Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102848/2021
Ablehnung eines Außenprüfers wegen Befangenheit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102848/2021vom 22.03.2022Teil 8 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut dem Vorbringen in der Beschwerde "wurde auch jedenfalls meine Anregung nach § 78 StPO den zuständigen Strafverfolgungsbehörden durch die Abgabenbehörde weitergeleitet". Damit ist nach dem eigenen Vorbringen des Bf die zuständige Strafverfolgungsbehörde (sind die zuständigen Strafverfolgungsbehörden) bereits in Kenntnis der Vorwürfe des Bf.
Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2022 (soweit ersichtlich erstmals) erfolgten Vorbringens einer Täuschung des Bundesfinanzgerichts wurde die für die Erledigung des Rekurses gegen den Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 betreffend Konteneinschau zuständige Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichts in Kenntnis gesetzt. Diesbezüglich wurden vom Bf die Punkte D.1.2.1, D.1.2.2 und D.1.2.4 dieses Beschlusses ins Treffen geführt. Wie sich aus der in der FINDOK veröffentlichten anonymisierten (i. S. d. DSGVO pseudonymisierten) Fassung des Beschlusses BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 zu diesen Punkten ergibt, war für den Prüfer die Herkunft der Mittel für die Dotierung bestimmter näher bezeichneter Sparbücher ungeklärt. Die Zurechnung dieser Sparbücher an den Bf wird von diesem, soweit ersichtlich, nicht bestritten. Dass dem Prüfer bzw. dem Finanzamt bei der Bezeichnung der einzelnen kontoführenden Kreditinstitute möglicherweise Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sind, ist zutreffendenfalls bei (nach den Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung) 180 dem Bf zuzurechnenden Konten eine entschuldbare Fehlleistung und weder Datenfälschung noch Amtsmissbrauch, zumal, soweit ersichtlich, es bei diesen Punkten nicht um den Vorwurf einer möglicherweise unterlassenen Offenlegung dieser Sparbücher, sondern um die nach Ansicht des Prüfers unterbliebene Offenlegung der Mittelherkunft zur Dotierung dieser Sparbücher geht, die mit der Vorlage dieser Sparbücher nicht beantwortet wird.
Für den Fall, dass der Bf der Ansicht ist, dass Mitarbeiter der Bundesfinanzverwaltung verdächtig sind, Straftaten nach § 223 StGB (Urkundenfälschung), § 225a StGB (Datenverfälschung), § 293 StGB (Beweismittelfälschung), § 302 StGB (Amtsmissbrauch), § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) begangen zu haben, steht es ihm frei, Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nochmals von sich aus mit seinem Verdacht zu befassen. In diesem Zusammenhang ist freilich auch auf § 279 StGB (Verleumdung) hinzuweisen, wonach mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist (wenn die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist), wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist.
Zurückweisung des Ablehnungsantrags
Da die Bundesabgabenordnung die Ablehnung eines Außenprüfers nicht vorsieht, ist der verfahrensgegenständliche Antrag vom 18. März 2020 ("Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11***") als unzulässig zurückzuweisen.
Im Gegensatz zur Auffassung des Bf (Beschwerde: "...Da ein formelles Ablehnungsrecht meinerseits nicht gegeben ist, ist über meinen Antrag gemäß § 78 StPO, welcher auch ergänzend auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO abzielt, nicht (gesondert) abzusprechen, sondern hat von Amts wegen eine sachliche Auseinandersetzung mit den nicht gesondert rechtsmittelfähigen Ablehnungsgründen aufgrund meines Antrages auf amtswegige Prüfung des Vorliegens eines Straftatbestandes oder einer Befangenheit zu erfolgen...") ist über das von ihm gestellte Anbringen gemäß § 85a BAO zu entscheiden - mit der Maßgabe, dass am 18. März 2020 kein "Antrag gemäß § 78 StPO", sondern nur ein solcher gemäß "§ 76 Abs. 1 BAO" gestellt wurde.
Eine ausdrückliche Zurücknahme dieses Anbringens ist weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren erfolgt. Der Bf begeht in seinem Vorlageantrag vielmehr eine förmliche Erledigung, sei es durch Gegenstandsloserklärung, sei es durch Zurückweisung.
Das Verwaltungsgericht ist nicht Oberbehörde des Finanzamts. Eine "amtswegige Prüfung des Vorliegens eines Straftatbestandes oder einer Befangenheit" während eines laufenden Außenprüfungsverfahrens im Wege der Fachaufsicht oder der Dienstaufsicht kommt ihm nicht zu.
Mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren kann auch nicht erreicht werden, dass sich - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - der Prüfer gemäß § 76 Abs. 1 BAO selbst für befangen erklärt, wenn er sich selbst nicht für befangen erachtet.
Rechtsschutz bei Verfahrensmängeln während der Außenprüfung
Der Antrag bezieht sich auf eine nach Ansicht des Bf gegebene Befangenheit des Prüfers bei einer anhängigen Außenprüfung. Nach Beendigung der Außenprüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten (§ 149 BAO) und in weiterer Folge ein schriftlicher Bericht zu erstatten (§ 150 BAO).
Im Anschluss an eine Prüfung können verfahrensrechtliche Bescheide (etwa Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 BAO) oder Abgabenbescheide (etwa Einkommensteuerbescheide nach § 39 EStG 1988 i. V. m. § 198 BAO) ergehen.
Allfällige Verfahrensmängel während der Außenprüfung können in einer Beschwerde gegen auf Grund der Ergebnisse der Außenprüfung allenfalls ergangene Bescheide geltend gemacht werden. Bei unterlassener Wiederaufnahme zu Gunsten des Geprüften kann dieser eine solche beantragen.
Hierdurch wird dem Rechtsschutzinteresse des Geprüften Rechnung getragen, sodass es nach der ständigen Rechtsprechung auch keines Feststellungsbescheids bedarf (vgl. auch BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021).
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit behaftet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); die gegen diesen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.
Wien, am 22. März 2022
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Normen und Schlagworte
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 80 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102848/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102848.2021
- Stammnummer
- 136761
- Gültig
- 22.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF