…darstelle. Die Berufungswerberin (Bw.) berief dagegen, weil sie mit der Annahme des Finanzamtes, es läge eine verdeckte Ausschüttung vor, nicht einverstanden war (Schreiben der Bw. vom 26. Dezember 2002; Berufung vom 9.12.2002). Im Bescheid vom 6.11.2002 unterlief dem Finanzamt ein Fehler…
…die Berufung dagegen unzulässig. Diese gesetzeskonforme Vorbereitung sei aber hier infolge wesentlicher Verstöße nicht der Fall. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2007 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung…
…Juni 1989, 89/17/0006) ist eine Mahnung als Erledigung ohne Bescheidcharakter anzusehen. Eine Berufung dagegen ist daher nicht zulässig. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit einer Mahnung unzulässig. Der angefochtene Bescheid erging somit…
…dagegen sei somit nach wie vor unerledigt. Über die Berufung wurde erwogen: Soweit sich die Berufungen gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen richtet, wird eine Berufungsentscheidung vom gemäß der Geschäftsverteilung hierfür zuständigen Senat des unabhängigen Finanzsenates ergehen. Im Rahmen dieser Entscheidung wird daher über die Berufung…
…BAO gewahrt und die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht. Aus berücksichtigungswürdigenden Gründen kann die Berufungsfrist (ggfs. auch mehrmals) verlängert werden, vorausgesetzt die (weitere) Fristverlängerung wird vor Ablauf der (ursprünglichen oder bereits verlängerten) Berufungsfrist beantragt (§ 245 Abs.3 BAO) Wird eine Berufung dagegen nicht innerhalb offener Berufungsfrist…
…Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Anspruchszinsenbescheid vom 17. Juli 2008 infolge Ergehens eines neuen Zinsenbescheides am 9. Februar 2010 nicht mehr im Rechtsbestand, weshalb auch die Berufung dagegen unzulässig geworden ist. Die Berufung…
…befinden und nach dessen Angaben beschrieben werden. Mit Berufung anfechtbar sind grundsätzlich nur Bescheide, die von Abgabenbehörden erster Instanz (Finanzämtern) erlassen werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³ §243 Tz 17). Da das Pfändungsprotokoll keinen Bescheid darstellt, ist eine Berufung dagegen unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes …
…Dagegen langte ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz vom 12. April 2006 ein. Mit Schreiben vom 19. April 2006 erklärte die Bw. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gemäß § 257 Abs. 1 BAO den Beitritt zur Berufung der O . Mit Bescheid vom…
…somit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, ist die Berufung dagegen schon allein aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus liegt Folgendes vor: Da über die Berufung gegen den Bescheid vom 12.4.2002 bereits mit Berufungsentscheidung vom 3.10.2003 entschieden wurde, und gem…
…am 2.12.2002, das Rechtsmittel der Berufung ein. Nach einer im Jahre 2004 durchgeführten Betriebsprüfung, die unter anderem die Umsatzsteuer der Jahre 2001 und 2002 umfasste, erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für das gesamte Jahr 2002 am 19.7.2004. Dagegen, obwohl die Feststellungen…
…Adresse, bestätigt habe. Da die Berufung, dem Postaufgabestempel am Kuvert zufolge, erst am 24. Oktober 1996 der Post übergeben worden wäre, wäre die Berufung gemäß § 273 Abs.1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen gewesen. Dagegen erhob die Bf., unter sinngemäßer Wiederholung des Berufungsinhaltes, fristgerecht…
…| 1996 | 576,51 | 15.1.1997 | Lohnsteuer | 2/1997 | 509,00 | 17.3.1997 | Lohnsteuer | 2/1997 | 76,31 | 17.3.1997 Zusammen € 132.784,92 Dagegen richtet sich die Berufung vom 6…
…für diese beiden Veranlagungsjahre keine Anspruchszinsenbescheide erlassen. Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2005 und 2006 richtet sich somit gegen nicht existente Bescheide. Eine Berufung dagegen ist somit nicht zulässig. Die Berufung war daher insoweit nicht meritorisch zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen. …
…1990, 89/13/0276). Es war daher davon auszugehen, dass die Zustellung der Bescheide vom 25. Juli 2000 ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Finanzamt rechtmäßig war. Die im Jahr 2004 erfolgte Berufung dagegen ist somit verspätet, weshalb sie zurückzuweisen war. Graz, am 18. April 2006
…Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen war, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Der Zurücknahmebescheid vom 19. Dezember 2008 erging folglich zu Recht. Die Berufung dagegen wird als unbegründet abgewiesen. Zu ergänzen ist, dass während des Verfahrens auch keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 it…
…Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Abgabe einer Optionserklärung gemäß § 124b Z 134 EStG 1988, die mangels Berufung dagegen vom UFS nicht zu überprüfen ist. Gemäß § 310 Abs. 3 BAO tritt durch die erfolgte Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück…
…4 FinStrG, wenn ein Erkenntnis mündlich verkündet werde, die Erhebung einer Berufung dagegen innerhalb einer Woche anzumelden sei. Gegenständlich sei die Verkündung des Erkenntnisses durch den Vorsitzenden des Spruchsenates unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2011 erfolgt. Die Anmeldefrist habe somit…
…00.- Aussenhandelsförderungsbeitrag: 3000,00.-) sowie gemäß §§ 217ff Bundesabgabenordnung (BAO), ein Säumniszuschlag in der Höhe von S:10.060,00.- vorgeschrieben. Die Berufung dagegen wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich, und Burgenland vom 30 .Juli 2002, GZ: ZRV/5-13/00,als unbegründet abgewiesen…
…Berufung der Bw. richtet sich gegen "den Vorauszahlungsbescheid 2009 vom 26.2.2009". Ein solcher Vorauszahlungsbescheid ist aber nicht ergangen, daher ist auch eine Berufung dagegen nicht möglich. Die Berufung wurde daher vom Finanzamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung…
…12 ZuStG Tz 3). Stellt sich heraus, dass der Bescheid gegenüber dem Bf. mangels einer ihm gegenüber rechtswirksamen Zustellung rechtlich nicht existent geworden ist, so wäre die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen (VwGH v. 29. Mai 1995, 93/17/0318) und allenfalls mit neuerlicher Zustellung…