Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0006-K/03
Berufung gegen einen Berichtigungsbescheid gem. § 293 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-K/03vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein berichtigter Bescheid aufgehoben, verliert der berichtigende Bescheid seine rechtliche Grundlage. Eine gegen den berichtigenden Bescheid gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar², § 273 Tz. 2; § 293 Tz. 24).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung , vertreten durch Mag.
Hedw gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal/Drau betreffend
Bescheidberichtigung (§ 293 BAO) betreffend den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 entschieden:
Die
Berufung wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 betreffend
Körperschaftsteuer 1999 setzte das Finanzamt negative Einkünfte der
Bw. aus Gewerbebetrieb in Höhe von - S 118.542.- fest. Ferner setzte das
Finanzamt in diesem Bescheid nicht ausgleichsfähige Verluste in Höhe
von S 21.025.- an, wodurch sich die Einkünfte in Höhe der nicht
ausgleichsfähigen Verluste erhöhten. Der Bescheid vom 11. Jänner
2002 wurde sodann mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten
vom 3.7.2002, AO 720/22-6/02, gem. § 299 BAO aufgehoben.
Mit Bescheid vom 6.11.2002 betreffend
Körperschaftsteuer 1999 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Bw. in Höhe von S 826.458.- fest, weil es davon ausging,
dass der Verkauf eines bestimmten Grundstückes durch die Bw. an deren
Gesellschafter - Geschäftsführer eine verdeckte
Aussschüttung darstelle. Die Berufungswerberin (Bw.) berief dagegen, weil
sie mit der Annahme des Finanzamtes, es läge eine verdeckte
Ausschüttung vor, nicht einverstanden war (Schreiben der Bw. vom 26.
Dezember 2002; Berufung vom 9.12.2002).
Im Bescheid vom 6.11.2002 unterlief dem Finanzamt ein
Fehler. Obwohl in diesem Bescheid positive Einkünfte von S 826.458.-
festgesetzt wurden, wurden diese Einkünfte ebenso wie im aufgehobenen
Bescheid vom 11. Jänner 2002 um "nicht ausgleichsfähige Verluste" in
Höhe von S 21.025.- erhöht. Am 7. November 2002 erließ das
Finanzamt einen Berichtigungsbescheid gem. § 293 BAO. Im Spruch dieses
Bescheides wies das Finanzamt darauf hin, dass dieser Bescheid nicht an die
Stelle des Bescheides vom 6.11.2002 trete, sondern diesen hinsichtlich eines
Ausfertigungsfehlers betreffend den nicht ausgleichsfähigen Verlust
berichtige. Ferner wurden im Berichtigungsbescheid keine nicht
ausgleichsfähigen Verluste mehr angesetzt.
Die Bw. berief auch gegen den Berichtigungsbescheid vom 7.
November 2002 mit Berufung vom 9. Dezember 2002. Auch ihre Berufung gegen den
Berichtigungsbescheid richtete sich gegen die Feststellung des Finanzamtes, dass
eine verdeckte Ausschüttung vorliege (Schreiben der Bw. vom 26.Dezember
2002; Berufung vom 9.12.2002).
Mit Bescheid vom 26.4.2004 RV/2-K/03 hat der
Unabhängige Finanzsenat den Bescheid vom 6. November 2002 unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein berichtigter Bescheid aufgehoben, verliert der
berichtigende Bescheid seine rechtliche Grundlage. Eine gegen den
Berichtigungsbescheid gerichtete Berufung ist als unzulässig geworden
zurückzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, § 273 TZ 2;
§ 293 TZ 24). Da der Bescheid vom 6.11.2002, der durch den
Berichtigungsbescheid vom 7.11.2002 berichtigt worden ist, aufgehoben worden
ist, fehlt für den Berichtigungsbescheid die rechtliche Grundlage.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-K/03
- Stammnummer
- 10422
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF