Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0096-L/06
Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit bei einem Reiseveranstalter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-L/06vom 05.05.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen können auch vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit Betriebsausgaben sein (Doralt, ESt-Kommentar, § 4, Tz 235). Voraussetzung ist ein Zusammenhang mit der künftigen Einkunftsart und der endgültige Entschluss, derartige Einkünfte erzielen zu wollen (VwGH 18.3.1997, 96/14/0045; BFH 14.2.1995, IX R 95/93, BStBl. 1995 II S. 462). Werden von einer Privatperson lediglich Reisen durchgeführt, ohne dass der Entschluss Reiseveranstaltungen durchzuführen weiteren Umständen entnehmbar wäre (Erwerb von Berechtigungen, Abgabe von Steuererklärungen bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnungen o.ähnl.), so sind die Voraussetzungen für eine mit ziemlicher Sicherheit bestehende Einkünfteerzielungsabsicht nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FB, vom 21. Dezember 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes L vom 22. November 2004 betreffend
Einkommensteuer 1997 bis 2001 nach der am 4. Mai 2006 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Einkommensteuererklärung 1997:
a. Der Bw. übermittelte am 30. Dezember 2002 an
das für ihn zuständige Finanzamt eine Einkommensteuererklärung
für 1997. Darin wurde ein Verlust von Einkünften aus Gewerbebetrieb in
Höhe von -48.685,00 S ausgewiesen (Verlust aus der angestrebten
Reiseveranstaltertätigkeit).
b. Enthalten waren folgende Beilagen
(1) Bestätigung WIFI betreffend Vorbereitungskurs auf
die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe vom 28. Oktober
2002.
(2) Ein Certificate betreffend Course Basic Tariffs und
manual ticketing course ATB Galileo (vom 18. November 2002 bis zum
21. November 2002).
(3) Ein Prüfungszeugnis vom Amt der Wiener
Landesregierung zum Nachweis der Befähigung für die Ausübung des
Reisebürogewerbes vom 12. Dezember 2002.
(4) Eine schriftliche Darstellung wie folgt:
Der Steuerpflichtige beabsichtige schon seit zehn Jahren
eine Reiseveranstaltertätigkeit auszuüben. Zu diesem Zweck sei es
notwendig gewesen, Reisen in verschiedene Länder durchzuführen, um aus
eigenem Erleben unter anderem folgende Fragen zu klären:
Ist das Land interessant genug für eine Rundreise?
Können Sehenswürdigkeiten entfallen bzw.
müssten andere Sehenswürdigkeiten in ein Reiseprogramm aufgenommen
werden?
Wieviel Besichtigungszeit müsste den einzelnen
Sehenswürdigkeiten zugeordnet werden?
Wie ist die Situation bezüglich
Landeskriminalität?
Bei den Badeanschlussaufenthalten seien vom
Steuerpflichtigen die Wasser, -Strand, -u. Hotelqualität, das Ausmaß
der Meeresbrandung und die touristischen Einrichtungen in der Umgebung der
Hotels abgeklärt worden. Außerdem hätte der Steuerpflichtige
meistens zusätzliche Besichtigungsausflüge während der
Badeanschlußaufenthalte unternommen.
Im Jahr 2002 habe er nunmehr weitere wesentliche Schritte
in Richtung Reiseveranstaltertätigkeit gesetzt: Er habe einen
Wifi-Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung im
Reisebürogewerbe sowie einen AUA-Tarif- und Ticketgrundkurs erfolgreich
abgelegt. Die diesbezüglichen Urkunden lege er in Fotokopie bei.
Die Erteilung der Gewerbeberechtigung zur
Reiseveranstaltertätigkeit sei aufgrund der erfolgreich abgelegten
Befähigungsprüfung nur noch eine Formsache und er warte mit dem
diesbezüglichen Antrag nur noch so lange zu, bis ein Bankkredit für
die Reiseveranstaltertätigkeit eingeräumt werde.
Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben vor
Betriebseröffnung werde im ESt-Handbuch Dr. Quantschnigg/Mag. Schuch, Stand
Oktober 1992, bejaht. In Tz. 34 zu § 4 werde ausgeführt,
Betriebsausgaben könnten bereits vor der Betriebseröffnung anfallen
(VwGH 2.11.1951, 2717/49; VwGH 9.10.1964, 912/62). Dies gelte auch für die
Einnahmen-Ausgabenrechnung (VwGH 6.11.59, 767/56). Andererseits seien
Aufwendungen für eine ernstlich angestrebte Betriebseröffnung auch
dann Betriebsausgaben, wenn es nicht zur Betriebseröffnung komme (VwGH
26.11.1979, 2846/78).
(5) Eine Zusammenstellung der Reisen die zu den
erklärten Verlusten von -48.685,00 S führten:
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1 Woche Mexikorundreise (6.-20.4.1997) und 1 Woche
Badeanschlussaufenthalt
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30.970,00 S
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1 Woche Mazedonien und klassische Griechenlandrundreise;
zusätzlich 1 Woche Badeaufenthalt
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17.715,00 S
|
Aufwand
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48.685,00 S
c. Am 13. März 2003 übermittelte der Bw. an
das Finanzamt einen Gewerbeberechtigungsbescheid für das
Reisebürogewerbe (Reisebüro im Standort E. - Gewerbeanmeldung
Bescheid vom 4. März 2003). Daraus könne die Ernsthaftigkeit der
Absicht erkannt werden, Reiseveranstalter zu werden. Die
Reiseveranstaltertätigkeit sei ein Teil des Reisebürogewerbes. Der Bw.
werde sich in nächster Zeit beim BM für Wirtschaft und Arbeit als
Reiseveranstalter registrieren lassen und dann in der Öffentlichkeit
tätig werden.
d. Am 17. März 2003 übermittelte das
Finanzamt an den Steuerpflichtigen ein Ersuchen um Ergänzung der
Einkommensteuererklärung 1997: Es werde um Mitteilung ersucht, zu welchem
Zweck bzw. unter welchem Titel der Steuerpflichtige eine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 beigebracht habe, da
bereits im Jahr 1998 eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt worden sei.
e. Mit Schreiben vom 28. März 2004 teilte der
Steuerpflichtige folgendes mit: Die Einkommensteuererklärung 1997 sei als
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 1 lit. b BAO anzusehen. Die für den Antrag erforderlichen neuen
Tatsachen seien: Besuch des Vorbereitungskurses für die
Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe, die Ablegung der
Befähigungsprüfung, die Erlangung der Gewerbeberechtigung für das
Reisebürogewerbe und - noch ausständig - die Registrierung
als Reiseveranstalter. Diese Tatsachen seien ohne Verschulden im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden, weil sie damals - im Jahr 1998
- noch nicht vorgelegen seien. Aus diesen neuen Tatsachen ergebe sich die
Ernsthaftigkeit der Bemühungen, Reiseveranstalter zu werden.
Für den Fall, dass das Finanzamt dem Antrag nicht
stattgebe, ersuche man um Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO.
f. Am 15. April 2003 erließ das Finanzamt einen
Mängelbehebungsauftrag: Es fehlten Angaben zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages.
g. Am 7. Mai 2003 erfolgte nachstehende Antwort auf
den Mängelbehebungsauftrag: Die wesentlichen Voraussetzungen für die
beabsichtigte Reiseveranstaltertätigkeit seien die Erlangung der
Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe und die Registrierung als
Reiseveranstalter beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Der dem Finanzamt bereits vorliegende
Gewerbeberechtigungsbescheid sei vom 4. März 2003 und insofern sei der
Wiederaufnahmeantrag zeitgerecht. Die Registrierung als Reiseveranstalter sei
noch nicht erfolgt, weil hierfür unter anderem der Abschluss einer
Kundengeldversicherung nötig wäre, was bisher noch nicht gelungen sei.
