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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0096-L/06

Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit bei einem Reiseveranstalter

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-L/06vom 05.05.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

von weiteren Tätigkeiten und Aufwendungen (Bürokosten, Recherchekosten, Diäten usw.), die allesamt weder belegmäßig erfasst, noch in irgendeiner Weise dokumentiert sind. Dass innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren keinerlei sonstige Kosten angefallen sind, wie der Bw. in der mündlichen Verhandlung darlegte, erscheint unglaubwürdig. Der Bw. hat vielmehr - obwohl angeblich die Betriebseröffungsabsicht und die Einkünfteerzielungsabsicht festgestanden sind - trotz der bei ihm als Betriebsprüfer notwendigerweise vorhandenen Kenntnisse, nicht einmal sämtliche Kostenbelege der angeblich vorbereiteten Tätigkeit aufgehoben bzw. in einer Einnahmenausgabenrechnung (EAR) verarbeitet, wie dies wohl jeder getan hätte, der beabsichtigt einen Betrieb zu eröffnen. Diese Vorgangsweise spricht nicht für die Argumentation des Bw., sondern dafür, dass er den Entschluss zur Einkünfteerzielung erst im Jahr 2002 gefasst hat. (b) Wäre der Entschluss Reiseveranstaltungen durchzuführen schon 1997 (oder wie in der mündlichen Verhandlung behauptet 1996) gefasst worden, so wäre auch die rechtzeitige Erstellung von EAR zu erwarten gewesen. Wenn der Bw. davon spricht, dass er sich bis 2002 noch nicht "stark genug gefühlt habe", diese Kosten (aus 1996 und ff.) beim Finanzamt auch geltend zu machen, so kann die Berufungsbehörde nicht erkennen, was der Bw. damit meint. Sobald die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen, können Aufwendungen beim Finanzamt auch geltend gemacht werden und wenn der Bw. dieser Auffassung war, hätte er sie auch geltend machen können. Auch hier ist zu konstatieren, dass dem Bw. als Betriebsprüfer die entsprechenden Kenntnisse - sogar in höherem Ausmaß als einem steuerlichen Laien - zur Verfügung standen. Dass der Bw. die EAR für 1997 bis 2001 erst 2002 erstellt hat, spricht ebenfalls nicht dafür, dass ihm die Einkünfteerzielungsabsicht schon 1997 bewußt war. (c) Der Bw. führt in der Beilage zur Steuererklärung 1997 an, er "beabsichtige schon seit 10 Jahren eine Reiseveranstaltertätigkeit auszuüben." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dazu ausgeführt, es habe schon 1992 eine "vage Absicht" für eine Veranstaltertätigkeit gegeben, die bis 1996 immer konkreter geworden sei. Im Sinne der vorangehenden Ausführungen müsste die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung (einer Reiseveranstaltertätigkeit) bei einer derart langen "Vorbereitungsphase" umso eindeutiger erkennbar sein, um eine Qualifikation der Aufwendungen als abziehbare Betriebsausgaben ab einem gewissen Zeitpunkt zu rechtfertigen. Der Bw. hat offenbar schon seit längerem ausgedehnte Reisen unternommen. Dabei mag ihm der Gedanke gekommen sein, derartige Reisen auch selbst einmal durchzuführen. Solche Gedankenspiele begründen aber noch nicht eine eindeutig erkennbare Absicht der Betriebseröffnung. Es liegen nämlich keine äußeren Umstände vor, die verdeutlichen könnten, welcher Unterschied zwischen einer vor 1997 und einer in den Jahren 1997 bis 2001 durchgeführten Reise bestehen sollte. Wenn der Bw. in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von dafür sprechenden Indizien anführt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese nicht die ihnen zugemessene Aussagekraft besitzen. Die Notierung der Telefonnummer eines Reiseverkaufsbüros in Frankfurt kann diesen Beweis nicht erbringen, weil diese Aufschreibung auch gänzlich andere Gründe haben kann. Ebensowenig kann die Aufbewahrung von Visitenkarten von Reiseleitern, von Reiseprogrammen oder ein handschriftlicher Vermerk über die Hotelqualität bzw. die durchgeführte Reise dem Bw. zum Erfolg verhelfen, weil ein derartiges Verhalten durchaus zum normalen Repertoir einer Person gehört, die jedes Jahr mehrere (private) Bildungsreisen durchführt. Auch die unverbindliche Anfrage beim Sohn hinsichtlich möglicher Inseratenpreise in der OÖN kann verschiedene Ursachen haben und legt nicht zwingend eine Einkünfterzielungsabsicht nahe. Wenn zuletzt auf die Besprechung mit Lo. (entfernter Verwandter und Leiter eines Reisebüros) vom 20. August 2001 verwiesen wird, so ist diese handschriftliche Aufzeichnung von Zeitpunkt und Inhalt her eher ein Hinweis darauf, dass sich der Bw. auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal über die Richtung des einzuschlagenden Weges sicher war (Beginn einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit). Einerseits ging es in dem Gespräch um Grundkenntnisse im Bereich der Reiseveranstaltertätigkeit, von denen man annehmen muss, dass diese schon vorhanden sind, wenn man sich zu einer derartigen Betätigung entschlossen hat. Andererseits wird auch auf eine (unselbständige) Geschäftsführertätigkeit repliziert, die von einer allfälligen Reiseveranstaltertätigkeit deutlich zu unterscheiden wäre. Der Bw. hat offenbar nur grundsätzliche Erkundigungen über mehrere gegensätzliche Betätigungen eingezogen und war sich auch Ende 2001 über den weiteren Fortgang noch gar nicht im klaren. Ein Nachweis für einen konkreten Tätigkeitsentscheid ist dies gerade nicht (siehe auch BFH vom 15.4.1992 III R 96/88, BStBl. II 1992, 819: Zu einem Hotelerwerb, wenn gleichzeitig Zusagen für nichtselbständige Einkünfte bestehen). (d) Zu würdigen ist auch das Argument des Finanzamtes, dass der Bw. nur für eine der von ihm absolvierten Reisen auch ein Reiseprogramm angeboten hat. Der Bw. hat folgende Destinationen bereist: 1997: Mexiko und Mazedonien/Griechenland. 1998: Ägypten und Tunesien. 1999: Vietnam und Kambodscha, (West)Türkei und Italien. 2000: Peru, Italien und Osttürkei. 2001: Kenia, St. Petersburg und Moskau, Grado und Festlanditalien. In den vorgelegten Programmen wurden Reisen nach Italien, Brasilien und Führungen in Enns/Lauriacum angeboten. Von den 1997 bis 2001 durchgeführten Reisen (13 verschiedene Destinationen) scheint somit nur eine einzige in den vorgelegten Programmen auf (Italien). Enns findet sich unter den 1997 bis 2001 als Aufwendungen geltend gemachten Reisen gar nicht, Brasilien wurde schon 1996 besichtigt. Die in einem Schreiben an Agenturen erwähnte Spanienreise erfolgte erst 2002 (21. April bis 5. Mai 2002) und ist daher für den strittigen Zeitraum nicht relevant. Der Bw. führt dazu im Vorlageantrag vom 23. Januar 2006 aus, wenn die Reiseveranstaltertätigkeit erfolgreich gewesen wäre, hätte er auch die anderen Reisen angeboten. Den Entschluss für eine Einkünfteerzielung in den strittigen Jahren kann er damit nicht dartun. Gerade die von ihm besuchten Länder - in denen der Bw. lt. eigenen Notizen wertvolle Landeserfahrungen sammelte - hätten sich für eine Programmerstellung geradezu angeboten. Der Berufungssenat kann nicht erkennen, welchen Bezug zu Einkünften die jahrelange Erkundung vieler verschiedener Länder haben sollte, wenn dann Reiseprogramme überwiegend für Länder erstellt werden, die in der Vorbereitungsphase nicht bereist wurden. (e) Umstände die auf die Absicht einer Betriebseröffnung verweisen, sind erstmals in den Jahren 2002 und 2003 erkennbar: Sowohl der Wifi-Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe als auch der AUA-Ticketgrundkurs wurden im Oktober bzw. November 2002 abgelegt, die Bestätigung für die Befähigung zur Ausübung des Reisebürogewerbes wurde am 12. Dezember 2002 ausgestellt, das Gewerbe am 4. März 2003 angemeldet. Am 9. Mai 2003 war eine Kundengeldversicherung noch nicht abgeschlossen. Erst am 19. August 2003 wurde der Bw. ins Veranstalterverzeichnis des BM für Wirtschaft und Arbeit eingetragen. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nicht erkennbar, warum der Bw. die obgenannten Befähigungen nicht schon im strittigen Zeitraum erworben und damit seine Absicht (einer künftigen Betätigung) in objektiver Weise nach außen hin dargetan hat. Die in den einzelnen Jahren durchgeführten Reisen - welche durchschnittlich 2-4 Wochen in Anspruch nahmen - hätten ihn daran nicht hindern können, vielmehr hätte es sich geradezu aufgedrängt, diese Befähigungen umgehend zu erwerben, sobald der innere Entschluss endgültig war. Diese Befähigung wäre auch neben einer Betriebsprüfertätigkeit (die bis 1999 ausgeübt wurde) erwerbbar gewesen. Dass dies nicht erfolgte, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass diese Absicht frühestens 2002 gefasst wurde. Dies wird auch durch die Aussage im Vorlageantrag vom 23. Januar 2006 bestätigt, wo der Bw. ausführt, "den Entschluss Studienreisen als Aufwendungen geltend zu machen, habe er im Jahr 2002 gefasst", weil er in diesem Jahr die Befähigungsprüfung für das Reisebürogewerbe abgelegt und sich daher erstmals in seiner steuerlichen Argumentation stark genug gefühlt habe, um diese Aufwendungen geltend zu machen, weil der Entschluss zur Betriebsführung und der Entschluss Aufwendungen daraus geltend zu machen für gewöhnlich nicht sechs Jahre auseinanderklaffen. (f) Ein "öffentliches Auftreten" gegenüber Kunden ist erst 2003 erkennbar, wie auch der Bw. selbst im Schreiben vom 13. März 2003 anführt, wenn es darin heißt, er "werde sich in nächster Zeit beim BM für Wirtschaft und Arbeit als Reiseveranstalter registrieren lassen und dann in der Öffentlichkeit tätig werden." Bankkredite für die Betriebsgründung waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal aufgenommen. Die Bewerbung von Reisen und der Kontakt mit Agenturen erfolgte ebenfalls erst 2003. (g) Zusammengefasst sind die für ein Deutlichmachen des inneren Entschlusses zur Einkünfteerzielung notwendigen Umstände im strittigen Zeitraum 1997 bis 2001 nicht gegeben, sodass eine nicht betrieblich veranlasste Reisetätigkeit vorliegt. Die Durchführung von Reisen allein - die in der Terminologie der Judikatur zu Studienreisen als Mischreisen zu bezeichnen wären - kann für sich ohne weitere Begleitumstände noch nicht als Beweis für einen "ziemlich sicheren" Entschluss zur Erzielung von Einkünften angesehen werden. Die Berufungsbehörde hat vielmehr aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs den Eindruck gewonnen, dass die durchgeführten Reisen - die ja selbst nach Auskunft des Bw. erst der Auslotung dienten, ob überhaupt relevante Destinationen gegeben sind - nur der Vorbereitung des Entschlusses zur Erzielung von Einkünften dienten und der Entschluss im Zeitraum 1997 bis 2001 noch nicht gefallen war. Dafür spricht, dass der Bw. keinen Nachweis vorlegen kann, mit dem er dartun könnte, dass seine Absicht öffentlich wurde. Notizen, Privatgespräche und Gespräche auf privaten Reisen (mit Privatpersonen oder Verwandten) beweisen die Betriebseröffnungsabsichten nicht. Die Öffentlichmachung seiner Absichten (Abgabe EAR, Steuererklärung, Erlangung der Befähigungsnachweise) hat der Bw. unterlassen. Damit fehlen die über die Reisen hinausgehenden Umstände, mit denen sich die Behauptungen des Bw. hätten beweisen lassen. 4. Eine nicht entfaltete Tätigkeit entzieht sich einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist. Daher ist das steuerliche Anliegen des Bw. schon im Vorfeld der Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt, auf die Liebhabereibetrachtung und die damit zusammenhängenden Fakten im vorliegenden Fall (kein Verzicht auf Einzelzimmerzuschläge, Vorhaben des Bw. Zahlungen an die Reisebüros erst im Laufe der Reiseabwicklung zu leisten, Unkenntnis wichtiger Landesinformationen wie Paß-und Devisenvorschriften, Einstellung der Tätigkeit bereits 2004 usw.) war aus diesem Grund nicht mehr einzugehen (FJ 1998, 37 mit Verweis auf VwGH 18.3.1997, 96/14/0045). Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen. Beilage: 1 Anonymisierungsblatt Linz, am 5. Mai 2006

Normen und Schlagworte

AufwendungenVorbereitungsphaseEntschlussobjektive Umstände

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0096-L/06
Stammnummer
22285
Gültig
05.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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