Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0154-W/03
Zurückweisung einer Berufung gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid als unzulässig geworden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-W/03vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer
für 2-7/2002,
beschlossen:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer im Jahr 2002 stattgefundenen
Umsatzsteuersonderprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Bw. im Prüfungszeitraum
3-7/2002 zwei Firmen beschäftigte, die nicht an den auf den Rechnungen
angegebenen Adressen gefunden werden konnten. Die Tätigkeit der Bw.
wäre das Verlegen von Bewehrungseisen, das vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt wurde, sowie der Trockenausbau gewesen. Obwohl an
4 verschiedenen Zeitpunkten versucht worden wäre, das Büro der
Bw. zu betreten, wäre nie jemand angetroffen worden. Beim Büro
handelte es sich um ein Gassenlokal, die Vorhänge wären geschlossen
gewesen, ein Papierzettel hätte auf die Bw. hingewiesen.
Die Subfirma C. wurde von der Betriebsprüfung als
Scheinfirma eingestuft. Hinsichtlich der Subfirma D. wurde, da sie an der
Rechnungsadresse nicht vorgefunden werden konnte und auch sonst kein Betriebsort
bekannt war, der Verdacht geäußert, dass es sich auch hierbei um eine
Scheinfirma handle. Schriftstücke an die Firma konnten nicht zugestellt
werden.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurden
die Vorsteuern aus den Rechnungen der Firmen C. und D. nicht anerkannt und
erließ das Finanzamt gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 einen
Feststellungsbescheid hinsichtlich Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-7/2002,
in dem die Umsatzsteuer mit € 140.897,90 festgesetzt wurde. Dagegen
brachte die Bw. mit Schreiben vom 29.11.2002, eingelangt beim Finanzamt am
2.12.2002, das Rechtsmittel der Berufung ein.
Nach einer im Jahre 2004 durchgeführten
Betriebsprüfung, die unter anderem die Umsatzsteuer der Jahre 2001 und 2002
umfasste, erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für das
gesamte Jahr 2002 am 19.7.2004. Dagegen, obwohl die Feststellungen der
Erst-Betriebsprüfung beinhaltend, brachte die Bw. keine Berufung
ein.
Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass über die Bw. mit
Beschluss des Handelsgerichtes vom 18.11.2004 der Konkurs eröffnet und die
Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde.
Zum Masseverwalter wurde B. bestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 273 Abs. 1 lit.a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Eine Berufung ist vor allem auch dann unzulässig, wenn
der angefochtene Bescheid vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden ist.
Zurückzuweisen sind nach der Judikatur beider
Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes auch gegen Umsatzsteuer -
Vorauszahlungsbescheide gerichtete Berufungen, wenn vor der Berufungserledigung
der Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) erlassen wird. Ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten
Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer
Kraft gesetzt wird. Eine nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigung hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würde keine
Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (z.B. VwGH 9.7.1997, Zl.
94/13/0281). Auch nach Ansicht des VfGH treten bescheidmäßige
Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen mit Erlassungen des
Jahresbescheides außer Kraft (z.B. VfGH 30.9.1997, B 2557/96).
Als Argument für diese Rechtsprechung kann § 21
Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 herangezogen werden, demnach eine
Umsatzsteuerfestsetzung nur so lange erfolgen kann, als nicht ein den
Veranlagungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Der
Jahres-Umsatzsteuerbescheid stellt eine Zusammenfassung der in den
Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschuld dar (VwGH 29.7.1997,
95/24/0117).
Im vorliegenden Fall wurde der Festsetzungsbescheid am 11.
November 2002 erlassen, die Berufung dagegen langte am 2. Dezember 2002 beim
Finanzamt an. Der Jahresveranlagungsbescheid für die Umsatzsteuer für
das Jahr 2002 wurde am 19.7.2004 erlassen. Den vorstehenden Ausführungen
folgend würde eine Erledigung der im Spruch angeführten
Berufung keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere
gehen. Die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer war daher als
unzulässig geworden zurückzuweisen.
Wien,
20. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-W/03
- Stammnummer
- 13656
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF