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UFSZ2L ZRV/0128-Z2L/02
Zulässigkeit der Zurückweisung einer Berufung als verspätet eingebracht?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0128-Z2L/02vom 24.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 24. Februar 1999,
GZ. 100/53430/96-3, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien, Zl: 100/VD-2/ZR-310/096910/93, als
verspätet eingebracht, gemäß
§ 273 Abs.1
Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:
Der
Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 23. Juli 1997, Zl: 100/53430/96 wurde die Berufung der Bf. gegen
den Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Wien gemäß
§119
Zollgesetz 1988 i.d.g.F, Zl: 100/VD-2/ZR-310/096910/93, mit welchem ihr als
Hauptverpflichteter Eingangsabgaben in Gesamthöhe von S:193.864.-
(Zoll:58.319.-, Einfuhrumsatzsteuer: 133.639.-
Aussenhandelsförderungsbeitrag. 1.906.-) sowie ein Säumniszuschlag in
der Höhe von S: 3.877.- vorgeschrieben wurden, gemäß
§ 273
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO), als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Als Begründung dazu wurde
angeführt, dass dieser Haftungsbescheid der Bf. am 14. September 1996
rechtswirksam zugestellt worden war, die Berufung dagegen von ihr erst am
21. Oktober 1996 der Post übergeben worden war. Im Hinblick auf die in
§ 245 Abs.1 BAO normierte Berufungsfrist habe die Berufung als
verspätet eingebracht zu gelten.
Dagegen erhob die Bf.
fristgerecht Berufung mit der Begründung, der Bescheid wäre ihr nicht
direkt an ihre Adresse zugestellt worden. Die Berufung wäre aufgrund einer
informellen Informationsgewinnung, zur Wahrung ihrer Rechte, abgegeben
worden.
Mit der im Spruch dieses
Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als
unbegründet abgewiesen und dazu im wesentlichen angeführt, dass die
Bf. in ihrer Berufung die wirksame Zustellung am 14. September 1996, an
ihre Adresse, bestätigt habe. Da die Berufung, dem Postaufgabestempel am
Kuvert zufolge, erst am 24. Oktober 1996 der Post übergeben worden
wäre, wäre die Berufung gemäß
§ 273 Abs.1 BAO als
nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen gewesen.
Dagegen erhob die Bf., unter sinngemäßer
Wiederholung des Berufungsinhaltes, fristgerecht Beschwerde
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Sinne des § 245 Abs.1 BAO erster Satz beträgt
die Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß
§ 109 BAO ist, wenn der Lauf der
Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den
Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt geworden
ist.
Demnach beträgt die Frist zur Erhebung einer Berufung
gegen einen Abgabenbescheid einen Monat, ab dem die Erledigung der Partei
bekannt geworden ist.
Gemäß
§ 97 Abs.1 BAO werden Erledigungen
dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie
ihren Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt, gemäß
lit.a, bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die
öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist,
durch Zustellung.
Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf
desjenigen Tages des letzten Monates der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag
in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monats (§ 108 Abs.2 BAO).
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage Sonntage
oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. September, so
ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter
Tag der Frist anzusehen (Abs.3 leg.cit.).
Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht
eingerechnet (Abs.4 leg.cit.).
Gemäß
§ 273 Abs.1 lit.b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 273 Abs.2 BAO darf eine Berufung
nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor
Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet
ist.
Im Sinne des § 85 Abs.1 BAO ist das Rechtsmittel der
Berufung als Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, welches schriftlich
einzubringen ist, anzusehen.
Gemäß
§ 250 BAO
lit.a-d muss die Berufung enthalten:
die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine Begründung.
Formgebrechen von Eingaben, wie
auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde
nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die
Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs.2 BAO).
Dem gegenständlichen Verfahren liegt nachstehender
Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom 14. August
1996, Zl: 100/VD-2/ZR-310/096910/93, wurde der Ö., als der in
Österreich ansässige bürgende Verband, ersucht, den diesem
Schreiben beiliegenden, vorstehend angeführten, Haftungsbescheid, der Bf in
Polen, über den dort ansässigen bürgenden Verband,
zuzustellen.
Über diese Zustellungen (Zustellverfügung des
Hauptzollamtes Wien vom 3. September 1996 an den Ö., Zustellung
über den Ö an den dort ansässigen bürgenden Verband in
Polen, Zustellung in Polen über den dort ansässigen bürgenden
Verband an die Bf.) existieren keine Nachweise.
Mit Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom 6. September
1996 wurde der Bf. die Zustellung dieses Haftungsbescheid angekündigt und
dazu mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit habe, gegen diesen Bescheid
innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Hauptzollamt Wien zu berufen.
Dieses Schreiben wurde der Bf. mit internationalen
Rückschein am 12. September 1996 zugestellt.
In Beantwortung dieser Mitteilung erklärte die Bf.,
mit Schreiben an das Hauptzollamt Wien vom 26. September 1996
(Postaufgabestempel: 8. Oktober 1996) in Besitz von Dokumenten zu sein,
welche eindeutig beweisen, dass der Warenempfänger die Waren bekommen habe.
Sie habe diesen bereits zur Entrichtung der "Zollgebühren" aufgefordert.
Weiters ersuchte sie das Hauptzollamt Wien, die Zollverbindlichkeiten infolge
des Konkurses des Warenempfängers beim Kreditschutzverband in Wien
anzumelden. Letztlich fügte die Bf. hinzu, sich als zuverlässiges
Transportunternehmen um Aufklärung der Angelegenheit zu
bemühen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1996
(Postaufgabestempel: 24. Oktober) erklärte die Partei zunächst
Berufung gegen den ihr mit Schreiben Nr:100/VD-2/ZR-310/096910/93 vom
14. September.1996 zugestellten Bescheid einzulegen, welcher sie
verpflichtet, für das Versandgut im Versandverfahren C TIR: Nr.9499689
Zollgebühren, und einen Säumniszuschlag, zu entrichten. Darüber
hinaus führte sie gegen die Heranziehung als Hauptverpflichteter die
bereits im Schreiben vom 21. Oktober 1996 enthaltenen Darstellungen ins
Treffen und fügte hinzu, dass diese Vorschreibung dem Artikel 8 Abs.7 des
Zollübereinkommens über den Internationalen Gütertransport
widersprechen würde.
Im gegenständlichen Fall ist, laut eigener Angabe der
Bf., ihr der Haftungsbescheid am 14. September 1996 zugestellt worden. Von
diesem Zustelldatum wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz auch
ausgegangen.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf
die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen
an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteienschrittes an (VwGH 20. Januar 1996, 94/16/0158, 20. Februar
1998, 97/15/0153, 0154).
Wenn auch im Anbringen der Partei vom 26. September
1996 der streitverfangene Haftungsbescheid nicht ausdrücklich genannt wird,
so geht daraus doch das im Parteienwillen gelegene Ziel, nämlich die
Aufhebung dieses Haftungsbescheides, mit der Begründung, dass der
Warenempfänger die Ware nachweislich erhalten habe und daher die Zollschuld
aus dessen Konkursmasse zu begleichen wäre, hervor.
Wenn auch aus diesem Anbringen nicht alle in § 250 BAO
enthaltenen Formerfordernisse hervorgehen, und die, dieses Anbringen
abschließende, Bemerkung, alles unternehmen zu wollen um die Angelegenheit
aufzuklären, nicht typisch für einen Berufungsinhalt ist, so ist im
Zweifel, und vor allem ohne dass ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag
erlassen wurde, einem Anbringen einer Partei, welches sie zur Wahrung ihrer
Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die
Rechtverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 16. Juli 1996,
95/14/0148).
Nach Aktenlage ist der Partei die Ankündigung der
Zustellung des Haftungsbescheides am 12. September 1996, also vor
Zustellung des Haftungsbescheides zugestellt worden. Das Schreiben vom
26. September 1996, welches laut Bf, in Beantwortung dieser
Vorankündigung ergangen ist, ist jedoch tatsächlich erst nach
Zustellung des Haftungsbescheides (14. September 1996) verfasst und der
Post übergeben worden.
Daher ist bereits das Anbringen der Partei vom
26. September 1996, auch wenn es nicht als Berufung bezeichnet wurde, als
Berufung, gegen den ihr am 14. September 1996 zugestellten Haftungsbescheid
zu werten, welche mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 lediglich im Sinne des
§ 250 BAO ergänzt wurde.
Im Lichte der o.a. Fristenregelung ist als letzter Tag der
Einbringung der Berufung, Montag, der 14. Oktober 1996 anzusehen. Das als
Berufung zu wertende Anbringen wurde am 8. Oktober 1996 der Post
übergeben und hat somit als fristgerecht eingebracht zu gelten.
Die Zurückweisung der Berufung als verspätet
eingebracht erfolgte daher zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zurückweisung einer Berufung als verspätet eingebrachtBekanntgabe der ErledigungZustellungMonatsfristInhalt eines Anbringenserkennbares oder zu erschließendes Ziel des ParteienschrittesZweifel am Inhalt eines AnbringensMängelbehebungsauftragRechtverteidigungsmöglichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0128-Z2L/02
- Stammnummer
- 10088
- Gültig
- 24.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF