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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100635/2018

Bewirtschaftung einer 1,2 ha bzw. 2,5 ha großen Obstanlage Einkunftsquelle?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100635/2018vom 06.02.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Obstgarten von 1,2 ha bzw. 2,5 ha ist für sich allein weder ein Wirtschaftsgut, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet (§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO) noch ist dessen Bewirtschaftung typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO), jedenfalls wenn kein räumlicher Nahebezug zu einem Wohnsitz des Bewirtschafters steht.
Die Bewirtschaftung einer Kleinlandwirtschaft kann eine Betätigung mit Annahme von Liebhaberei sein, muss es aber nicht sein. Die Betriebsgröße ist allein für die Abgrenzung zwischen einer § 1 Abs. 1 LVO-Betätigung von einer § 1 Abs. 2 LVO-Betätigung nicht ausschlaggebend.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. ***1*** ***2***, ***3*** ***4*** ***5***, ***6*** ***7***, vertreten durch Lafer + Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, 8200 Gleisdorf, Business Park 4, vom 13. November 2017 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamts Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vom 16. Oktober 2017 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2014 und 2015, Steuernummer ***8***, nach am 30. Jänner 2023 am Bundesfinanzgericht in Wien in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Hofrätin Mag. Karla Hierhold für das Finanzamt zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insgesamt teilweise Folge gegeben. 1. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 wird als unbegründet abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide bleiben unverändert. 2. Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Angefochtene Bescheide Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** mit Datum 16. Oktober 2017 folgende Bescheide: Umsatzsteuer 2014 [Grafik]   Umsatzsteuer 2015 [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2014 [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2015 [Grafik]   [Grafik]   Begründung Diese Bescheide wurden wie folgt gesondert begründet: Ihr landwirtschaftlicher Betrieb "BIO OBSTANLAGE" wird als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung eingestuft. Nach § 1 Abs. 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1.) aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder 2.) aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Der VwGH teilt in diesem Zusammenhang die in der Literatur vertretene Ansicht, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes abhängt und daher ua. im Betrieb einer Kleinlandwirtschaft jedenfalls eine solche Betätigung zu sehen ist (s. zB VwGH vom 21. Mai 1997, 92/14/0185). Die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle setzt also nach der LVO deren objektive Ertragsfähigkeit, dh. die Eignung der Betätigung, in der geführten Art und Weise trotz Auftretens zeitweiliger Verluste innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu erzielen, voraus. Der rechnerische Nachweis, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist, tritt bei der Liebhabereibeurteilung von typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechenden Betätigungen maßgeblich in den Vordergrund. Kann dieser Nachweis vom sich Betätigenden nicht erbracht werden, so ist die Betätigung von Beginn an Liebhaberei (vgl. zB Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 151). Maßgeblich für eine derartige der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit einer Betätigung dienende Prognoserechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht etwa Wunschvorstellungen des sich Betätigenden. Steht die Prognose in Widerspruch zu offensichtlich realistischen Annahmen, so ist sie an die Realität anzupassen. Im Falle der Beobachtung der Betätigung ist die Prognose an die dadurch gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Laut der mit Vorhaltsbeantwortung v.3.10.2017 angepassten Prognoserechnung ergibt sich erst im 14. Jahr (2026) ab Beginn der Tätigkeit ein Gesamtüberschuss. In dieser Prognoserechnung scheinen weder Pachtausgaben noch Fahrtkosten vom Wohnort zum Obstgarten auf. Weiters wurden keinerlei Personalkosten (seit Juli Einkünfte aus NSA) und kaum Kosten für den Fuhrpark, obwohl eine Verpachtung geplant ist, angesetzt. Die vorgelegte Prognoserechnung erscheint ausgabenseitig nicht plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erzielung eines Gesamtüberschusses auf Grund der derzeitigen Bewirtschaftung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich ist. Die entstandenen Verluste sind ertragsteuerlich weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig. Umsatzsteuerlich ist im Falle der Liebhaberei bei einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs.2 LVO keine Unternehmereigenschaft gegeben. Gewinnermittlungen Folgende Gewinnermittlungen betreffend den Obstbau sind aktenkundig: [Grafik]   [Grafik]   Einheitswert Laut OZ 14 des elektronischen Finanzamtsakts ist der Bf Eigentümer eines Grundstücks im Ausmaß von 3.487 qm in der Katastralgemeinde ***13*** in der Gemeinde ***14*** im Bezirk Neunkirchen (KG ***9*** EZ ***10*** GSt ***15***), das von diesem im Jahr 2000 erworben wurde. Laut Einheitswertbescheid beträgt der Ertragswert bei einem Hektarsatz von 528,9129 184,4313. Aus dem NÖ Atlas ergibt sich folgende Grundstücklage: Allgemein: [...] Detail: [...] Google Maps (2734, ***16***, Aufnahmedatum unbekannt): [...] Ermittlungsverfahren Der Erlassung der angefochtenen Bescheide ging folgendes Ermittlungsverfahren voraus: Ergänzungsersuchen vom 12. Juli 2016 Mit Ergänzungsersuchen vom 12. Juli 2016 wurde der Bf vom Finanzamt ersucht: Mit Schreiben vom 20.12.2013 haben Sie die Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebes gemeldet. Laut Grundbuch sind Sie Eigentümer der KG ***9*** EZ ***10*** landw. Fläche 3487mq. Um Vorlage des Anlageverzeichnisses für 2014 und der Eingangsrechnungen über die Anschaffungen in den Jahren 2013 und 2014 wird ersucht. Um Vorlage einer Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2014, aus der die Verteilung der Entgelte und der Vorsteuern auf Landwirtschaft und auf Gewerbebetrieb ersichtlich ist, wird ersucht. Zwecks Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, wird um Beschreibung des Betriebes bzw. der Tätigkeit ersucht_ Weiters wird um Vorlage einer detaillierten Prognoserechnung für die Jahre ab 2015 bis zur Erzielung eines Gesamtgewinnes ersucht. Vorhaltsbeantwortung vom 23. November 2016 Nach mehreren Fristverlängerungsersuchen gab der Bf durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 23. November 2016 bekannt: Anbei senden wir Ihnen folgende gewünschte Nachweise: • Anlageverzeichnis 2014 und Eingangsrechnungen über die Anschaffungen 2013 und 2014 • Beilage Umsatzsteuererklärung 2014, aus der die Verteilung der Entgelte und der Vorsteuern auf Landwirtschaft und auf Gewerbebetrieb ersichtlich ist • Beschreibung des landwirtschaftlichen Betriebes Eine detaillierte Prognoserechnung für die Jahre 2015 bis zur Erzielung eines Gesamtgewinnes werden wir schnellstmöglich nachreichen. Betriebsbeschreibung Herr ***2*** eröffnete im Jahr 2013 seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Derzeit hat er rd. 1,2 ha konventionelle Obstanlage gepachtet. Sein Plan ist es, diese Obstanlage auf Bio umzustellen (Umstellungszeit mindestens 3 Jahre). Die Obstanlagewird in der Umstellungszeit nur gepflegt, jedoch werden keine Obsterträge geerntet. Vor einigen Jahren wurde Herrn ***2*** ein Obstbaubetrieb mit 10 ha zur Pacht versprochen. Um diese Anlage zu pflegen und zu bewirtschaften hat Herr ***2*** sich bereits 2013 und 2014 folgende Spezialmaschinen angeschafft: • gebrauchtes Mulchgerät • Frontscheibenmähwerk • gebrauchter Mulcher • Kreiselzeter • gebrauchter Metrac G 6 Leider wurde ihm die Pacht nach dem Verkauf der Erbberechtigung nicht mehr erlaubt. Seitdem ist er auf der Suche nach weiteren Flächen um die derzeitige 1,2 ha große Obstanlagen durch Pacht und Grundzukauf zu vergrößern und um das Ansetzen von biologischen Obstbäumen zu forcieren. Für die bereits gepachtete Obstanlage wurden für Anfang 2017 einige Spezialbäume bestellt. Zu der bereits gepachteten Obstanlage (1,2 ha) gibt es folgende Ertragseinschätzungen und geplante Einnahmen: [Grafik]   Die geplanten Einnahmen und Ausgaben, für die in den nächsten Jahren durch Pacht oder Grundzukauf zu bewirtschafteten Flächen, werden in einer Prognoserechnung nachgereicht. Anlageverzeichnis [...] [Grafik]   [Grafik]   Diesbezügliche Rechnungen bzw. Kaufverträge wurden vorgelegt. Beilage Umsatzsteuererklärung [Grafik]   Prognoserechnung Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 1. Dezember 2016 wurde folgende Prognoserechnung vorgelegt: [Grafik]   Anmerkungen Die Auspflanzung von Mittelhochstammbäumen und Hochstammbäumen bringt erst nach 7 bis 10 Jahren erste brauchbare Erträge. Intensivanlagen, wie sie in der Steiermark üblich sind, bringen bereits nach 3 bis 4 Jahren die ersten Erträge. Diese Mittel- und Hochstammanlagen brauchen keinen Hagelschutz und bleiben 50 bis 100 Jahre im Ertrag und müssen nicht im 15. bis 20. Standjahr ersetzt werden. Die Bewirtschaftung dieser Hochstammanlagen ist mir auch im Pensionsalter möglich, beziehungsweise kann man die dann anfallenden Arbeiten für Pflege und Ernte einfach auslagern und es gibt trotzdem Erträge. Ergänzungsersuchen vom 28. August 2017 Mit Ergänzungsersuchen vom 28. August 2017 ersuchte das Finanzamt den Bf: - Die Umsätze 2015 übersteigen nicht die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,-- Um Vorlage einer diesbezüglichen Verzichtserklärung (Form. U 12) wird ersucht - In der Vorhaltsbeantwortung v. 23.11.2016 wird auf eine geplante "Betriebsvergrößerung" verwiesen bzw. dürfte dies auch in der vorgelegten Prognoserechnung berücksichtigt worden sein. Auf welcher Basis beruht die vorgelegte Prognoserechnung bzw. inwiefern wurden Ernteausfälle berücksichtigt? Um Stellungnahme und Vorlage der entsprechenden Unterlagen wird ersucht. Vorhaltsbeantwortung vom 3. Oktober 2017 Der Bf äußerte sich durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 (in OZ 15): Im Namen und im Auftrag unseres oben rubrizierten Mandanten übermitteln wir Ihnen im Anhang eine aktualisierte Prognoserechnung für die Jahre ab 2013 bis zur Erzielung eines Gesamtgewinnes. Die Änderungen in dieser Prognoserechnung im Vergleich zur im Zusammenhang mit der Vorhaltsbeantwortung vom 23.11.2016 übermittelten Prognoserechnung ergeben sich aufgrund folgender Sachverhaltsänderungen: Wie bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.11.2016 angeführt, hat Herr ***2*** derzeit rund 1,2 ha Obstanlage bewirtschaftet. Zusätzlich war von Herrn ***2*** eine Betriebsvergrößerung durch zusätzliche Pachtflächen geplant. Vorgesehen war, dass der landwirtschaftliche Betrieb Herrn ***2*** in den kommenden Jahren als hauptsächliche Einkunftsquelle dient, da dieser bereits vor Eröffnung des Betriebs die Auflösung seines Dienstverhältnisses bei der Firma ***12*** GmbH erwartet hatte. Im Jahr 2016 wurde die Arbeitszeit von Herrn ***2*** verringert (nur mehr Teilzeitbeschäftigung) und 2017 wurde schließlich das Dienstverhältnis aufgelöst. Da im Alter von 54 Jahren die Wahrscheinlichkeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden von Herrn ***2*** als sehr gering eingeschätzt wurde, plante er durch die Eröffnung des landwirtschaftlichen Betriebs sein Fortkommen zu sichern. Wider Erwarten ist es Herrn ***2*** nun gelungen einen Arbeitsplatz in ***26*** zu finden. Aufgrund der hohen Flexibilität von Herrn ***2*** hat dieser sich entschieden diese Arbeitsstelle anzunehmen und die weiten Pendelstrecken in Kauf zu nehmen. Herr ***2*** wird aufgrund der neuen Berufslage nun seinen Betrieb nicht vergrößern, sondern lediglich neben seinem Dienstverhältnis weiter die rund 1,2 ha bewirtschaften. In der aktualisierten Prognoserechnung ist dies durch die verringerten Einnahmen und die anteilsmäßig auch geringeren Kosten ersichtlich. In Erwartung der Betriebsvergrößerung hat Herr ***2*** bereits umfangreich in landwirtschaftliche Maschinen investiert (Mulchgerät, Frontscheibenmähwerk, Kreiselzetter, Metrac). Aufgrund der nun geringeren Fläche und daher weniger starken Auslastung der Maschinen ist unter anderem geplant diese an Dritte zu vermieten. Bezüglich der Frage der Berücksichtigung von Ernteausfällen: In der Prognoserechnung wird von einer durchschnittlichen jährlichen Ernte ausgegangen, wobei Ernteausfälle in üblichen Ausmaß berücksichtigt sind. Ein Totalausfall der Ernte ist in der Prognoserechnung nicht vorgesehen. Mit Verweis auf Ergänzungspunkt 1 übersenden wir Ihnen auch die Kleinunternehmerverzichtserklärung (U12) Neue Prognoserechnung Folgende neue Prognoserechnung wurde vorgelegt: [Grafik]   Beschwerde Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 13. November 2017 erhob der Bf Beschwerde wie folgt: Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 vom 16. Oktober 2016 [richtig: 2017] Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen und im Auftrag unseres oben rubrizierten Mandanten erheben wir gegen die oben genannten Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde. In der den beiden Bescheiden zu Grunde liegenden Bescheidbegründung wurde der von Herrn ***2*** geführte Landwirtschaftsbetrieb als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung eingestuft. Die Beschwerde richtet sich gegen die Beurteilung des landwirtschaftlichen Betriebes als Liebhabereibetrieb iSd § 1 Abs 2 der LVO. Der landwirtschaftliche Betrieb von Herrn ***2*** kann keinesfalls als Liebhabereibetrieb iSd § 1 Abs 2 LVO eingestuft werden. Nach § 1 Abs 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1.) aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2.) aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Ein Bio-Obstbaubetrieb wie jener von Herrn ***2*** ist nicht unter § 1 Abs 2 LVO zu subsumieren, da dieser sich nicht zur privaten Nutzung eignet. Das in der Bescheidbegründung angeführte Urteil des VwGH (92/14/0185) bezieht sich auf einen landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb, was anhand des Hinweises auf den Verkauf von Fohlen und die Einstellung von Pferden durch Dritte im Urteil erkannt werden kann. Naturgemäß entspricht ein solcher Betrieb im Hinblick auf die Möglichkeit der Nutzung des Betriebs für Zwecke der Freizeitgestaltung viel mehr einem Wirtschaftsgut mit privater Neigung. Im Spruch vom 11.10. wird zudem das VwGH-Erkenntnis vom 21. Mai 1997 falsch zitiert: Der VwGH tätigt nicht die Aussage, dass jedenfalls eine solche Betätigung als Liebhaberei zu beurteilen ist, vielmehr trifft der VwGH die Aussage, dass die Größe eines Betriebes auch wesentliches Merkmal ist. Somit ist die Größe keinesfalls ein alleiniges Merkmal, sondern reiht sich in die Kette der Merkmale für die Beurteilung der Liebhaberei ein. Zudem stammt das Erkenntnis aus einer Zeit, wo Größe in der Landwirtschaft eine wichtige Rolle für die Ertragsfähigkeit gespielt hat. Mittlerweile steht auch in der Landwirtschaft weniger die Produktion sondern die Marktorientierung im Vordergrund. Betriebe mittlerer Größe bekommen mehr und mehr Schwierigkeiten, sich auf dem Markt zu behaupten, hier haben Kleinbetriebe den Vorteil, sehr marktnah und an den Kundenbedürfnissen zu liegen. (Zur Qualifizierung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit der Ausrichtung auf die Erzeugung von Bio-Getreide als Einkunftsquelle iSd § 1 Abs 1 LVO vgl. BFG vom 18.5.2016, RV/5100142/2013). In der Literatur wird darüber hinaus die Meinung vertreten, dass für die Anerkennung eines verlustträchtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Einkunftsquelle keine Mindestgröße des Betriebs gegeben sein muss. Im Kern ist viel mehr von Bedeutung, ob der Verlustbetrieb nach landwirtschaftlichen Grundsätzen, dh unter Anwendung produktionstechnischer und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse geführt wird (vgl Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Fortwirtschaft, 65; Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Landwirte, 295), weiters Scheiner/Kolacny/Caganek Kommentierung § 22 UstG - hier wird dezidiert auf den Betriebstyp Rücksicht genommen, 1,8 ha große Bewirtschaftungsfläche im Obst- oder Weinbaubereich kann z.B. mit Milchwirtschaftsbetrieb nicht verglichen werden. Nachdem klar dargelegt werden kann, dass die Prüfung der Betriebsgröße nicht für die Einstufung nach der LVO ausreicht (sowohl Literatur als auch VwGH vertreten diese Meinung), müssen die entsprechenden Kriterien herausgearbeitet werden: Was spricht für eine Betätigung im Sinne § 1 Abs 1 (Einkünftequellenvermutung): 1. Ausbildung, Tätigkeit Herr ***2*** ist ausgebildeter Agraringenieur und hat bereits viele Jahre im Bereich der Vermarktung von Bio-Obst gearbeitet. [...] 2. Finanzierung Der Betrieb ist zu 100 % eigenfinanziert, somit fallen keine Fremdmittelkosten an 3. Personalkosten Hier kommt die Betriebsgröße als Vorteil zum Tragen; es fallen keine Personalkosten an. 4. Preisgestaltung, Marktchancen Siehe Punkt 1. Der Markt kann derzeit mit der Ware nicht bedient werden, somit beste Marktentwicklung gegeben. 5. Private Neigung, Lebensführung etc. Jene Erkenntnisse des VwGH die eine Liebhaberei zur Folge hatten waren stets Betriebe, die mit der privaten Lebensführung zu tun hatten (Pferdezucht, aufwendige landwirtschaftliche Hofstelle - (Repräsentation), keinen Bezug zur Landwirtschaft, Landwirtschaften in reizvoller Lage etc. In der Verkehrsauffassung wird die Apfelernte nicht als Freizeitaktivität gesehen (inländische Arbeitskräfte sind für diese Tätigkeit nicht mehr zu gewinnen ...). Auch Mäharbeiten, Baumschnitt, Pflege etc. wird als harte Arbeit wahrgenommen. Überdies eignet sich die Obstbaufläche weder als Ausflugsziel oder sonstigen Freizeitaktivitäten. Die Liebhabereiverordnung setzt voraus, dass im besonderen Maß eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung gegeben sein muss (oder Neigung etc.). Dieser zentrale Punkt wird keinesfalls erfüllt. 6. Investitionen Es wurden Geräte angeschafft, die für den Betrieb des Obstbaubetriebes erforderlich sind, es wurden keine Fehlinvestitionen getätigt. Durch den Wegfall der Abschreibung im Jahr 2019, kommt es in Normaljahren jedenfalls zu Gewinnen. Die Frostereignisse sind als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren, diese Jahrhundertereignisse dürfen in einer Prognoserechnung nur marginal Einzug finden (vergleichbar mit Erdbeben in der Vermietung von Gebäuden). Sämtliche Investitionen sind für die private Lebensführung völlig ungeeignet. 7. Kosten Im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben ist die Kostenstruktur außergewöhnlich gut, die Ertragschancen durch die Marktkenntnis gesichert. Angemerkt wird, dass viele Betriebe die letzten 2 Saisonen negativ abgeschlossen haben (hier sprechen wir von Betrieben von über 10 ha Intensivobstbau). Aktuelle Ereignisse dürfen nicht übergewichtet werden. 8. Betriebsgröße Obwohl der VwGH einige Erkenntnisse hinsichtlich der Betriebsgröße beurteilt hat, ist für diesen Fall wenig zu gewinnen, da keine weiteren Umstände hinzutreten (bei allen anderen Erkenntnissen sind wichtige Punkte hinzugekommen). Wie bereits erwähnt gibt es genug Literaturmeinungen, die das Argument der Betriebsgröße entkräften bzw. relativieren. Zudem sind die Erkenntnisse im Zuge des Werte- und Gesellschaftswandels zu sehen, der Größenwahn in der Landwirtschaft hat den Zenit längst überschritten. Zusammenfassung: Eine Zuordnung des Betriebes kann richtigerweise nur zu § 1 (1) LVO führen, somit sind die Anlaufverluste jedenfalls zu gewähren. Zudem ergeben sich im Umsatzsteuergesetz die Auswirkungen, dass jedenfalls von einer Erwerbsquelle und unternehmerische Tätigkeit ausgegangen werden muss - Unternehmereigenschaft ist gegeben. Wie in den Kriterien dargelegt, ist der Betrieb unseres Mandanten sowohl auf der Ertragsseite als auch auf der Ausgabenseite deutlich günstiger als der Mitbewerb gestellt. Daher ergibt sich auch die objektive Ertragsfähigkeit des Betriebes und hat keinesfalls etwas mit Wunschvorstellungen zu tun. Die Abgabenbehörde hegt offenbar massive Zweifel an der Prognoserechnung (Widerspruch zu realistischen Annahmen, an die Realität anpassen etc.). Diese Aussagen sind ziemlich allgemein gehalten, welche Änderungen sich ergeben wird nicht dargestellt. Zudem werden keine Aussagen über den angemessenen Zeitraum getätigt, ab wann ein Gesamtüberschuss erzielt werden muss. Hier wird die Abgabenbehörde wohl Stellung beziehen müssen, was denn ein angemessener Zeitraum sein soll. Zu den "offensichtlichen Mängeln" der Prognoserechnung: Wie bereits in der Vorkorrespondenz dargestellt, war es geplant, einen Obstbaubetrieb in Ausmaß von über 10 Hektar zu bewirtschaften (Pachtfläche). Nachdem dieser Plan (Fläche steht durch Besitzerwechsel - Todesfall - nicht zur Verfügung) nicht umgesetzt werden kann, fallen auch keine Pachtzahlungen an. Fahrtkosten Wohnort zum Obstgarten: Nachdem unserem Mandanten ein Firmenauto (voller Sachbezug) zur Verfügung stand (ist im Lohnzettel ersichtlich) fallen diesbezüglich keine Kosten an. Durch den mittlerweile erfolgten Dienstgeberwechsel ergeben sich nur geringe Änderungen, da auch hier nur geringste Kosten entstehen. Wie bereits vorhin dargestellt, fallen bei der Betriebsgröße keine Personalkosten an, daher geht auch dieser Punkt ins Leere. Bei der Verpachtung der landwirtschaftlichen Geräte wurde nur ein geringer Ansatz gewählt, daher ist entsprechend auf der Kostenseite kein zusätzlicher Ansatz erforderlich. Die variablen Kosten hat marktüblich der Pächter der Geräte zu tragen (z.B. Treibstoff). Aus den angeführten Gründen bleibt die vorgelegte Prognoserechnung aufrecht, aus unserer Sicht ist der Gesamtüberschuss in einem angemessenen Zeitraum erreicht. Zudem müssen außergewöhnliche Umstände (Jahrhundertereignisse) wohl aus der Berechnung ausgeschieden werden, dann ergibt sich sogar noch ein deutlich besseres Bild. Bei Eröffnung eines Biobetriebes ist die Umstellungsphase von drei Jahren zu beachten, erst nach dieser Phase können entsprechende Erträge erwirtschaftet werden, daher ergeben sich auch aus diesem Grund de facto zwingend Anlaufverluste, hier ist den gesetzlichen Regelungen Genüge zu tun. All diese objektiven Umstände, welchen nach Rsp des VwGH vorrangig Gewicht beizumessen ist sprechen für die Qualifikation des landwirtschaftlichen Betriebs von Herrn ***2*** als Einkunftsquelle iSd § 1 Abs 1 LVO. Gemäß § 2 Abs 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO, längstens innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre, ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Für die Jahre 2013 bis 2015 sind die Verluste von Herrn ***2*** daher jedenfalls als steuerwirksame Anlaufverluste anzuerkennen. Es wird daher beantragt, dass die geltend gemachten Verluste der Jahr 2014 sowie 2015 zur Gänze anerkannt werden, weiters dass die Einkünfte als solche gemäß § 1 (1) LVO behandelt werden. Weiters wird beantragt, dass auch umsatzsteuerlich die Bescheide entsprechend den eingereichten Erklärungen abgeändert werden, volle Anerkennung der Vorsteuern. Weiters stellen wir den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO in Höhe des strittigen Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde. Beschwerdevorentscheidungen Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus: Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständliche Tätigkeit Liebhaberei darstellt, ist zunächst festzustellen, ob eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung (Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO) oder eine typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechende Betätigung (Betätigung mit Annahme von Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO) vorliegt. Als typischerweise besondere in der Lebensführung begründete Neigungen gelten im Wesentlichen die menschlichen Grundbedürfnisse wie z.B. Wohnversorgung sowie Sport- und Freizeitgestaltung. Die Frage, ob sich ein Wirtschaftsgut in besonderem Maß für die private Nutzung eignet bzw. was typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung einsprich, [Seite 2 der Begründung ist in OZ 12 des elektronischen Akts nicht enthalten, siehe dazu weiter unten] Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde bei fehlender Absicherung des Lebensunterhaltes durch andere Einkunftsquellen eine solche verlustbringende Tätigkeit nicht aufrechterhalten werden. Entstehen nun die Verluste des Beschwerdeführers aus dem landwirtschaftlichen Betrieb im Vollzug einer Tätigkeit, die typischerweise auf seine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, dann ist nach § 1 Abs. 2 Z. 2 der Liebhabereiverordnung für diese Tätigkeit Liebhaberei zu vermuten. Diese Vermutung hätte der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 4 der zitierten Verordnung nur dadurch widerlegen können, dass er dargetan hätte, dass die Art der Bewirtschaftung einen Gesamtgewinn erwarten lasse. Behauptungspflichtig dafür war der Beschwerdeführer. Derlei darzutun ist dem Pflichtigen jedoch nicht gelungen. Dass bei gleichbleibender Bewirtschaftungsart in der Landwirtschaft in nur einigermaßen absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn im Sinne des § 2 Abs. 4 der Liebhabereiverordnung, somit unter Einbeziehung der bereits erlittenen Verluste, erzielt würde können, lässt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmen . Laut der angepassten Prognoserechnung wird erst im 14. Jahr ein Gesamtgewinn erreicht, der Verwaltungsgerichtshof erachtet einen Zeitraum von 5-8 Jahren bei einer Landwirtschaft als angemessen. Auch die Tatsache, dass alles aus Eigenmittel bestritten wird, bedingt durch die hohen anderen Einkünfte, führt objektiv betrachtet zu keiner Einkunftsquelle. Trotz der Bestreitung der wesentlichen Investitionen aus Eigenmittel, sind die Einnahmen von Anfang an wesentlich niedriger als die anfallenden Ausgaben. Es ist nicht üblich einen Betrieb der einmal eine Existenzgrundlage sein soll, über einen längeren Zeitraum von Beginn an nebenbei zu betreiben, ohne zielstrebig die Ertragsfähigkeit zu verbessern und ein Projekt zu Ende zu führen. Dem Argument, dass keine Personalkosten anfallen, kann ebenfalls nichts abgewonnen werden, in einem arbeitsintensiven Bereich wie der Landwirtschaft ist ein hoher persönlicher Zeiteinsatz erforderlich, der wie bereits dargestellt, nicht möglich ist (Wohnort, Ort des Arbeitsplatzes und Betriebsort liegen weit auseinander). Ohne Fremdpersonal erscheint es unrealistisch, den Betrieb erwerbswirtschaftlich führen zu können. Insgesamt kann daher gesagt werden, dass die Tätigkeit in der Form wie sie betrieben wird, gleich einer Freizeitbeschäftigung am Wochenende, also nicht in der notwendigen Intensität und Ausdauer, als eine typischerweise in der Lebensführung begründete Neigung zu werten ist. Die Nichtanerkennung der geltend gemachten Verluste und Vorsteuern erfolgte daher zu Recht, die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Vorlageantrag Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 19. Jänner 2018 stellte der Bf Vorlageantrag und führte unter anderem aus: Hinsichtlich der Begründung unseres Begehrens und der beantragten Änderungen verweisen wir auf die Beschwerde vom 14. November 2017 und führen dazu noch folgende Ergänzungen aus: Entgegen der, aus der Bescheidbegründung ersichtlichen, Meinung des Finanzamts handelt es sich beim landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn ***2***, um Einkünfte iSd § 1 Abs 1 LVO. Wie das Finanzamt selbst ausführt, liegt bei einem Bioobstanbau auf den ersten Blick eine typisch erwirtschaftliche Tätigkeit vor. Im Hinblick Art und Weise und den Umfang der Bewirtschaftung ist festzuhalten, dass der Betrieb von Herrn ***2*** nach professionellen landwirtschaftlichen und produktionstechnischen Grundsätzen geführt wird. Da die Betriebsgröße von 1,2 ha (auch nach Meinung des Finanzamts) nicht allein für die Beurteilung ausschlaggebend ist, kommt diesem Argument besondere Bedeutung zu. Auch das ausgedehnte land- und betriebswirtschaftliche Know-How und die langjährige Erfahrung von Herrn ***2*** im Gebiet der Bioobsterzeugung- und Vermarktung sprechen dafür, dass die Aufnahme des Betriebs von Beginn an auf die Nutzung von Marktchancen und nicht auf die Verfolgung einer persönlichen Passion ausgerichtet war. Entgegen der Argumentation des Finanzamts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Merkmal der nebenberuflichen Bewirtschaftung des Betriebs für das Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit spricht. Die Bewirtschaftung einer Bio-Obst-Anlage, welche ihrer Natur nach nichts mit Freizeitvertreib zu tun hat, sondern zu einem großen Teil mit mühseeliger Handarbeit verbunden ist, kann genauso wie andere gewerbliche, selbständige oder landwirtschaftliche Tätigkeiten im Nebenberuf betrieben werden, ohne dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die einer in der Lebensführung begründeten Neigung entspringt. Wie bereits in der Beantwortung des Ergänzungsansuchens und in der Beschwerde ausgeführt, war die nebenberufliche Führung des Betriebs von Herrn ***2*** bei der Betriebsaufnahme auch nicht geplant. Nach Auflösung seines Dienstverhältnisses bei der Fa. ***12*** war bei Herrn ***2*** im Alter von 54 Jahren nicht davon auszugehen, dass dieser wieder eine neue Arbeitsstelle findet, weswegen dessen Lebensunterhalt weggefallen wäre. Dass Herr ***2*** die Bewirtschaftung des 1,2 ha großen Betriebes nebenberuflich betreibt, kann weiters kein Indiz dafür sein, dass die Tätigkeit aus Gründen der Freizeitgestaltung ausführt. Als Arbeitnehmer arbeitet Herr ***2*** im Durchschnitt - genauso wie ein Durchschnittsarbeitnehmer - an etwa 215 Tagen im Jahr. Die Ernte und Pflege eines Bio-Obstbau-Betriebs, wie jenes von Herrn ***2***, nehmen in etwa 600 bis 700 Stunden in Anspruch. Die erforderliche Bewirtschaftung kann somit in umgerechnet ca. 60 bis 70 Arbeitstagen bewältigt werden. Auch bei großzügiger Schätzung blieben Herrn ***2*** dann noch jedenfalls 80 Tage im Jahr zur Freizeitgestaltung. Das Argument des Finanzamts, dass einem anderen Landwirt, dem keine laufenden Geldflüsse von außen zur Verfügung stehen, diesen wegen der andauernden hohe Verluste nicht über einen längeren Zeitraum führen könne, geht fehl. Es liegen nämlich gar keine andauernden Verluste (und ein einhergehnder jährlicher Finanzmittelbedarf) vor. Wie aus der vorgelegten Prognoserechnung hervorgeht, ist schon ab dem Jahr 2018 von einem laufenden Gewinn auszugehen. Dass es in den Jahren 2016 und 2017 noch kaum Einnahmen gibt und große Verluste erzielt werden, ist außerdem auf die außergewöhnlichen Frostschäden in diesen Jahren zurückzuführen. Ohnehin besteht bei jeder Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb der ersten 5 Jahre ein hoher Liquiditätsbedarf. (Hauptursache für Verluste in den ersten 5 Jahren ist die Abschreibung aus der Investition in landwirtschaftliche Geräte). Die Behauptung des Finanzamts, dass es nicht üblich sei, einen Betrieb, der einmal eine Existenzgrundlage sein soll, von Beginn an nebenbei zu betreiben, ohne die Ertragsfähgkeit zu verbessern und ein Projekt zu Ende zu führen, ist in mehrfacher Hinsicht falsch. Wie bereits ausgeführt, war es von Herrn ***2*** nicht von Anfang an geplant den Betrieb nebenbei zu führen. Die nebenberufliche Bewirtschaftung ist vielmehr das Ergebnis unerwarter beruflicher Perspektiven und Umstände durch die Neuanstellung in ***26***. Vielmehr wäre es zu einer unwirtschaftlichen Führung des Betriebs gekommen, hätte Herr ***2*** sein ursprüngliches Betriebsvorhaben der Betriebsvergrößerung auf 10 Hektar nach den geänderten Umständen weiter verfolgt. Dieser hätte den erforderlichen Betriebsführungs- und Kontrolltätigkeiten (vor allem in Bezug auf Personalführung) niemals nur nebenberuflich nachkommen können. Auch die Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten an Dritte stellt eine Maßnahme zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Betriebes dar. Der Betrieb von Herrn ***2*** ist daher als Einkunftsquelle iSd § 1 Abs 1 LVO zu qualifizieren und die Anfangsverluste sind entsprechend steuerwirksam zu berücksichtigen. Weiters stellen wir den Antrag auf Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages. Zudem wird der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Vorlage Mit Bericht vom 12. Februar 2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: [Grafik]   [Grafik]   Bezughabende Normen § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Betrieb einer Bioobstbauanlage im Ausmaß von 1,2 ha . Beweismittel: im Akt Stellungnahme: Im Hinblick auf die Art, den Umfang und der Intensität der Bewirtschaftung der Anlage mit nur 1,2 ha ist von einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung auszugehen. Abgabeninformationssystem Aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung des Bundes ergeben sich zur Steuernummer ***8*** folgende Daten ab 2013: 2013: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Arbeitgeber (0101-3112): BIO-***18*** ***19*** 2014: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Arbeitgeber (0101-3112): ***12*** ***19*** 2015: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Arbeitgeber (0101-3112): ***12*** ***19*** 2016: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Arbeitgeber (0101-3112): ***12*** ***19*** 2017: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Arbeitgeber (0101-3004): ***12*** ***19*** Arbeitgeber (0307-3112): ***20*** Auch in den Folgejahren sind keine erklärten Umsätze und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ersichtlich. Beschluss vom 22. August 2022 Mit Datum 22. August 2022 beschloss das Bundesfinanzgericht: I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht. II. Die belangte Behörde wird ersucht: 1. Dem Bundesfinanzgericht den vollständigen Text der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vorzulegen. 2. Unter der Annahme, die gegenständliche Betätigung wäre als Betätigung i. S. v. § 1 Abs. 1 LVO anzusehen, zu den Kriterien nach § 2 Abs. 1 LVO Stellung zu nehmen. III. Der Beschwerdeführer wird ersucht: 1. Dem Bundesfinanzgericht vollständige Gewinnermittlungen für den seiner Ansicht nach gegebenen landwirtschaftlichen Betrieb seit Betriebsbeginn bis 2021 vorzulegen. Hierbei mögen die Positionen "Diäten" und "Telefon" näher begründet werden. 2. Unter der Annahme, die gegenständliche Betätigung wäre als Betätigung i. S. v. § 1 Abs. 2 LVO anzusehen, eine neue (lesbare) Prognoserechnung nach § 2 Abs. 4 LVO unter Berücksichtigung der Ergebnisse bis 2021 vorzulegen. 3. Bekannt zu geben, wie die Grundstücke ***15*** und ***24*** (beides EZ ***10***) genutzt werden. 4. Da sich der Obstgarten offenbar nicht auf den Grundstücken EZ ***10*** befindet, die Lage des Obstgartens bekannt zu geben und den Pachtvertrag sowie aktuelle Fotos vom Obstgarten und betrieblich genutzten Gebäuden vorzulegen. 5. Eine vollständige Darstellung aller Bemessungsgrundlagen und der festzusetzenden Abgaben im Fall einer Stattgabe der Beschwerde vorzulegen. IV. Zu Spruchpunkten II und III wird eine Frist bis 10. Oktober 2022 gesetzt. Begründend wurde nach Wiedergabe des vorstehend dargestellten Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt: Zu Spruchpunkt I Die Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensgangs dient zur Informationen. Soweit aus Sicht der Parteien Ergänzungen vorzunehmen sind, mögen diese innerhalb der zu Spruchpunkt IV gesetzten Frist erfolgen. Zu Spruchpunkt II.1 Da sich im vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen nur teilweise befindet, ist dem Finanzamt die vollständige Vorlage des Textes der Begründung der Beschwerdevorentscheidung aufzutragen. Zu Spruchpunkt II.2 Das Finanzamt hat sich ausgehend von seinem Standpunkt, es läge eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO vor, nicht zu den Kriterien nach § 2 Abs. 1 LVO und den diesbezüglichen Ausführungen des Bf geäußert. Da nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht gesagt werden kann, ob die Betätigung unter § 1 Abs. 1 LVO oder unter § 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren ist, ist eine Äußerung zu den Kriterien nach § 2 Abs. 1 LVO erforderlich. Zu Spruchpunkt III.1 Da Gewinnermittlungen für nach den Ansicht des Bf gegebenen landwirtschaftlichen Betrieb ab 2016 nicht aktenkundig sind, ist der Bf um entsprechende Vorlage zu ersuchen. Die aktenkundigen Gewinnermittlungen für den Beschwerdezeitraum weisen unter anderem die Betriebsausgaben "Diäten" und "Telefon" auf. Der Bf möge darlegen, aus welchen Gründen ihm ein Verpflegungsmehraufwand erwachsen sein soll, und woraus sich die mit 5 € im Monat geschätzten Telefonkosten ergeben. Zu Spruchpunkt III.2 Da nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht gesagt werden kann, ob die Betätigung unter § 1 Abs. 1 LVO oder unter § 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren ist, ist eine Äußerung zu den Kriterien nach § 2 Abs. 4 LVO erforderlich. Der Bf ist daher zu ersuchen, unter der Annahme, die gegenständliche Betätigung wäre als Betätigung i. S. v. § 1 Abs. 2 LVO anzusehen, eine neue Prognoserechnung nach § 2 Abs. 4 LVO unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ergebnisse bis 2021 vorzulegen. Zu Spruchpunkt III.3 Soweit ersichtlich befinden sich neben Bäumen auf dem Grundstück ***15*** auf dem anschließenden Grundstück ***24***, die beide die EZ ***10*** bilden, auch Gebäude. Laut Finanzamt steht die gesamte EZ ***10*** im Eigentum des Bf. Offenbar wurde ein Obstgarten dazu gepachtet. Der Bf möge die Nutzung der Grundstücke aus EZ ***10*** bekannt geben. Hierbei möge auch erklärt werden, ob die Gebäude der Einstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie der Erntelagerung dienen. Wenn nein, wo erfolgt die Unterbringung? Dienen die Gebäude auch Wohnzwecken als (Zweit)Wohnsitz des Bf oder seiner Familienangehörigen? Zu Spruchpunkt III.4 Soweit ersichtlich, wurde vom Finanzamt bislang keine Betriebsbesichtigung vorgenommen. Da sich der Obstgarten offenbar nicht auf den Grundstücken EZ ***10*** befindet, ist der Bf zu ersuchen, die Lage des Obstgartens bekannt zu geben und den Pachtvertrag sowie aktuelle Fotos vom Obstgarten (laut Betriebsbeschreibung rund 800 Obstbäume) und betrieblich genutzten Gebäuden (am Pachtgrund oder auf Eigengrund) vorzulegen. Zu Spruchpunkt III.5 Der Bf ist zwecks Präzisierung seiner Beschwerdeanträge zu ersuchen, eine vollständige Darstellung aller Bemessungsgrundlagen und der festzusetzenden Abgaben im Fall einer Stattgabe der Beschwerde vorzulegen. Zu Spruchpunkt IV Die gesetzte Frist trägt dem voraussichtlichen Aufwand Rechnung. Über rechtzeitiges Ersuchen ist eine Verlängerung möglich. Äußerung des Finanzamts vom 7. Oktober 2022 Das Finanzamt äußerte sich mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 wie folgt: Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste / Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen: Der Betrieb der Obstanlage wurde im Jahr 2013 aufgenommen. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 wurden nur Verluste erwirtschaftet. In Jahren 2016, 2017+2018 wurden weder Einnahmen noch Ausgaben erklärt. Im Jahr 2019 wurden Einnahmen in der Höhe von Null erklärt (laut Prognoserechnung 10.000 Euro !), keine Ausgaben. Für die Jahre 2020 + 2021 wurden noch keine Erklärungen eingereicht. 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen: Da bis dato keine Gewinne eingetreten sind, kann zum Gewinnverhältnis keine Aussage getroffenen werden. 3. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung: Da bis dato offenbar noch keine Einnahmen erzielt wurden, somit noch keine Leistungen angeboten wurden, kann nicht beurteilt werden, inwieweit marktgerechtes Verhalten vorliegt. 4. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen: Konkrete strukturverbessernde Maßnahmen wurden nicht bekannt gegeben und sind aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich, das Know how des Betriebsführers allein (welches ja grundsätzlich bei jeder Betriebsführung erforderlich ist) reicht als Maßnahme nicht aus. Bescheidbegründung vom 18. Dezember 2017 Folgende gesonderte Bescheidbegründung vom 18. Dezember 2017 wurde vom Finanzamt am 7. Oktober 2022 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt: An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid betreffend Einkommen - und Umsatzsteuer 2014 + 2015 am abgefertigt. Bitte beachten Sie, dass es bei dem automationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen kann. Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständliche Tätigkeit Liebhaberei darstellt, ist zunächst festzustellen, ob eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung (Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO) oder eine typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechende Betätigung (Betätigung mit Annahme von Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO) vorliegt. Als typischerweise besondere in der Lebensführung begründete Neigungen gelten im Wesentlichen die menschlichen Grundbedürfnisse wie z.B. Wohnversorgung sowie Sport- und Freizeitgestaltung. Die Frage, ob sich ein Wirtschaftsgut in besonderem Maß für die private Nutzung eignet bzw. was typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung einspricht, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu beurteilen. Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive Neigung des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich. Für die Subsumtion unter § 1 Abs. 2 LVO ist u.a. entscheidend, dass sich die im Rahmen der zu prüfenden Betätigung verwendeten Wirtschaftsgüter von ihrem Umfang her für die private Nutzung eignen. Entscheidend für die Einordnung der streitgegenständlichen Betätigung, Betreiben eines BIO-Obstbaubetriebes, als solche im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO oder solche im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO sind daher deren Umfang bzw. Intensität und Qualität. Ob eine Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt daher wesentlich von Anzahl und Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes ab und ist bei geringer Anzahl bzw kleiner Dimensionierung von Wirtschaftsgütern anzunehmen. Im gegenständlichen Fall betreibt der Pflichtige eine BIO-Obstanlage im Ausmaß von 1,2 ha. Ein Bioobstanbau stellt auf den ersten Blick eher eine typisch erwerbswirtschaftliche Tätigkeit dar. Jedoch kommt es darauf an, in welcher Art und Weise und welchem Umfang diese Landwirtschaft betrieben wird. Wesentlich ist nämlich auch die Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes. Laut Judikatur und Literatur ist demnach allein schon im Hinblick auf die Größe von 1,8 ha der Betrieb einer Landwirtschaft als Kleinlandwirtschaft und somit als Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 L- VO zu qualifizieren. Hier wird überhaupt nur eine Fläche von 1,2 ha bewirtschaftet, die geplante Zupachtung von weiteren 10 ha stellt lediglich einen Wunsch des Pflichtigen dar, der sich in keiner Weise nach außen manifestiert hat. Den Ausführungen des Steuerberaters in der Beschwerde ist beizupflichten, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem im Erstbescheid zitierten Erkenntnis in der Größe eines Betriebes nur ein wesentliches Merkmal sieht und nicht das alleinige Merkmal für die Beurteilung der Liebhaberei. Bei einer Land- und Forstwirtschaft orientiert sich die Unterscheidung zwischen Einkunftsquelle und Liebhaberei aber auch daran, ob diese haupt- oder nebenberuflich betrieben wird. Der Pflichtige ist seit vielen Jahren bei der Fa. ***12*** ***17*** GmbG als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses im Jahr 2017 wurde ein neues Dienstverhältnis in ***26*** eingegangen. Der Obstbaubetrieb wird daher nur nebenberuflich ausgeübt, bedingt durch die weit entfernte neue Arbeitsstätte bleiben letztlich nur die Wochenenden, um sich um den Obstanbau zu kümmern. Eine effiziente Einnahmenerzielung ist dadurch weiters erschwert, neben den ohnehin geringen Anbauflächen. Die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit lassen es zu, die verlustbringende Betätigung aufrecht zu erhalten, der Pflichtige ist zur Deckung seines Lebensunterhaltes nicht auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angewiesen. Es liegt daher nahe, dass die Aufrechterhaltung der Land- und Forstwirtschaft nicht auf Einkünfteerzielungsabsicht, sondern auf anderen Gründen fußt. Dass eine persönliche Passion zur privaten Lebensführung gegeben ist, zeigt der Umstand, dass ein Landwirt dem keine laufenden Geldflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über einen längeren Zeitraum führen kann, während dies jemanden möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde bei fehlender Absicherung des Lebensunterhaltes durch andere Einkunftsquellen eine solche verlustbringende Tätigkeit nicht aufrechterhalten werden. Entstehen nun die Verluste des Beschwerdeführers aus dem landwirtschaftlichen Betrieb im Vollzug einer Tätigkeit, die typischerweise auf seine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, dann ist nach § 1 Abs. 2 Z. 2 der Liebhabereiverordnung für diese Tätigkeit Liebhaberei zu vermuten. Diese Vermutung hätte der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 4 der zitierten Verordnung nur dadurch widerlegen können, dass er dargetan hätte, dass die Art der Bewirtschaftung einen Gesamtgewinn erwarten lasse. Behauptungspflichtig dafür war der Beschwerdeführer. Derlei darzutun ist dem Pflichtigen jedoch nicht gelungen. Dass bei gleichbleibender Bewirtschaftungsart in der Landwirtschaft in nur einigermaßen absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn im Sinne des § 2 Abs. 4 der Liebhabereiverordnung, somit unter Einbeziehung der bereits erlittenen Verluste, erzielt würde können, lässt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmen. Laut der angepassten Prognoserechnung wird erst im 14. Jahr ein Gesamtgewinn erreicht, der Verwaltungsgerichtshof erachtet einen Zeitraum von 5 - 8 Jahren bei einer Landwirtschaft als angemessen. Auch die Tatsache, dass alles aus Eigenmittel bestritten wird, bedingt durch die hohen anderen Einkünfte, führt objektiv betrachtet zu keiner Einkunftsquelle. Trotz der Bestreitung der wesentlichen Investitionen aus Eigenmittel, sind die Einnahmen von Anfang an wesentlich niedriger als die anfallenden Ausgaben. Es ist nicht üblich einen Betrieb der einmal eine Existenzgrundlage sein soll, über einen längeren Zeitraum von Beginn an nebenbei zu betreiben, ohne zielstrebig die Ertragsfähigkeit zu verbessern und ein Projekt zu Ende zu führen. Dem Argument, dass keine Personal kosten anfallen, kann ebenfalls nichts abgewonnen werden, in einem arbeitsintensiven Bereich wie der Landwirtschaft ist ein hoher persönlicher Zeiteinsatz erforderlich, der wie bereits dargestellt, nicht möglich ist (Wohnort, Ort des Arbeitsplatzes und Betriebsort liegen weit auseinander). Ohne Fremdpersonal erscheint es unrealistisch, den Betrieb erwerbswirtschaftlich führen zu können. Insgesamt kann daher gesagt werden, dass die Tätigkeit in der Form wie sie betrieben wird, gleich einer Freizeitbeschäftigung am Wochenende, also nicht in der notwendigen Intensität und Ausdauer, als eine typischerweise in der Lebensführung begründete Neigung zu werten ist. Die Nichtanerkennung der geltend gemachten Verluste und Vorsteuern erfolgte daher zu Recht, die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Äußerung der steuerlichen Vertretung vom 10. Oktober 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100635/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100635.2018
Stammnummer
139721
Gültig
06.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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