Da der Wiederaufnahmeantrag vor der Registrierung als Reiseveranstalter gestellt
worden sei, sei er auch zeitgerecht. Sobald der Steuerpflichtige als
Reiseveranstalter registriert sei, werde er das Finanzamt benachrichtigen.
h. Am 17. September 2003 teilte der Steuerpflichtige
zusätzlich folgendes mit: In der Beilage übersende er die
ausständige Unterlage über die Eintragung ins Veranstalterverzeichnis
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die am 1. September
2003 erfolgt sei. Da nunmehr alle erforderlichen Unterlagen für die
Veranlagung der Einkommensteuererklärungen 1997 bis 1999 vorlägen,
werde um baldige Veranlagung ersucht.
Beilage:
Eintragung ins Veranstalterverzeichnis durch das BM
für Wirtschaft und Arbeit. "Das BM für Wirtschaft und Arbeit
teilt mit, dass ihr oa. Ansuchen (vom 19. August 2003) am 1. September
2003 geprüft wurde und der Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr.
316/1999, entspricht".
i. Am 22. November 2004 wurde ein Einkommensteuerbescheid
für 1997 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von 0,00 S erlassen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, Verluste aus der
Tätigkeit als Reiseveranstalter würden nicht anerkannt. Eine
Betätigung mit Liebhabereicharakter gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO liege vor. Liebhaberei sei bei einer Betätigung anzunehmen,
wenn Verluste aus Tätigkeiten entstünden, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen seien.
2. Einkommensteuererklärungen der
Folgejahre:
(a) Am 2. Juni 2003 wurden Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1998 und 1999 ans Finanzamt übermittelt (Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 1998 mit - 32.146,00 S und Einkünfte 1999 mit -
92.010,00 S).
Die Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001
wurden am 2. Januar 2004 an das zuständige Finanzamt übermittelt
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2000 mit - 64.495,00 S
und für 2001 mit - 67.823,00 S).
(b) Die erklärten Verluste ergaben sich aus den
nachstehenden Reisen:
Verlust 1998:
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2 Wochen Ägyptenrundreise (26.3.-9.4.1998) und 2 Tage
Badeaufenthalt
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24.100,00 S
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Badeaufenthalt in Tunesien mit Ausflug nach Kairouan
- Eljem - Monastir (27.10.-3.11.1998).
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8.046,00 S
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Aufwand
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32.146,00 S
Verlust 1999:
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2 Wochen Vietnam- u. Kambodscha-Studienreise und
Badeanschlussaufenthalt mit Besichtigungsausflügen nach Bangkok und Hua-Hin
(26.2.-26.3.1999).
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60.190,00 S
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Badeaufenthalt in der Türkei mit
Besichtigungsausflügen nach Alanya und Aspendos
(14.5.-28.5.1999).
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9.590,00 S
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Badeaufenthalt in Italien (Bibione,
11.9.-18.9.1999)
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7.580,00 S
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1 Woche Westtürkeirundreise und
Badeanschlussaufenthalt in Kemer/Tekirova (15.10.-29.10.1999).
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14.650,00 S
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Aufwand
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92.010,00 S
Verlust 2000:
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Perustudienreise (18.5. - 7.6.2000)
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41.058,00 S
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Badeaufenthalt in Lignano (Italien,
9.9.-16.9.2000).
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8.548,00 S
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1 Woche Osttürkeistudienreise und
Badeanschlussaufenthalt in Avsallar (15.10.-29.10.2000).
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14.584,00 S
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Steuerkodex
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305,00 S
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Aufwand
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64.495,00 S
Verlust 2001:
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Keniaaufenthalt, hievon 1 Woche Safari und Baden (Mombasa)
sowie eine Woche Badeanschlussaufenthalt in Tiwi Beach (27.3.-11.4.2001).
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26.902,00 S
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Flusskreuzfahrt St. Petersburg-Moskau mit Besichtigung
dieser und anderer Städte (Kisch, Goritsy, Uglitsch, 20.5.-29.5.2001).
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18.039,00 S
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Badeaufenthalt in Grado mit Besichtigungen
(8.9.-15.9.2001).
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10.883,00 S
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Festlanditalien Studienreise (5.10.-14.10.2001).
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11.999,00 S
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Aufwand
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67.823,00 S
(c) Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden bei der
Veranlagung der Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2001 vom 22. November
2004 jeweils mit 0,00 S angesetzt. In der Begründung wurde auf die
Bescheidbegründung des Jahres 1997 verwiesen.
3. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 legte der Bw.
gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 vom 22. November 2004
(zugestellt am 24. November 2004) Berufung ein:
Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der
Verluste aus der Tätigkeit als Reiseveranstalter, weil eine (angebliche)
Betätigung mit Liebhabereicharakter gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO vorliege. Es werde dazu in den Bescheiden ausgeführt, dass
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen sei, wenn Verluste aus
Tätigkeiten entstünden, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen seien.
Tatsächlich liege keine Betätigung mit
Liebhabereicharakter vor, sondern eine Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO. Diese sei durch die Absicht veranlasst, einen
Gesamtgewinn zu erzielen. Dies deshalb, weil der Bw. bei seiner
Reiseveranstaltertätigkeit nicht seine Reiseneigung ausgelebt habe, sondern
weil er ernsthafte und beschwerliche Schritte gesetzt habe, um ein erfolgreiches
Reiseveranstaltungsunternehmen zu begründen.
Zu den ernsthaften und beschwerlichen Schritten sei im
einzelnen auszuführen: Die für die Jahre 1997 bis 2001 getätigten
Reisen seien durchgeführt worden, weil es für einen Reiseveranstalter
mit eigenständigem Programm unerlässlich gewesen sei, sich einen
persönlichen Eindruck von den Ländern zu verschaffen, die in das
Reiseprogramm aufgenommen werden sollten.
Der Bw. habe Vorbereitungskurse für die
Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe in St. Pölten und
Wien besucht. Für den ersten Kurstag in St. Pölten sei er zB. zu Hause
um 3 Uhr morgens aufgestanden und der Kurs habe dann bis 22 Uhr gedauert.
Für die folgenden Anreisen habe er meistens um 3 Uhr aufstehen müssen.
Sodann habe er die Befähigungsprüfung in Wien abgelegt.
Einige Monate habe er sich um einen Bankkredit für die
Betriebsgründung bemühen müssen, inzwischen sei er mit
35.000,00 € verschuldet.
Er habe das Reisebürogewerbe angemeldet und die
Gewerbeberechtigung erhalten, desgleichen habe er sich beim BM für Arbeit
und Wirtschaft als Reiseveranstalter registrieren lassen und eine Versicherung
gemäß Reisebürosicherungsverordnung abgeschlossen.
Er habe Reiseprogramme ausgearbeitet und sei mit
ausländischen Reiseagenturen wegen Durchführung der Reisen in Kontakt
getreten. Er habe die Reisen durch Inserate in den Reisebeilagen von
österreichweit erscheinenden Zeitungen beworben, sei mit möglichen
Kunden telefonisch in Kontakt getreten und habe ihnen auf Wunsch sein
Reiseprogramm zugesandt.
Der Bw. stelle den Antrag, die erklärten Verluste zu
veranlagen.
4. Mit Schreiben vom 17. November 2005 ersuchte das
Finanzamt um Ergänzung der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für 1997 bis 2001: Ergänzungspunkte seien
a. eine genaue Aufstellung/Programm durchgeführter
Studienreisen, einschließlich Darstellung des jeweiligen Nutzens für
eine Reiseveranstaltertätigkeit,
b. die vom Bw. erstellten Reiseprogramme,
c. Korrespondenz mit ausländischen Reiseagenturen bzw.
potentiellen Kunden,
d. Inserate, Rechnungen der jeweiligen
Zeitungen,
e. Auflistung von Einnahmen aus durchgeführten
Reisen,
f. Auflistung sonstiger Einnahmen im Zusammenhang mit dem
Gewerbe,
g. Darstellung der Bemühungen zur Überwindung der
Verlustsituation.
5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 stellte der Bw.
mittels Ergänzung der Berufung die Fakten wie folgt dar:
a. Aufstellung der Studienreisen: Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen 1997 bis 2001.
Programme durchgeführter Studienreisen: Beilagen
1-10.
Nutzen für die Reiseveranstaltertätigkeit:
Beilage zur Einkommensteuererklärung 1997, Seite eins und zwei.
b. Vom Bw. erstellte Reiseprogramme: Beilagen
11-13.
c. Korrespondenz mit ausländischen Reiseagenturen:
Beilagen 14 - 23. Das gleichlautende Schreiben an die Agenturen lege er
nur in einfacher Ausfertigung bei. Weiters lege er jeweils nur ein
Antwortschreiben der Reiseagenturen bei, mit Ausnahme SAT (beispielsweise drei
Schreiben), mit denen er eine längere Korrespondenz gehabt habe.
Umfangreiche Antwortschreiben lägen auf das Wesentliche verkürzt bei.
Eine Korrespondenz mit Kunden gebe es nicht.
d. Inserate, Rechnungen der jeweiligen Zeitungen: Beilagen
24 - 27.
e. Einnahmen aus durchgeführten Reisen: Keine, da
keine Reisebuchungen erfolgt seien.
f. Sonstige Einnahmen im Zusammenhang mit dem Gewerbe:
Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2003 und 2004.
g. Bemühungen zur Überwindung der
Verlustsituation:
Die Reiseplanung sei weitgefächert erfolgt, mit einer
Fernreise (Brasilien), einer Reise in mittlerer Entfernung (Italien) und einer
religiösen Wanderung im Wohnort E. Damit hätte ein breiter Kundenkreis
angesprochen werden sollen.
Da keine Reisebuchungen erfolgt seien, habe man zur
Vermeidung weiterer Verluste die Reiseveranstaltertätigkeit mit
31. August 2004 eingestellt.
Die Reisebürogewerbeberechtigung bestehe aber weiter
und zwar wegen eventueller Eröffnung eines Reisebüros bei sich
bietender guter Gelegenheit oder wegen Verpachtung der
Reisebürogewerbeberechtigung.
Bezüglich der Verpachtung habe der Bw. ein Inserat
aufgegeben (dazu Beilage 28) das erfolglos geblieben sei ("Verpachte
Reisebürogewerberecht" - 27. Juni 2005).
Weiters habe das Reisebüro FMW im Herbst heurigen
Jahres mittels Inserat einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit
Gewerbeberechtigung gesucht (siehe diesbezüglichen Aktenvermerk zu Beilage
28). Der Bw. habe mit dem Reisebüro Kontakt aufgenommen und nachdem er
seine gewerbe- und dienstrechtlichen Bedingungen genannt habe, nichts mehr vom
Reisebüro gehört.
6. Am 20. Dezember 2005 wurde vom zuständigen
Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2001
erlassen, die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen
(Auszug):
Entscheidungsgründe:
(a) Der Bw. habe für die Jahre 1997 bis 1999 eine
Arbeitnehmerveranlagung und für die Jahre 2000 und 2001 die Erstattung von
Kapitalertragsteuer beantragt.
Am 30. Dezember 2002 habe der Bw. erstmals eine
Einkommensteuererklärung für 1997 eingereicht und Aufwendungen
für Studienreisen im Zusammenhang mit der angestrebten
Reiseveranstaltertätigkeit geltend gemacht. Erst nachdem der Bw. Kurse im
Jahr 2002 besucht habe, hätte er im Hinblick auf eine
Reiseveranstaltertätigkeit die Notwendigkeit seiner in den Vorjahren
durchgeführten Reisen unterstrichen.
(b) Das zuständige Finanzamt habe für die
betreffenden Jahre eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO bewilligt.
(c) Mit Einkommensteuerbescheiden für 1997 bis 2001
seien die jeweils angegebenen Aufwendungen und die daraus resultierenden
Verluste nicht anerkannt worden. Begründend sei zu den Bescheiden
angeführt worden, dass es sich um eine Betätigung mit
Liebhabereicharakter gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO gehandelt
habe.
Dagegen habe der Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit der
Begründung erhoben, es handle sich um eine § 1
Abs. 1-Tätigkeit. Er habe nicht seine Reiseneigung ausgelebt, sondern
ernsthafte und beschwerliche Schritte gesetzt, um ein erfolgreiches
Reiseveranstaltungsunternehmen zu begründen.
Rechtliche Würdigung:
(a) Der Bw. habe im Jahre 2003 (also nach dem Zeitraum 1997
bis 2001) begonnen, ausländische Agenturen zwecks Erstellung eines
Reiseprogramms anzuschreiben. In den Jahren 1997 bis 2001 habe der Bw. keinerlei
Aktivitäten in Richtung Reiseprogrammerstellung gesetzt.
(b) Außerdem habe der Bw. vorwiegend Länder
bereist, für die er gar kein Reiseprogramm erstellt habe (Mexico,
Griechenland, Ägypten, Vietnam/Kambodscha, Türkei, Peru, Kenia,
Russland). So habe der Bw. lediglich im Jahr 2001 Italien bereist. Zu den
Bemühungen eine Italienrundreise zu organisieren, sei zu bemerken, dass
italienische Agenturen in ihren Antwortschreiben indirekt dem Programm die
Professionalität absprechen würden (anstrengende Reise, viele Stunden
zum Reisen).
(c) Offensichtlich habe der Bw. erst im Jahr 2002 den
Entschluss gefasst, die Kosten von Studienreisen als Aufwendungen geltend zu
machen. Es sei nicht zu erkennen, dass der Bw. ernsthaft und zielstrebig im
Zeitraum 1997 bis 2001 jemals einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten habe erzielen wollen.
(d) Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens
von Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO sei die objektive
Ertragsfähigkeit. Eine Betätigung sei objektiv ertragsfähig, wenn
sie nach ihrer tatsächlichen Entwicklung in einem absehbaren bzw.
überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lasse. Dabei handle es
sich um eine prognostizierende Beurteilung.
Der Bw. schreibe in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2004, er habe die Tätigkeit mit
31. August 2004 eingestellt. Eine Beurteilung für die Zukunft
erübrige sich bzw. sei die Betätigung in der Vergangenheit nicht
ertragsfähig gewesen.
Lasse eine Betätigung, die typischerweise der
Lebensführung zuzurechnen sei (bei Rundreisen zweifelsohne der Fall), in
einem absehbaren Zeitraum keinen Gesamtgewinn erwarten, so liege von ihrem
Beginn bis zur Änderung Liebhaberei vor.
Daher sei wie im Spruch zu entscheiden.
7. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 beantragte der
Bw. die Vorlage der Berufung und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung:
(a) Zur Frage "keinerlei Aktivitäten des Bw. in
den Jahren 1997 bis 2001 in Richtung Reiseprogrammerstellung": Eine
Reiseprogrammerstellung habe nur Sinn, wenn man die Reise auch bewerben und
verkaufen könne. Da der Bw. in den Jahren 1997 bis 2001 noch keine
Reisebürogewerbeberechtigung und keine Reiseveranstalterregistrierung
gehabt habe, sei das nicht möglich gewesen. Übe jemand eine
Reiseveranstaltertätigkeit ohne erforderliche Gewerbeberechtigung und
Registrierung aus, mache er sich als Pfuscher gewerberechtlich strafbar.
(b) Zur "vorwiegenden Bereisung von Ländern,
für die der Bw. kein Reiseprogramm erstellt habe": Die
unternehmerische Entscheidung sei gewesen, dass der Bw. sich zuerst
Reiseerfahrungen von Ländern angeeignet und diese dann in Reiseprogramme
umgesetzt hätte, sobald die gewerberechtlichen Voraussetzungen gegeben und
die zeitlichen Voraussetzungen gepasst hätten. Wenn die
Reiseveranstaltertätigkeit erfolgreich gewesen wäre, hätte der
Bw. - verteilt über einen längeren Zeitraum - auch
für die angeführten Länder Reiseprogramme erstellt.
(c) Zu "so habe der Bw. lediglich im Jahr 2001
Italien bereist": Bezüglich Italien habe der Bw. für 1999 bis
2001 zusätzlich 3 Badeaufenthalte an der italienischen Adria (teilweise mit
Besichtigungsausflügen) erklärt. Da im Italienprogramm ein
Badeaufenthalt eingeplant sei, wären auch diese Badeaufenthalte zu
berücksichtigen. Weiters habe der Bw. zur Brasilienreise - für
die er das Programm vorgelegt habe - eine Brasilienrundreise
durchgeführt. Er lege als Beilage 1 die diesbezügliche Rechnung vor.
Schließlich habe er für eine geplante Spanienreise zwei
Aktivitäten, nämlich eine Spanienrundreise und einen
Spanienbadeaufenthalt mit Besichtigungsausflügen durchgeführt. Die
Planung sei vom Bw. nicht verwirklicht worden. Als Beilage 2 und 3 lege er die
Spanienreiserechnungen, als Beilage 4 die Spanienreiseplanung und als Beilage 5
das Absagefax an die Partneragentur vor, aus der auch der Grund für die
Nichtverwirklichung der Reisepläne ersichtlich sei (Agentur: "Das
Angebot ist abgelehnt, weil es in der Zwischenzeit zu den Terroranschlägen
gekommen ist und sie nicht bereit waren, zwecks Verkaufsförderung auf die
Einzelzimmerzuschläge zu verzichten).
(d) Zur "mangelnden Professionalität des
Italienreiseprogrammes wegen anstrengender Reise": Die längste
Reisebewegung beim Italienreiseprogramm sei die von Österreich nach
Venedig. Bei der Italienreise, an der der Bw. im Jahr 2001 teilgenommen und
deren Programm er vorgelegt habe, sei diese Anreise zusätzlich 200 km in
den Süden nach Pesaro gegangen und es habe eine Besichtigung von Ravenna
gegeben. Bei einer anderen Italienreise, an der der Bw. im Jahr 1995
teilgenommen habe und deren Programm er als Beilage 6 beilege, sei die Anreise
von Österreich nach Ischia gegangen, was ungefähr der doppelten
Anreisestrecke seines Italienreiseprogramms entspreche. Aufgrund dieses
Programmvergleichs könne somit in keinem Fall davon gesprochen werden, dass
die vom Bw. geplante Reise zu anstrengend und somit unprofessionell wäre,
eher das Gegenteil sei der Fall. Schließlich habe auch nur eine von drei
Partneragenturen - unzutreffend - geschrieben, dass die Reise
anstrengend wäre.
(e) Zur "Entschlussfassung im Jahr 2002, die Kosten
von Studienreisen als Aufwendungen geltend zu machen": Der Bw. habe den
Entschluss im Jahr 2002 gefasst, weil er in diesem Jahr die
Befähigungsprüfung für das Reisebürogewerbe abgelegt habe
und er sich daher erstmals in seiner steuerlichen Argumentation stark genug
gefühlt habe, um diese Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend zu machen.
(f) Zur Absicht für 1997 bis 2001 einen Gesamtgewinn
zu erzielen: Diese Absicht ergebe sich aus der Durchführung von
Studienreisen als Vorbereitungshandlung für eine
Reiseveranstaltertätigkeit, zu der es auch gekommen sei.
8. Am 2. Februar 2006 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bw. wurde mit Schreiben vom 21. April 2006 zur
mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2006 geladen.
9. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2006
wurde folgende Niederschrift aufgenommen:
Die mündliche Berufungsverhandlung findet auf Antrag
der Partei statt.
Beginn der
Verhandlung: 9:30 Uhr. Der Referent trägt den Sachverhalt vor.
Die Parteien wiederholen ihre
bisherigen Vorbringen. Ergänzend wird folgendes vorgebracht:
SB: Gibt es noch Ergänzungen zum Sachverhalt von
Seiten des Bw.?
Bw.: Grundsätzlich braucht man den Sachverhalt nicht
ergänzen, ausgenommen jene Frage, die in der Vorladung aufgeworfen wurde,
ob es noch Unterlagen gibt, die die Absicht im Zeitraum 1997 bis 2001 erweisen
können, Einkünfte aus der Reiseveranstaltertätigkeit erzielen zu
wollen.
Vorgelegt wird eine Unterlage zum Reiseablauf einer
Brasilienreise. Ich führe dazu aus, dass ich mich im Jahr 1996 erkundigt
habe, an wen ich mich bei der SAT wenden kann, bezüglich eines
Geschäftskontaktes mit einer Partneragentur. Dabei konnte ich mich nicht an
die brasilianische Vertretung wenden, sondern nur an ein Verkaufsbüro in
Frankfurt. Die Telefonnummer dieses Verkaufsbüros habe ich mir auf den
genannten Beleg handschriftlich notiert. Dieses Verkaufsbüro ist auch beim
Brasilien-Reiseprogramm Partneragentur geworden. Aus der genannten
handschriftlichen Notiz geht schon im Jahr 1996 hervor, dass ich
Reiseveranstalter werden wollte, weil sonst kein Grund bestanden hätte, die
Telefonnummer dieses Verkaufsbüros zu notieren. Damit man auch
nachvollziehen kann, dass ich schon 1996 eine Brasilienreise durchgeführt
habe, übergebe ich auch eine Rechnung vom 28. März 1996.
Frage SB: Bedeutet das, dass die übergebene Rechnung
und das Reiseprogramm zusammengehören bzw. das Reiseprogramm aus dem Jahr
1996 stammt?
Bw.: Ja
Frage SB: Warum ist auf der übergebenen Unterlage zum
Reiseablauf unter "Rundreisehotels" bei Da Bahia "Praca 2 de
Julho 02" angegeben?
Bw.: Meiner Ansicht nach ist das die Adresse des Da
Bahia.
Frage SB: Haben Sie aufgrund ihrer nunmehr erteilten
Auskünfte den Entschluss Einkünfte aus der
Reiseveranstaltertätigkeit erzielen zu wollen, der mit dem Hinweis auf das
Verkaufsbüro in Frankfurt untermauert werden soll, schon 1996 gefasst oder
wie bisher behauptet, im Jahre 1997?
Bw.: Ich habe schon 1996 den Entschluss gefasst und nur
deshalb für 1996 keinen Anlaufverlust geltend gemacht, weil ich vorsichtig
war und ich mich nicht stark genug fühlte, diese Anfangsverluste mit Erfolg
gegenüber der Finanz geltend zu machen. Ich habe erst im Jahr 2002 die
Befähigungsprüfung für das Reisebürogewerbe abgelegt und die
Frist für die Verlustveranlagung für 1996 war bereits
abgelaufen.
Ich lege außerdem eine Visitenkarte der Reiseleiterin
für Hanoi und Umgebung vor, die ich mir 1999 geben ließ, weil die
Reiseleitung ihre Sache sehr gut gemacht hat und sehr gutes Deutsch gesprochen
hat, was in Vietnam Mangelware ist. Ich habe mir die Karte im Hinblick auf eine
spätere Vietnam-Kambodschareise geben lassen, die ich vielleicht als
Reiseveranstalter einmal durchführe. Die Aufwendungen dieser Vietnamreise
sind aktenkundig.
Als nächstes lege ich eine Visitenkarte zu einer
Westtürkeireise des Jahres 1999 vor und zwar die Visitenkarte des
Reiseleiters bei dieser Rundreise, der in Bezug auf die deutsche Sprache sehr
gut war und seine Sache sehr gut gemacht hat.
Als nächstes lege ich zu einer Peru-Rundreise die
Visitenkarte einer Reiseagentur TT vor, die ich bei einer späteren
Rundreise als Partneragentur beauftragt hätte und bei dieser Agentur bin
ich von einer Angestellten, die auf dieser Visitenkarte namentlich erwähnt
ist, sehr gut betreut worden. Weiters lege ich zur Peru-Rundreise die
Visitenkarte des Reiseleiters vor, der sehr gute Deutschkenntnisse und sehr gute
Landeskenntnisse gehabt hat.
Als nächstes lege ich einen handschriftlichen Vermerk
über das Hotel Posada del Inca in Yucay/Urubambatal vor. Das war ein sehr
empfehlenswertes Hotel in Cuzco und Umgebung mit schöner Hotelanlage und
diese befindet sich unter der Höhenkrankheitszone (3000 m), was einem die
Garantie verschafft, dass man nicht an der Höhenkrankheit erkrankt, so wie
ich leider erkrankt bin.
Als Nachweis für die Absicht (Einkünfte zu
erzielen) führe ich an, dass ich mir alle Reiseprogramme und die
dazugehörigen Unterlagen aufgehoben habe (z.B. Visitenkarte der
Reiseleiter, Notizen über die Hotels) und ich habe auch zu den
Reiseprogrammen persönliche Notizen gemacht, die die Plus- und Minusseiten
der Reise anführen. Ich erwähne hier einen umfangreichen Vermerk zu
der Italienreise 2001, wobei ich in den Jahren ab 1999 solche Vermerke gemacht
habe. In diesem Italienreisevermerk finden sich z.B. folgende
Aussagen:
- "für Besichtigung nicht interessant"
(San Marino),
- "interessant aber zu wenig Zeit"
(Rom),
- "interessant aber keine Reiseführung"
(Montecasino),
- "gelungene Programmpunkte" (Pompej, Siena,
Ravenna, Cinque Terre),
Vorgemerkt habe ich mir auch, dass Besichtigungen am besten
mit der örtlichen deutschsprachigen Reiseleitung durchgeführt werden
sollten.
Als nächstes lege ich eine Information (OÖN
Anzeigentarife p. 7/2000) über die Inseratenkosten für Reisen in
Reisebeilagen 2000 vor. Mein Sohn war damals bei den Oberösterreichischen
Nachrichten beschäftigt und ich habe mir von ihm die ungefähren Kosten
des Reiseinserates in der Reisebeilage geben lassen, weil ich meine Reisen in
den Reisebeilagen bewerben wollte. Da wollte ich auch wissen, wie viel das
ungefähr kostet.
Als nächstes lege ich einen handschriftlichen Vermerk
über ein Gespräch mit Herrn Lo vor. Anlässlich eines Besuches in
Vorarlberg habe ich ihm verschiedene Fragen vorgelegt:Wie komme ich zu einer
Gewerbeberechtigung im Reisegewerbe? Falls ich keine Gewerbeberechtigung
erhalte, was sind die Voraussetzungen für eine Beschäftigung eines
gewerberechtlichen Geschäftsführers, was muss da bezahlt werden? Was
muss für ein Betrag vom Reiseveranstalter bei Neubeginn der Tätigkeit
bezahlt werden, wenn er eine Insolvenzgeldversicherung abzuschließen hat?
Weiters stellte sich für mich die Frage der Kontingentbetten: Ob Reisen nur
auf der Basis durchgeführt werden können, dass man eine fixe
Bettenanzahl mietet, wobei das ein bestimmtes Risiko mit sich bringt oder ob es
auch Reisen ohne Buchung von Kontingentbetten gibt? Zuletzt habe ich mich
erkundigt, wie das aussieht mit der Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen (Reklamationen), ob es eine
Reklamationsversicherung gibt, ob deren Abschluss empfehlenswert ist und was
diese Versicherung kostet.
Als letztes gebe ich zum Punkt Werbetätigkeiten in den
Jahren 1997 bis 2001 an: Diesbezüglich wurde ich in der Vorladung darauf
hingewiesen, diese Werbetätigkeiten nachzuweisen sind. Es gab keine
Werbetätigkeiten in diesem Zeitraum, weil das einerseits rechtlich noch
nicht möglich war (1997 bis 2001 war ich noch nicht Reiseveranstalter und
durfte als solcher noch nicht in Erscheinung treten, das wäre unbefugte
Gewerbeausübung oder Pfuscherei gewesen) und andererseits hätte es
auch keinen Sinn gehabt, da ich noch nicht Reiseveranstalter war und keine
Programme mit den entsprechenden Preisen hatte. Eine Werbung zum damaligen
Zeitpunkt wäre aus meiner Sicht sinnlos gewesen.
Damit bin ich mit den Ausführungen, soweit es die
Vorlage von Beweismitteln betrifft, am Ende.
Frage SB: Gibt es von Seiten des Finanzamtes noch
Ausführungen zum Sachverhalt oder zur rechtlichen
Würdigung?
P: Zu den heute vorgelegten Beweismitteln vor allem
über das Gespräch mit Herrn Lo. Dieses wurde zum Beweis dafür
vorgelegt, dass eine Absicht zur Betriebseröffnung bereits im Jahr 1997
bestanden habe. Es ist daher erforderlich festzuhalten, von welchem Zeitpunkt
dieses Protokoll stammt.
SB: Laut handschriftlicher Darstellung stammt diese
Aufstellung vom 20. August 2001.
Bw.: Ergänzend füge ich an, dass der Betrieb ab
4. März 2003 bestanden hat (und nicht vorher), nur die Absicht der
Betriebseröffnung hat schon 1997 (und vielleicht auch schon vorher)
bestanden.
SB: Gibt es noch weitere Fragen oder Anmerkungen
hiezu?
P: Keine
SB: In der Beilage der Einkommensteuererklärung 1997
wird vom Bw. ausgeführt, dass er schon seit 10 Jahren beabsichtige, eine
Reiseveranstaltertätigkeit auszuüben. Diese Erklärung wurde am
30. Dezember 2003 beim Finanzamt abgegeben. Rechnet man 10 Jahre zurück,
führt dies zum Jahr 1992. Frage: Haben Sie auch schon in den
Zeiträumen ab 1992 Reisen durchgeführt und beabsichtigten Sie schon ab
1992 eine Reiseveranstaltertätigkeit durchzuführen oder ab 1996, wie
Sie uns heute zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt haben oder
ab 1997, wie dies im Rahmen des Berufungsverfahrens bis zum heutigen Tag
behauptet wurde?
Bw.: Ich habe bereits im Jahr 1992 die "vage Absicht"
gehabt mich als Reiseveranstalter zu betätigen, weil mich diese
Tätigkeit aufgrund meiner Reisen gereizt hat und ich auch
Verbesserungsvorschläge einzubringen hatte. Im Laufe der Zeit wurde die
Absicht immer konkreter und aus heutiger Sicht würde ich sagen, dass ich ab
1996 die konkrete Absicht hatte mich als Reiseveranstalter zu betätigen.
Dies ist daraus ersichtlich, dass ich mich bei der Brasilienreise erkundigt
habe, an wen ich mich von der Sat wenden solle, wenn ich eine Reise veranstalten
und die SAT als Partneragentur heranziehen will. Meines Wissens - nach gestriger
Durchsicht der Unterlagen - war dies der erste konkrete Schritt in Richtung
Betreiben eines Reiseveranstalterunternehmens.
Frage SB: Welchen Beruf übten Sie im strittigen
Zeitraum von 1997 bis 2001 bzw. die Zeiträume davor aus?
Bw.: Ich übte vom 1. August 1968 bis zum
30. April 1999 den Beruf eines Finanzbeamten und zwar konkret ab 12/1972
den eines Großbetriebsprüfers aus. Mit 30. April 1999 habe ich
das Dienstverhältnis gekündigt und war dann bis 4. März 2003
Privatier.
SB: Als Großbetriebsprüfer sind ihnen oder waren
ihnen zweifellos sowohl die Vorschriften über die Bilanzierung als auch die
Vorschriften über die Einnahmen- Ausgabenrechnung sehr gut bekannt. Die
mögliche Geltendmachung von Vorlaufkosten für einen Betrieb ist seit
Jahrzehnten fixer Bestandteil der Judikatur in der Steuerrechtslehre. Teil
dieses steuerrechtlichen Wissens ist sicherlich auch das Faktum, dass Kosten
sofern sie tatsächlich Vorlaufkosten sind und als solche eingestuft werden
müssen, in einer Einnahmen- Ausgabenrechnung zu erfassen sind und beim
Finanzamt in dem auf das Jahr der Verausgabung folgenden Jahr bereits als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Frage 1: Aus welchen Gründen wurden diese Kosten von
denen Sie nunmehr behaupten, dass sie schon im Jahr 1996 jedenfalls als
Vorlaufkosten anzusehen waren, nicht im Jahr 1997 (für 1996) als
Betriebsausgaben geltend gemacht?
Frage 2: Wurde schon in den Jahren ab 1996 eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung (EAR) erstellt (d.h. 1996 und laufend) und warum
wurden diese EAR dann nicht beim Finanzamt eingereicht bzw. wurden diese EAR
erst im Jahr 2002 erstellt?
Frage 3: Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen
bestehen nur aus Aufwendungen, welche allein die Reisedestination betreffen.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde muss es rund um diese
Reisedestinationskosten noch viele weitere Kosten (Bürokosten,
Telefonkosten, Fahrtkosten, Diäten, Schriftverkehrskosten usw.) geben, die
allesamt den von Ihnen übermittelten EAR nicht entnehmbar sind. Gab es
solche Kosten und gibt es oder gab es dazu auch Belege und warum werden diese
Kosten dann weder in der EAR erfasst, noch geltend gemacht (diesbezüglich
weist die Berufungsbehörde auf das Jahr 2000 hin, wo die einzige
Nichtreiseaufwendung, nämlich ein Steuerkodex, aufgeführt wird)
?
Bw. zu 1.: Ich habe für das Jahr 1996 keine
Anlaufkosten geltend gemacht, weil ich mich in meiner steuerlichen Argumentation
nicht stark genug fühlte, sie geltend zu machen. Das letztmögliche
Jahr, sie geltend zu machen, war das Jahr 2001 und in diesem Jahr hatte ich die
Befähigungsprüfung für das Reisebürogewerbe noch nicht
abgelegt bzw. noch keine Gewerbeberechtigung.
Bw. zu 2.: Die EAR sind im Jahr 2002 für
Zeiträume ab 1997 erstellt und abgegeben worden.
Bw. zu 3.: Die wesentlichen Anlaufaufwendungen bestanden
aus dem Reisepreis, den ich an das Reisebüro abliefern musste. Daneben habe
ich auch noch geltend gemacht: Fahrtkosten zum Flughafen, Diäten soweit sie
im Reisepreis nicht enthalten sind und Trinkgelder an die Reiseleitung. Diese
zusätzlichen Kosten sind in den Reiseaufwendungen, die ich dem Finanzamt
angegeben habe, enthalten. Andere Aufwendungen haben im nennenswerten Umfang,
soweit ich mich erinnern kann, nicht bestanden.
Frage SB: Die Geltendmachung von Vorlaufkosten setzt nach
ständiger Rechtsprechung in jedem Fall voraus, dass zielstrebig an der
Betriebseröffnung des damit angepeilten Betriebes gearbeitet wird. Die
baldige Ausübung der Reiseveranstaltertätigkeit wäre nur dann
möglich gewesen, wenn Sie die dafür erforderlichen Befähigungen
auch schnellstmöglich erworben hätten. Da Sie laut ihrer Aussage schon
1996 planten Reiseveranstaltertätigkeiten durchzuführen, ist es
für die Berufungsbehörde unverständlich, dass Sie den Erwerb der
dazu erforderlichen Genehmigungen bis 2002 hinausgeschoben haben. Welche
Umstände haben Sie daran gehindert, bereits 1997 die entsprechenden
Befähigungen bzw. Berechtigungen zu erwerben?
Bw.: Vom Erforderniss einer Zielstrebigkeit bei der
Verwirklichung einer betrieblichen Tätigkeit ist mir aus der Literatur zu
den Anlaufverlusten nichts bekannt. Von 1996 bis 4/1999 war ich noch
Großbetriebsprüfer und mit dieser Tätigkeit vollauf
beschäftigt und konnte und wollte mir daher in dieser Zeit keine
zusätzliche Tätigkeit aufhalsen. Von 5/1999 bis 9/2002 war ich
Privatier, weil es meiner Lebensplanung so entsprach und weil ich mich von
meiner Tätigkeit als Großbetriebsprüfer erholen musste und
wollte. Ab 10/2002 habe ich mit der Ausbildung für den Beruf des
Reisebürokaufmannes begonnen.
SB: In dem Ansuchen vom 19. August 2003 an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das am 1. September 2003
genehmigt wurde, gaben Sie einen Umsatz für 2003 in Höhe von 84.000,00
€ an, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt also nach einem dreiviertel Jahr
tatsächlich noch kein einziger Umsatz getätigt wurde. Wie hätte
in 3 Monaten ein Umsatz von 84.000,00 € erwirtschaftet werden
sollen?
Bw.: Die Umsatzangabe beruht auf einem Schätzwert und
bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr sondern auf die Laufzeit der
Insolvenzgeldversicherung, also die Zeit von 1. September 2003 bis
31. August 2004.
SB: Da Sie die Gepflogenheiten der Reisebürobranche,
wie Sie heute niederschriftlich angegeben haben, mit dem Leiter eines
Reisebüros (Lo.) besprochen haben, und daher Kenntnis aus dem
entsprechenden Bereich erlangten, sind die von Ihnen erarbeiteten Konditionen
die sie den Reisebüros anboten, insbesondere die Zahlung einer Reise in
Drittelbeträgen am 2. bzw. 6. Rundreisetag bzw. 2. Badeaufenthaltstag oder
die Forderung nach Wegfall eines Einzelzimmerzuschlages für die
Berufungsbehörde unverständlich, da die Zahlung einer Reise vor
Reiseantritt und die Zahlung eines Einzelzimmerzuschlages zu den jahrzehntelang
geübten internationalen Gepflogenheiten zählen und gerade diese
Konditionsansetzungen, die für die Berufungsbehörde unrealistisch
erscheinen, letztendlich dazu führten (zusammen mit anderen
Umständen), dass die angeschriebenen Reisebüros die von ihnen
angebotenen Reisen nicht durchführen wollten und daher auch keine einzige
Reise durchgeführt wurde. Welche Überlegungen haben Sie veranlasst,
derartige Konditionen in ihre Angebote einzubauen und war ihnen bewusst, dass
die Tätigkeit dadurch möglicherweise in Liebhabereiverdacht geraten
könnte?
Bw.: Zuerst muss gesagt werden, dass ich meine Reisen nie
Reisebüros angeboten habe, sondern meine Reisen direkt über
Zeitungsinserate verkaufen wollte. Es ist wahrscheinlich gemeint, dass ich meine
Reisen ausländischen Partneragenturen zur Durchführung angeboten habe.
Zum Vorschlag meinerseits, dass nach Möglichkeit Einzelzimmerzuschläge
entfallen sollen, ist zu sagen, dass das durchaus eine übliche
Geschäftsvereinbarung insbesondere bei Badereisen ist, um die Reisen
für die Kunden finanziell attraktiv zu machen. Was die Zahlung des
Reisepreises an die Partneragenturen betrifft, ist zu sagen, dass ich diesen
Vorschlag nur bei meinem ersten Entwurf für die Italienreise gemacht habe.
Dieser Vorschlag wurde von den möglichen Partneragenturen überhaupt
nicht kommentiert. Ich habe hiezu beim Entwurf für meine erste Italienreise
keine einzige Rückantwort erhalten. Bei den folgenden Reisen die ich
entworfen habe, nämlich Brasilien und bei dem Zweitentwurf zu Italien war
mir klar, dass der Reisepreis von mir an die Partneragentur vor Beginn der Reise
zu bezahlen ist und es wurde bei der Brasilienreise auch so vereinbart. Der
Zweitentwurf zur Italienreise ist nie realisiert worden, weil mir damals schon
die finanziellen Mittel ausgegangen sind und weil die Partneragenturen an meinem
Reiseprogramm Änderungen vornehmen wollten, was ich nicht akzeptiert habe.
Das Problem bei der Reiseveranstaltertätigkeit war aus meiner Sicht, dass
die Reisen von den Kunden nicht gebucht wurden und das Problem lag nicht an den
Konditionen zwischen mir und den ausländischen Partneragenturen. Hiezu
möchte ich beispielsweise anführen, dass ich mit SAT einen
gültigen Reisevertrag hatte, aber die Reise leider von den Kunden nicht
gebucht wurde. Warum das so ist, weiß ich selber nicht ganz
genau.
SB: Ihre Darstellung scheint insoferne nicht ganz richtig
zu sein, als zum einen von ihrer Seite am 2. September 2003 die bezeichnete
Drittelregelung für die Brasilienreise der SAT angeboten und von dieser am
5. September 2003 ausdrücklich zurückgewiesen wurde
(Zahlungseingang 100% und zwar 30 Tage vor Ankunft), sie aber trotzdem noch am
6. April 2004 der ATO dieselben Zahlungskonditionen (ein Drittel am 2.
Rundreisetag, eines am 6. Rundreisetag, eines am 2. Badeaufenthaltstag)
angeboten haben und aus dem bisherigen Scheitern ihrer Konditionsangebote
offenbar keinerlei weiteren Folgerungen zogen. Dies lässt nach Ansicht der
Berufungsbehörde schon den Schluss zu, dass Sie auf eindeutige
Marktgegebenheiten und die Kenntnis dieser Umstände nicht in jener Weise
reagiert haben, wie es notwendig gewesen wäre, um die
Einkünfteerzielungsabsicht (falls eine solche vorhanden gewesen ist) auch
in einen Gesamtgewinn innerhalb einer absehbaren Zeitspanne umzumünzen.
Bw.: Grundsätzlich möchte ich dazu sagen, dass
ich mich nicht mehr an alle Vertragsbestandteile mit den Partneragenturen
erinnern kann und deshalb auch der Meinung war, dass ich beim Zweitentwurf
für die Italienreise die Drittelregelung für den Reisepreis nicht mehr
angeboten habe, was ich aber tatsächlich getan habe. Grundsätzlich ist
das aber kein geschäftsschädliches Verhalten, weil jeder
Reiseveranstalter versucht, den Reisepreis an die Partneragentur möglichst
spät zu zahlen, damit er diesen Reisepreis aus dem Kundengeld finanzieren
kann und nicht auf einen Bankkredit angewiesen ist. Und diese Vorgangsweise -
möglichst späte Zahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter -
ist auch branchenüblich und wenn dem nicht zugestimmt wird, dann muss man
halt eventuell die Vorstellungen der Partneragentur akzeptieren, was ich z.B.
auch bei der Brasilienreise getan habe. Es ist auch die Durchführung der
Italienreise nicht an meinen Vorstellungen über die Bezahlung des
Reisepreises gescheitert, sondern wie ich schon gesagt habe deshalb, weil die
Partneragenturen mein Reiseprogramm eigenmächtig abändern wollten und
weil sich meine finanziellen Mittel dem Ende zugeneigt haben. Ich habe noch
nachher Erinnerungsschreiben von den italienischen Partneragenturen bekommen,
was mit dieser Reise ist.
SB: Ihre Meldung an das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit vom September 2003 weist darauf hin, dass Sie "quasi
demnächst" Umsätze erwartet haben (lt. ihrer Darstellung ging
diese Umsatzerwartung bis 9/2004), warum wurde die Tätigkeit dann mit
8/2004 abrupt eingestellt, obwohl 95% der von ihnen durchgeführten Reisen
zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Programmen angeboten worden
sind?
Bw.: Meines Wissens nach habe ich dem BMWA nie mitgeteilt,
dass ich bestimmte Einnahmen zu erwarten habe, sondern ich musste
grundsätzlich die tatsächlichen Einnahmen mitteilen. Da es solche
nicht gegeben hat, musste ich eine Umsatzschätzung vornehmen, also mit
welchen Einnahmen ich eventuell rechnen könnte und diese Meldung musste ich
zu bestimmten Stichtagen erstatten und zwar zur Überprüfung ob eine
ausreichende Insolvenzgeldversicherung vorliegt. Meine betriebliche
Tätigkeit habe ich dann mit 31. August 2004 eingestellt, weil sich
meine finanziellen Möglichkeiten (Bankkreditrahmen) dem Ende zuneigten,
weiters weil die Insolvenzgeldversicherung mit diesem Stichtag abgelaufen ist
und eine Verlängerung bzw. die Bezahlung einer neuen Jahresprämie
erforderlich gewesen wäre und weil ich bis dahin als Reiseveranstalter
leider erfolglos geblieben bin, indem keine einzige Reise zustande gekommen ist.
Die Anlaufaufwendungen für die getätigten Reisen waren für einen
längeren Zeitraum als erfolgreicher Reiseveranstalter geplant. Von den von
mir getätigten Reisen ist die Brasilienreise im Rahmen eines Programmes und
mit Zeitungsinseraten angeboten worden. Die Planung der Spanienreise musste
abgebrochen werden, weil im Frühjahr 2004 die Terroranschläge in
Madrid waren und somit die Reise unverkäuflich wurde und dass die
Italienreise nicht weiter verfolgt wurde, geschah aus den bereits genannten
Gründen.
SB: Gibt es noch irgendwelche Fragen?
P: Nein
Bw.: Nein, ich habe keine weiteren Fragen.
Ende der mündlichen Verhandung: 15.15
Uhr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die
Kosten von Studienreisen des Bw. in den Jahren 1997 bis 2001 als
Betriebsausgaben absetzbar sind.
Der Bw. vertritt die Rechtsansicht, die in diesen Jahren
durchgeführten Reisen hätten der Vorbereitung auf das nachfolgend
angestrebte Gewerbe (Reiseveranstaltertätigkeit und Reisebüro)
gedient. Da ab 2002 die erforderlichen Berechtigungen vorgelegen hätten und
der Bw. auch versucht habe, Veranstaltungen zu organisieren, müssten die
Kosten als Vorlaufkosten anerkannt werden.
Die Finanzverwaltung geht von einer § 1
Abs. 2 LVO-Tätigkeit aus und nimmt an, dass in einem absehbaren
Zeitraum kein Gesamtgewinn aus dieser Tätigkeit zu erwarten war (die
Tätigkeit wurde 2004 bereits eingestellt).
2. Grundsätzlich können Aufwendungen vor Beginn
der betrieblichen Tätigkeit Betriebsausgaben sein, wenn die Eröffnung
eines Gewerbebetriebes tatsächlich beabsichtigt ist (Doralt, ESt-Kommentar,
§ 4, Tz 235 mit Verweis auf VwGH vom 2.11.1951, 2727/49 und andere).
(a) Dies gilt auch dann, wenn es zur Erzielung von
Betriebseinnahmen gar nicht kommt (BFH vom 29. November 1983 VIII R 160/82,
BFHE 140, 216, BStBl. II 1984, 307; VwGH vom 10.11.1993, 93/13/0108:
Aufwendungen liegen schon bei Beginn einer werbenden Tätigkeit vor oder
wenn Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen Betriebsmittel getätigt
werden) oder keine Betriebseröffnung stattfindet (VwGH 26.11.1979,
2846/78).
(b) Unbeachtlich sind Aufwendungen aus einer
Vorbereitungsphase, wenn erkennbar ist, dass die Ziele des Steuerpflichtigen in
Wahrheit gar nicht auf einen Gewerbebetrieb als Einkunftsquelle ausgerichtet
waren (VwGH 26.11.1979, 2846/78). Die Möglichkeit der späteren
Verwendung eines Wirtschaftsgutes reicht nicht aus (VwGH 11.10.1972, 69/72).
Zudem müssen Aufwendungen einen ausreichenden
Zusammenhang mit den künftigen Betriebsausgaben (VwGH 12.4.1983,
82/14/0150) bzw. Einkünften (BFH 15.4.1992, III R 96/88 in RdW 1993, 54,
BFHE 168, 133, BStBl. II 1992, 819) aufweisen. Aufwendungen sind nämlich
erst dann als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar,
wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
Einkunftsart besteht und sich anhand objektiver Umstände feststellen
lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte einer
bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat (BFH 9.2.1993 IX
R 42/90, BStBl. 1993 II S. 658; BFH 14.2.1995 IX R 95/93, BStBl. 1995 II S. 462:
Zu Rückkaufangeboten und Verkaufsgarantien bei Immobilienerwerben, die
Indiz dafür sind, dass eine Vermietung noch nicht geplant ist).
Das Vorliegen dieses wirtschaftlichen Zusammenhanges
unterliegt der Würdigung im Einzelfall. Ein Indiz dafür kann in
Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen sein
(BFH 8.2.1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl. II 1983, 355).
(c) Die objektive Beweislast für das Vorliegen der
Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige (BFH 31.3.1987
IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl. II 1987, 668 und IX R 112/83, BFHE 150, 325,
BStBl. II 1987, 774). So beweist beispielsweise die Einholung von Angeboten
für Hotelankäufe im Zusammenhang mit den kurze Zeit später
stattfindenden Hotelbesichtigungen für sich alleine noch nicht den
endgültigen Entschluss, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen, sondern ist
möglicherweise nur ein Schritt zur Vorbereitung einer solchen
Tätigkeit, wenn gleichzeitig ein Angebot für eine
nichtselbständige Tätigkeit vorliegt (BFH 15.4.1992, III R 96/88, BFHE
168, 133, BStBl. II 1992, 819).
(d) Der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur
Aufnahme einer Betätigung muss (1) durch entsprechende Handlungen
dokumentiert sein und es muss (2) zielstrebig auf die Betriebseröffnung
hingearbeitet werden. Insbesondere bei einer über einige Jahre
hinausgehenden Vorbereitungsphase ist besonderes Gewicht darauf zu legen, dass
aufgrund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige
Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist. (FJ 1998, 37
mit Verweis auf VwGH 18.3.1997, 96/14/0045). Dasselbe gilt auch für die
Berücksichtigung von Vorsteuern: Bloße Absichtserklärungen oder
die ins Auge gefasste Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften
genügt nicht. Es müssen über die Absichtserklärung
hinausgehende Umstände vorliegen, aufgrund derer mit ziemlicher Sicherheit
feststeht, dass eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird (VwGH
25.11.1986, 86/14/0045).
3. Der Unabhängige Finanzsenat geht nach
Würdigung aller bekannten Fakten und Aussagen aus folgenden Gründen
davon aus, dass sich der Entschluss Einkünfte aus einer
Reiseveranstaltertätigkeit oder aus dem Betrieb eines Reisebüros zu
erzielen, im Zeitraum 1997 bis 2001 nicht anhand objektiver Umstände
feststellen lässt. Die in diesen Zeiträumen durchgeführten Reisen
lassen die mit ziemlicher Sicherheit bestehende Absicht der
Einkünfteerzielung nicht erkennen:
(a) Der Bw. hat in den strittigen Jahren 1997 bis 2001
ausschließlich Kosten der Reisebewegungen geltend gemacht. Zur
Vorbereitung und Durchführung dieser Reisen bedurfte es aber einer Reihe
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-L/06
- Stammnummer
- 22285
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF