ordnungsmäßigkeit nach den §§ 86ff EStG bei dem dazu verpflichteten Arbeitgeber geprüft. Die von § 88 Abs 1 EStG statuierte Verpflichtung der Arbeitnehmer, "die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen", bezieht sich dabei nicht auf originär zuführende Unterlagen. Nur jene Dokumente, die seitens des Arbeitgebers an seine Lohnsteuerpflichtigen ausgehändigt worden sind, müssen vorgehalten werden, soweit sie sich überhaupt noch in deren Gewahrsam befinden.
Eigene Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten folgen aus dieser Norm keineswegs.
Über ein Auskunftsverlangen im Sinne von § 143 BAO greift § 88 EStG nicht hinaus (so auch Jakom/Lenneis, EStG 2018, § 88 Rz 1 auf S 1920). Ähnlich verhält es sich bei endbesteuerten privaten Kapitaleinkünften. Adressatin einer diesbezüglichen Prüfung kann nur jene Stelle, Organisation oder Institution sein, welche zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet war. § 147 Abs 1 BAO erlaubt Außenprüfungen unabhängig davon, ob der zu Prüfende für die den Gegenstand der Prüfung bildenden Steuerarten selbst als Abgabepflichtiger in Betracht kommt (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 147 Anm 1). Dementsprechend können auch Einrichtungen und Personen geprüft werden, die zur Verwaltung der Kapitalertragsteuer verhalten sind (vgl Koller/Schuh/Woischitzschläger, Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung, Band II, § 147 Abs 1 BAO auf Seite 3). Insofern konnte der mit dem BudBG 2011 (BGBl 2010/111) aufgehobene ausdrückliche Überwachungsauftrag im seinerzeitigen § 96 Abs 5 EStG als "rein programmatische Bestimmung" (so Kirchmayr in Doralt ua (Hrsg), EStG16, § 96 Tz 40) getrost entfallen.
Auch Nachschauen gemäß den §§ 144 und 146 BAO sind denkbar ungeeignet, um gemeldete Kapitalabflüsse vorweg zu überprüfen. Welche diesbezüglichen Erkenntnisse sollen "vor Ort", also im ureigenen Umfeld des Steuerpflichtigen, zumal in seiner Wohnung, zu gewinnen sein? Eine Nachschau ist aber ortsgebunden, ihrer Natur nach notwendig ein "Lokalaugenschein", sonst würde es sich um ein schlichtes Auskunftsverlangen handeln (Vgl Tanzer im BAO-Handbuch, 428).
Nachschauen kommen in diesem Zusammenhang erst dann in Betracht, wenn sonst ein begründeter Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Kapitalabflüsse mit "Schwarzgeschäften" in Zusammenhang stehen und diese Vorgänge am besten ortsbezogen aufgehellt werden können. Wenn nur ein allgemeiner Verdacht gegeben ist, dass Kapitalabflüsse aus nicht gehörig versteuerten Quellen stammen könnten, bietet sich zunächst und lediglich ein Auskunftsersuchen im Sinne von § 143 BAO an, um den Sachverhalt weiter zu verfolgen. Der Steuerpflichtige wird nun als Kontoinhaber den jeweiligen Kapitalabfluss sowohl in qualitativer, wie auch in quantitativer Hinsicht zu plausibilisieren haben.
Die Klärung der steuerlichen Rechtsnatur des Kontos, von dem das Kapital abgeflossen ist, steht zuerst an: (Tatsächlich) privat oder betrieblich, mittels Abzug der Kapitalertragsteuer endbesteuert oder nicht? Über das Konto als solches vorhandene (Bank-)Unterlagen sind vorzulegen.
Dies verlangt § 143 Abs 2 Satz 2 BAO, betreffend die Einsichtnahme in Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Erhebung von Abgaben bedeutsam sein könnten. Dazu gehören etwa auch Bankbestätigungen, aus denen hervorgeht, dass der Kontoinhaber für das Konto zur freiwilligen Abfuhr der Kapitalertragsteuer optiert hat.
III. Die einer Prüfung von Kapitalabflüssen innewohnenden Grenzen
Nicht zu verwechseln mit den im vorigen Abschnitt besprochenen grundsätzlichen Fragen ist das Ansinnen, Kontoauszüge beizubringen, um den Verlauf eines Kapitalflusses nachverfolgen zu können.
Diese erst zweite Stufe möglicher Ermittlungen setzt voraus, dass berechtigte Zweifel über die steuerliche Einordnung des Kontos an sich nicht zu beseitigen waren, insbesondere und entgegen den Beteuerungen des Pflichtigen ein betriebliches Konto zu vermuten ist. Ansonsten, also wenn die ermittelnde Abgabenbehörde keine Zweifel sowohl an der Privatheit, als auch an der Endbesteuerung des Kontos hegen kann, ist Zweierlei unbedingt zu beachten
1.) Für gleichermaßen endbesteuerte wie private Kapitaleinkünfte natürlicher Personen bestehen - wie oben dargelegt - keinerlei Aufzeichnungspflichten. Damit untrennbar ist die Erkenntnis verbunden, dass derartige Einkünfte nicht beleg-(aufbewahrungs-)pflichtig sein können. Der gesamte § 126 BAO setzt in seiner Anwendbarkeit voraus, dass der Steuerpflichtige ein Rechenwerk, normbezogen eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, zu führen hat, aus der entsprechende Aufzeichnungen entspringen, die ihrerseits auf den dazugehörigen Belegen fußen müssen. Eine derartige Notwendigkeit würde sich aber gegen den Sinn der Endbesteuerung von privaten Kapitaleinkünften in der Einkommensteuer richten, die im Regelfall nicht einmal in eine Veranlagung münden sollen. Belegpflichten abseits einer Aufzeichnungspflicht sind sehr wohl vorstellbar, bedürfen aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung. Daran fehlt es im einkommensteuerlich endbesteuerten Privatbereich weithin.
2.) Ist zu bedenken, dass die Prüfung von KapitalABflüssen in Rede steht. Auf welches Konto das Geld hingeflossen ist, kann daher aufgrund einer bloßen KapitalABflussmeldung ebenso wenig interessieren, wie sonst die Verwendung der abgeflossenen Mittel. Heller und Steffl, zwei Autoren aus dem Kreis der obersten Finanzverwaltung, drücken sich dazu unmissverständlich wie folgt aus: "Anders verhält es sich beim Kapitalzufluss oder bei der Frage, wofür der Kapitalabfluss bestimmt war: Beides bildet mangels Maßgeblichkeit für die Erhebung von Abgaben keinen Gegenstand der Ermittlungen der Abgabenbehörde" (so Heller/Steffl, Erhebungen zu abgabenrechtlich relevanten Sachverhalten nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz, SWK 2018, 1095 (1098). Dies gilt zumindest solange, als nicht sonstige (!) besondere Verdachtsmomente aufgetaucht sind, die es naheliegend erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige Meldepflichten für Schenkungen gemäß § 121a BAO missachtet, oder gar in eine "schwarze" Einkunftsquelle investiert hat. Außerdem darf ein Kontenzufluss nicht derart qualifiziert sein, dass es ohnedies einer lückenlosen Prüfung gemäß § 12 Abs 2 KapMeldeG bedürfte.
In weiterer Folge ist aber auch die schiere Quantität eines Kontenabflusses unter Umständen beachtlich: Trotz weithin zweifelsfreier Privatheit sowie feststehender Endbesteuerung des fraglichen Kontos vermag allein die Höhe eines Abganges, in Verbindung gesetzt mit über die Jahre hinweg nur geringfügigen Einkünften laut Steuerakt, den Verdacht begründen, dass solcherart "Schwarzgeld" im endbesteuerten Privatbereich "gewaschen" werden soll. Dies ist aber auch vielseitig entkräftbar: Zunächst mag sich ein- und derselbe Kapitalbetrag derart multipliziert haben, dass es zu Zu- und Abflüssen auf mehreren Konten des Pflichtigen gekommen ist, er somit wiederholt als Abfluss zu melden war.
Des Weiteren ist an die Möglichkeit rechtens versteuerter, aber auch unversteuerter (siehe das bereits erwähnte Endbesteuerungsgesetz, BGBl 1993/11), allenfalls sehr bedeutender, Kapitalerwerbe von Todes wegen zu denken, die bereits Jahrzehnte zurückliegen mögen und die sich eben via Endbesteuerung in ihrer Gestion und ihren Erträgen an den Augen des Fiskus komplett "vorbeientwickelt" haben.
Seinerzeit ordnungsgemäß gemeldete oder vor dem Außerkrafttreten der Erbschafts- und Schenkungssteuer überhaupt versteuerte unentgeltliche Erwerbe mögen das Ihre zur Entstehung solcher Werte beigetragen haben. Zusätzlich sind einkommensteuerlich sonst nicht steuerbare Vermögenszuwächse, etwa aus der Veräußerung nicht mehr spekulationsverfangener Liegenschaften vor dem Inkrafttreten der Immobiliensteuerregimes mit Anfang April 2012 in Betracht zu ziehen. All dies wird vom steuerpflichtigen Konteninhaber zu plausibilisieren, unter Umständen auch zu belegen sein. Ansonsten verbleibt ein begründeter Restverdacht, der weitere Ermittlungsschritte nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu erfordert.
V. Kapitalabflussmeldungen und ihre weitere Verfolgung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl 2015/116 idgF)
Die Verzahnung der Rechtsgehalte des KapMeldeG mit jenen des KontRegG ist logisch nicht herstellbar: Meldungen einzelner, noch dazu einseitiger Kontenbewegungen (Abflüsse!) können schwerlich erkenntnistauglich an einem gegebenen Kontenbestand im Sinne von § 2 KontRegG gemessen oder gar verprobt werden. Ganz bestimmte Vorfälle betreffend ebenso bestimmte Konten werden nicht dadurch klarer, dass sie mit der Gesamtheit jener Bankverbindungen in Beziehung gesetzt werden, welche bei Kontenabfragen gemäß § 4 KontRegG aufscheinen müssen. Hierbei wird regelmäßig eine Vielzahl von Konten sichtbar werden, die gleichermaßen Privat-, wie auch Betriebskonten sein können, nicht mehr aktiv sein müssen, aber auch dem Pflichtigen gar nicht als wirtschaftlichem Eigentümer, sondern lediglich als Vertretungsbefugtem zuzurechnen sind. Diese Datengesamtheit, aus der keinerlei Ab- und Zuflüsse ersichtlich werden, kann mit konkreten Kapitalabflüssen niemals sinnvoll in Beziehung gesetzt werden. Die Bestätigung, dass eben dieses Konto, von dem der Kapitalabfluss stammt, dem Pflichtigen zuzuordnen ist, geht inhaltlich nicht über das hinaus, was ohnedies nach dem KapMeldeG schon feststehen muss. Die Abgabenbehörden gelangen solcherart nur vom Besonderen (Kapitalabfluss) in das Allgemeine (Gesamtkontenbestand), wodurch der spezielle Sachverhalt bereits denklogisch nicht weiter aufgehellt wird.
Derartige Abfragen können nur dazu dienen, den Steuerpflichtigen mit einer Vielzahl von Konten zu konfrontieren, über die er vielleicht ebenso wenig überzeugend Auskunft zu geben vermag, wie er nicht hinlänglich imstande war, einen oder mehrere Kapitalabflüsse nach dem KapMeldeG zu plausibilisieren. Einsichten in das Kontenregister haben daher, in Verbindung gesetzt mit Mitteilungen nach dem KapMeldeG, nur den Sinn, bereits bestehende Verdachtsmomente nach der ersten Stufe in einem nächsten Schritt auszuweiten. Es wird damit eine andere Ebene der Ermittlungen betreten, die mit jener der Kapitalabflussmeldungen nichts zu tun haben kann. Aufgabe des Konteninhabers ist es jetzt zumal, bloße Zeichnungsberechtigungen von Eigenkonten sowie im letztgenannten Bereich betriebliche von privaten Beständen glaubhaft zu trennen. Weiterhin hat er den Niederschlag betrieblicher oder sonst für seine Abgabenerklärungen beachtlicher Konten in den von ihm zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen grundsätzlich darzutun. Gelingt dies nicht, so wird allenfalls eine Konteneinschau gemäß den §§ 8 f KontRegG angezeigt sein. Dies zumindest dann, wenn die Finanzverwaltung nur auf diesem Weg Gewissheit darüber zu erlangen vermag, ob nicht "offengebliebene" Bankverbindungen rechtswidrig nicht erklärte Zuflüsse erkennen lassen.
Zusammenfassend sind alle Prüfungsmaßnahmen ab dem Einlangen einer Kapitalabflussmeldung nur dann rechtens, wenn ein Verdacht in Bezug auf ganz bestimmte Steuerunehrlichkeit(en) besteht. Das Ziehen von Erkundungsbeweisen ist hierbei ebenso unstatthaft, wie der Versuch, auf diesen Wegen einem Generalverdacht, etwa gegenüber bestimmten Wirtschaftszweigen, nachzugehen. Der betroffene Pflichtige hat das Recht zu erfahren, welche Vorwürfe gegen ihn persönlich im Raum stehen. Zwar mag es ermittlungstaktisch zunächst empfehlenswert sein, ganz bestimmte Beweismittel noch nicht kundzutun. Davon zu unterscheiden ist jedoch das Gebot der Rechtfertigung des gesamten Prozesses. Ansonsten wird den rechtlichen Voraussetzungen für amtliche Nachforschungen gemäß § 12 Abs 1 KapMeldeG keineswegs entsprochen.
Auch der oben erwähnte zweite mögliche Ermittlungsschritt, nämlich die Kontenabfrage gemäß § 4 KontRegG, ist schon zufolge ihrer voranstehend gezeigten denklogischen Unabhängigkeit von einzelnen meldepflichtigen Kapitalabflüssen besonders begründungsbedürftig. Erfolgt eine Maßnahme nach der zuletzt genannten Bestimmung im Anschluss an die Prüfung von Kapitalabflüssen, so ist behördlicherseits zunächst darzutun, welche besonderen Verdachtsmomente bestehen oder auch verblieben sind, die eine Kontenabfrage spezifisch nahelegen. § 4 KontRegG verlangt in seinem fünften Absatz zumindest hinsichtlich der zu veranlagenden Hauptsteuerarten ausdrücklich das Bestehen von "Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung", die dem Steuerpflichtigen vorweg (!) vorzuhalten sind (arg "........ und der Pflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.").
Ein undifferenziertes Suchen, bei dem der Betroffene völlig im Unklaren über die konkreten Anlässe bleiben muss, ist schlechthin rechtswidrig. Es ist nämlich stets zu beachten, dass bereits Kontenabfragen und nicht erst Einsichtnahmen im Sinne der §§ 8 f KontRegG das im Verfassungsrang stehende Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG berühren und daher entsprechend schwerwiegende Eingriffe darstellen.
V. Die Besonderheiten des Gutachtenssachverhalts und deren Gesamtwürdigung
Grobe Unstimmigkeiten bestehen auch in Bezug auf die Einsichtnahme in das Kontenregister betreffend Herrn ***2***, welche gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG durchgeführt wurde. Dem Pflichtigen wurden finanzamtsseitig 222 Konten vorgehalten, wogegen eine von ihm selbst getätigte Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG nur 180 Konten ergab. Dabei scheinen etliche Konten in der Herrn ***2*** seitens der Abgabenbehörde ausgehändigten Übersicht in dessen eigener Abfrage gar nicht auf und umgekehrt.
Es muss als Selbstverständlichkeit gelten, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets ein- und denselben Datenbestand zu Tage fördern müssen, gleichviel, ob es sich um eine behördlich veranlasste Auskunft oder um eine Parteienabfrage handelt. Die in diesem Fall aufgetretenen krassen Ungereimtheiten verlangen unbedingt das Einschreiten des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 10 KontRegG, dessen Aufgabe es sein wird, für Aufklärung zu sorgen. Seine Funktionen erwachsen zwar aus den §§ 74a und 74b FinStrG, doch ist er auch bei Kontoabfragen außerhalb eines Finanzstrafverfahrens berufen tätig zu werden, wie sich aus dem in § 10 Abs 1 Satz 1 KontRegG enthaltenen Verweis auf § 4 Abs 1Z3 leg cit ergibt.
Schließlich wurde die gemäß § 147 BAO angeordnete Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Herrn Kommerzialrat ***2*** dem eigentlich zuständigen Finanzamt (Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf/NÖ) entrückt und statt seiner das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ eingeschaltet. Dies erfolgte laut Behördenauskunft in der Art einer "Nachbarschaftshilfe", wie sie das Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) vorsehen soll. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die ab Ende März 2014 gültige Fassung des OHB (Richtlinie des BMF vom 31.03.2014, BMF280000/0061-IV/2/2014) eine derartige "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe" (vormals Punkt 8.4.) gar nicht mehr vorsieht. Jedenfalls wurde dem zu Prüfenden kein Delegierungsbescheid im Sinne von § 3 AVOG kundgetan. Außerdem muss festgehalten werden, dass in dem Bescheid über den diesbezüglichen Prüfungsauftrag, ausgefertigt von Seiten des Finanzamts Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf/NÖ, nur ein Organwalter eben dieser Behörde aufscheint. Die Betrauung anderer Personen, als jener, die im Prüfungsauftrag genannt sind, widerspricht somit der durch diesen Bescheid geschaffenen Rechtslage.
Das gilt umso mehr, als es sich um Amtsträger einer fremden Abgabenbehörde, nämlich des überhaupt nicht zuständigen Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ, handelt. Es ist dem Pflichtigen nicht ohne weiteres zumutbar, einer "Nachbarschaftshilfe" ausgesetzt zu werden, die auf gar keiner wahrhaften räumlichen Nähe beruht, sondern bei vielfach unerlässlichen persönlichen Vorsprachen erhebliche Wegzeiten und -Kosten verursachen muss.
I. Zusammenfassung
1.) Es fehlt in Bezug auf die gegenüber Herrn Kommerzialrat ***2*** mit Datum vom 05. Februar 2018 angeordnete Außenprüfung betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2015 und 2016 jegliche dem Einzelfall irgendwie Rechnung tragende Begründung.
2.) Gleiches gilt hinsichtlich des Nachschauauftrages (§ 144 BAO) vom selben Datum. Wie bei diesem Bescheid erschöpft sich auch die "Begründung" des Nachschauauftrages in einer bloß schematischen Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes der BAO.
3.) Auch sonst geben die bislang gepflogenen Ermittlungsweisen der Abgabenbehörden Anlass zu der Vermutung, dass ein völlig undifferenziertes Suchen im Gange ist, bei dem der Betroffene gänzlich im Unklaren darüber gelassen wird, welche konkreten Verdachtsmomente für ein steuerunehrliches Verhalten überhaupt vorliegen könnten. Derartige Maßnahmen würden nicht nur gegen die einschlägigen Vorschriften der BAO verstoßen, sondern auch gegen das Kapitalabfluss-Meldegesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, im Einzelnen gegen § 12 Abs 1 KapMeldeG und gegen § 4 Abs 5 KontRegG.
4.) Wurde Herr Kommerzialrat ***2*** im Zuge des Prüfungsgeschehens einer "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe" ausgesetzt, die aus seiner Sicht räumlich gar nicht bestehen kann. Es wurde nämlich das geografisch entfernt von Wien situierte und völlig unzuständige Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ mit der Durchführung der Außenprüfung betraut, ohne dass ein Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG ergangen wäre und auch ohne verwaltungsinterne Rechtsgrundlage. Denn die schon seit Ende März 2014 und zuvor ab dem Jahr 2012 gegoltene Fassung des Organisationshandbuchs der Finanzverwaltung (OHB) sieht solches gar nicht mehr vor, und das mit gutem Grund, ist doch zwischenzeitig das AVOG 2010 in Kraft getreten. Derartige "Nachbarschaftshilfen" bedürfen seither wohl auch nach der Einschätzung der Finanzverwaltung der Erlassung eines Bescheides. Außerdem widerspricht diese "Auslagerung" dem Bescheid über die Anordnung der fraglichen Außenprüfung.
5.) Überhaupt nicht nachvollziehbar erscheint schließlich die Tatsache, dass Herrn Kommerzialrat ***2*** aufgrund einer behördlichen Kontenabfrage gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG wesentlich mehr und auch andere Bankverbindungen vorgehalten wurden, als sie für ihn selbst in einer Abfrage nach § 4 Abs 4 leg citfeststellbar gewesen sind. Diese krassen Ungereimtheiten müssen vorerst den Rechtsschutzbeauftragten gemäß §10 KontRegG beschäftigen.
Alle in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt müssen naturgemäß auf den Angaben und Unterlagen beruhen, welche von seinem Auftraggeber gemacht und zur Verfügung gestellt worden sind."
Unter dieser Voraussetzung gelangt der Gutachter zu dem Schluss, dass die bisherigen Vorgangsweisen der Abgabenbehörden im Zusammenhang mit Kapitalabflussmeldungen und Kontenabfragen betreffend Herrn Kommerzialrat ***2*** in ihrer rechtlichen Begründetheit durchaus zweifelhaft erscheinen müssen.
Aufgrund der meine Bedenken bestätigenden gutachterlichen Stellungnahme habe ich mich im Dezember 2018 an den Steuerombudsmann gewandt, da nach wie vor keine Aufklärung zu gewinnen war.
[OZ 35, 324 ff]
Bundesministerium Finanzen
Steuerombudsmann Mag. ***60*** ***61***
Johannesgasse 5
1010 Wien
Wien, den 20.12.2018
Betrifft: Steuernummer ***5***
I. Prüfungsauftrag Einkommensteuer 2015-2016
II. Nachschauauftrag Umsatzsteuer 2017
Sehr geehrter Herr Mag. ***61*** !
Ich darf mich in meiner Causa vertrauensvoll an Sie wenden und Ihnen unter Anschluss der bisherigen Korrespondenz den Stand der Sach- und Rechtslage skizzieren.
Es liegt mir wirklich ferne zu querulieren oder Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person und Prüfung meiner steuerlichen Gebarung zu verzögern, die Art und Weise wie jedoch seitens der Finanzverwaltung in meinem Falle agiert wird - mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten - wird von mir nicht toleriert.
Anlass für die Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit meiner Person sind Meldungen zufolge des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz).
Die Zuständigkeit für die Prüfung wurde vom Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs übertragen, dies mit der Begründung "Nachbarschaftshilfe".
Mit dem dortigen für meinen Akt nach Ansicht der Abgabenbehörde zuständigen Prüfer AD ***12*** ***11*** und dessen Teamleiter AD ***13*** ***14*** kam es zu massiven Diskussionen, da ich den modus operandi der Prüfer nicht einmal ansatzweise nachvollziehen konnte und auch weiterhin nicht kann.
Auf meine konkreten Frage, was genau von ihm gewünscht wird, repliziert der Prüfer, dass ich alle Konten nach Stichtagen offenzulegen habe. Eine Begründung ist nach wie vor ergangen.
Ein undifferenziertes Suchen, bei welchem ich nicht aufgeklärt werde, welcher konkrete Verdacht besteht, verstößt gegen die BAO, KapMeldeG sowie KontRegG.
Ich darf dies nur kurz anhand eines einzigen kurzen Beispieles veranschaulichen :
Ich habe 5 Privatkonten bei der
1. ***50*** AG
2. ***51*** AG
3. ***52*** AG
4. ***53***
5. ***54***
Im Jänner 2014 wird mir von der ***50*** AG ein Privatkredit in der Höhe 500.000 € gewährt und auf mein Privatkonto überwiesen.
Im Februar 2015 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***50*** AG den Betrag von 500.000 € auf mein Privatkonto der ***51*** AG.
Im Juni 2015 überweise ich von meinem Privatkonto bei der ***51*** AG besagte 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***52*** AG weiter.
Im Jänner 2016 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***52*** AG die Summe von 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***53***.
Im September 2016 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***53*** den Betrag von 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***54***.
Fakt ist, dass nach allen Überweisungen 500.000 € auf meinem Privatkonto bei der ***54*** liegen. Es steht fest, dass ich nach wie vor über 500.000 € verfüge, welche mir als Kredit gewährt wurden.
Die Folgen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind:
1) Kapitalabfluss 02/2015 gemeldet ***50*** AG - 500.000 €
2) Kapitalabfluss 06/2015 gemeldet ***51*** AG - 500.000 €
3) Kapitalabfluss 01/2016 gemeldet ***52*** AG - 500.000 €
4) Kapitalabfluss 09/2016 gemeldet ***53*** - 500.000 €
Resultat ist, dass nach Ansicht des Prüfers AD ***11*** Kapital von 2 Mio. € nun als ungeklärt erscheint und die Mittelherkunft fraglich ist, steuerliche Unehrlichkeit im Raum steht.
Obwohl ich Kreditverträge offenlege und veranschauliche, dass es sich um Umschichtungen von Kapitalvermögen im privaten Bereich handelt, führt der Prüfer Kapital mit 2 Mio. € in seiner Excel Tabelle als ungeklärt an.
Dies führt jede Prüfung nach der BAO bei einer Vermischung mit Erhebungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz ad absurdum. Die mehrfache Bewegung eines ein- und desselben Betrages multipliziert den Betrag, in meinem Fall 500.000,- € auf eine ungeklärte Summe von 2 Millionen EURO.
Als Vorstand einer Aktiengesellschaft hat mich ein derartiges Agieren zwangsläufig zum Nachdenken, zur intensiven Prüfung der Rechtsgrundlagen sowie zur Prüfung, ob eine derartige Vorgangsweise der Abgabenbehörde rechtskonform ist, angeregt.
Dies nicht zuletzt deshalb, da sämtliche Mittel auf legitimierten Konten seit langer Zeit erliegen, die Herkunft der Gelder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen und Finanzmarktrichtlinien bereits seitens der Banken geprüft wurde.
Alle privaten Kredite meinerseits im Ausmaß von rund 12,5 Mio € seit 2011 wurden von mir übrigens offengelegt.
Ich habe mich bei demfür mich zuständigen Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf direkt bei Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** beschwert, Stellungnahmen der Abgabenbehörde ergingen seitens Herrn HR Dr. ***12*** ***15***.
Da die Antworten als wenig befriedigend zu bezeichnen waren habe ich auch im Zusammenhang mit Fragen des Kontoregisters bei SC Dr. ***43*** ***44***, des Datenschutzes bei Dr. ***57*** ***42*** und disziplinarrechtlichen Agenden bei Mag. ***55*** ***56*** interveniert.
Selbst die Stellungnahme des BMF durch Mag. ***40*** ***22***, welcher sich in der Sache einschaltete, ist rechtlich als verfehlt anzusehen, was mir durch ein Gutachten eines Universitätsprofessors für Finanzrecht - Univ. Prof. Dr. ***48*** ***45*** - belegt wird.
Zuletzt wurde ich mit Schreiben vom 11.12.2018 zu BMF-***97***/0025-GS/PM/2018 (Dr. ***57*** ***42***, Mag. ***58*** ***59***) darauf hingewiesen, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Behörde im Wege des in der jeweiligen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen sind.
Ein derartiges Agieren impliziert zwangsläufig verfassungsrechtliche Bedenken, auch unter Bedacht auf § 254 BAO, da die Wirksamkeit dieses von mir dann angefochtenen Bescheides auch mit einem Rechtsmittel nicht gehemmt wird.
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Normen und Schlagworte
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 80 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102848/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102848.2021
- Stammnummer
- 136761
- Gültig
- 22.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF