Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2102-W/12
Gutachten für kürzere Nutzungsdauer, Bescheidberichtigung § 293b BAO, Wirkung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf bereits anhängige Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2102-W/12vom 18.02.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
änderte das FA "auf Grund der Berufung vom 26. Jänner 2012" den Feststellungsbescheid 2009 vom 22. Dezember 2011 dahingehend ab, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 205.600,91 festgestellt wurden, mit der Begründung, auf Grund der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Mai 2012 und der damit verbundenen laut FA "gültig ausgeübten" Fortführungsoption gemäß
§ 124b Z 134 EStG liege im Veräußerungszeitpunkt die Gewinnermittlungsart gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG vor. Die auf Grund und Boden entfallenden Anteile an den stillen Reserven der Liegenschaft S würden somit als nicht steuerhängig gelten. Die Kürzung der Absetzung für Abnutzung der Gebäude von 4% auf 3% erfolge gemäß
§ 8 Abs. 1 EStG mit "Verweis auf das anhängige Rechtsmittelverfahren".
Mit Bescheid gemäß
§ 293 BAO vom 15. Juni 2012 betreffend Berichtigung zur Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2012 änderte das FA die Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2012 betreffend Feststellung von Einkünften für 2009 dahingehend ab, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 114.781,87 mit der Begründung festgestellt wurden, die Berichtigung erfolge auf Grund eines Rechenfehlers beim Restbuchwert der abgegangenen Anlagen.
Im Vorlageantrag vom 9. Juli 2012 (Akt 2009 Seite 77f) betreffend die Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2009 in Verbindung mit der zweiten Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2012 bzw. vom 15. Juni 2012, Berichtigung gemäß
§ 293 BAO zur genannten Berufungsvorentscheidung, brachte die Bw. vor, mit Bescheid vom 14. Mai 2012 habe das FA dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO der Bw. vom 26. Jänner 2012 vollinhaltlich stattgegeben, weswegen der von der Bw. eingebrachte Vorlageantrag an die zweite Instanz vom 26. Jänner 2012 gegenstandslos geworden sei, da das Feststellungsverfahren 2009 durch die bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "derart" zurückversetzt werde, als ob die Fortführungsoption gemäß
§ 124b Z 134 EStG in der Vergangenheit ausgeübt worden wäre, was auch ohne Berufungs- bzw. Vorlagebegehr an den UFS zwangsläufig dazu führe, dass die stillen Reserven, die auf den Grund und Boden der Liegenschaft S entfallen, nicht steuerhängig seien und das Verfahren in den Zeitpunkt der Optionsausübung gemäß
§ 124b Z 134 EStG zurück versetzt werde. In diesem Fall erübrige sich auch die Würdigung des zweiten Teiles des Vorlageantrages "(in eventu Teil)", da eben vorgelagert dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO der Bw. vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Korrekterweise hätte somit vom FA, auf Grund der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO die Bescheiderlassung hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO des Jahres 2009 ohne Berufungs- bzw. Vorlagebegehr an den UFS seitens der Bw. so durchgeführt werden müssen, als ob von der Bw. immer schon von der Fortführungsoption gemäß
§ 124b Z 134 EStG Gebrauch gemacht worden wäre. Der Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2009 vom 22. Dezember 2011, gegen den sich die Berufung und der Vorlageantrag an den UFS vom 26. Jänner 2012 gerichtet hätten, sei hingegen mit der Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO vom 14. Mai 2012 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weswegen auch die zweite Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO des FAes hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 2009 vom 16. Mai 2012 rechtlich nicht mehr zulässig gewesen sei. Der Vorlageantrag an die zweite Instanz vom 26. Jänner 2012 wäre in diesem Fall demnach abzuweisen gewesen und ein Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 2009 im Sinne der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO neu zu erlassen gewesen. Wenn allerdings generell eine Entscheidung über diesen Vorlageantrag an die zweite Instanz vom 26. Jänner 2012 rechtlich nicht mehr zulässig gewesen sei, somit auch nicht in Form einer zweiten Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO durch das FA, sei auch die Korrektur des Abschreibungssatzes von 4% auf 3% hinsichtlich der Gebäude rechtlich in diesem Verfahrensschritt nicht zulässig gewesen. Die Bw. beantrage daher einerseits die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2009 vom 16. Mai 2012 und den diesen Bescheid gemäß
§ 293 BAO berichtigenden Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2009 vom 15. Juni 2012 und andererseits die bescheidmäßige Erledigung der bewilligten Wiedereinsetzung gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO des Jahres 2009 unter Beibehaltung des 4%igen Abschreibungssatzes. Lege man die Ausübung der Fortführungsoption gemäß
§ 124b Z 134 EStG dem Sachverhalt des Jahres 2009 zu Grunde, entspreche die steuerliche Situation der Bw. im Jahr 2009 genau dem Sachverhalt, der dem FA in den Steuererklärungen 2009 offengelegt worden sei.
2010:
Mit Bescheid gemäß
§ 293 BAO vom 15. Juni 2012
änderte das FA den Feststellungsbescheid 2010 vom 22. Mai 2012 dahingehend ab, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 58.910,72 festgestellt wurden.
Nach Beantragung einer Fristverlängerung am 27. Juni 2012 betreffend des Bescheides vom 22. Mai 2012 (Akt 2010 Seite 28) erhob die Bw. die Berufung vom 9. Juli 2012 (Akt 2010 Seite 30f) gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften für 2010 vom 22. Mai "2011" und vom 15. Juni 2012, der die Berichtigung gemäß
§ 293 BAO darstelle, und brachte vor, die laut Anlagenspiegel ausgewiesene 4%ige Abschreibung für den Gebäudewert der Liegenschaft T sei auf den gemäß
§ 8 Abs. 1 EStG vorgesehenen 3%igen AfA-Satz gekürzt worden. Von Beginn an der Vermietung ab dem Jahr 1999 sei jedoch der Ansatz des 4%igen Abschreibungssatzes in den Beilagen der Abgabenerklärungen offengelegt worden. Diese Beilagen würden dem FA vorliegen. Die Anerkennung des AfA-Satzes von 4% sei für die Jahre 1999 bis 2004 in einer Berufungsentscheidung des UFS auf Grund der Kenntnis des FAes um diesen Umstand und der Kenntnis des diesem Umstand zu Grunde liegenden Gutachtens bekräftigt worden. Die Bw. habe ihre Investitionsentscheidung maßgeblich auf die vom FA erteilten Auskünfte im Hinblick auf den Abschreibungssatz gestützt. Des Weiteren liege, wie bereits dargestellt sei, ein Gutachten über die kürzere Nutzungsdauer mit 4% Abschreibungssatz "des betreffenden Gebäudes" vor, über das das FA seit Beginn der Vermietung in Kenntnis gesetzt gewesen sei. Für das Jahr 2005 sei derzeit noch die Entscheidung hinsichtlich der VfGH-Beschwerde (an den VwGH delegiert) zu diesem Sachverhalt laut einer von der Bw. am 5. September 2008 eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausständig, die genau diese Problematik behandle. Die Bw. beantrage daher die Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung eines Abschreibungssatzes von 4% des Gebäudewertes für die Liegenschaft T. Im Hinblick auf das abzuwartende Verfahren 2005 vor dem VfGH (nunmehr VwGH) und des damit indizierten Vorfragentatbestandes erkläre sich die Bw. jedoch mit der Erlassung eines vorläufigen Bescheides gemäß
§ 200 BAO über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO des Jahres 2010 für den Fall des Ansatzes des 4%igen Abschreibungssatzes einverstanden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei der von der Bw. genannten Berufungsentscheidung "des UFS vom 22. Juni 2007" betreffend die Jahre 1999 bis 2004 handelt es sich um UFS 22.6.2007, RV/2650-W/06, RV/2649-W/06, in der ua. einer Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2004 stattgegeben wurde, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die beiden im damaligen Verfahren vom FA als Wiederaufnahmsgrund behandelten Gutachten vom 29. März 2000 des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. R betreffend die Logistikzentren in T und S dem FA bereits bei Erlassung der durch die Wiederaufnahme aufgehobenen Feststellungsbescheide 1999 bis 2004 bereits bekannt war. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den beiden Gutachten oder gar eine "Betätigung" des Afa-Satzes von 4% durch den UFS erfolgte hingegen nicht. Die Entscheidung UFS 22.6.2007, RV/2650-W/06, RV/2649-W/06, ergingt rein aus den genannten verfahrensrechtlichen Gründen. Unrichtig ist daher ein Vorbringen, wonach der UFS einen Afa-Satz von 4% in der Berufungsentscheidung vom 22. Juni 2007 "bestätigt" hätte (siehe auch der letzte Satz dieser Berufungsentscheidung: "Da betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2004 nicht in der Sache selbst zu entscheiden war, konnte nicht darauf eingegangen werden, ob die beiden Gutachten vom 29. März 2000 tatsächlich als Nachweis eines Afa-Satzes von 4% geeignet sind."). Der UFS setzte sich mit den beiden Gutachten hingegen in der weiteren Berufungsentscheidung vom 22.7.2008, RV/0001-W/08, betreffend Einkünftefeststellung 2005 inhaltlich eingehend auseinander und erkannte, dass die beiden Gutachten keinen Beweis für eine Afa-Satz von 4% darstellen (siehe dazu eingehend weiter unten).
Die Bw. begehrt in den nunmehr berufungsgegenständlichen Jahren 2006 bis 2010 für die Logistikzentren einen Afa-Satz von 4%, das FA geht in den angefochtenen Bescheiden von einem Afa-Satz von 3% aus.
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Die Verfahrensparteien gehen davon aus, dass die Bw. im Berufungszeitraum 2006 bis 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Im Schreiben an das FA vom 21. Oktober 2008 gab die Bw. selbst an, dass ihr Unternehmensgegenstand im berufungsgegenständlichen Zeitraum in der Durchführung von Güterbeförderungen und der damit zusammenhängenden Distributions- und Logistikdienstleistungen bestehe. Die beschriebene Tätigkeit entspricht einem Gewerbebetrieb, die berufungsgegenständlichen Logistikzentren dienen dem Gewerbebetrieb der Bw.
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb beträgt gemäß
§ 8 Abs. 1 1. Teilstrich EStG 1988 die Absetzung für Abnutzung (Afa) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude ohne Nachweis grundsätzlich "bis zu 3%".
Die Beweislast und Nachweispflicht für eine kürzere Nutzungsdauer (Zitat § 8 Abs. 1 EStG 1988: "ohne Nachwies") und damit für einen höheren als den im Gesetz vorgesehenen Afa-Satzes von 3% für Betriebsgebäude - die Bw. begehrt 4% - trifft den Steuerpflichtigen. In der Regel ist dieser Beweis vom Steuerpflichtigen durch Vorlage eines Gutachtens über den technischen Bauzustand zu erbringen (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, 5. Auflage § 8 Rz 28).
Im vorliegenden Fall erbringt die Bw. keinen Beweis einer kürzeren Nutzungsdauer:
Die Bw. bringt die zwei bereits im Berufungsverfahren betreffend Feststellung der Einkünfte für 2005 vorgelegten Gutachten vom 29. März 2000 des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. R betreffend die Logistikzentren in T und S (Dauerbelege Seite 84ff und 103ff) ins Treffen, die vom UFS in der - auch von der Bw. angesprochenen - weiteren Berufungsentscheidung vom 22.7.2008, RV/0001-W/08, aus den dort genannten Gründen [und zwar: keine getrennte Ermittlung des Afa-Satzes für getrennte Gebäudeteile, Anwendung eines "Mischsatzes" für getrennte und verschieden verwendete Gebäudeteile ohne Angabe der Komponenten, Fehlen von ganzen Gebäudeteilen (Betriebstankstellen) bei der Objektbeschreibung und der Bewertung in den Gutachten, wörtlich idente Ausführungen in beiden Gutachten, obwohl es sich um zwei verschiedene Gebäudekomplexe handelt, kein Anführen konkreter Schäden am Gebäude, die eine kürzere Nutzungsdauer begründen würden, keine Feststellung eines schlechten Bauzustandes oder einer schlechten Bauführung oder statischer Probleme, keine gebäudespezifische Beurteilung für in der Wesensart und Verwendung grundsätzlich verschiedener Gebäudeteile wie Rangierflächen, Kühlanlagen, Betriebsausstattung (Lagertrennwände und Rammschutz) und Torabdichtungen, nicht schlüssige Angaben zu nicht näher bezeichneten und daher nicht nachvollziehbaren "Vergleichsobjekten" in Deutschland] nicht als Beweis für eine kürzere Nutzungsdauer beurteilt wurden. Zur Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung wird auf die Berufungsentscheidung UFS 22.7.2008, RV/0001-W/08, die beiden Parteien zugestellt wurde, verwiesen. Für die nun berufungsgegenständlichen Jahre 2006 bis 2010 ergibt sich keine Änderung dieser Beurteilung, da sich die Bw. im vorliegenden Verfahren wiederum nur auf die genannten (unveränderten) Gutachten beruft.
Die von der Bw. genannte Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen Berufungsentscheidung UFS 22.7.2008, RV/0001-W/08, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss VfGH 2.12.2008, B 1567/08, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer nachfolgenden Beschwerde gegen die UFS-Entscheidung mit Beschluss VwGH 19.12.2012, 2009/13/0005, ebenfalls ab, da die Berufungsentscheidung UFS 22.7.2008, RV/0001-W/08, nicht von der Rechtsprechung des VwGH abwich.
Da somit die beiden von der Bw. ins Treffen geführten Gutachten vom 29. März 2000 keinen Beweis für eine kürzere als im Gesetz vorgesehenen Nutzungsdauer der Logistikzentren erbrachten, bleibt es bei der Afa von 3% gemäß
§ 8 Abs. 1 1. Teilstrich EStG 1988.
Gemäß
§ 293b BAO kann die Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Die Bw. gibt selbst an, dass sie in den berufungsgegenständlichen Erklärungen betreffend Feststellung der Einkünfte den - unrichtigen (siehe oben) - Afa-Satz von 4% zur Anwendung brachte. Der von der Bw. angesetzte Afa-Satz von 4% ergibt sich aus den Beilagen zu den einzelnen Feststellungserklärungen (durch Gegenüberstellung des Afa-Betrages mit der Bemessungsgrundlage) und war damit - ohne weitere Sachverhaltsermittlungen - aus den Erklärungen offensichtlich iSd § 293b BAO.
Berichtigende Bescheide gemäß
§ 293b BAO treten nicht an Stelle des berichtigten Bescheides sondern beseitigen nur die jeweiligen aus den Erklärungen übernommen Unrichtigkeiten (Teilrechtskraft; Ritz, BAO-Kommentar, 4. Auflage, § 293b Tz 16).
§ 293b BAO ist auch anwendbar, wenn die offensichtliche Unrichtigkeit mehrfach übersehen wurde, wobei es unerheblich ist, ob die Abgabenbehörde dabei gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Ritz, aaO, § 293b Tz 7 vorletzter Absatz unter Hinweis auf VwGH 22.4.1998, 93/13/0277). Im vorliegenden Fall steht daher einer Anwendung des § 293b BAO auch nicht entgegen, wenn für das Jahr 2006 der zunächst erklärungsgemäß erlassene Feststellungsbescheid vom 12. November 2008 am 1. Dezember 2008 zunächst gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und am selben Tag ein in einem anderen Punkt geänderter Feststellungsbescheid 2006 erging (der von der Bw. nicht angefochten wurde) und die offensichtliche Unrichtigkeit aus der Übernahme des falschen Afa-Satzes aus der Erklärung erst mit dem nunmehr ange-fochtenen Bescheid gemäß
§ 293b BAO vom 16. Mai 2012 berichtigt wurde.
Die Möglichkeit zur Bescheidberichtigung nach § 293b BAO wurde gerade deswegen - unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der EDV-unterstützten (Sofort)Veranlagungstätigkeit - geschaffen, um dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch dann zum Durchbruch zu verhelfen, wenn für den Einsatz anderer - bisher vorhandener - verfahrensrechtlicher Instrumente (so einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO oder einer Bescheidbehebung nach § 299 BAO) die Voraussetzungen fehlen (VwGH 9.7.1997, 95/13/0124). Unrichtig ist daher auch das Vorbringen, das FA habe durch die zunächst antragsgemäße Anwendung des Afa-Satzes von 4% laut den Erklärungen eine "Zustimmung" zu diesem Afa-Satz, der nicht § 8 Abs. 1 1. Teilstrich EStG 1988 entspricht, erteilt.
Eine Berichtigung gemäß
§ 293b BAO ist auch möglich, wenn der Behörde ein Verschulden an der erfolgten Übernahme der Unrichtigkeit aus der Erklärung treffen sollte (Ritz, aaO, § 293b Tz 10).
Gemäß
§ 293 BAO kann die Abgabenbehörde von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Wird ein bereits mit Berufung angefochtener Bescheid gemäß
§ 293 BAO berichtigt, so umfasst die Berufung den Bescheid in seiner berichtigten Form. Dies triff im vorliegenden Fall auf folgende durch die Bescheide gemäß
§ 293 BAO vom 15. Juni 2012 berichtige Bescheide zu: Feststellungsbescheide 2006 und 2007 vom 16. Mai 2012, Feststellungsbescheid 2010 vom 22. Mai 2012. In ihren Rechtsmitteln geht die Bw. selbst von Rechenfehlern des FAes bei Ermittlung des Abschreibungssatzes von 3% (gemäß
§ 8 Abs. 1 1. Teilstrich EStG 1988) bei Berichtigung der Feststellungsbescheide aus, zeigt jedoch mit dem von ihr erstatteten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des FAes bei Beseitigung der Rechenfehler auf.
Die Berufungen betreffend Einkünftefeststellung 2006 bis 2008 und 2010 war daher abzuweisen.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und kein Fall von zumindest grober Fahrlässigkeit vorliegt. Wiedereinsetzbar sind nicht nur Verfahrensfristen sondern auch solche des materiellen Abgabenrechts (Ritz, aaO, § 308 Tz 5, letztes Beispiel, nennt in diesem Zusammenhang die Frist zur Stellung eines Antrages auf Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988).
Im vorliegenden Fall gewährte das FA der Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Abgabe einer Optionserklärung gemäß
§ 124b Z 134 EStG 1988, die mangels Berufung dagegen vom UFS nicht zu überprüfen ist.
Gemäß
§ 310 Abs. 3 BAO tritt durch die erfolgte Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
Im vorliegenden Fall bewirkte daher gemäß
§ 310 Abs. 3 BAO die Stattgabe des FAes auf den Antrag der Bw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffen Abgabe der Erklärung gemäß
§ 124b Z 134 EStG 1988, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen (bescheidmäßig verfügten) Aufhebung bedurfte (Ritz, aaO, § 311 Tz 2).
Durch die vom FA bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend eine Handlung der Bw. in einer Abgabenerklärung trat daher das Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2009 in das Stadium vor Erlassung des Feststellungsbescheides 2009. Damit waren nicht nur der Feststellungsbescheid 2009 vom 3. Mai 2011 sondern auch alle nachfolgenden vom FA im Einkünftefeststellungsverfahren 2009 erlassenen Beschiede wie die beiden Berufungsentscheidungen vom 22. Dezember 2011 und 16. Mai 2012 und der Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO vom 15. Juni 2012 nicht Teil des Rechtsbestandes.
Durch den Vorlageantrag vom 9. Juli 2012 wurde der UFS mit dem Berufungsverfahren eines nicht (mehr) in Rechtsbestand befindlichen Bescheides betreffend Einkünftefeststellung 2009 befasst und war daher die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 31. Mai 2011 aus den genannten Gründen gemäß
§ 273 Abs. 1 Z 1 BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2013
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 134 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 310 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2102-W/12
- Stammnummer
- 64127
- Gültig
- 18.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF