Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0522-G/05
Zurückweisung einer Berufung: Gefahr des Einlangens von Schiftstücken beim Finanzamt trifft Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0522-G/05vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch UNICONSULT
Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, vom
1. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom 25. Juli 2000 betreffend Umsatzsteuer 1996
und 1997 beschlossen:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine deutsche Aktiengesellschaft und betreibt
einen Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere Futter- und
Düngemittel.
Im April 1996 wurde die Bw beim Finanzamt Graz-Stadt
steuerlich erfasst. In der Folge reichte die Bw beim Finanzamt auf amtlichem
Formular selbst erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Im Juni 1997
erklärte die Bw auf amtlichem Formular die Umsatzsteuer 1997, wobei sie
Umsätze, die zum Normalsteuersatz zu versteuern sind, im Betrag von
17.118 S und Umsätze, die zum ermäßigten Steuersatz zu
versteuern sind, im Betrag von 97.092 S. Das Finanzamt fertigte einen der
Erklärung entsprechenden mit 27. August 1998 datierten
"Umsatzsteuerbescheid" zu Handen des Finanzamtes aus.
Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte die
Bw dem Finanzamt mit, sie habe festgestellt, dass in den Jahren 1996 bis 1998
österreichische Umsätze irrtümlich nicht der
österreichischen Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Die Zahlen
würden nachgemeldet.
Mit Schreiben vom 23. September1998 übermittelte
das Finanzamt der Bw unter Hinweis auf ihr Schreiben vom
14. September 1998 die amtlichen Formulare zur
Umsatzsteuererklärung 1996 und 1997 sowie zur Umsatzsteuervoranmeldung 1998
und setzte eine Frist zur Abgabe der Erklärungen bis Ende
Oktober 1998. Gleichzeitig forderte das Finanzamt die Bw mit Bescheid vom
selben Tag auf, ihm binnen neun Wochen nach Zustellung der Aufforderung einen in
Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben,
andernfalls Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Finanzamt
vorgenommen würden.
Mit Schreiben vom 14. September 1998 gab ein
deutscher Steuerberater eine Stellungnahme zum umsatzsteuerlichen Sachverhalt
bei der Bw ab und ersuchte um Zusendung von amtlichen Vordrucken für die
Umsatzsteuer 1996 bis 1998.
Das Finanzamt übermittelte dem deutschen Steuerberater
mit Schreiben vom 23. September 1998 die amtlichen Vordrucke für
die Umsatzsteuererklärung 1996 bis 1997 sowie für die
Umsatzsteuervoranmeldung 1998. Der Durchschrift dieses Schreibens beigeheftet
ist im Verwaltungsakt eine an die Bw gerichtete mit 23. September 1998
datierte weitere Aufforderung zur Namhaftmachung eines inländischen
Zustellungsbevollmächtigten.
Im Oktober bzw. November 1998 erklärte die Bw auf
handschriftlich selbst ausgefüllten amtlichen Vordrucken die Umsatzsteuer
1996 und 1997 wie folgt (Beträge in Schilling):
|
|
Umsätze 20%
|
Umsätze 10%
|
1996
|
648.494
|
9,224.862
|
1997
|
406.137
|
6,840.999
|
01-08/98
|
277.248
|
4,455.452
|
09/98
|
26.931
|
1,072.869
|
10/98
|
49.160
|
1,345.880
Im Februar 1999 begann
darauf hin die Großbetriebsprüfung Wien im Auftrag des
Finanzamtes Graz-Stadt mit der Durchführung einer Prüfung der
Aufzeichnungen für 1996 bis 1998.
In einem Schreiben vom 20. November 1998 teilte
die Bw der Großbetriebsprüfung Graz im Wesentlichen mit, sie habe
erst vor kurzem die österreichische Umsatzsteuerpflicht erkannt, sei aber
bestrebt, die "Rechnungsstellung" vorschriftsmäßig abzuwickeln und
die Nachforderungen zu entrichten. Zur Erläuterung gab die Bw bekannt, dass
der österreichische Kunde in ihrer deutschen Geschäftsstelle die Ware
bestelle. Die Ware werde vom Kunden entweder selbst abgeholt oder es werde "vom
Lieferanten direkt zugestellt, über eine Spedition zum Kunden geliefert
oder über unseren eigenen LKW zum Kunden transportiert bzw. zu einer
Verteilerstelle, wo sie der Kunde abholt". Die Bezahlung erfolge in bar direkt
in der deutschen Geschäftsstelle, durch Überweisung auf ihr Konto oder
durch Bankeinzug. Durch die überaus zahlreichen kleinen Abrechnungen und
den bevorstehenden Jahresabschluss sowie durch die Umstellung der EDV-Anlage auf
Euro sei sie nicht in der Lage, die vom Finanzamt verlangten Unterlagen
termingerecht aufzubereiten, weshalb um Fristerstreckung bis
31. Jänner 1999 ersucht werde.
Im März 2000 beendete das Finanzamt die
Prüfung der Aufzeichnungen bei der Bw (Niederschrift vom
7. März 2000). Nach dem Bericht über das Ergebnis der
Prüfung der Aufzeichnungen vom 27. Juni 2000 geht das Finanzamt
von folgenden Umsätzen für die Streitjahre aus (Beträge in
Schilling ohne Groschenbeträge):
|
|
1996
|
1997
|
Umsätze
20%
|
888.473
|
811.419
|
Umsätze
10%
|
14,819.960
|
18,429.900
In der Folge stellte das Finanzamt ua die mit
25. Juli 2000 datierten Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 ohne
Zustellversuch durch Hinterlegung beim Finanzamt zu. Aus diesen Bescheiden
ergibt sich für 1996 eine Umsatzsteuernachforderung im Betrag von
1,659.691 S (120.614,45 €) und für 1997 eine
Umsatzsteuernachforderung im Betrag von 2,005.274 S
(145.728,94 €). Ein Information der Bw über die Zustellung
erfolgte nach der Aktenlage nicht.
Mit Schreiben vom 7. August 2001 wies die Bw auf
eine von ihr erhaltene Zahlungsaufforderung des Finanzamtes vom
16. Juli 2001 hin und wandte ein, die Nachforderungen seien
"wesentlich überhöht". Die Bw stellte in Beilagen umfangreiche
Berechnungen an und kommt zu dem Schluss, dass sich für 1996 und 1997 eine
Restschuld von lediglich 239.834,08 S (17.429,42 €) ergebe. Mit
Schreiben vom 23. Mai 2002 urgierte die Bw eine
"Richtigstellung".
Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 machte die Bw
ihren österreichischen steuerlichen Vertreter als
Zustellungsbevollmächtigten namhaft.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 ersuchte die
Bw um "Übersendung der Umsatzsteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998
in Kopie" an ihren steuerlichen Vertreter.
Mit Schreiben vom 1. März 2004 erhob die Bw
durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996
bis 1998 und wies darauf hin, dass die Berufung nicht früher habe
eingebracht werden können, weil die Bescheide nie zugestellt worden seien.
Auf Grund einer von den deutschen Finanzbehörden durchgeführten
Umsatzsteuerprüfung der Jahre 1996 bis 198 sei es zu Verschiebungen von
Umsätzen zwischen Österreich und Deutschland gekommen. Die deutschen
Umsatzsteuererklärungen seien entsprechend berichtigt worden. Die Bw habe
darauf hin in Österreich berichtigte Umsatzsteuererklärungen
eingereicht, worin die Auswirkungen der Betriebsprüfung bereits
berücksichtigt worden seien. Nachdem der deutsche
Betriebsprüfungsbericht erst im Jahr 2000 dem österreichischen
Finanzamt übermittelt worden sei, habe dieses die Auswirkungen nochmals
erfasst, wodurch Umsätze in Österreich "doppelt besteuert wurden". Der
Berufung wurden umfangreiche Berechnungen zur Umsatzsteuer beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
8. März 2005 wies das Finanzamt die Berufung bezüglich
Umsatzsteuer 1996 und 1997 als unbegründet ab. Der Berufung bezüglich
Umsatzsteuer 1998 gab das Finanzamt statt.
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
25. März 2005, welches als Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet wird, ergänzt die Bw ihr
Vorbringen zur Umsatzsteuer 1996 und 1997. Weitere Ergänzungen folgten mit
Schreiben vom 29. März 2004, 30. März 2004 und
18. Juli 2005.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im September 2005 zur Entscheidung vor.
Im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
ist strittig, ob die Bw einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten
namhaft gemacht hat und die bekämpften Bescheide daher mangels
ordnungsgemäßer Zustellung nicht ergangen sind oder ob diese
Bescheide ordnungsgemäß zugestellt wurden und die Berufung daher
verspätet ist.
Die Bw hat dem unabhängigen Finanzsenat
diesbezüglich ua eine Fotokopie der ihr zugestellten Aufforderung zur
Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten vom
29. Februar 1996 sowie eine Fotokopie ihres Schreibens vom
30. September 1998, in dem die Bw - unter Bezugnahme auf die nach der
Aktenlage vermutlich nicht ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung vom
23. September1998 - LL als inländischen
Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht, übermittelt. Das
Originalschreiben ist im Verwaltungsakt nicht vorhanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde hat eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig.
Gemäß
§ 10 ZustellG kann einer
sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem
solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer
gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein
bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden,
sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu
machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die
Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde
vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu
machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
Das Finanzamt hat der Bw mit Bescheid vom
29. Februar 1996 den Auftrag erteilt, innerhalb von vier Wochen einen
in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu
machen.
Die Bw behauptet nicht, dass sie einen
Zustellungsbevollmächtigten innerhalb dieser Frist namhaft gemacht hat. Sie
behauptet jedoch, dass mit Schreiben vom 30. September 1998 einen
Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, weshalb die Zustellung der
Bescheide vom 25. Juli 2000 nicht ohne Zustellversuch durch
Hinterlegung beim Finanzamt hätte vorgenommen werden dürfen.
Dem gegenüber steht die Aktenlage des Finanzamtes,
wonach die gegenständliche Namhaftmachung nicht erfolgt ist, weil das
Schreiben vom 30. September 1998 nicht vorhanden ist. Unklar ist, ob
dieses Schreiben von der Bw zwar verfasst aber niemals bei der Post aufgegeben
wurde oder ob es auf dem Postweg oder im Finanzamt in Verlust geraten ist oder
ob es die Bw zur Wahrung ihrer Interessen im gegenständlichen
Berufungsverfahren nachträglich verfasst hat.
Wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt,
trifft die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe den Einschreiter
(VwGH 28. Juni 2001, 2000/16/0645). Bei Briefsendungen erfolgt
die Beförderung auf Gefahr des Absenders
(VwGH 17. September 1996, 96/14/0042).
Die Bw vermag das Einlangen des Schreibens vom
30. September 1998 nicht nachzuweisen (siehe Schreiben des
steuerlichen Vertreters vom 12. April 2006). Die bloße Vorlage
einer - mit keinerlei Eingangsvermerk des Finanzamtes versehene - Fotokopie
dieses Schreibens erweist nicht, dass dieses Schreiben beim Finanzamt eingelangt
ist (vgl. VwGH 19. September 1990, 89/13/0276).
Es war daher davon auszugehen, dass die Zustellung der
Bescheide vom 25. Juli 2000 ohne Zustellversuch durch Hinterlegung
beim Finanzamt rechtmäßig war. Die im Jahr 2004 erfolgte
Berufung dagegen ist somit verspätet, weshalb sie zurückzuweisen
war.
Graz, am 18.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0522-G/05
- Stammnummer
- 21958
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF