RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100635/2018

Bewirtschaftung einer 1,2 ha bzw. 2,5 ha großen Obstanlage Einkunftsquelle?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100635/2018vom 06.02.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die steuerliche Vertretung gab mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 bekannt: Im Namen und im Auftrag unseres ... Mandanten lassen wir Ihnen folgende Auskünfte zukommen: 1. Die Gewinnermittlungen von 2013 (Betriebsbeginn) bis 2021 sind beigelegt. Die Positionen Diäten und Telefon sind Schätzwerte, die im Rahmen der Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben für die Jahre 2014 und 2015 angesetzt wurden. Die Diäten für die betreffenden Jahre wurden mit 5 Tagen á 26,40 € und der Telefonaufwand mit 12 Monaten á 5,00 € geschätzt. 2. Eine aktualisierte Prognoserechnung ist beigelegt. 3. Das Grundstück ***23*** wird genutzt als Wiese und wird nicht von Herrn ***2*** bewirtschaftet. Grundstück ***24*** ist nicht in der EZ ***10*** enthalten, sondern in der EZ ***25***. Somit befindet sich das Grundstück nicht im Besitz von Herrn ***2*** und wird nicht von diesem bewirtschaftet. Hierzu Beilage Grundstücksauszug. 4. Im Anhang lassen wir Ihnen die Feldstückliste gemäß AMA sowie die Fotos des Obstgartens zukommen. Der Feldstückliste sind Grundstücksnummern sowie Katastralgemeinde zu entnehmen. Der seit 2016 bewirtschaftete Obstgarten wird Herrn ***2*** unentgeltlich zur Nutzung überlassen, weswegen kein Pachtvertrag vorliegt. Es gibt keine betrieblich genutzten Gebäude. Die landwirtschaftlichen Maschinen werden in einem angemieteten Unterstand bei einer Verwandten von Herrn ***2*** untergebracht. 5. Die Bemessungsgrundlagen sind beigelegt. Festgehalten wird nochmals, dass Herrn ***2*** ursprünglich eine weit größere Pachtfläche zugesagt wurde (Foto sind beigelegt). Diese Grünflächen wurden sogar als Vorleistung ein Jahr lang kostenlos gemäht, gezettet, geschwadet. Leider sind nach dem Ableben des geplanten Verpächters die Flächen unter den Erben gestückelt worden und großteils als Betriebsanlagesiedlungsgebiet vermietet bzw. verkauft werden Die Anschaffungen waren auf die Bewirtung dieses größeren Obstgartens ausgelegt, es hätte sich bei Zupachtung des Obstgartens eine wesentlich positivere Wirtschaftlichkeit ergeben. Den beiliegenden Bildern können Sie auch entnehmen, dass die Spezialmaschinen (insbes. Metrac), die zu einer hohen AfA-Belastung den Anfangsjahren führten, für die Bewirtschaftung unverzichtbar waren. Nachdem der versprochene Obstgarten aufgrund der geänderten Umstände nicht mehr gepachtet werden konnte, hat Herr ***2*** ab 2016 als Alternative die Bewirtschaftung des unentgeltlich zur Nutzung überlassen Obstgartens übernommen. Hier gab es leider Missernten über mehrere Jahre aufgrund äußerer Umstände (Frost) und Bewirtschaftungsfehlern (Rekultivierungsschnitte an den Obstbäumen). Die Aufnahme der Bewirtschaftung dieses kleineren Obstgartens ist unserer Ansicht nach strukturverbessernde Maßnahme zu sehen... Gewinnermittlungen Einnahmen -Ausgaben-Rechnung 2013 [Grafik]   Einnahmen -Ausgaben-Rechnung 2014 [Grafik]   Einnahmen -Ausgaben-Rechnung 2015 [Grafik]   Einnahmen -Ausgaben-Rechnung 2016 [Grafik]   [Grafik]   Einnahmen -Ausgaben-Rechnung 2017 [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einnahmen -Ausgaben-Rechnung 2018 [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einnahmen -Ausgaben-Rechnung 2019 [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einnahmen -Ausgaben-Rechnung 2020 [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einnahmen -Ausgaben-Rechnung 2021 [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Anlagenverzeichnis In den Anlagenverzeichnissen sind folgende Maschinen und Fahrzeuge ausgewiesen: Mulchgerät Zaunkönig gebraucht, Anschaffung 20.12.2013, 1.600,00 €, AfA 20% Frontscheibenmähwerk, Anschaffung 30.12.2013, 8.482,00 €, AfA 20% Mulcher gebraucht, Anschaffung 30.12.2013, 2.321,00 €, AfA 20% Metrac G 6 gebraucht, Anschaffung 30.12.2014, 36.607,00 €, AfA 20% Kreiselzetter, Anschaffung 7.4.2012, 2.250,00 €, AfA 20% Prognoserechnung 2013 bis 2033 Die Prognoserechnung 2013 bis 2033 weist für den Zeitraum 2013 bis 2021 (acht Jahre) erstmals im Jahr 2021 ein positives Jahresergebnis von 3.295 € und ein negatives Gesamtergebnis vom 78.380 € aus. Selbst bis zum Jahr 2033 (zwanzig Jahre nach dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen) beträgt das negative Gesamtergebnis 54.350 €. [Grafik]   [Grafik]   Grundbuchsauszug Laut Grundbuchsauszug befindet sich im Eigentum des Bf eine landwirtschaftlich genutzte Grundfläche von 3.487 qm (EZ ***10***, GSt ***15***). Fotos Obstgarten [...] Fotos versprochener Obstgarten Ferner wurden Fotos des Obstgartens vorgelegt, den der Bf ursprünglich bewirtschaften wollte. [...] Feldstückliste Auszüge aus der Feldstückliste 2022: Nr. 1 - Nutzung Tafeläpfel 1,0176 ha. Mehrere Grundstücke in der KG ***21***, Rechtsverhältnis tw. N, tw. P [...] Nr. 3 - Nutzung Dauerweide 0,39e6 ha. Mehrere Grundstücke in der KG ***22***, Rechtsverhältnis N [...] Nr. 4 - Nutzung Dauerweide 0,4864 ha. Mehrere Grundstücke in der KG ***9***, Rechtsverhältnis N [...] Nr. 5 " ... Obstgarten" - Nutzung Dauerweide 0,6193 ha. Mehrere Grundstücke in der KG ***9***, Rechtsverhältnis N [...] Beantragte Bemessungsgrundlagen und Abgaben Einkommensteuer 2014 und 2015 [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Umsatzsteuer 2014 und 2015 [Grafik]   Äußerung des Finanzamts vom 15. November 2022 Das Finanzamt gab am 15. November 2022 folgende Äußerung ab: Aus der vorgelegten Prognoserechnung geht hervor, dass aus der Tätigkeit innerhalb von 20 Jahren kein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann. Erst im neunten Jahr (= 2021) wird demnach erstmals ein Gewinn erzielt, wobei erstmalig und auch einmalig relativ hohe Einnahmen erzielt wurden. Weder in den Jahren davor noch danach wurde bzw. werden ansatzweise Einnahmen in vergleichbarere Höhe erwirtschaftet. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet einen Zeitraum von 5-8 Jahren bei einer Landwirtschaft als angemessen einen Gesamtgewinn zu erreichen. Wenn die Aufnahme der Bewirtschaftung dieses kleineren Obstgarten als strukturverbessernde Maßnahme gesehen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass ja von Beginn an eine Obstanlage mit rund 1,2 ha gepachtet und bewirtschaftet wurde und es sich somit um keine Maßnahme handelt, die geeignet wäre, die bis dahin entstandenen Verluste hintanzuhalten. Die relativ hohen Fremdleistungskosten widersprechen den bisherigen Ausführungen, wonach keine Personalkosten anfallen würden, und erhöhen daher zusätzlich die laufenden Betriebsausgaben. Das Finanzamt Österreich hält daher an seiner bisherigen Rechtsansicht fest, wonach der Betrieb der BIO Obstanlage als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung eingestuft wird. Mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023 In der mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2023 wurden seitens der Parteien wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben. Aus der hierüber aufgenommenen Niederschrift (mit Ergänzungen durch den Bf vom 31. Jänner 2023): Der Richter trägt den bisher vom Gericht angenommenen Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er gleichzeitig mit der Absicht, die rund 10 ha große Obstanlage zu pachten, ab 2014 unentgeltlich einen rund 1 ha großen Obstgarten bewirtschaftet hat. Die bewirtschaftete Fläche wurde in weiterer Folge durch Zupachtungen auf rund 2,5 ha erweitert. Der Beschwerdeführer strebt an, einmal eine Gesamtfläche von rund 5 ha zu bewirtschaften, da dies dann eine optimale Größe wäre ohne fremde Arbeitskräfte einsetzen zu müssen. In den Jahren 2014 und 2015 gab es keine Erträge aus dem Obstverkauf, da war der Übergang von konventionellem Obstbau auf Bio-Obstbau. Die Erträge dieser Jahre waren voraussichtlich Einnahmen aus der Vermietung der Maschinen. Das Obst wurde nicht geerntet. Der Beschwerdeführer war nur rund ein Jahr lang in ***26*** beschäftigt und ist seither wieder in Niederösterreich tätig. Er ist weiterhin an einer Vergrößerung der derzeit bewirtschafteten Fläche interessiert. Der Beschwerdeführer schildert ausführlich die Überlegungen, die ihn zur Betriebsgründung und Betriebsfortführung veranlasst haben, die sich den diversen Eingaben im Verfahren entnehmen lassen. Die Maschinen seien deswegen noch nicht veräußert worden, da es für den Erhalt von Förderungen erforderlich sei, das Schnittgut nicht zu mulchen, sondern zu verbringen. Für einen Rasenmäher seien die Flächen zu groß. Ein konventioneller Traktor ist zufolge des geringen Abstands zwischen den Bäumen nicht einsetzbar. Daher verwende er die 2013 angeschafften Maschinen weiter. Der Beschwerdeführer rechnet damit, sich aus den Erträgen der Obstanlagen einmal eine Zusatzpension zu erwirtschaften. Über Vorhalt durch den Richter, dass nach der zuletzt vorgelegten Prognoserechnung bis zum Jahr 2045, jenem Jahr, in dem der Beschwerdeführer das 82. Lebensjahr erreichen würde, noch ein Gesamtverlust von über 28.000 € bestünde, erklärt der Beschwerdeführer, dass er damit rechne, dass sich die Erträge verbessern werden. Es habe schon Jahre mit sehr guten Ernten gegeben. Außerdem werde es ab 2023 eine höhere Förderung durch die AMA geben. Er gehe davon aus, dass der Betrieb einen Gesamtgewinn abwerfen werde. Dies hänge auch vom Ausgang dieses Verfahrens ab, ob ihm Mittel für weitere Investitionen zur Verfügung stehen. Über Befragen durch die Vertreterin des Finanzamts erläutert der Beschwerdeführer, dass 2022 ein sehr schlechtes Erntejahr war, 2021 ein gutes. Das zeige sich auch daran, dass in 2021 die Einnahmen 6.484 € plus Förderungen von 1.720 € waren. Man rechne üblicherweise damit, dass auf ein schlechtes Erntejahr gutes folge. Der Beschwerdeführer plane außerdem eine Zusammenarbeit mit einem Betrieb im Weinviertel, der vergleichbare Obstsorten kultiviere. Dies sollte auch den Ertrag des Betriebs des Beschwerdeführers steigern. Der Vertreterin des Finanzamts wird durch den Richter vorgehalten, dass es weit über 1.000 landwirtschaftliche Betriebe mit bis zu 1 ha im Obstbau gäbe, noch wesentlich mehr mit einer Betriebsgröße von bis zu 2,5 ha, wie sie nunmehr der Betrieb des Beschwerdeführers aufweise, ferner dass kein räumlicher Zusammenhang des Betriebs mit einem Wohnsitz des Beschwerdeführers bestehe, sodass die Annahme einer Betätigung mit Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 LVO voraussichtlich nicht nachvollziehbar sei. Die Vertreterin des Finanzamts verweist auf die bisherigen Ausführungen des Finanzamts im Verfahren, insbesondere auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Betrieb, der größer als 2,5 ha gewesen sei. Abschließend wird seitens des Finanzamts beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben. Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im Jahr 1963 geborene Bf Ing. ***1*** ***2*** ist ausgebildeter Agraringenieur und hat viele Jahre im Bereich der Vermarktung von Bio-Obst gearbeitet (Beschwerde vom 14. November 2017) und ist weiterhin in dieser Branche tätig. Er teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 die Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit (Ergänzungsersuchen 12. Juli 2016). Ab 2014 wurde ein rund 1 ha (1,2 ha) großer Obstgarten, der dem Bf unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, bewirtschaftet. Dieser Obstgarten wurde von konventionellen Obstbau auf Bio-Obstbau umgestellt, weswegen in der Übergangszeit Obst nicht vermarktet wurde (mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023). Der der Bf hatte in Aussicht, einen rund 10 ha großen Obstbaubetrieb zu pachten (Betriebsbeschreibung 23. November 2016). Die Grünflächen wurden vom Bf als Vorleistung ein Jahr lang kostenlos gemäht, gezettet, geschwadert (Äußerung vom 10. Oktober 2022). Einen Pachtvertrag hierüber gab es nicht. Der Eigentümer des Obstbaubetriebs sagte dem Bf lediglich, er habe die Absicht, dem Bf seinen Betrieb zu verpachten. Infolge des Todes des Eigentümers kam es aber zu keinem Abschluss eines Pachtvertrags. Die Erben waren zu einer Verpachtung nicht bereit. Die bewirtschaftete Fläche wurde in weiterer Folge durch Zupachtungen auf rund 2,5 ha erweitert (mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023). Der Bf strebt an, einmal eine Gesamtfläche von rund 5 ha zu bewirtschaften, da dies dann eine optimale Größe wäre ohne fremde Arbeitskräfte einsetzen zu müssen (mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023). In der mindestens drei Jahre dauernden Umstellungszeit von der konventionellen Bewirtschaftung wurden die Obstanlagen nur gepflegt, es wurden keine Obsterträge erzielt. Anfang 2017 wurden für diese Anlage einige "Spezialbäume" bestellt (Betriebsbeschreibung 23. November 2016). Für diese von ihm bewirtschaftete Obstbauanlage ging der Bf von einem Bestand von 200 Apfelbäumen, 200 Birnbäumen, 200 Marillen- oder Zwetschgenbäumen sowie 200 "Kirchbäumen" (wahrscheinlich Kirschbäumen), insgesamt somit 800 Bäumen aus und rechnete insgesamt mit Jahreseinnahmen von 14.600,00 € (Betriebsbeschreibung 23. November 2016). Am 20. Dezember 2013 wurde ein gebrauchtes Mulchgerät in Deutschland um netto 1.600,00 € gekauft, am 30. Dezember 2013 von einer Landwirtin in ***27*** (mit Umsatzsteuerausweis 12% USt): Reform Metrac G 6 gebraucht, Baujahr 2003: netto 36.607,00 € Frontscheibenmähwerk Pöttinger passend zu Metrac G6: netto 8.482,00 € gebr. Mulcher AEBI/CARROY, Baujahr 2006: netto 2.231,00 €, insgesamt somit im Jahr 2013 Maschinen und Geräte um 48.920,00 € (AfA-Verzeichnis 2014, OZ 16 beigeschlossene Rechnungen). Am 7. April 2014 wurde im Lagerhaus ein Kreiselzetter mit Tastrad+Gelenkwelle um netto 2.250,00 gekauft (AfA-Verzeichnis 2014, OZ 16 beigeschlossene Rechnungen). Die Maschinen wurden in Erwartung einer Betriebsvergrößerung angeschafft (Vorhaltsbeantwortung vom 3. Oktober 2017), wobei es aber bis zum Jahr 2017 (Arbeitgeber in ***26*** ab Juli 2017) tatsächlich zu keiner Vergrößerung der Pachtflächen kam und 2017 für die Dauer der Beschäftigung in ***26*** von einer Vergrößerung Abstand genommen wurde. Nach Beendigung der rund ein Jahr gedauert habenden Beschäftigung in ***26*** strebt der Bf wieder eine Erweiterung seines Obstbaus an, weitere Zupachtungen wurden aber bisher nicht vorgenommen. Der Bf plant außerdem eine Zusammenarbeit mit einem Betrieb im Weinviertel, der vergleichbare Obstsorten kultiviert. Dies solle auch den Ertrag des Betriebs des Bf steigern (mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023). Die landwirtschaftlichen Maschinen werden in einem angemieteten Unterstand bei einer Verwandten des Bf untergebracht (Äußerung vom 10. Oktober 2022). Eine teilweise Vermietung der Maschinen und Geräte war geplant (Vorhaltsbeantwortung vom 3. Oktober 2017). Von einer Veräußerung der Maschinen wurde Abstand genommen, da diese weiterhin für die Bewirtschaftung erforderlich sind, da ein konventioneller Traktor nicht einsetzbar ist (mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023). Laut Prognoserechnung vom 1. Dezember 2016 rechnete der Bf bei einem Betriebsbeginn im Jahr 2013 erstmals im Jahr 2027 mit einem Gesamtüberschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben von 24.629,00 €, wobei er beginnend mit dem Jahr 2024 mit jährlichen Einnahmen von 20.000 € rechnete, die sich bis zum Jahr 2028 auf jährlich 60.000 € steigern sollten. Abgesehen von Einnahmen von 245 € im Jahr 2014 rechnete der Bf erstmals ab dem Jahr 2017 mit Einnahmen (1.000,00 €), die sich zwischen 2018 und 2023 von jährlich 8.000,00 € auf jährlich 14.000,00 € steigern sollten. Ferner kalkulierte der Bf mit Förderungen zwischen jährlich 900,00 € und 2.700,00 €. Im Jahr 2033 sollte ein Gesamtgewinn von 286.229,00 € erwirtschaftet worden sein. Da es sich um Mittel- und Hochstammanlagen handle, bräuchten diese keinen Hagelschutz, blieben 50 bis 100 Jahre im Ertrag und müssten nicht im 15. bis 20. Standjahr ersetzt werden, sodass diese vom Bf auch im Pensionsalter bewirtschaftet werden könnten. Mit ersten brauchbaren Erträgen sei sieben bis zehn Jahre nach Auspflanzung zu rechnen. Nach der zweiten Prognoserechnung vom 3. Oktober 2017 wird erstmals im Jahr 2026 ein Gesamtüberschuss der Gesamtüberschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben von 587 € angenommen. Abgesehen von Einnahmen von 245 € im Jahr 2014 und von 210 € im Jahr 2015 rechnete der Bf erstmals ab dem Jahr 2017 mit Einnahmen (1.000,00 €), die ab 2018 jährlich 5.000,00 € betragen sollen. Ferner kalkulierte der Bf mit Förderungen von jährlich 900,00 € und Mieteinnahmen (landwirtschaftliche Maschinen) von jährlich 2.500,00 €. Im Jahr 2033 sollte ein Gesamtgewinn von 43.977 € erwirtschaftet worden sein. Fremdmittel wurden nach den Angaben des Bf nicht eingesetzt (Beschwerde vom 14. November 2017). Mit Personalkosten wurde vom Bf auf Grund der geringen Betriebsgröße nicht gerechnet (Beschwerde vom 14. November 2017). Tatsächlich wurden ab 2016, in größerem Umfang 2017 Fremdleistungen bezogen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen). Der Bf konnte für die Fahrt zwischen Wohnort und Obstgarten einen Firmenwagen nutzen (Beschwerde vom 14. November 2017). Für die Pflege und die Ernte des Obstgartens fielen rund 600 bis 700 Arbeitsstunden bzw. 60 bis 70 Arbeitstage jährlich an (Vorlageantrag vom 19. Jänner 2018). In den Jahren 2016 und 2017 kam es zu außergewöhnlichen Frostschäden (Vorlageantrag vom 19. Jänner 2018), ferner auch zu Ernteausfällen infolge von Bewirtschaftungsfehlern bei Rekultivierungsschnitten an den Obstbäumen (Äußerung vom 10. Oktober 2022). Es kam etwa auch im Jahr 2022 zu einem Ernteausfall (mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023). Tatsächlich wurden im Jahr 2013 keine Einnahmen erzielt, neben AfA (4.901,00 €), pauschalen Taggeldern und pauschalen Telefonkosten fielen Aufwendungen für den Metrac (Treibstoff 66,00 €, Sonstiges) an. Im Jahr 2014 wurden Erlöse von 245,00 € erklärt (Maschinenvermietung, mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023). Neben AfA (10.252,00 €), pauschalen Taggeldern und pauschalen Telefonkosten fielen Aufwendungen für den Metrac (Treibstoff 536,65 €, Sonstiges) an, ferner Aufwendungen für Steuerberatung und sonstige Beratung. Im Jahr 2015 wurden Erlöse von 210,00 € erklärt (Maschinenvermietung, mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023). Neben AfA (10.252,00 €), pauschalen Taggeldern und pauschalen Telefonkosten fielen Aufwendungen für den Metrac (Treibstoff 0,00 €, Sonstiges 2.809,74 €) an, ferner Aufwendungen für Miete (420,00 €), sonstige Beratung und sonstiger betrieblicher Aufwand (400,68 €). Im Jahr 2016 wurden Erlöse (Zuschüsse) von 747,77 € erklärt. An Betriebsausgaben wurden neben AfA (10.290,36 €) angesetzt: Sachversicherungen (108,17 €), Reisekosten Inland (132,00 €), Telefon, Fax, Internet pauschal (60,00 €), Miet- und Pachtaufwand (570,00 €), Fachliteratur (202,14 €), Werbeaufwand (24,77 €), Steuerberatung (975,00 €), sonstiger Beratungsaufwand (455,00 €), Beiträge an freiwillige Berufsvertretungen (889,00 €). Aufwendungen für den Metrac sind, abgesehen von der AfA, nicht ersichtlich. Im Jahr 2017 wurden Erlöse (Zuschüsse) von 997,03 € erklärt. An Betriebsausgaben wurden neben AfA (10.437,32 €) angesetzt: Fremdarbeit (5.347,00 €), Steuern und Pflichtbeiträge (283,35 €), sonstige Instandhaltung (17,90 €), Reisekosten Inland (132,00 €), Telefon, Fax, Internet pauschal (60,00 €), Miet- und Pachtaufwand (1.170,00 €), Aufwand Metrac (45,95 €), Büromaterial (257,64 €), Fachliteratur (171,98 €), Werbeaufwand (34,75 €), Steuerberatung (1.317,50 €), sonstiger Beratungsaufwand (2.272,50 €), Beiträge an freiwillige Berufsvertretungen (313,84 €), sonstiger betrieblicher Aufwand (302,95 €). Im Jahr 2018 wurden Erlöse (Zuschüsse) von 997,03 € erklärt. An Betriebsausgaben wurden neben AfA (5.874,29 €) angesetzt: Dünger, Pflanzenschutz (2.958,44 €), Fremdarbeit (445,80 €), Pflichtbeiträge (1.419,94 €), Reisekosten Inland (56,00 €), Telefon, Fax, Internet (460,14 €), Büromaterial (203,15 €), Fachliteratur (141,13 €), Werbeaufwand (81,01 €), sonstiger Beratungsaufwand (1.419,94 €), Beiträge an freiwillige Berufsvertretungen (241,12 €). Im Jahr 2019 wurden Erlöse von 4.275,63 € (Warenerlöse 2.787,06 €, Zuschüsse 1.488,57 €) erklärt. An Betriebsausgaben wurden neben AfA (402,82 €) angesetzt: Fremdarbeit (2.645,00 €), Pflichtbeiträge (1.419,94 €), Reisekosten Inland (56,00 €), Telefon, Fax, Internet (460,14 €), Büromaterial (203,15 €), Fachliteratur (141,13 €), Werbeaufwand (81,01 €), sonstiger Beratungsaufwand (1.419,94 €), Beiträge an freiwillige Berufsvertretungen (241,12 €). Im Jahr 2020 wurden Erlöse (Zuschüsse) von 1.702,42 € erklärt. An Betriebsausgaben wurden neben AfA (416,46 €) angesetzt: Fremdarbeit (301,18 €), Gebühren (74,46 €), Pflichtbeiträge (193,80 €), Sachversicherungen (238,13 €), Reisekosten Inland (132,00 €), Telefon, Fax, Internet (60,00 €), Miet- und Pachtaufwand (1.070,00 €), Aufwand landwirtschaftliche Maschinen (132,62 €), Zeitungen und Zeitschriften (85,82 €), Steuerberatung (240,00 €), Beiträge an freiwillige Berufsvertretungen (220,84 €), Geldverkehrspesen (27,57 €) sowie Spenden und Trinkgelder (30,00 €). Im Jahr 2021 wurden Erlöse von 8.203,30 € (Warenerlöse 6.483,51 €, Zuschüsse 1.719,79 €) erklärt. An Betriebsausgaben wurden neben AfA (217,50 €) angesetzt: Fremdarbeit (2.025,40 €), Gebühren (74,46 €), Pflichtbeiträge (200,16 €), Sachversicherungen (125,32 €), Reisekosten Inland (132,00 €), Telefon, Fax, Internet (60,00 €), Miet- und Pachtaufwand (1.570,00 €), Zeitungen und Zeitschriften (12,72 €), Steuerberatung (240,00 €), QAus- und Fortbildung (19,50 €), Beiträge an gesetzliche Berufsvertretungen (20,00 €), Beiträge an freiwillige Berufsvertretungen (161,44 €), Geldverkehrspesen (30,00 €) sowie Spenden und Trinkgelder (20,00 €). Die am 10. Oktober 2022 vorgelegte Prognoserechnung 2013 bis 2033 weist für den Zeitraum 2013 bis 2021 (acht Jahre) erstmals im Jahr 2021 ein positives Jahresergebnis von 3.295 € und ein negatives Gesamtergebnis vom 78.380 € aus. Selbst bis zum Jahr 2033 (zwanzig Jahre nach dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen) beträgt das negative Gesamtergebnis 54.350 €. Laut dieser Prognoserechnung hat es bisher keine Mieteinnahmen landwirtschaftlicher Maschinen gegeben und wird mit solchen bis 2033 auch nicht gerechnet. Seit 2020 wird eine Pacht Obstgarten (500,00 €, danach 1.000,00 €, dann wieder 500,00 € jährlich) angesetzt. Der Bf rechnet damit, sich aus den Erträgen der Obstanlagen einmal eine Zusatzpension zu erwirtschaften, da sich die Erträge aus Obstverkäufen verbessern sollten und es auch zu einer Erhöhung der Förderung ab 2023 komme (mündliche Verhandlung vom 30. Jänner 2023). Zu Erwerbsobstanlagen gibt es unter anderem folgende Daten (wiedergegeben für 2017) der Statistik Austria (Erhebung der Erwerbsobstanlagen 2017): Die Statistik Austria umschreibt Obstanlagen als mit Obst (Äpfel, Birnen, Marillen, Pfirsiche, Nektarinen, Zwetschken, Kirschen, Weichseln, Holunder, Beerenobst, Schalenobst und sonstiges Obst) bepflanzte Flächen, die überwiegend gewerbsmäßig genutzt werden und eine zusammenhängende Mindestanbaufläche von in Summe 15 Ar (1.500 m²) der genannten Obstarten oder 10 Ar (1.000m²) Beerenobst aufweisen (https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Erhebung_der_Erwerbsobstanlagen_2017.pdf). [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   *) Baumdichte je Hektar [Grafik]   Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie aus https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Erhebung_der_Erwerbsobstanlagen_2017.pdf. Auch wenn während des gesamten Verwaltungsverfahren sowohl durch den Bf als auch durch das Finanzamt stets nur von einen 1,2 ha großen Obstgarten gesprochen wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Anbaufläche in weiterer Folge durch eine Zupachtung auf 2,5 ha vergrößert wurde. Rechtsgrundlagen Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) lautet: Artikel 9 (1) Als "Steuerpflichtiger" gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als "wirtschaftliche Tätigkeit" gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. (2) Neben den in Absatz 1 genannten Personen gilt als Steuerpflichtiger jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefert, das durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach einem Ort außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats, aber im Gebiet der Gemeinschaft versandt oder befördert wird. Art. 16 RL 2006/112/EG lautet: Artikel 16 Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Jedoch werden einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt nicht gleichgestellt Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster für die Zwecke des Unternehmens. Art. 26 RL 2006/112/EG lautet: Artikel 26 (1) Einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sind folgende Umsätze: a) Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat; b) unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke. (2) Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Absatz 1 vorsehen, sofern solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Art. 167 RL 2006/112/EG lautet: Artikel 167 Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Art. 168 RL 2006/112/EG lautet: Artikel 168 Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden; b) die Mehrwertsteuer, die für Umsätze geschuldet wird, die der Lieferung von Gegenständen beziehungsweise dem Erbringen von Dienstleistungen gemäß Artikel 18 Buchstabe a sowie Artikel 27 gleichgestellt sind; c) die Mehrwertsteuer, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i geschuldet wird; d) die Mehrwertsteuer, die für dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellte Umsätze gemäß den Artikeln 21 und 22 geschuldet wird; e) die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist. Art. 281 RL 2006/112/EG lautet: Artikel 281 Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmen wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stoßen würde, können unter den von ihnen festgelegten Beschränkungen und Voraussetzungen nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung, insbesondere Pauschalregelungen, anwenden, die jedoch nicht zu einer Steuerermäßigung führen dürfen. Art. 296 RL 2006/112/EG lautet: Artikel 296 (1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der Sonderregelung des Kapitels 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel anwenden. (2) Jeder Mitgliedstaat kann bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Bestimmungen des Artikels 281 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt, von der Pauschalregelung ausnehmen. (3) Jeder Pauschallandwirt hat nach den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten und Voraussetzungen das Recht, sich für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Bestimmungen des Artikels 281 zu entscheiden. § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994 lautet: § 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind; 2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer. § 2 Abs. 5 UStG 1994 lautet: (5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt 1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit; 2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei). § 3 Abs. 1 und 2 UStG 1994 lautet: § 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden. (2) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen - für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder - für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 4 Abs. 1, 2 und 3 UStG 1994 lautet: § 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat. (2) Zum Entgelt gehört auch, 1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, 2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. (3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). § 11 Abs. 1 und 8 UStG 1994 lautet: § 11. (1) 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. 2. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn - der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet, - der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist, - die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und - der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, die Steuer schuldet, spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausgeführt wird. 2a. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a, wenn a) der Unternehmer die Sonderregelung nach § 25b im Inland in Anspruch nimmt oder b) der Unternehmer in keinem Mitgliedstaat eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt und - die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt oder - die Beförderung oder Versendung im Inland endet und der Unternehmer innerhalb der EU weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Lieferung ausgeführt wird, hat. In diesen Fällen kommt Abs. 6 nicht zur Anwendung. 3. Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt; g) das Ausstellungsdatum; h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 4. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind. (8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein; 2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; 3. die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; 4. die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 lautet: § 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. b) Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. § 12 Abs. 2 und 3 UStG 1994 lautet: (2) 1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden. 2a. Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt. 3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird. 4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug. (3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen: 1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, 2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt; 3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden; 4. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht. Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze a) nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder b) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder c) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat. § 1 LVO lautet: § 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. (2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder 3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. (3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. § 2 LVO lautet: § 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). (4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). § 3 LVO lautet:

Dieses Dokument enthält 136 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100635/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100635.2018
Stammnummer
139721
Gültig
06.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF