Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100635/2018
Bewirtschaftung einer 1,2 ha bzw. 2,5 ha großen Obstanlage Einkunftsquelle?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100635/2018vom 06.02.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
§ 6 LVO lautet:
§ 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Liebhaberei
Die Steuerbarkeit von Einkünften setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es an einer derartigen Absicht, ist das Ergebnis der Betätigung - mag es auch die Tatbestandsmerkmale einer Einkunftsart des EStG 1988 erfüllen - steuerlich nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen (vgl. Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm 1).
Der Liebhabereibeurteilung vorgelagert ist die grundsätzliche Steuerbarkeit von Betätigungen. Hat der Steuerpflichtige eine ihm zurechenbare Betätigung im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988) gar nicht entfaltet, kommt eine Beurteilung nach der LVO von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 30. 10. 1996, 94/13/0165; VwGH 18. 3. 1997, 96/14/0045).
Jahresverlust
Die Anwendung der LVO wird durch das Anfallen eines Jahresverlustes ausgelöst (vgl. Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm 3).
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2014 und 2015 wurde jeweils ein Verlust aus Landwirtschaft erklärt. Die LVO ist daher grundsätzlich anzuwenden.
Art der Betätigung
Gegenstand der Betätigung des Bf ist der Erwerbsobstbau.
Dieser erfolgte auf einer zunächst rund 1 ha (1,2 ha) großen unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fläche, die in weiterer Folge durch Zupachtungen auf 2,5 ha erweitert wurde. Die Bewirtschaftung sollte ursprünglich auf einer zur Pachtung in Aussicht genommenen Fläche von rund 10 ha erfolgen, weswegen ein gebrauchter Reform Metrac G 6 Ende 2013 erworben wurde sowie in den Jahren 2013 und 2014 Zubehör dazu.
In den Jahren 2014 und 2015 wurden die in den Jahren 2013 und 2014 gekauften landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte einerseits für die unentgeltliche Pflege des zu pachten beabsichtigten Grundstücks verwendet, andererseits (in geringem Umfang) vermietet. Bei der Vermietung handelte es sich aber nicht um einen eigenen Betrieb "Vermietung landwirtschaftlicher Maschinen", sondern um ein Hilfsgeschäft im Rahmen des Obstbaus.
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988).
Ist die Eröffnung eines Betriebes tatsächlich ernsthaft beabsichtigt, können Betriebsausgaben bereits vor Betriebseröffnung anfallen (vorweggenommene oder vorbereitende Betriebsausgaben), selbst wenn es tatsächlich nicht zur Eröffnung des Betriebs kommt (vergebliche Betriebsausgaben). Die zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss erkennbar sein. Es genügt, Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen Betriebsmittel zu machen. Vorweggenommene Aufwendungen stellen aber keine Betriebsausgaben dar, wenn ersichtlich ist, dass die Ziele nicht auf einen Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren (vgl. Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 57).
Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. Bei der Beurteilung der betrieblichen Veranlassung ist die Verkehrsauffassung mit zu berücksichtigen (vgl. Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 59).
Eine private Veranlassung für den Erwerb des gebrauchter Reform Metrac G 6 samt Zubehör ist nicht ersichtlich.
Aufwendungen vor Einnahmenerzielung
Fallen Aufwendungen vor Einnahmenerzielung an, ist die Rechtsfrage nach Anerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Liebhabereifrage zu unterscheiden und dieser insofern vorgelagert, als sich bei Verneinung der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosteneigenschaft die Liebhabereifrage nicht mehr stellt. In einem derartigen Fall kann somit auch kein Anlaufzeitraum i. S. d. § 2 Abs. 2 LVO vorliegen (vgl. Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm 3).
In den Jahren 2014 und 2015 wurden Erlöse von 245,00 € und 210,00 € erklärt. Es wurden somit in diesen Jahren Einnahmen erzielt und ist daher eine Prüfung nach der LVO vorzunehmen.
Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO) oder mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO)
Gemäß § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, vorausgesetzt, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist und es sich um keine Betätigung mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO) handelt.
Nach § 1 Abs. 2 Z 1 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen "aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen".
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO nimmt Liebhaberei weiteres an, wenn die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist.
Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26. 11. 2014, 2010/13/0159).
§ 1 Abs. 1 LVO stellt das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung. Die Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht anhand der in § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden (vgl. VwGH 14. 9. 2017, Ra 2016/15/0069). Auf Wunschvorstellungen des Steuerpflichtigen kommt es dabei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das anhand objektiver Umstände geschlossen werden kann (vgl. VwGH 11. 11. 2008, 2006/13/0124). Zu prüfen ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der in § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg (vgl. VwGH 14. 9. 2017, Ra 2016/15/0073). Besteht objektiv betrachtet keine Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen, reicht der behauptete (subjektive) Wille, Überschüsse zu erzielen, für das Vorliegen einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle nicht aus (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2010/15/0106).
Die Bewirtschaftung einer Kleinlandwirtschaft kann eine Betätigung mit Annahme von Liebhaberei sein (vgl. VwGH 16. 12. 2009, 2008/15/0059), muss es aber nicht sein.
Dem Bf ist beizupflichten, dass in der Land- und Forstwirtschaft die Betriebsgröße allein für die Abgrenzung zwischen einer § 1 Abs. 1 LVO-Betätigung von einer § 1 Abs. 2 LVO-Betätigung nicht ausschlaggebend ist.
So zeigen die statistischen Daten, dass eine beachtliche Anzahl von Betrieben im Erwerbsobstbau (im Jahr 2017: 1.380) eine Größe von bis zu einem Hektar aufweisen. Bis zu zwei Hektar umfassten im Jahr 2017 1.984 Betriebe. Vergleichsweise wenige Betriebe sind größer als 10 ha (im Jahr 2017: 343).
Wenn rund 2.000 landwirtschaftliche Betriebe in der Sparte des Betriebs des Bf eine kleinere oder gleich große Fläche wie der Bf (2,5 ha) erwerbswirtschaftlich bewirtschaften, kann nicht gesagt werden, dass der gegenständliche Obstbau - auch in der tatsächlich betriebenen Form der Bewirtschaftung einer Obstanlage von rund 1,2 ha bzw. 2,5 ha - keine erwerbswirtschaftliche Betätigung ist.
Ein Betrieb dieser Größenordnung kann grundsätzlich Gewinne abwerfen, wenn die konkrete Bewirtschaftung der Betriebsgröße Rechnung trägt.
Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung
Zu der Bewirtschaftung einer 10 ha großen Obstanlage kam es nie.
Tatsächlich wurde zunächst eine rund 1,2 ha große Obstanlage bewirtschaftet, wobei die Betriebsfläche später durch Zupachtungen auf rund 2,5 ha erweitert wurde.
Die Obstanlagen stehen in keinem räumlichen Zusammenhang mit einem Wohnsitz des Bf.
Eine Obstanlage von 1,2 ha bzw. 2,5 ha ist für sich allein weder ein Wirtschaftsgut, dass sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet (§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO) noch ist dessen Bewirtschaftung typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO), jedenfalls wenn kein räumlicher Nahebezug zu einem Wohnsitz des Bewirtschafters steht.
Das Finanzamt begründet seine Auffassung, es läge eine § 1 Abs. 2 LVO-Tätigkeit vor, konkret nicht näher. Warum sich "die im Rahmen der zu prüfenden Betätigung verwendeten Wirtschaftsgüter von ihrem Umfang her für die private Nutzung eignen" sollen, ist nicht nachvollziehbar. Der Bf hat hingegen in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag sowie in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass sich die Obstanlage weder zur Lebensführung eignet noch deren Bewirtschaftung auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist.
Zu dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis VwGH 21. 5. 1997, 92/14/0185, ist zu sagen, dass die dortigen Beschwerdeführer offensichtlich auf der Hofstelle des zu beurteilenden landwirtschaftlichen Betriebs selbst gewohnt haben, ebenso verfügten die Beschwerdeführer im Verfahren zu VwGH 19. 5. 1988, 87/07/0070 (zitiert von VwGH 21. 5. 1997, 92/14/0185) über einen Wohnsitz bei ihrer Kleinlandwirtschaft. Gleiches gilt im Fall des Erkenntnisses VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0107. Dort wurde ein "Wohnhaus samt Obstgarten, Stall, Heustadel sowie eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit Wald im Ausmaß von rund 2 ha" gepachtet und Schafe und Damwild gezüchtet.
Das Erkenntnis VwGH 21. 5. 1997, 92/14/0185 betraf außerdem die Jahre 19982 bis 1987 und 1988, also eine Rechtslage vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und vor dem UStG 1994, detto das nicht zum Steuerrecht ergangene Erkenntnis VwGH 19. 5. 1988, 87/07/0070.
In all diesen Verfahren ging es, worauf der Bf im Verfahren auch hingewiesen hat, nicht um Obstbau.
Der Betrieb einer "Kleinlandwirtschaft" allein muss noch nicht zwingend eine Betätigung mit Liebhabereivermutung sein.
Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist das Unionsrecht maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht ein Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht. Das nationale Recht ist in Übereinstimmung mit den Intentionen des Unionsrechts auszulegen (unionsrechtskonforme Auslegung, s ausführlich etwa Laudacher, UFSjournal 2010, 164).
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in der Europäischen Union harmonisiert, die Mehrwertsteuerrichtlinie und die Judikatur des EuGH hierzu sind zu beachten.
Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die steuerpflichtigen Umsätze betrifft, unterliegen der Mehrwertsteuer u. a. Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt. Außerdem gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie als "Steuerpflichtiger", wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (vgl. EuGH 2. 6. 2016, C-263/15, Lajvér Meliorációs Nonprofit Kft, Lajvér Csapadékvízrendezési Nonprofit Kft).
Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" ist in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin definiert, dass er alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe umfasst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zeigt diese Definition klar, dass sich der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen also als wirtschaftliche angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (vgl. EuGH 17. 12. 2020, C-449/19, WEG Tevesstraße; EuGH 15. 4. 2021, C-846/19, EQ).
Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, ist dies im allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand dagegen seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (vgl. EuGH 26. 9. 1996, C-230/94, Enkler).
Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit zum privaten Konsum erfordert nach der Rechtsprechung des EuGH eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH 2. 6. 2016, C-263/15, Lajvér Meliorációs Nonprofit Kft, Lajvér Csapadékvízrendezési Nonprofit Kft).
Maßgebend ist, ob Lieferungen oder Leistungen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgen, um von einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu sprechen (vgl. zur Nutzung eines Forsts EuGH 19. 7. 2012, C-263/11, Rēdlihs).
Das ist hier der Fall.
Bei der Frage, ob diese Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage (vgl. EuGH 20. 6. 2013, C-219/12, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr).
Die Größe der vom Bf bewirtschafteten Obstanlage geht über jene, die allein zur Eigenversorgung benötigt werden kann, hinaus. Ein Nahebezug zu einem Wohnsitz des Bf besteht nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, welchen privaten Zwecken die unentgeltliche Nutzung bzw. Pacht einer 1,2 ha bzw. 2,5 ha großen Obstanlage dienen soll. Private Liegenschaften des Bf werden zum Obstbau nicht genutzt. Die Bewirtschaftung ist weder Hobby noch Freizeitgestaltung. Ein Bezug zum privaten Konsum des Bf besteht nicht. Er verwendet das Obst nicht für private Zwecke.
Der Bf nutzt die Obstanlage zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und der Prognoserechnung. Die Einnahmen schwanken zwar je nach der von Witterungseinflüssen (Frost, Trockenheit, ...) beeinflussten Ertragslage und sind auch von der Entwicklung der neu gepflanzten Obstbäume abhängig, die Betätigung ist aber auf die nachhaltige Einnahmenerzielung ausgelegt. Der Bf hat sich nach seinen Möglichkeiten marktkonform verhalten, wobei eine Landwirtschaft von den Naturkräften abhängt. Der Bf möchte schließlich in seiner Pension auf diese Einnahmen zurückgreifen können.
Ob diese Einnahmenerzielung geeignet ist, einen Gesamtgewinn abzuwerfen, ist erst in weiterer Folge nach Einstufung der Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO oder nach § 1 Abs. 2 LVO zu prüfen, und zwar nach § 2 Abs. 1 LVO.
Gleiches gilt im Übrigen für die Vermietung landwirtschaftlicher Maschinen, sollte man der Ansicht sein, dies sei eine eigene Betätigung und nicht bloß Hilfsgeschäft für den späteren Obstbau gewesen.
Es liegt somit eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO) vor.
Kriterienprüfung
Nach § 2 Abs. 1 LVO ist bei Betätigungen i. S. v. § 1 Abs. 1 LVO die erforderliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften, insbesondere an Hand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
Wie sich aus der mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 vorgelegten letzten Prognoserechnung für 2013 bis 2033 unter Einbeziehung der Echtdaten 2013 bis 2021 ergibt, ist erstmals im Jahr 2021 ein Jahresgewinn angefallen. Nach dieser Prognoserechnung beträgt bis zum Jahr 2033 das negative Gesamtergebnis 54.350 €. Für die Jahre 2023 bis 2033 werden jährlich Gewinne von 2.190 € angenommen. Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Bf würde es nach dem Jahr 2033 noch fast 25 Jahre dauern, bis es zu einem Gesamtgewinn kommt. Im Jahr 2058 wäre der im Jahr 1963 geborene Bf 95 Jahre alt.
Bereits diese Verlustentwicklung zeigt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht objektiv nicht feststellbar ist.
Die 2013 und 2014 angeschafften Maschinen und Geräte waren jedenfalls für den 1,2 ha bzw. 2,5 ha großen Obstgarten zu groß dimensioniert. Anders als die Beschwerde vermeint ist daher im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben die Kostenstruktur nicht "außergewöhnlich gut", da kein unternehmerisch denkender Mensch für die Bewirtschaftung eines 1,2 ha oder 2,5 ha großen Obstgartens einen Reform Metrac G 6 samt Zubehör um insgesamt 48.920,00 € anschaffen würde. Ein derartiger Traktor erleichtert sicherlich die Arbeit, dessen Anschaffung kann sich aber nicht mit den erwartbaren Erträgen finanzieren. Hier würde, wie offenkundig auch vom Bf später vorgenommen, die maschinelle Dienstleistung durch Dritte oder eine andere Art der Bewirtschaftung weitaus kostengünstiger sein. Selbst wenn dieser Allradtraktor für die (niemals erfolgte) Bewirtschaftung einer rund 10 ha großen Obstanlage angeschafft wurde, hat es der Bf unterlassen, nachdem es zur Pacht dieser Obstanlage nicht gekommen ist, sondern nur ein 1,2 ha bzw. 2,5 ha großer Obstgarten bewirtschaftet wurde, entsprechend unternehmerisch zu reagieren.
Diese Maschinen und Geräte wurden jedoch weder verkauft noch in nennenswertem Umfang vermietet. Statt dessen fielen Kosten für die Unterstellung an, die allerdings in den Jahren 2018 und 2019 nicht in den Betriebsausgaben enthalten sind. Wenn im Vorlageantrag angeführt wird, die Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten an Dritte stelle eine Maßnahme zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Betriebes dar, ist darauf zu verweisen, dass seit 2016 keine Mieterlöse mehr ersichtlich sind und die Mieterlöse lediglich 2014 245,00 € und 2015 210,00 € betragen haben. Es fielen aber auch keine oder nur sehr geringe Betriebsaufwendungen für den Reform Metrac G 6 an, woraus zu schließen ist, dass dieser entweder tatsächlich nicht oder untergeordnet eingesetzt wurde oder Betriebsausgaben in der Prognoserechnung nicht angesetzt wurden. Dennoch wurde der Traktor weiterhin im Betriebsvermögen belassen und nicht versucht, durch einen Verkauf die Ertragslage zu verbessern.
In der Beschwerde wird angegeben, dass der Bf ausgebildeter Agraringenieur sei und bereits viele Jahre im Bereich der Vermarktung von Bio-Obst gearbeitet habe. Er verfüge somit über eine entsprechende Ausbildung. Demgegenüber kam es ab 2017 jährlich zu einem vergleichsweise hohen Beratungsaufwand. Dieser war zwar den wiederholten Rückschlägen bei der Bewirtschaftung geschuldet. Es mag sinnvoll gewesen sein, Beratungsleistungen zuzukaufen, die damit verbundenen Ausgaben haben aber die Ertragslage vorerst weiter verschlechtert. Auch hier kann nicht gesagt werden, im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben sei die Kostenstruktur "außergewöhnlich gut" gewesen.
Es wurden auch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ("es fallen keine Personalkosten an") teilweise in größerem Umfang Fremdleistungen zugekauft. Eine strukturverbessernde Maßnahme kann darin nicht gesehen werden.
Das Bundesfinanzgericht pflichtet daher dem Finanzamt bei, dass die Absicht, einen Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu erwirtschaften, an Hand der tatsächlichen Betriebsführung objektiv nicht ersichtlich ist.
Es liegt daher einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, da die objektive Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, fehlt.
Anlaufverluste
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LVO liegen bei einer Betätigung i. S. v. § 1 Abs. 1 LVO innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn der Betätigung, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Dies gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 LVO nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Nach der Sterbetafel 2010/2012 geglättet beträgt laut Lebenserwartungsrechner der Statistik Austria (https://www.statistik.at/Lebenserwartung/#/lebensrechnerEnde) für einen im Jahr 1963 geborenen Mann das statistisch zu erwartende Alter zum Stichtag 1. 1. 2023 rund 82 Jahre.
Unter der Annahme, dass der Obstbau während der statistischen Lebenserwartung des Bf, also bis zum Jahr 2045, betrieben wird, beträgt bis zum Jahr 2045 unter Zugrundelegung der letzten Prognoserechnung des Bf - bei Fortschreibung der Einnahmen ebenso wie der Ausgaben - der Gesamtverlust 28.070,00 € (Gesamtverlust bis 2033 laut Prognoserechnung: 54.350 €, 12 x Jahresgewinn von 2.190,00 € = 26.280,00 €).
Ein nennenswerter Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn ist nicht zu erwarten, da die Obstanlagen durch den Bf nur genutzt werden und sich nicht in seinem Eigentum befinden sowie da der im Jahr 2003 erstmals zugelassene Traktor einem ständigen Wertverlust unterliegt und im Lauf der Jahre auch mit größeren Wartungs- und Reparaturarbeiten zu rechnen ist. Seit dem Jahr 2019 ist der Traktor samt Zubehör buchhalterisch abgeschrieben. Ein theoretisch möglicher Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zufolge Veräußerung oder Entnahme des Anlagevermögens wird jedenfalls nicht den im Jahr 2045 laut fortgesetzter Prognoserechnung zu erwartenden Gesamtverlust von 28.070,00 € übersteigen. Dieser Verlust ist so hoch, dass auch die Schwankungsbreite der Unwägbarkeiten über einen so langen Zeitraum einen Gesamtgewinn realistischerweise nicht erwarten lässt.
Wenn der Bf in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass mit zunehmendem Alter die neu gesetzten Obstbäume ertragreicher werden und dass ab 2023 die Förderung steigen werde, ist zu sagen, dass die Prognoserechnung mit deutlich höheren Einnahmen ab 2023 rechnet. Selbst wenn gute Ernten später noch höhere Erträge bringen sollten, nimmt die Prognoserechnung auf Missernten, wie sie immer wieder vorgekommen sind, keine Rücksicht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Ertragserwartungen in der Prognoserechnung zu niedrig angesetzt wurden, sodass von diesen eigenen Daten des Bf auszugehen ist.
Selbst unter der Annahme, dass der Bf in der Lage ist, den Obstbau bis zum Jahr 2045 zu betreiben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betätigung zu einem Gesamtgewinn führt. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Ein Anlaufverlust steht daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 LVO ertragsteuerlich nicht zu.
Einkommensteuer
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Jahre 2014 und 2015 ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt.
Die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 sind daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde ist als unbegründet gemäß § 279 BAO abzuweisen.
Umsatzsteuer
Nur Betätigungen i. S. v. § 1 Abs. 2 LVO sind umsatzsteuerlich Liebhaberei (§ 6 LVO). Der nach den obigen Ausführungen ("Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung") und der dort wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH zur Mehrwertsteuerrichtlinie unter § 1 Abs. 1 LVO zu subsumierende Obstbau ist daher eine unternehmerische Tätigkeit, § 2 Abs. 5 UStG 1994 kommt nicht zum Tragen.
Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurde verzichtet.
Die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 sind somit rechtswidrig. Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde ist Folge zu geben.
Bemessungsgrundlagen, Abgaben
In Bezug auf die Umsatzsteuer betragen die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben (wie in der Äußerung vom 10. Oktober 2022 ausgeführt):
Umsatzsteuer 2014
[Grafik]
Umsatzsteuer 2015
[Grafik]
Revisionsnichtzulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob eine konkrete Betätigung objektiv geeignet ist, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes lohnend zu gestalten, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Gleiches gilt für die Frage, ob der Steuerpflichtige einen Gesamtgewinn (Einnahmenüberschuss) überhaupt erzielen will (vgl. VwGH 3. 7. 1996, 93/13/0171) bzw. ob die Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (vgl. EuGH 20. 6. 2013, C-219/12, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr). Tatfragen sind im Allgemeinen einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 6. Februar 2023
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Satz 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 9 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 167 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 168 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1, 2 und 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 und 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 und 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100635/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100635.2018
- Stammnummer
- 139721
- Gültig
- 06.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF