Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1247-L/02
Optionsablöse einer Vermietungsgemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1247-L/02vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerber
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der
Einkünfte 1995 sowie die Wiederaufnahme dieser Verfahren
entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Von der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber bildeten
eine Vermietungsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. Bereits mit Schreiben vom 6. September 1996 teilten die Berufungswerber
dem Finanzamt mit, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb per
31.12.1995 eingestellt und sich infolge dessen aufgelöst habe. Der Grund
für die Unternehmensbeendigung habe im wesentlichen im Wegfall der
Unternehmensgrundlage der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Einsturz des
Bestandsobjektes im Frühjahr 1995 bestanden. Seitens der Firma L sei die
Wiederherstellung der Objektes verlangt worden und wäre dieses Ansinnen von
den Berufungswerbern mit dem Hinweis auf höhere Gewalt zurückgewiesen
worden. Demzufolge seien die Leasingverträge seitens Firma L aufgelöst
worden. Zusätzlich hätten Behördenauflagen die weitere Vermietung
verhindert. Zusätzlich seien Klagen wegen Besitzstörung, sowie
einstweilige Verfügungen einer Mieterin anhängig was eine weiter
Nutzung des Objektes unmöglich mache. Trotz zwischenzeitiger
Sicherungsmaßnahmen wäre daher eine weitere Objektnutzung im Rahmen
der Vermietung und Verpachtung im bestehenden Zustand nicht möglich
gewesen. Aufgrund der neuen Mietrechtsnovelle seien im vierten Quartal 1995
keinerlei Einnahmen mehr erzielt und die Vermietung eingestellt worden. Aufgrund
der Betriebsbeendigung per 31. Dezember 1995 werde um Löschung der
Steuernummern ersucht und würden die noch ausständigen
Steuererklärungen für das Jahr 1995 dem Finanzamt in den nächsten
Tagen zugehen.
Nach einer
abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnungen im Zeitraum vom 14. Mai
1997 bis 28. August 1997, die zu keinen Feststellungen führte, wurden
erklärungsgemäße gemäß
§ 200 BAO
(Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961) vorläufige "Bescheide" für
die Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte 1995 vom Finanzamt
ausgefertigt.
Diese Schriftstücke waren
an den Adressaten A, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gerichtet.
Gleiches gilt für die darauf folgende Endgültigerklärungen
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO datiert vom 6. Oktober
1997.
Mit Schreiben des Finanzamtes
vom 4. Mai 2000 wurden die Berufungswerber ersucht berichtigte
Abgabenerklärungen für 1995 zu erstellen, da bekannt geworden
wäre, dass von der Firma P an die Berufungswerber eine Optionsablöse
in der Höhe von 4,013.000,00 S bezahlt worden sei.
Dem entgegneten die
Berufungswerber mit Schreiben vom 7. Juni 2000, dass die ehemaligen
Eigentümer der Liegenschaft W hätten von der Firma P als Entgelt
für die rechtsverbindliche und unwiderrufliche Entschlagung hinsichtlich
Ihres Optionsrechtes auf Ankauf der Liegenschaft W eine sogenannte
"Optionsablöse" von 4.913.000,00 S erhalten. Der gesamte Sachverhalt
in Zusammenhang mit der Liegenschaft W sei dem Finanzamt zumindest seit der
Betriebsprüfung über die Jahre 1993 bis 1995 vollständig bekannt
gewesen. Die Optionsablöse stelle ein Entgelt für die
Veräußerung der Option dar, welches nur dann zu den Einkünften
zähle, wenn die Veräußerung innerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist erfolge. Da die Einräumung der Option mit Vertrag vom
14.2.1990 vorgenommen worden sei, wäre die Veräußerung
außerhalb der Spekulationsfrist gelegen. Eine Zuordnung der
Optionsablöse zu den sonstigen Einkünften aus Leistungen
gemäß
§ 29 Abs. 3 EStG1988 (Einkommensteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 400/1988) könne nicht erfolgen, da lediglich die
entgeltliche Einräumung eines Vorkaufsrechtes, einer Option beziehungsweise
die Optionsprämie als sogenannter "Stillhalter" zu den sonstigen
Einkünften zähle. Maßgebend sei, ob ein Entgelt für den
Verlust der Substanz (steuerfrei) oder für Gebrauchsüberlassung oder
Verzicht auf eine Nutzungsmöglichkeit (sonstige Einkünfte) bezahlt
werde. Eine Besteuerung unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
scheide ebenfalls aus, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit
den Mietverhältnissen und dem Veräußerungserlös vorliege,
welcher grundsätzlich von den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung nicht umfasst werde. Es würden sich daher sich gegenüber
den bisher abgegebenen Steuererklärungen keine Änderungen ergeben und
wäre eine Berichtigung der Abgabenerklärungen nicht möglich. Die
Gründe für eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO
würden nicht vorliegen, da der gesamte Sachverhalt dem Finanzamt bei der
Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 bekannt geworden sei,
deren Schwerpunkt die Beendigung der Vermietungstätigkeit und die daraus
resultierenden steuerlichen Folgen gewesen wäre.
Mit den ebenfalls mit dem
Adressaten A versehenen Schreiben des Finanzamtes vom 12. Juli 2001 wurde
erklärt, das Verfahren für die Umsatzsteuer und die Feststellung der
Einkünften der Vermietungsgemeinschaft der Berufungswerber gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen. In den damit verbundenen
"Sachbescheiden" war die Optionsablöse in Höhe von 4,913.000,00 S
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und beim steuerbaren
Umsatz berücksichtigt.
In der zusätzlichen
Begründung wurde ausgeführt, dass die Vermietungsgemeinschaft aus den
Herren A, B, C, D, E bestanden habe, die jeweils zu 20% daran beteiligt gewesen
wären. Im Jahr 1990 hätten diese mit der Firma L einen
Immobilienleasingvertrag betreffend die Liegenschaft W abgeschlossen.
Beabsichtigt sei es gewesen, dieses Objekt nach dem Bauherrnmodell entsprechend
der Bestimmungen des Stadterneuerungs- beziehungsweise. Assanierungsgesetzes zu
sanieren und weiterzuvermieten. Nachdem sich im Jahr 1994 die steuerlichen
Rahmenbedingungen in Hinblick auf den strengen Bauherrenbegriffs und der
Liebhaberei geändert hätten, im Mietrechtsgesetz
Sechsmonatsverträge verboten worden, sowie Teile eines Hauses auf der
Liegenschaft W eingestürzt wären, sei das Projekt seitens der
Mietergemeinschaft im Jahr 1995 aufgegeben worden. In weiterer Folge hat die
Firma P, die Liegenschaft erworben, als Bauträger umgebaut und verkauft.
Zwischen der Vermietergemeinschaft der Berufungswerber und der Firma P sei eine
schriftliche Vereinbarung getroffen worden, in der unter anderem eine
Ablöse von 4.913.000,00 S für die zwischen der
Vermietergemeinschaft der Berufungswerber und der Firma L im
Immobilienleasingvertrag vereinbarte Kaufoption vorgesehen wesen sei. Die
Bezahlung der Optionsablöse sei entgegen der vertraglichen Vereinbarung
anstelle auf ein Konto der Vermietergemeinschaft mittels Barschecks an jeden
einzelnen Gesellschafter der Vermietergemeinschaft Anfang Mai 1995 erfolgt.
Diese "Optionsablöse" sei weder bei den Empfängern, noch bei der
Vermietergemeinschaft offengelegt worden. Auch bei der abgabenbehördlichen
Prüfung der Vermietergemeinschaft im Jahr 1997 sei von einer
Optionsablöse keine Rede gewesen, obwohl im Zuge der Betriebsprüfung
sämtliche Unterlagen schon im Hinblick auf eine allfällige Liebhaberei
genau überprüft worden wären. Aus einem Schreiben vom 17. Februar
1995 der Berufungswerber an die Firma L gehe hervor, dass die Firma P die
Haftung für den mit der Vermietergemeinschaft abgeschlossenen
Leasingvertrag übernommen hätte und die Vermietergemeinschaft der
Berufungswerber von ihrem Optionsrecht aus dem Leasingvertrag gegenüber der
Firma L keinen Gebrauch mache. Die Vermietergemeinschaft der Berufungswerber
habe somit gegenüber Firma P keinen Rechtsanspruch auf eine
Optionsablöse besessen, da die Firma P sämtliche Pflichten aus dem
seinerzeitigen Leasingvertrag übernommen hätte. Der einzige Grund
für diese "Optionsablöse" sei das wirtschaftliche Naheverhältnis
zwischen der Vermietergemeinschaft der Berufungswerber und der Firma P gewesen.
Es habe eine hundertprozentige Gesellschafteridentität bestanden. Man habe
versucht Optionsablösen bei den Gesellschaftern der Vermietergemeinschaft
der Berufungswerber steuerfrei zu belassen, obwohl diese bei der Firma P zur
Gänze als Betriebsausgabe angesetzt worden wäre. Den Argumentationen
in der Vorhaltsbeantwortung vom 6. Juni 2000, wonach dies ein steuerfreier
Vorgang gewesen sei, könne das Finanzamt nicht folgen, da ein
Missbrauchstatbestand im Sinne des § 22 BAO vorliege, wenn unter
"Fremden" bei gleichem Sachverhalt niemals eine "Optionsablöse" bezahlt
worden wäre.
Mit der Berufung vom 6. August
2001 wandten sich die Berufungswerber gegen die zuletzt dargestellten als
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer
und die Feststellung der Einkünfte 1995 sowie die Umsatzsteuer und
Feststellung der Einkünfte 1995 bezeichneten Schriftstücke und
führten aus, dass bereits eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung
mit Schwerpunkt auf der Beendigung der Vermietungstätigkeit beziehungsweise
Liebhaberei für den Prüfungszeitraum 1993 bis 1995 stattgefunden habe.
Im Rahmen der Prüfung sei der Prüfer sowohl von Herrn A als auch vom
damaligen steuerlichen Vertreter der Berufungswerber umfassend über die
gesamte Beendigung informiert und wären dabei sämtliche Unterlagen
einschließlich der Vereinbarung über die Optionsablöse
übergeben worden. Mit Vorhalt vom 5. Juni 1997 habe der Prüfer sogar
nochmals die anlässlich der Übertragung des Leasingvertrages an die
Firma P abgeschlossenen Vereinbarungen angefordert und wäre dieser Vorhalt
durch die Vorlage der entsprechenden Vereinbarung über die
Optionsablöse beantwortet worden. Dem Finanzamt seien somit alle
Umstände im Zusammenhang mit der Beendigung der Vermietungstätigkeit
offengelegt worden. Auf eine umfassende Information des Prüfer lasse auch
der ungewöhnlich lange Prüfungszeitraum (Mai bis August 1997)
schließen. Weiters sei in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen
worden, dass im Zuge der Betriebsprüfung sämtliche Unterlagen genau
überprüft worden wären, aber nicht warum dies bei der
Vereinbarung über die Optionsablöse unterblieben sein sollte. Weiters
wäre die Option beziehungsweise der entgeltliche Verzicht auf die
Optionsausübung im dem dem Finanzamt seit der Betriebsprüfung
bekannten Schreiben vom 17. Februar 1995 angeführt. Die Argumentation, dass
der einzige Grund für die "Optionsablöse" im wirtschaftlichen
Naheverhältnis zwischen Vermietergemeinschaft und Firma P liege und auf
eine fast hundertprozentige Gesellschafteridentität
zurückzuführen, beziehungsweise unter "Fremden" bei vorliegendem
Sachverhalt niemals eine Optionsablöse bezahlt worden wäre, sei
unrichtig, da lediglich zwei Gesellschafter und somit 40% der
Vermietergemeinschaft der Berufungswerber an der Firma P beteiligt seien. Die
Entscheidung zum Verkauf des Optionsrechtes wäre in der
Vermietergemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluss gefallen. Einer
Lösung, welche gegen die wirtschaftlichen Interessen der drei übrigen
Gesellschafter, welche nicht an der Firma P beteiligt gewesen seien, gerichtet
gewesen wäre, hätten diese nicht zugestimmt. Die Voraussetzungen
für das Vorliegen gegenteiliger Interessen und das Zustandekommen eines
Geschäftes wie unter Fremden würden somit vorliegen. Die Liegenschaft
W wäre von der Vermietergemeinschaft der Berufungswerberin nicht nur der
Firma P, sondern auch anderen potentiellen Investoren angeboten worden, was
durch Schriftverkehr nachgewiesen werden könne. Die diesbezügliche
Unterlagen wären bereits anlässlich der abgabenbehördlichen
Prüfung offengelegt worden. Im übrige würden Ablöse-
beziehungsweise Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen
eine im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr übliche und verbreitete
Gestaltung darstellen und könne somit nicht von einem Missbrauch im Sinne
des § 22 BAO gesprochen werden. Jedenfalls würden auf keinen Fall
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, da vielmehr allenfalls
eine verdeckte Gewinnausschüttung Firma P zu unterstellen wäre. Diese
Problematik sei jedoch bei einer abgabenrechtlichen Prüfung der Firma P
ausführlich diskutiert worden und wäre auch die Abgabenbehörde im
Endergebnis von einer Fremdüblichkeit des Geschäftes ausgegangen ist.
Die Argumentation, die Optionsablöse bei den Gesellschaftern steuerfrei
bleibe, obwohl diese bei der Firma P als Betriebsausgabe angesetzt worden sei,
wodurch ein Missbrauchstatbestand erfüllt werde, gehe ins Leere, da bei
außerbetrieblichen Einkunftsarten wie der Vermietung die
Veräußerung der Einkunftsquelle im Normalfall zu keiner Steuerpflicht
führe. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die für die
Geltendmachung des Betriebsausgabenabzuges die Steuerpflicht beim
Geschäftspartner voraussetzte. Vielmehr sei dies bei der
Veräußerung von "privaten" beziehungsweise außerbetriebliche
Wirtschaftsgütern die übliche Konstellation. Richtig wäre, dass
die Firma P die Haftung für den Leasingvertrag übernommen habe. Jedoch
sei zuerst mit der Firma P vereinbart worden, dass diese den Leasingvertrag
übernehme und erst in der Folge von der Firma P auch die Haftung für
den Leasingvertrag übernommen worden. Im Schreiben vom 17. Februar 1995
habe die Vermietergemeinschaft der Berufungswerber dem Leasinggeber Firma L
lediglich mitgeteilt, dass die Firma P in den Leasingvertrag eintreten wolle,
die Wiederherstellungspflicht aufgrund des teilweisen Einsturzes des
Gebäudes anerkenne und als Resultat auch für den Leasingvertrag die
Haftung übernehme. Die Annahme, dass aufgrund der Erklärung der
Vermietergemeinschaft der Berufungswerber im Schreiben vom 17. Februar 1995, von
ihrem Optionsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, kein Rechtsanspruch
gegenüber Firma P auf eine Optionsablöse bestanden habe, sei
völlig unbegründet. Die Erklärung gegenüber der Firma L sei
notwendig gewesen, um den Eintritt der Firma P in den Leasingvertrag zu
ermöglichen. Der wirtschaftliche Hintergrund der gesamten Transaktion sei,
dass das die Liegenschaft W Anfang 1995 einen Verkehrswert aufgewiesen habe, der
wesentlich über dem Restkapital des Leasingvertrages gelegen wäre.
Aufgrund dieser Differenz sei der Leasingvertrag beziehungsweise das
Optionsrecht aus dem Leasingvertrag ein wertvolles Wirtschaftsgut der
Vermietergemeinschaft der Berufungswerber und eine unentgeltliche
Übertragung an die Firma P wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Zur
Abgeltung des Wertes des Leasingvertrages sei die Optionsablöse mit der
Firma P vereinbart worden und habe die Vermietergemeinschaft notwendigerweise
auf ihre Kaufoption gegenüber der Leasinggesellschaft verzichtet.
Grundsätzlich richtig wäre, dass die Bezahlung der Optionsablöse
entgegen der Vereinbarung mittels Barscheck an jeden einzelnen Gesellschafter
erfolgt wäre, was aus Vereinfachungsgründen geschehen sei. Das
Begleichen eines Kaufpreises mit Scheck wäre eine im Wirtschaftsleben
übliche Zahlungsmodalität. Für die Einordnung der
Optionsablöse unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fehle
jede Begründung und jeglicher Zusammenhang mit einem Entgelt für
Vermietung und Verpachtung. Es handle es sich vielmehr um ein Entgelt für
die Aufgabe einer Einkunftsquelle. Für die umsatzsteuerliche Betrachtung
stelle die Optionsablöse grundsätzlich mit dem Erwerb der Liegenschaft
durch die Firma P von der Firma Leine einheitliche Leistung dar und unter- liege
somit der unechten Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG (Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 663/1994) für
Grundstücksumsätze. Dies ergebe sich daraus, dass der Erwerb des
Optionsrechtes erst den Erwerb der Liegenschaft ermöglicht habe und komme
auch durch die Einbeziehung der Optionsablöse in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer zum Ausdruck.
Im Verfahren vor dem
Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich kam es zu
mehreren vor allem telefonischen Gesprächen zwischen dem damaligen
Sachbearbeiter der Finanzlandesdirektion und dem steuerlichen Vertreter der
Berufungswerber. Im Resümeeprotokoll der Aussagen des steuerlichen
Vertreters vom 28.5.2002 wurde festgehalten, dass außer dem Schreiben der
Vermietungsgemeinschaft der Berufungswerber vom 17. Februar 1995 an die Firma L,
wonach die Firma P in den Vertrag eintrete, keine weiteren Vereinbarungen
beziehungsweise Verträge gebe. Es sei branchenüblich, wegen der
Vergebührung auf weitere Schriftstücke zu verzichten. Die Firma P
wäre in den Leasingvertrag wäre mit Februar oder März 1995
rückwirkend zum 1. Januar 1995 eingetreten. Der Kauf der Liegenschaft und
somit die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages sei im Juni 1997
erfolgt. Diese Vorgangsweise habe sich deshalb als notwendig erwiesen, weil die
Firma P die errichteten Wohnungen nur als Eigentümer habe verkaufen
können. Die Übergabe der Wohnungen sei ab Juni 1998 vorgenommen
worden. Die Optionsvereinbarung wäre nicht datiert, aber vermutlich im
Zeitraum Februar bis Mai 1995 unterschrieben. Mit der Vorhaltsbeantwortung des
Vorhalt des Prüfers vom 5. Mai 1997 wären auch alle vorhandenen
Unterlagen betreffend der Veräußerung offen gelegt worden. Die
Optionsablöse lasse sich entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht unter
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung subsumieren. Da das Entgelt
für den Verzicht des Ankaufsrechtes von einem Dritten geleistet worden
wäre, bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Mietverhältnis
beziehungsweise den Mieteinkünften. Es gehe aus der Vereinbarung nicht
eindeutig hervor, ob das Optionsrecht veräußert worden wäre und
daher keine Leistung im Sinne des § 29 EStG 1988 sei oder bloß
auf die Ausübung verzichtet worden wäre. Es habe sich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei der Zahlung eigentlich um eine
Veräußerung der Rechte des Leasingvertrages gehandelt. Unbestritten
sei, dass stille Reserven (günstige Lage der Liegenschaft, zukünftige
Ertragsaussichten) vorhanden gewesen wären, die abgelöst worden seien.
Es handle sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang im
privaten Bereich, der von der Besteuerung ausgenommen bleibe, die im
Zusammenhang mit Leasingverträgen öfter vorkommen würden.
Im übrigen wurden
verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Einordnung des oben dargestellten
Sachverhaltes erwogen und ähnliche Überlegungen auch in den Schreiben
beziehungsweise Aktenvermerken vom 7., 11., 26. Juni, 17. und 23. Oktober
festgehalten.
Angemerkt wird, dass in der
oben dargestellten Berufung vom 9. August 2001 datiert vom 6. August 2001 wurde
der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt
worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerber bildeten,
wie sie selbst immer wieder angegeben haben, eine "Vermietungsgemeinschaft".
Aufgrund des gemeinsamen Bemühens Einkünfte zu erzielen, ist damit
zumindest konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande
gekommen, was auch aus dem von den Berufungswerbern ausgefüllten Fragebogen
anlässlich der steuerlichen Erstaufnahme der Berufungswerber im Jahr 1991
hervorgeht.
Da es nach der Aktenlage
zwischen den Berufungswerbern keinen Gesellschaftsvertrag oder ähnliche
Vereinbarung, welche Auskunft über einen allfälligen Fortbestand der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Wegfall des Gegenstands des
gemeinsamen Bemühens gab, besteht kein Zweifel, dass diese Gesellschaft
entsprechend § 1205 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr.
946/1811) nur bis zur entgeltlichen Aufgabe des Optionsrechtes und des
Leasingrechtes an der Liegenschaft W angedauert hat (§ 1205 ABGB:
"Die Gesellschaft löst sich von selbst
auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet; oder nicht mehr
fortzuführen; wenn der gemeinschaftliche Hauptstamm zu Grunde gegangen;
oder wenn die zur Dauer der Gesellschaft festgesetzte Zeit verflossen
ist.").
Dies hat die ehemalige
Vermietergemeinschaft auch selbst im Schreiben vom 6. September 1996 mit den
Worten "wir teilen dem Finanzamt hiermit mit,
dass die oben angeführte Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb per 31.
Dezember 1995 eingestellt und sich folgedessen aufgelöst hat" zum
Ausdruck gebracht.
Entsprechend § 191 Abs. 2
BAO ist dann, wenn an eine bereits beendigte Personenvereinigung oder
Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein Feststellungsbescheid
ergehen soll, der Bescheid an diejenigen zu richten (im Falle einer Feststellung
nach § 188 BAO), denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen
sind. Im konkreten Fall wären dies die Herren A, B, C, D und E.
Relevant für die
Festsetzung der Umsatzsteuer ist jedoch der Begriff des Unternehmers.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 663/1994) ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dazu
zählen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und zu einer
Gemeinschaft vereinigte Personen, selbst wenn es sich mangels eines
Gesellschaftswillens nicht um eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht,
sondern um einen anderen Unternehmerzusammenschluss handelt. Wird in diesem Fall
an Dritte geleistet, so liegt ein Umsatz der Gesellschaft (Gemeinschaft) vor.
Eine Umsatzsteuerpflicht der daran beteiligten Personen entsteht nicht (sehr
wohl aber eine Haftung nach § 12 BAO; beziehungsweise liegt eine
Gesamtschuld gemäß
§ 6 Abs. 2 BAO vor; siehe zu diesen
Ausführungen Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz 27 ff zu
§ 2).
Ein Umsatzsteuerbescheid ist an
den Unternehmer zu richten (§ 19 UStG 1994:
"Steuerschuldner ist in den Fällen §
1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer") und daher im Fall der
Berufungswerber, die nichtrechtsfähige Personengesellschaft oder an die
jedenfalls bestandene Miteigentümergemeinschaft (siehe zum Beispiel VwGH
22.2.1995, 95/13/0031).
Solange die
Personengesellschaft als umsatzsteuerliches Rechtssubjekt besteht ist, ein
Umsatzsteuerbescheid auch an diese zu richten.
Gemäß
§ 273 BAO hat die Abgabenbehörde einen Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist oder verspätet
eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt
sowohl der Abgabenbehörde erster als auch der Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Nicht zulässig in diesem
Sinn sind Berufungen gegen (rechtlich) nicht existente Bescheide (vergleiche
Ritz, Bundesabgabenordnung², RZ 6ff zu § 273 BAO).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 13. März 1997 (VwGH 13.3.1997, 96/15/0118 mit Hinweis auf
Vorjudikatur) ausgesprochen hat, gelten die oben zum Feststellungsbescheid
gemachten Aussagen auch für die Umsatzsteuer
("Der VwGH hat mit Beschluss vom 30. 5. 1984,
84/13/0104, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht,
keine Rechtswirkungen entfaltet (ebenso die hg Beschlüsse vom 13. 12. 1988,
88/14/0192, und 14. 9. 1993, 93/15/0080). Auch USt-Bescheide und
GewSt-Bescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese
ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl E 31. 5. 1994,
91/14/0140).").
Existiert der Unternehmer "Herr
E und Mitbesitzer" (Adressat A), wie schon ausgeführt, daher nicht mehr,
wurde auch der Umsatzsteuerbescheid 1995 beziehungsweise der Bescheid über
die Wiederaufnahme dieses Verfahrens nicht zu Recht an "Herrn E und Mitbesitzer
zu Händen ihres steuerlichen Vertreters" zugestellt und konnten aufgrund
dieses Mangels keine Rechtswirkungen entfalten.
Aus diesem Grund ist die
Berufung entsprechend der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen. In Hinblick auf die rein formalrechtliche Entscheidung
wurde gemäß
§ 284 Abs. 5 iVm. 3 BAO von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Angemerkt wird, dass also
bisher weder für die Umsatzsteuer noch für die Feststellung der
Einkünfte der Berufungswerber im Jahr 1995 rechtsgültig Bescheide
ergangen sind.
Linz,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1247-L/02
- Stammnummer
- 5381
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF