… 3 Abs. 2 UStG 1994 eine Entnahmeeigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage bestimme sich nach § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 (Hinweis auf UStR 2000 Rz 679). Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) seien dann Unternehmer, wenn sie selbständig seien und durch nachhaltige Erbringung…
…von einer "Vorsteuerweiterleitung" gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 an die GemeinschaftX Gebrauch machen wollte, da ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 gegenüber der GemeinschaftX nicht vorliegt und diesfalls in der Rechnung ein Steuerbetrag ohne entsprechenden Eigenverbrauch gesondert ausgewiesen würde. 7. Beendigung…
…ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der ab dem 1. Jänner 2015 geltenden Rechtslage des GesbR-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2014, ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren erst mit (Voll-)Beendigung der Liquidation (und nicht bereits - wie für die Rechtslage…
…21.4.2005, 2003/15/0022) die gänzliche Untwirksamkeit eines Feststellungsbescheides ergäbe, wenn dieser auch nur gegenüber einem der Beteiligten nicht wirksam werde. Im do. Verfahren wurden MMa wie auch die VMA (Anteil jeweils 50%) als Beteiligte der GesbR angeführt. Der UFS entschied, dass, nachdem…
…J und F (GesbR) hat aktenkundig und unbestritten ihre Tätigkeit am 2. März 2008 beendet. Eine Bescheidzustellung an die Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit war daher am 17. Februar 2009 nicht mehr zulässig, denn nach § 191 Abs. BAO haben Feststellungsbescheide nach Beendigung der Personenvereinigung an diejenigen…
…klar hervorgeht, dass ausreichend der grundsätzlich formfrei mögliche Schenkungsvertrag (mündlicher Vertrag) erkennbar war. Dass der Schenkungsvertrag bzw. die Gründung einer GesnbR bzw. Beendigung einer GesnbR formfrei möglich ist bzw. dies auch einkommensteuerrichtliniengemäß vorgesehen ist, wurde bereits in unseren Stellungnahmen dargelegt. Auch bei Gründung der Mitunternehmerschaft…
…bei der GesBR und OHG gleiche Rechtsfolgen gegeben wären. Kritisch zur Annahme der Universalsukzession äußere sich dagegen Grünwald (RdW 1993, 269). Beim Ausscheiden eines Miteigentümers aus einer zweipersonalen unternehmerischen Miteigentumsgemeinschaft kommen nach Ruppe, aaO, § 6 Tz 243, die Grundsätze der VwGH-Rechtsprechung zur Beendigung von…
…sind, wie etwa, weil sie nach Beendigung einer GesBR an die GesBR adressiert sind (vgl. zB VwGH 25.11.2002, 2002/14/0133), weil sie eine nicht vertretungsbefugte Person als Empfänger bezeichnet haben, weil ihre Zustellung durch Hinterlegung als Folge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des …
…nach Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB nach Beendigung einer unechten stillen Gesellschaft oder nach Auflösung einer GesBR). Nach § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die für Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass eine…
…der Parteifähigkeit bei Beendigung der GesbR vor dem GesbR-RG etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024; Bescheidadressierung betreffend Umsatzsteuer bei Gesamtrechtsnachfolge bspw. VwGH 19.9.2007, 2004/13/0097), die unter Pkt. IV. Rechtliche Beurteilung dieses Beschlusses wiedergegeben wird. Eine Rechtsfrage von…
…erlassen worden sein. Es ist unzulässig, einen Feststellungsbescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl VwGH 29. 3. 2007, 2004/15/0140). Abgabenrechtliche Feststellungsbescheide, die nach Beendigung einer GesbR oder atypisch stillen Gesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl mwN…
…nicht zugerechnet werden. Es ist unzulässig, einen Feststellungsbescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl VwGH 29. 3. 2007, 2004/15/0140). Abgabenrechtliche Feststellungsbescheide, die nach Beendigung einer GesbR oder atypisch stillen Gesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl mwN…
…Mitglieder) über. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Beendigung" knüpft § 19 Abs 2 BAO an das Zivilrecht an. (vgl Ritz/Koran, BAO, § 19 Rz 14, mit Verweis auf Stoll, 198). Da nach der Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG), BGBL I 2014/83, eine GesbR (§ 1175 ABGB…
…2004/15/0131, 0132). bzw. "Eine GesbR verliert mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung für den Bereich des Abgabenrechtes ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat. Abgabenbescheide und abgabenrechtliche Feststellungsbescheide, die nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis: Beschlüsse 26.6…
…dem Gesichtspunkt seiner gedachten Beendigung nach außen nicht in Erscheinung getreten, weshalb auch insoweit ein Nachweis misslingt. Bei der Frage der finanziellen Bedeckung des Hausbaues (in H/B) ist der Beweiswürdigung des Finanzamtes darin beizutreten, dass die seinerzeit beschlagnahmte Baukostenaufstellung mit einer Gesamtsumme in Höhe…
…Einzelunternehmen) vollumfänglich zugerechnet. Im angeführten Erkenntnis wurde das Vorliegen einer GesBR nicht befürwortet. Beschwerdegegenständlich ist bei ***3*** das Ausmaß seiner für die ***4*** seiner Gattin erbrachten Tätigkeit als Handelsvertreter, nachdem seitens der belangten Behörde nicht mehr vom Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ausgegangen wurde. Die aus Betreuungsleistungen…
…entsprechenden Vereinbarung über die Optionsablöse beantwortet worden. Dem Finanzamt seien somit alle Umstände im Zusammenhang mit der Beendigung der Vermietungstätigkeit offengelegt worden. Auf eine umfassende Information des Prüfer lasse auch der ungewöhnlich lange Prüfungszeitraum (Mai bis August 1997) schließen. Weiters sei in der Bescheidbegründung darauf…
…Da eine GesbR mit ihrer Auflösung auch abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat verliere (vgl. dazu VwGH 10.12.1997, 93/13/0301, VwGH 26.6.2002, 97/13/0117 sowie Ritz, BAO², § 79 Tz 10 und 12), könne ein nach Beendigung der Personengesellschaft an…
…sodass kein Fall einer Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen vorliegen könne. Der Vertreter des Finanzamtes bezieht sich auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und bemerkt ergänzend, dass für die steuerrechtliche Anerkennung der GesBR wohl auch die entsprechende Meldung an das Finanzamt wesentlich sei. Im Schlusswort fügte…
…diesem Grund nicht zur Gänze erfüllt. Der Zusammenschluss fällt daher nicht unter Art IV UmgrStG. Zusammenschlussbilanz: Der Prüfer verneinte das Vorliegen einer Zusammenschlussbilanz, weil lediglich ein Jahresabschluss der GesbR zum 31. Juli 2007 vorgelegen sei, -) Zusammenschlussstichtag sei jedoch der 1. August 2007 (auf diesen…