Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1760-W/06
Beitritt zur Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1760-W/06vom 20.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, vertreten durch Arnold
Rechtsanwalts-Partnerschaft OEG, 1010 Wien, Wipplingerstraße 10,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 1. Juni 2006, ErfNr. betreffend Zurückweisung eines
Beitrittes zur Berufung (§ 257 BAO) entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall erließ das Finanzamt einen
Bescheid über die Festsetzung von Eingabegebühren gemäß
§ 14 TP 6 GebG und die daraus resultierende Erhöhung gemäß
§ 9 (1) leg.cit. an die o. Diese erhob mit Schriftsatz vom
16. März 2005 Berufung gegen diesen Bescheid. In weiterer Folge
erließ das Finanzamt einen gleichlautenden Bescheid an die
Berufungswerberin (Bw.), mit dem sie die Bw. als Gesamtschuldnerin zur
Entrichtung dieser Gebühren heranzog. Der dagegen erhobenen Berufung gab
das Finanzamt, mit der Begründung, dass die Gebührenschuld bereits
durch den anderen Gesamtschuldner entrichtet worden sei, statt. Die
Berufung der O wurde mit Berufungsvorentscheidung vom selben Tag (10. April
2006) abgewiesen. Dagegen langte ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
II. Instanz vom 12. April 2006 ein. Mit Schreiben vom 19. April 2006
erklärte die Bw. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO den Beitritt zur Berufung der O
.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 wies das Finanzamt den
Beitritt des Bw. zur Berufung der O zurück. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw. nicht mehr als Gesamtschuldnerin der
Eingabengebühren in Betracht komme, da die Gebühren bereits bezahlt
und das Gesamtschuldverhältnis damit erloschen sei.
Die Berufung dagegen ist Gegenstand dieses
Verfahrens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO kann einer Berufung,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224
Abs. 1) in Betracht kommt.
Wer einer Berufung beigetreten ist, kann gemäß
Abs. 2 leg. cit. die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber
zustehen.
Nach § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der
Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu
erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der
Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese
schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
Nach § 258 Abs. 2 b BAO hat die im Abs. 1 bezeichnete
Abgabenbehörde eine Beitrittserklärung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt
nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach
Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.
Nun ist hinsichtlich der Legitimation zum Beitritt zu
sagen, dass nach Abgabenvorschriften als Gesamtschuldner oder
Haftungspflichtiger in Betracht Kommende gegebenenfalls beitrittsberechtigt
sind.
Kommentatoren wie z.B. Stoll führen dazu aus, dass aus
der Sicht des § 257 BAO dem Rechtsmittel eine Abgabeschuldners beitreten
kann,
- ein Gesamtschuldner (§ 6), der selbst als Schuldner
(insbesondere im Verfahren nach § 199) noch nicht herangezogen wurde,
der aber die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Schuldner
erfüllt;
- ein nach den Haftungstatbeständen Haftender (§
7), vor seiner Heranziehung zur Haftung (§ 224).
- ein Schuldner, vor seiner Heranziehung als Schuldner,
wenn zunächst nur der Haftende zur Leistung der Abgaben in Anspruch
genommen wurde (der zur Haftung herangezogene wird durch die Heranziehung
Schuldner; sodann besteht ein Gesamtschuldverhältnis, § 7 Abs. 1).
Daher kann beispielsweise der Arbeitnehmer, der Schuldner der Lohnsteuer (aus
dem Haftungsverhältnis heraus Gesamtschuldner) ist, vor seiner Heranziehung
als Schuldner der Berufung des Haftenden (und vorab herangezogenen) Arbeitgebers
beitreten (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, S 2622 mit
Judikaturhinweisen). Bei dieser Aufzählung handelt es sich um eine
beispielhafte.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt den Bw. als
Gesamtschuldner zur Abgabenleistung herangezogen, den Bescheid im
Berufungsverfahren aber deswegen behoben, weil die Abgabenschuld durch den
anderen Gesamtschuldner entrichtet und so die Abgabenschuld erloschen war, womit
das Gesamtschuldverhältnis sein Ende fand. Ist das
Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines
Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen
Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.11.1991, 91/15/0113 unter
Hinweis auf VfGH 7.3.1984, B 399, 400, 401, 402/82, VfSlg 9973/1984).
Das bedeutet zwar, dass der Bw. nicht mehr für die strittigen
Gebühren von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen werden konnte,
doch schließt das nicht aus, dass die Bw. grundsätzlich als
Gesamtschuldner in Betracht kommt. Es können durchaus Umstände
eintreten, die das Gesamtschuldverhältnis wieder aufleben lassen.
Damit aber ist der Beitritt der Bw. zur Berufung der O
berechtigt und es ist der Bescheid mit dem die Zurückweisung erfolgte
aufzuheben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 258 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1760-W/06
- Stammnummer
- 26837
- Gültig
- 20.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF