Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1794-W/07
Berufung gegen den Pfändungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1794-W/07vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn HV, vom 22. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
23. Oktober 2006 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) entschieden:
Der Berufung
vom 22. November 2006 gegen den Zurückweisungsbescheid vom
23. Oktober 2006 betreffend die Berufung vom
15. September 2006 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Die Berufung
vom 15. September 2006 gegen den Bescheid vom
13. September 2006 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung gegenüber der P wird als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung
vom 15. September 2006 gegen den Bescheid vom
13. September 2006 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung gegenüber der B-GmbH wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 wies das
Finanzamt die Berufung des Berufungswerbers (Bw.) vom
15. September 2006 gegen das Verfügungsverbot vom
13. September 2006 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass sein als Berufung gewerteter
Schriftsatz vom 15. September 2006 keine Berufung sei.
Nur im Falle der korrekten Vorbereitung des
Verfügungsverbotes sei die Berufung dagegen unzulässig. Diese
gesetzeskonforme Vorbereitung sei aber hier infolge wesentlicher
Verstöße nicht der Fall.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2007 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Gemäß
§ 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem
Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der
betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des
Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der
Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten
Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu
überweisen.
Gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide,
welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über
das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung
bestellte Pfand untersagen (§ 65, Abs. (1) und (5)).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 27.8.1998, 95/13/0274) wurde der in seiner ursprünglichen
Fassung dem § 294 EO nachgebildete § 65 Abs. 1 AbgEO durch die
Einfügung des zweiten Satzes insofern verändert, als nunmehr die
Erlassung eines Pfändungsbescheides ausdrücklich vorgesehen ist.
Obgleich die weiteren Sätze durch die genannte Novellierung
unverändert geblieben sind, somit im nunmehrigen dritten Satz "die
Pfändung dadurch geschieht", dass ein Drittschuldnerverbot erlassen wird,
kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der im zweiten Satz des § 65 Abs.
1 AbgEO genannte Pfändungsbescheid, dessen Spruch die dort enthaltenen
Angaben zu enthalten hat, an den Abgabenschuldner zu ergehen hat. Dieser
Pfändungsbescheid ist mit Berufung uneingeschränkt bekämpfbar,
zumal ein solcher Bescheid im § 77 Abs. 1 AbgEO nicht genannt ist.
Im gegenständlichen Fall wurde an den Bw. ein
Verfügungsverbot im Sinne des vierten Satzes des § 65 Abs. 1 AbgEO
gerichtet; dieser Erledigung waren die an die B-GmbH und an die P ergangenen
Bescheide im Sinne des dritten Satzes des § 65 Abs. 1 AbgEO angeschlossen.
Diese beiden sohin zusammen mit dem Verfügungsverbot auch an den Bw.
ergangenen Bescheide normieren die Pfändung der in Rede stehenden
Forderungen und weisen in ihrem Spruchinhalt den Bw. als Abgabenschuldner
aus.
Trotz des Vorbringens des Bw. in der Berufung, dass sein
als Berufung gewerteter Schriftsatz vom 15. September 2006 keine
Berufung sei, ist die Eingabe vom 15. September 2006 auf Grund des
Begehrens auf Zurückziehung der Bescheide mangels einer Rechtsgrundlage als
Berufung zu werten, die sich gegen die Pfändung richtet. Da über diese
gegen die Pfändung gerichtete Berufung nach der angeführten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes meritorisch zu entscheiden war,
erweist sich die Zurückweisung der Berufung vom
15. September 2006 gegen die Pfändung vom
13. September 2006 als rechtswidrig.
Der Bw. erachtet sich in seiner Berufung vom
15. September 2006 dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die
Betreibung der Einkommensteuer 1998 in Höhe von € 5.680,40 und
der Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 5.611,07 infolge einer
aufrechten Bewilligung der Aussetzung der Einhebung unzulässig sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass laut Aktenlage lediglich
hinsichtlich der Nachforderung an Einkommensteuer 1999 laut Bescheid vom
7. Dezember 2005 in Höhe von € 2.328,87 mit Bescheid
vom 14. Februar 2006 die Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde.
Bezüglich der Einkommensteuer 1998 in Höhe von € 5.138,80,
des Teilbetrages an Einkommensteuer 1999 in Höhe von
€ 5.611,07 und der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für
das 2. Quartal 2006 in Höhe von 1.101,00, welche in dem der Pfändung
zugrunde liegenden Rückstandsausweis vom 11. September 2006
ausgewiesen sind, bestand keine aufrechte Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung vom 22. September 2006 verwiesen.
Infolge Vorliegens des Rückstandsausweises vom
11. September 2006 erfolgte die Durchführung eines
Vollstreckungsverfahrens zufolge der Bestimmung des § 4 AbgEO
grundsätzlich zu Recht. Wird eine Geldforderung des Abgabepflichtigen
gegenüber einem Drittschuldner gepfändet, so wird diese Forderung nur
auf ihre Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit geprüft. Ob
die Forderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nur dann Gegenstand der
Prüfung im Pfändungsverfahren, wenn aus den Akten genau das Gegenteil
hervorgeht (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung - Kommentar, § 65
Tz. 8).
Hinsichtlich der Pfändung der Forderung gegenüber
der P war die Berufung vom 15. September 2006 somit als
unbegründet abzuweisen.
Über die Berufung vom 15. September 2006
betreffend Pfändung der Forderung gegenüber der B-GmbH wurde bereits
mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
8. Februar 2007, GZ. RV/2465-W/06, abgesprochen, daher war die
Berufung, soweit sie die Forderung gegenüber der B-GmbH betrifft, wegen
entschiedener Sache zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1794-W/07
- Stammnummer
- 35204
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF