Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0252-Z2L/02
Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, welcher im Zusammenhang mit einer Mahnung hinsichtlich einer rechtskräftig gewordenen Zollschuld gestellt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0252-Z2L/02vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Bescheid Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 31. Mai 1999,
GZ. , betreffend Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß
Artikel 244 Zollkodex, (ZK), iVm § 212a Bundesabgabenordnung (BAO),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Mahnung des Hauptzollamtes
Wien Zl: vom 18. Januar 1999 wurde der Bf. aufgefordert, den mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 22. August 1997, vorgeschriebenen, mittlerweile
vollstreckbaren Abgabenbetrag in der Höhe von: S. 54.672,00
(€ 3.973,13.-) ,innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung
dieses Schreibens, zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, zu
entrichten.
Dagegen beantragte der Bf.,
ohne weitere Begründung, die Aussetzung der Vollziehung.
Dieser Antrag wurde mit
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 10 .Februar
1999,Zl: 100/64662/97-8 vom 10. Februar 1999 als unzulässig
zurückgewiesen, mit der Begründung bei einer Mahnung handle es sich,
nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, um eine
behördliche Erledigung ohne Bescheidcharakter gegen welche eine Berufung
nicht zulässig wäre.
Dagegen erhob der Bf.
fristgerecht Berufung und begründete diese mit den bereits in ihrem Antrag
auf Erlass der zugrunde liegenden Zollschuld im Billigkeitswege gemäß
§ 183 ZollG 1988, vom 13. November 1998, enthaltenen
Einwendungen. Zu deren Inhalt wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates in den
Berufungsentscheidungen: ZRV/0000-Z2L/02 vom 22. Juni 2004 und
ZRV/0000-Z2L/02 vom 22. Juni 2004 hingewiesen.
Mit der im Spruch dieser
Entscheidung angeführten Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die
in der Berufung enthaltenen Darstellungen sich nicht auf die Zurückweisung
des Aussetzungsantrages beziehen würden, und somit nicht geeignet
wären, die Änderung der bekämpften Entscheidung
herbeizuführen.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde unter
sinngemäßer Wiederholung des Berufungsbegehrens.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den
Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung augrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß Artikel 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a
Abs. 1 BAO Bundesabgabenordnung (BAO), ist die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß ,wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten
wird.
Es wird sowohl im zweiten
Unterabsatz des Artikel 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von einer
angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht als auch im Absatz 1 des §
212a BAO die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung
abhängig gemacht.
Eine Grundvoraussetzung
für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis
im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld
.
Aussetzungsanträge sind
von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der
Erledigung über diese zulässig (VwGH 10. Dezember 1991,
91/14/0164).
Nach Sachlage wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 13. Oktober 1998 die vom Bf. mit
Schreiben vom 17. September 1997 eingebrachte Berufung gegen den
vorgenannten Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen.
Der im Zusammenhang mit dieser
Berufung eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 23. Oktober
1997, wurde im Zuge des ordentlichen Rechtsmittelverfahren, mit gesonderter
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 13. Oktober 1998 als
unbegründet abgewiesen.
Mit der Durchführung
dieses Aussetzungsverfahren war dem Rechtsschutzbedürfnis des Bf. im
Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufungsentscheidung bereits
Rechnung getragen worden.
Gemäß
§ 92
Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu
erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen feststellen oder
c) über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen
Gemäß
§ 93
Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen,
er hat den Spruch zu erhalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß
§ 243 BAO
ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen,
als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.
Eine Mahnung ist eine
behördliche Erledigung, womit der Abgabenschuldner zur Entrichtung einer
rechtskräftigen Abgabenschuld, innerhalb einer bestimmten Frist, - unter
dem Aspekt der Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen- aufgefordert
wird.
Nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 9. Juni 1989,
89/17/0006) ist eine Mahnung als Erledigung ohne Bescheidcharakter
anzusehen.
Eine Berufung dagegen ist daher
nicht zulässig.
Im Lichte der vorstehenden
Ausführungen ist die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung im Zusammenhang mit einer Mahnung unzulässig.
Der angefochtene Bescheid
erging somit zu Recht.
Der Beschwerde war daher der
Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der EinhebungAussetzung der VollziehungRechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten BerufungZurückweisung des Antrages auf Aussetzung der VollziehungMahnungErledigung ohne Bescheidcharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0252-Z2L/02
- Stammnummer
- 10534
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF