Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0096-L/06
Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit bei einem Reiseveranstalter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-L/06vom 05.05.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
von weiteren Tätigkeiten und Aufwendungen (Bürokosten,
Recherchekosten, Diäten usw.), die allesamt weder belegmäßig
erfasst, noch in irgendeiner Weise dokumentiert sind. Dass innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Jahren keinerlei sonstige Kosten angefallen sind, wie
der Bw. in der mündlichen Verhandlung darlegte, erscheint
unglaubwürdig. Der Bw. hat vielmehr - obwohl angeblich die
Betriebseröffungsabsicht und die Einkünfteerzielungsabsicht
festgestanden sind - trotz der bei ihm als Betriebsprüfer
notwendigerweise vorhandenen Kenntnisse, nicht einmal sämtliche
Kostenbelege der angeblich vorbereiteten Tätigkeit aufgehoben bzw. in einer
Einnahmenausgabenrechnung (EAR) verarbeitet, wie dies wohl jeder getan
hätte, der beabsichtigt einen Betrieb zu eröffnen. Diese Vorgangsweise
spricht nicht für die Argumentation des Bw., sondern dafür, dass er
den Entschluss zur Einkünfteerzielung erst im Jahr 2002 gefasst hat.
(b) Wäre der Entschluss Reiseveranstaltungen
durchzuführen schon 1997 (oder wie in der mündlichen Verhandlung
behauptet 1996) gefasst worden, so wäre auch die rechtzeitige Erstellung
von EAR zu erwarten gewesen. Wenn der Bw. davon spricht, dass er sich bis 2002
noch nicht "stark genug gefühlt habe", diese Kosten (aus 1996 und ff.) beim
Finanzamt auch geltend zu machen, so kann die Berufungsbehörde nicht
erkennen, was der Bw. damit meint. Sobald die vom Gesetz geforderten
Voraussetzungen vorliegen, können Aufwendungen beim Finanzamt auch geltend
gemacht werden und wenn der Bw. dieser Auffassung war, hätte er sie auch
geltend machen können. Auch hier ist zu konstatieren, dass dem Bw. als
Betriebsprüfer die entsprechenden Kenntnisse - sogar in höherem
Ausmaß als einem steuerlichen Laien - zur Verfügung standen. Dass der
Bw. die EAR für 1997 bis 2001 erst 2002 erstellt hat, spricht ebenfalls
nicht dafür, dass ihm die Einkünfteerzielungsabsicht schon 1997
bewußt war.
(c) Der Bw. führt in der Beilage zur
Steuererklärung 1997 an, er "beabsichtige schon seit 10 Jahren eine
Reiseveranstaltertätigkeit auszuüben." Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung wurde dazu ausgeführt, es habe schon 1992 eine
"vage Absicht" für eine Veranstaltertätigkeit gegeben, die bis 1996
immer konkreter geworden sei. Im Sinne der vorangehenden Ausführungen
müsste die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung
(einer Reiseveranstaltertätigkeit) bei einer derart langen
"Vorbereitungsphase" umso eindeutiger erkennbar sein, um eine
Qualifikation der Aufwendungen als abziehbare Betriebsausgaben ab einem gewissen
Zeitpunkt zu rechtfertigen.
Der Bw. hat offenbar schon seit längerem ausgedehnte
Reisen unternommen. Dabei mag ihm der Gedanke gekommen sein, derartige Reisen
auch selbst einmal durchzuführen. Solche Gedankenspiele begründen aber
noch nicht eine eindeutig erkennbare Absicht der Betriebseröffnung. Es
liegen nämlich keine äußeren Umstände vor, die
verdeutlichen könnten, welcher Unterschied zwischen einer vor 1997 und
einer in den Jahren 1997 bis 2001 durchgeführten Reise bestehen sollte.
Wenn der Bw. in der mündlichen Verhandlung eine Reihe
von dafür sprechenden Indizien anführt, so ist ihm entgegenzuhalten,
dass diese nicht die ihnen zugemessene Aussagekraft besitzen. Die Notierung der
Telefonnummer eines Reiseverkaufsbüros in Frankfurt kann diesen Beweis
nicht erbringen, weil diese Aufschreibung auch gänzlich andere Gründe
haben kann. Ebensowenig kann die Aufbewahrung von Visitenkarten von
Reiseleitern, von Reiseprogrammen oder ein handschriftlicher Vermerk über
die Hotelqualität bzw. die durchgeführte Reise dem Bw. zum Erfolg
verhelfen, weil ein derartiges Verhalten durchaus zum normalen Repertoir einer
Person gehört, die jedes Jahr mehrere (private) Bildungsreisen
durchführt. Auch die unverbindliche Anfrage beim Sohn hinsichtlich
möglicher Inseratenpreise in der OÖN kann verschiedene Ursachen haben
und legt nicht zwingend eine Einkünfterzielungsabsicht nahe. Wenn zuletzt
auf die Besprechung mit Lo. (entfernter Verwandter und Leiter eines
Reisebüros) vom 20. August 2001 verwiesen wird, so ist diese
handschriftliche Aufzeichnung von Zeitpunkt und Inhalt her eher ein Hinweis
darauf, dass sich der Bw. auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal über
die Richtung des einzuschlagenden Weges sicher war (Beginn einer
selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit). Einerseits ging es
in dem Gespräch um Grundkenntnisse im Bereich der
Reiseveranstaltertätigkeit, von denen man annehmen muss, dass diese schon
vorhanden sind, wenn man sich zu einer derartigen Betätigung entschlossen
hat. Andererseits wird auch auf eine (unselbständige)
Geschäftsführertätigkeit repliziert, die von einer
allfälligen Reiseveranstaltertätigkeit deutlich zu unterscheiden
wäre. Der Bw. hat offenbar nur grundsätzliche Erkundigungen über
mehrere gegensätzliche Betätigungen eingezogen und war sich auch Ende
2001 über den weiteren Fortgang noch gar nicht im klaren. Ein Nachweis
für einen konkreten Tätigkeitsentscheid ist dies gerade nicht (siehe
auch BFH vom 15.4.1992 III R 96/88, BStBl. II 1992, 819: Zu einem Hotelerwerb,
wenn gleichzeitig Zusagen für nichtselbständige Einkünfte
bestehen).
(d) Zu würdigen ist auch das Argument des Finanzamtes,
dass der Bw. nur für eine der von ihm absolvierten Reisen auch ein
Reiseprogramm angeboten hat.
Der Bw. hat folgende Destinationen bereist:
1997: Mexiko und Mazedonien/Griechenland.
1998: Ägypten und Tunesien.
1999: Vietnam und Kambodscha, (West)Türkei und
Italien.
2000: Peru, Italien und Osttürkei.
2001: Kenia, St. Petersburg und Moskau, Grado und
Festlanditalien.
In den vorgelegten Programmen wurden Reisen nach Italien,
Brasilien und Führungen in Enns/Lauriacum angeboten.
Von den 1997 bis 2001 durchgeführten Reisen (13
verschiedene Destinationen) scheint somit nur eine einzige in den vorgelegten
Programmen auf (Italien). Enns findet sich unter den 1997 bis 2001 als
Aufwendungen geltend gemachten Reisen gar nicht, Brasilien wurde schon 1996
besichtigt. Die in einem Schreiben an Agenturen erwähnte Spanienreise
erfolgte erst 2002 (21. April bis 5. Mai 2002) und ist daher für
den strittigen Zeitraum nicht relevant.
Der Bw. führt dazu im Vorlageantrag vom
23. Januar 2006 aus, wenn die Reiseveranstaltertätigkeit erfolgreich
gewesen wäre, hätte er auch die anderen Reisen angeboten. Den
Entschluss für eine Einkünfteerzielung in den strittigen Jahren kann
er damit nicht dartun. Gerade die von ihm besuchten Länder - in denen
der Bw. lt. eigenen Notizen wertvolle Landeserfahrungen sammelte -
hätten sich für eine Programmerstellung geradezu angeboten. Der
Berufungssenat kann nicht erkennen, welchen Bezug zu Einkünften die
jahrelange Erkundung vieler verschiedener Länder haben sollte, wenn dann
Reiseprogramme überwiegend für Länder erstellt werden, die in der
Vorbereitungsphase nicht bereist wurden.
(e) Umstände die auf die Absicht einer
Betriebseröffnung verweisen, sind erstmals in den Jahren 2002 und 2003
erkennbar:
Sowohl der Wifi-Vorbereitungskurs auf die
Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe als auch der
AUA-Ticketgrundkurs wurden im Oktober bzw. November 2002 abgelegt, die
Bestätigung für die Befähigung zur Ausübung des
Reisebürogewerbes wurde am 12. Dezember 2002 ausgestellt, das Gewerbe
am 4. März 2003 angemeldet. Am 9. Mai 2003 war eine
Kundengeldversicherung noch nicht abgeschlossen. Erst am 19. August 2003
wurde der Bw. ins Veranstalterverzeichnis des BM für Wirtschaft und Arbeit
eingetragen.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nicht
erkennbar, warum der Bw. die obgenannten Befähigungen nicht schon im
strittigen Zeitraum erworben und damit seine Absicht (einer künftigen
Betätigung) in objektiver Weise nach außen hin dargetan hat. Die in
den einzelnen Jahren durchgeführten Reisen - welche durchschnittlich
2-4 Wochen in Anspruch nahmen - hätten ihn daran nicht hindern
können, vielmehr hätte es sich geradezu aufgedrängt, diese
Befähigungen umgehend zu erwerben, sobald der innere Entschluss
endgültig war. Diese Befähigung wäre auch neben einer
Betriebsprüfertätigkeit (die bis 1999 ausgeübt wurde) erwerbbar
gewesen. Dass dies nicht erfolgte, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass diese
Absicht frühestens 2002 gefasst wurde. Dies wird auch durch die Aussage im
Vorlageantrag vom 23. Januar 2006 bestätigt, wo der Bw. ausführt,
"den Entschluss Studienreisen als Aufwendungen geltend zu machen, habe er
im Jahr 2002 gefasst", weil er in diesem Jahr die Befähigungsprüfung
für das Reisebürogewerbe abgelegt und sich daher erstmals in seiner
steuerlichen Argumentation stark genug gefühlt habe, um diese Aufwendungen
geltend zu machen, weil der Entschluss zur Betriebsführung und der
Entschluss Aufwendungen daraus geltend zu machen für gewöhnlich nicht
sechs Jahre auseinanderklaffen.
(f) Ein "öffentliches Auftreten"
gegenüber Kunden ist erst 2003 erkennbar, wie auch der Bw. selbst im
Schreiben vom 13. März 2003 anführt, wenn es darin heißt,
er "werde sich in nächster Zeit beim BM für Wirtschaft und
Arbeit als Reiseveranstalter registrieren lassen und dann in der
Öffentlichkeit tätig werden." Bankkredite für die
Betriebsgründung waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal aufgenommen.
Die Bewerbung von Reisen und der Kontakt mit Agenturen erfolgte ebenfalls erst
2003.
(g) Zusammengefasst sind die für ein Deutlichmachen
des inneren Entschlusses zur Einkünfteerzielung notwendigen Umstände
im strittigen Zeitraum 1997 bis 2001 nicht gegeben, sodass eine nicht
betrieblich veranlasste Reisetätigkeit vorliegt.
Die Durchführung von Reisen allein - die in der
Terminologie der Judikatur zu Studienreisen als Mischreisen zu bezeichnen
wären - kann für sich ohne weitere Begleitumstände noch
nicht als Beweis für einen "ziemlich sicheren" Entschluss zur
Erzielung von Einkünften angesehen werden. Die Berufungsbehörde hat
vielmehr aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs den Eindruck gewonnen, dass
die durchgeführten Reisen - die ja selbst nach Auskunft des Bw. erst
der Auslotung dienten, ob überhaupt relevante Destinationen gegeben sind
- nur der Vorbereitung des Entschlusses zur Erzielung von Einkünften
dienten und der Entschluss im Zeitraum 1997 bis 2001 noch nicht gefallen war.
Dafür spricht, dass der Bw. keinen Nachweis vorlegen
kann, mit dem er dartun könnte, dass seine Absicht öffentlich wurde.
Notizen, Privatgespräche und Gespräche auf privaten Reisen (mit
Privatpersonen oder Verwandten) beweisen die Betriebseröffnungsabsichten
nicht. Die Öffentlichmachung seiner Absichten (Abgabe EAR,
Steuererklärung, Erlangung der Befähigungsnachweise) hat der Bw.
unterlassen. Damit fehlen die über die Reisen hinausgehenden Umstände,
mit denen sich die Behauptungen des Bw. hätten beweisen lassen.
4. Eine nicht entfaltete Tätigkeit entzieht sich einer
Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines
Gesamtgewinnes veranlasst ist. Daher ist das steuerliche Anliegen des Bw. schon
im Vorfeld der Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt, auf die
Liebhabereibetrachtung und die damit zusammenhängenden Fakten im
vorliegenden Fall (kein Verzicht auf Einzelzimmerzuschläge, Vorhaben des
Bw. Zahlungen an die Reisebüros erst im Laufe der Reiseabwicklung zu
leisten, Unkenntnis wichtiger Landesinformationen wie Paß-und
Devisenvorschriften, Einstellung der Tätigkeit bereits 2004 usw.) war aus
diesem Grund nicht mehr einzugehen (FJ 1998, 37 mit Verweis auf VwGH 18.3.1997,
96/14/0045).
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen
abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-L/06
- Stammnummer
- 22285
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF