…Liebhaberei, siehe Rz 34). Die Verluste der ersten sieben Jahre sind steuerlich anzuerkennen. Rz 47: Wurde eine Betätigung (nach Ablauf des Anlaufzeitraumes und allenfalls weiterer Jahre) endgültig als Liebhaberei eingestuft und wird sodann die Bewirtschaftung geändert, gilt dies als Beginn einer neuen Betätigung. Maßgebend ist…
…des Geschäftsführers der Komplementärgesellschafterin, der das Flugzeug seit Beginn 2014 betreute, bestätigt. Auch in den Folgejahren wurden keine strukturverbessernden Maßnahmen dergestalt gesetzt, die Einstufung als Liebhabereibetrieb zu widerlegen. Der erhobene Sachverhalt lässt vielmehr auf die Aussichtslosigkeit eines Erfolges der Betätigung schließen. Dies zeigen auch die…
…Betätigung unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 LVO ist nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 der LVO zu beurteilen, ob ein Anlaufzeitraum angenommen werden kann oder nicht: § 2 Abs. 2 LVO bestimmt diesbezüglich: Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung…
…Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…Bücher mehr gesetzt. Ein Bemühen, das auf eine ernsthafte und nachhaltige Verfolgung der in § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht schließen ließe, kann darin aber nicht erblickt werden. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO…
…Bundesfinanzgerichtes vom 02.04.2015 betreffend die Vorjahre festgestellt, waren – abgesehen von den Investitionen, die bei Beginn einer Betätigung ohnehin anfallen – diese Umzüge mit Aufwendungen verbunden, vor allem aber waren auch die im Ort2 getätigten Investitionen verloren. Der Kundenstamm musste jeweils wieder neu aufgebaut werden…
… 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor. Gemäß Punkt 9.3 der…
…sich aus dem vorgelegten behördlichen Vergleich, in dem die Höhe des Unterhaltsbetrages festgehalten wurde. Sofern Zahlungsnachweise nicht vorliegen, bedarf es nach der Verwaltungspraxis einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person über die Höhe des vereinbarten Unterhalts sowie über die Höhe der tatsächlichen Zahlungen (Jakom/ Kanduth-Kristen , EStG, …
…Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…Anlaufzeitraum). Der Anlaufzeitraum ist als eine Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt lohnend gestaltet bzw…
…über die Werbungskosten in einem absehbaren Zeitraum erzielen zu können; daher sei die Betätigung unter Anwendung der LVO von Beginn bis zur Vornahme der relevanten Änderungen als Liebhabereitätigkeit anzusehen. Dass die Vermietung ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Änderung der Bewirtschaftung zu einem Gesamt-Einnahmenüberschuss führe…
…Anlaufzeitraum: Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…LVO bestimmt nämlich, dass innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung, jedenfalls Einkünfte…
…liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO 1993, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…beizumessen ist sprechen für die Qualifikation des landwirtschaftlichen Betriebs von Herrn ***2*** als Einkunftsquelle iSd § 1 Abs 1 LVO. Gemäß § 2 Abs 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO, längstens innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre…
…also als eine unter den § 1 Abs. 1 LVO zu subsumierende Tätigkeit anzusehen. Nach Einordnung der Tätigkeit des Bw. unter den § 1 Abs. 1 LVO ist anzumerken, dass gemäß Satz eins des § 2 LVO innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinne…
…zu Beginn des Jahres 2005 auszugehen. Ab dem Jahr 2005 ist daher keine Liebhabereiprüfung mehr vorzunehmen und die für die Jahre 2005 bis 2008 im Zusammenhang mit der Liegenschaft 2 erklärten Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen können - mangels Vorliegen einer einkommensteuerlich relevanten Betätigung - nicht…
…Eine Beurteilung für die Zukunft erübrige sich bzw. sei die Betätigung in der Vergangenheit nicht ertragsfähig gewesen. Lasse eine Betätigung, die typischerweise der Lebensführung zuzurechnen sei (bei Rundreisen zweifelsohne der Fall), in einem absehbaren Zeitraum keinen Gesamtgewinn erwarten, so liege von ihrem Beginn bis zur…
…Umstand, dass sein gesundheitlicher Zustand eine Intensivierung der in Rede stehenden Tätigkeit nicht mehr ermöglicht, nicht als neu hervorgekommenes Beweismittel gesehen werden. Selbst wenn im Berufungsfall ein über das Jahr 1997 hinausgehender Beobachtungszeitraum in Hinblick auf die objektive Ertragsfähigkeit der gegenständlichen Betätigung erforderlich gewesen wäre…
Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum an einer, jedenfalls spätestens bereits vor Beginn dieses Zeitraumes offensichtlich nicht beziehungsweise nicht mehr wirtschaftlich sinnvollen Betätigung festgehalten hat. Eine Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der in § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Art ist jedenfalls…