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BMF-010103/0209-IV/2013
Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlassBMF-010103/0209-IV/2013vom 05.12.2013Teil 1 von 2
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
In Umsetzung
der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde das Rechtsmittelverfahren in der BAO neu geregelt.
An Stelle der Berufungen treten ab 1. Jänner 2014 die Bescheidbeschwerden. Die Beschwerdevorentscheidungen (= bescheidmäßige Erledigungen von Bescheidbeschwerden durch die Abgabenbehörde) ersetzen die bisherigen Berufungsvorentscheidungen.
Wesentliche Änderungen sind
die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist idR zwingend (kein Ermessen); sie unterliegt daher der Entscheidungspflicht (§ 85a BAO), bei deren Verletzung eine Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt,
die Beschwerdevorentscheidung umfasst nicht nur meritorische Erledigungen (Sachentscheidungen), sondern auch formelle Erledigungen (zB Zurückweisung, Gegenstandsloserklärung),
es gibt keine zweite Beschwerdevorentscheidung.
2. Formalerledigungen
2.1. Zurückweisung (§ 260 BAO)
2.1.1. Einleitung
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§§ 262 und 263 BAO) durch die Abgabenbehörde oder mit Beschluss (§ 278 BAO) des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 260 Abs. 1 BAO).
2.1.2. Unzulässigkeit
2.1.2.1. Grundsatz
Eine Bescheidbeschwerde ist insbesondere unzulässig:
bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters,
bei mangelndem Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung,
bei mangelnder Wirksamkeit des Bescheides, etwa weil er nicht zugestellt wurde oder weil er an eine rechtlich nicht (mehr) existente Person gerichtet ist,
bei (gültigem und wirksamem) Rechtsmittelverzicht (§ 255 BAO).
Gegen verfahrensleitende Verfügungen (§ 94 BAO) ist nach § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde (§ 260 Abs. 2 BAO).
2.1.2.2. Befugnis zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde
Nach § 246 Abs. 1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Beschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Beschwerdebefugt ist nur der, für den der Bescheid inhaltlich bestimmt ist und dem er auch wirksam bekannt gegeben wurde (zB VwGH 7.3.1991, 90/16/0043; VwGH 11.2.1992, 91/15/0121).
Nicht beschwerdebefugt sind beispielsweise:
nicht mit Abgabenbescheid in Anspruch genommene Gesamtschuldner (zB VwGH 19.9.2001, 2001/16/0253),
nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch genommene Haftungspflichtige (zB VwGH 27.4.1994, 92/13/0016),
lediglich zivilrechtlich gegenüber dem Abgabepflichtigen regresspflichtige Personen (vgl. VwGH 15.2.1985, 85/17/0006).
Über den Personenkreis des § 246 Abs. 1 BAO hinaus erweitert § 246 Abs. 2 BAO die Beschwerdebefugnis für Feststellungsbescheide auf jeden, gegen den solche Bescheide wirken (nach § 191 Abs. 3 BAO).
§ 191 Abs. 3 BAO betrifft vor allem Bescheide über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO). Solche Bescheide wirken gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
Die Beschwerdebefugnis jedes im Spruch Genannten setzt weiters voraus, dass der Feststellungsbescheid ihm gegenüber zugestellt ist oder (nach § 101 Abs. 3 BAO) als zugestellt gilt (vgl. zB VwGH 21.4.2005, 2003/15/0022).
Die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO ist nur anwendbar, wenn der Bescheid einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zugestellt wird sowie wenn er einen Hinweis auf die Zustellfiktion enthält. § 101 Abs. 3 BAO gilt auch für Zustellungen nach Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB nach Beendigung einer unechten stillen Gesellschaft oder nach Auflösung einer GesBR).
Nach § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die für Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung zu unterbleiben hat.
Die Wirksamkeit eines solchen Nichtfeststellungsbescheides setzt voraus, dass der Bescheid im Spruch die Beteiligten, die den Zufluss gemeinschaftlicher Einkünfte geltend machen (insbesondere in der Feststellungserklärung nach § 43 EStG 1988), namentlich bezeichnet.
Für nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu erlassende Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) ist § 101 Abs. 4 BAO anwendbar. Danach sind solche schriftlichen Ausfertigungen, die an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl. § 191 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 2 BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 101 Abs. 4 BAO gilt dem § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO zufolge sinngemäß für Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass die Feststellung zu unterbleiben hat.
§ 246 Abs. 2 BAO erweitert die Beschwerdebefugnis auf jeden, gegen den Einheitswertbescheide (§ 186 BAO) wirken.
Nach § 191 Abs. 3 BAO wirken einheitliche Bescheide über die Feststellung von Einheitswerten gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind.
Die Wirksamkeit solcher Bescheide setzt die namentliche Nennung der Beteiligten im Einheitswertbescheid voraus; weiters muss der Bescheid den Beteiligten gegenüber zugestellt sein oder (nach § 101 Abs. 3 BAO) als zugestellt gelten.
Zur Wirkung gegen den Rechtsnachfolger (und den Nachfolger im Besitz), auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht, siehe § 191 Abs. 4 BAO.
Nach § 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den dieser Bescheid wirkt.
Zur Wirkungsfiktion bei Rechtsnachfolge und bei Nachfolge im Besitz siehe § 194 Abs. 5 BAO.
Nach § 248 BAO sind nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist befugt, auch den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Bescheidbeschwerde anzufechten.
Solche Bescheide über den Abgabenanspruch sind insbesondere Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und Haftungsbescheide (vor allem die Haftung für Abfuhrabgaben gemäß
§ 202 BAO geltend machende Bescheide).
Dieses Beschwerderecht des zur Haftung Herangezogenen besteht auch dann, wenn die Bescheidbeschwerde des Primärschuldners (Erstschuldners) gegen den betreffenden Bescheid bereits rechtskräftig erledigt ist (VwGH 20.1.2005, 2004/14/0105).
Aus dem Beschwerderecht des Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch ergibt sich, dass ihm über den Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076). Dies geschieht nach RAE Rz 1216 (Richtlinien für die Abgabeneinhebung) zweckmäßigerweise durch Zusendung einer Ausfertigung oder Ablichtung des an den Erstschuldner gerichteten Abgabenbescheides (gegebenenfalls einschließlich einer an den Erstschuldner gerichteten Beschwerdevorentscheidung). Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Haftungsbescheid (§ 202 BAO) der Bescheid über den Abgabenanspruch ist.
Wurde kein Bescheid über den Abgabenanspruch erlassen, so kann der Haftungspflichtige die Höhe des Abgabenanspruches in der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid anfechten (zB VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309).
Auch in diesem Fall ist dem Haftungspflichtigen Kenntnis von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis zu verschaffen. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden (VwGH 28.6.2001, 2000/16/0561).
§ 248 BAO gilt nach § 225 Abs. 1 zweiter Satz BAO sinngemäß für Beschlagnahmebescheide.
Daher ist der Adressat des Beschlagnahmebescheides befugt, auch den Bescheid über den Abgabenanspruch innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid offen stehenden Frist mit Bescheidbeschwerde anzufechten.
Dem Bescheidadressaten ist somit Kenntnis über den Abgabenanspruch (zweckmäßigerweise durch Übersendung einer Ablichtung des Abgabenbescheides) zu verschaffen. Wurde kein solcher Abgabenbescheid erlassen, so sind das Bestehen und die Höhe des Abgabenanspruches in der Bescheidbeschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid anfechtbar.
2.1.2.3. Mangelnder Bescheidcharakter
Mit Bescheidbeschwerde sind nur Bescheide anfechtbar; eine Beschwerde, die sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet, ist unzulässig (vgl. VwGH 22.3.2006, 2006/13/0001).
Keine Bescheide sind beispielsweise:
Betriebsprüfungsberichte (zB VwGH 4.6.2009, 2006/13/0076),
Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Sinn des § 160 BAO (zB VwGH 4.12.2003, 2003/16/0091),
Buchungsmitteilungen (zB VwGH 26.01.2011, 2007/13/0103, 0108),
Mahnungen (zB VwGH 24.1.2000, 96/17/0339; VwGH 15.5.2000, 95/17/0458),
Rückstandsausweise (zB VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141),
Rechtsauskünfte gemäß
§ 90 EStG 1988 (zB VwGH 24.5.1993, 92/15/0037),
Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz (zB VwGH 19.9.1989, 88/14/0198),
Verständigungen gemäß
§ 81 Abs. 2 letzter Satz BAO
über die Vertreterbestellung (VwGH 2.8.2000, 99/13/0209).
2.1.2.4. Keine Bekanntgabe (Zustellung) der Erledigung
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 erster Satz BAO).
Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe in der Regel durch Zustellung. Die Bekanntgabe mündlicher Erledigungen erfolgt durch Verkündung.
Schriftliche Bescheide gehören daher erst mit ihrer Zustellung an den (die) Bescheidadressaten dem Rechtsbestand an. Vorher sind sie rechtlich nicht existent.
2.1.2.5. Fehlerhafte Bescheidadressierung
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches.
Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen. Eine Adressierung "an die Erben nach H. M.", somit ohne Angabe der Namen dieser Erben, reicht nicht (VwGH 24.2.2005, 2001/15/0160).
Die Nennung des Bescheidadressaten im Adressfeld reicht (vgl. zB VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026).
An rechtlich nicht oder nicht mehr existente Bescheidadressaten gerichtete Erledigungen sind rechtsunwirksam (nichtig).
Rechtsunwirksam sind somit beispielsweise nach Form und Inhalt von Bescheiden gestaltete Schriftstücke, die gerichtet sind an eine
beendete GesBR (zB VwGH 19.12.2007, 2007/13/0142),
beendete unechte stille Gesellschaft (VwGH 23.2.2005, 2002/14/0001),
aufgelöste Miteigentümergemeinschaft (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042),
durch Verschmelzung erloschene GmbH (zB VwGH 19.6.2002, 99/15/0144; VwGH 19.1.2005, 2004/13/0164),
verstorbene Person (VwGH 27.10.2008, 2008/17/0164),
Verlassenschaft nach Einantwortung (zB VwGH 1.10.2008, 2006/13/0123).
Eine GesBR (§ 1175 ABGB) endet mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe sind beispielsweise:
Vereinbarung,
Zeitablauf bei befristetem Gesellschaftsvertrag (§ 1205 ABGB),
Aufkündigung der unbefristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter (§ 1212 ABGB).
Eine stille Gesellschaft endet mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe sind beispielsweise:
Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter (vgl. § 184 UGB),
Erreichung des vereinbarten Zweckes,
Unmöglichwerden der Zweckerreichung,
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters (vgl. § 185 UGB),
Tod des Inhabers des Unternehmens (§ 185 Abs. 2 UGB), jeweils nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst (§ 184 Abs. 2 UGB).
Die Parteifähigkeit einer OG oder KG erlischt erst mit Vollbeendigung der Gesellschaft. Die Auflösung solcher Gesellschaften und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (zB zu Abgabengläubigern) noch nicht vollständig abgewickelt sind (zB VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161).
Dies gilt auch für noch nicht abgeschlossene Feststellungsverfahren (zB VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143).
Zur Vorgangsweise nach Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit siehe §§ 19 Abs. 2, 81 Abs. 6, 101 Abs. 4 und 191 Abs. 2 BAO.
2.1.2.6. Aufgehobene Bescheide
Werden mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide vor Erledigung ersatzlos aufgehoben (somit nicht im Sinn des § 253 BAO durch an ihre Stelle tretende Bescheide ersetzt), so führt dies zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Verfahrenstitel für solche Aufhebungen sind vor allem:
§ 299 Abs. 1 BAO (zB Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides, weil die Androhung der Zwangsstrafe nicht zugestellt wurde),
§ 303 BAO (zB Wiederaufnahme des Verfahrens unter gleichzeitiger Aufhebung eines Abgabenbescheides von Amts wegen, wenn die für die Unzuständigkeit der Bescheidbehörde maßgebenden Tatsachen nachträglich neu hervorkommen).
Zu § 261 BAO (Gegenstandsloserklärung) siehe Abschnitt 2.4.
2.1.2.7. Rechtsmittelverzicht
Eine trotz Rechtsmittelverzichts eingebrachte Beschwerde ist unzulässig. Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt (§ 255 Abs. 3 BAO).
Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit setzt voraus, dass der Rechtsmittelverzicht wirksam und gültig ist.
Der vor Erlassung des Bescheides abgegebene Rechtsmittelverzicht ist nach § 255 Abs. 2 BAO nur dann wirksam, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren.
Weicht der Bescheid von diesen Angaben ab, so wird der Rechtsmittelverzicht dadurch unwirksam.
Ein Rechtsmittelverzicht ist nur gültig, wenn keine Willensmängel vorliegen.
Zur Ungültigkeit führen vor allem:
physischer oder psychischer Zwang,
Irrtum (§ 871 ABGB),
Drohungen (vgl. § 870 ABGB),
Verweigerung der erbetenen Bedenkzeit.
Zur Ungültigkeit der Verzichtserklärung führt ein wesentlicher Irrtum etwa dann, wenn er von der Abgabenbehörde veranlasst wurde (vgl. zB VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005).
Rechtswidrige (zur Ungültigkeit des Rechtsmittelverzichtes führende) Drohungen könnten etwa bei Androhung
der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens,
der Ausdehnung des Prüfungszeitraumes,
einer überhöhten Schätzung von Abgabenbemessungsgrundlagen,
einer Anzeige (zB gemäß
§ 80 StPO)
vorliegen.
Rechtswirkungen entfaltet ein (wirksamer und gültiger) Rechtsmittelverzicht nur für die Person, die ihn abgegeben hat. Für andere gegen den betreffenden Bescheid beschwerdebefugte Personen entfaltet er keine Rechtsfolgen.
Beispiel:
Ein vom Vertreter (§ 81 BAO) einer Personengemeinschaft (zB KG) abgegebener, Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO betreffender Rechtsmittelverzicht steht der Bescheidbeschwerde eines der Beteiligten (zB eines Gesellschafters der KG) nicht entgegen.
2.1.2.8. Unzulässigkeit abgesonderter Rechtsmittel
Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden (§ 244 BAO).
Um die Rechtswidrigkeit einer verfahrensleitenden Verfügung im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, genügt die Bescheidbeschwerde gegen den abschließenden Bescheid. Eine gesonderte Anfechtung der verfahrensleitenden Verfügung (anlässlich der Bescheidbeschwerde gegen den abschließenden Bescheid), somit eine zweite Bescheidbeschwerde ist nicht erforderlich.
Solche Bescheide (so genannte verfahrensleitende Verfügungen) sind beispielsweise:
Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO),
Auftrag zur unterschriebenen Bestätigung des Anbringens (§ 86a Abs. 1 letzter Satz BAO),
Vorladung (§ 91 BAO),
Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist (§ 110 Abs. 3 BAO),
Androhung einer Zwangsstrafe (§ 111 Abs. 4 BAO),
Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung gemäß
§ 133 Abs. 1 BAO (vgl. VwGH 21.9.1988, 88/13/0161),
Auskunftsverlangen gemäß
§ 143 BAO (VwGH 13.9.1973, 18/73),
Prüfungsauftrag (§ 148 Abs. 4 BAO),
Ergänzungsauftrag (§ 161 Abs. 1 BAO),
Bedenkenvorhalt (§ 161 Abs. 2 BAO),
Aufforderung zur genauen Bezeichnung von Gläubigern oder Empfängern gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO,
Ablehnung eines Beweisantrages (§ 183 Abs. 3 BAO).
Abgesonderte Rechtsmittel gegen verfahrensleitende Verfügungen sind als unzulässig zurückzuweisen (zB VwGH 26.1.1998, 97/17/0035).
2.1.2.9. Weitere Zurückweisungsgründe
Anfechtbar ist nur der Spruch des Bescheides. Daher ist eine ausschließlich gegen die Begründung eines Bescheides gerichtete Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (zB VwGH 18.11.2003, 2003/14/0083).
Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich unwirksam (vgl. zB VwGH 29.1.2004, 2002/15/0081, 2003/15/0081). Daher ist eine unter einer Bedingung eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (zB UFS 19.10.2005, RV/0228-G/05).
Beispiel:
Beschwerde gegen einen Umsatzsteuerbescheid unter der Bedingung, dass der EuGH eine Bestimmung des UStG 1994 für unionsrechtswidrig hält.
Eventualanträge (daher auch in eventu eingebrachte Beschwerden) sind zulässig (vgl. zB VwGH 28.11.2007, 2005/15/0134). Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (VwGH 9.8.2001, 2000/16/0624), sodass der Eventualantrag dann gegenstandslos wird, wenn dem Primärantrag stattgegeben wurde (VwGH 15.10.1991, 90/05/0214).
Beispiel:
Einbringung eines Antrages auf Berichtigung gemäß
§ 293b BAO. In eventu (für den Fall der Abweisung des Berichtigungsantrages) wird eine Bescheidbeschwerde eingebracht.
Im Zweifel ist einem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152). Dies gilt auch, wenn zweifelhaft erscheint, ob eine zur Unwirksamkeit der Beschwerde führende Bedingung oder ein (zulässiger) Eventualantrag vorliegt.
2.1.3. Nicht fristgerechte Einbringung
2.1.3.1. Berechnung der Beschwerdefrist
Ob eine Beschwerde fristgerecht ist, richtet sich primär nach § 245 BAO und nach den §§ 108 bis 110 BAO (weiters etwa nach § 93 Abs. 4 und 5 BAO).
Die Beschwerdefrist beträgt ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheides (§ 245 Abs. 1 BAO).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Fristbeginn maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats (§ 108 Abs. 2 BAO).
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Beispiele (Monatsfrist):
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Fristbeginn
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Fristende
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12. Jänner
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12. Februar
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31. März
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30. April
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30. Juni
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30. Juli
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so gilt der nächste Tag, wenn er nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist (§ 108 Abs. 3 BAO).
Beispiel:
Bescheidzustellung am 18. März 2014; die Beschwerdefrist endet am Dienstag, den 22. April 2014 (18. April 2014 ist Karfreitag).
Tage des Postenlaufes werden nach § 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet, sofern das Schriftstück innerhalb der Frist der Post übergeben und auf dem Briefumschlag an die zuständige Behörde mit richtiger Anschrift gerichtet ist (vgl. zB VwGH 29.5.1985, 84/13/0079).
Enthält ein Bescheid die Ankündigung, es werde noch eine Begründung zum Bescheid separat ergehen, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt (§ 245 Abs. 1 BAO). Dies gilt sinngemäß, wenn eine Bescheidbegründung auf einen Bericht (§ 150 BAO) verweist.
Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 93 Abs. 4 BAO).
Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben (§ 93 Abs. 5 BAO).
2.1.3.2. Verlängerung der Frist
Die Verlängerung der Beschwerdefrist hat aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auch wiederholt, zu erfolgen (§ 245 Abs. 3 BAO). Sie setzt einen vor Fristablauf gestellten Antrag voraus (vgl. zB VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142).
Die Verlängerung hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Fristverlängerungsbescheide sind verfahrensleitende Verfügungen im Sinn des § 94 BAO. Sie können daher schriftlich oder mündlich erlassen werden. Telefonische Bescheide sind unwirksam (vgl. zB VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279).
Die Hemmung der Beschwerdefrist tritt ein (§ 245 Abs. 2 und 3 BAO)
durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung,
durch einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist.
Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (zB Postaufgabe, Überreichung), wenn die Einbringung innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt.
Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (VwGH 8.3.1994, 91/14/0026). Wird einem nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellten Antrag entsprochen, so ist der Fristverlängerungsbescheid zwar rechtswidrig, aber wirksam (zB VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142).
Telefonische Anträge sind wirkungslos (zB VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279).
Die Hemmung endet mit dem Tag der Zustellung der Mitteilung der fehlenden Begründung bzw. der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag.
Die Hemmung als Folge des Fristverlängerungsantrages kann jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft (§ 245 Abs. 4 letzter Satz BAO).
Beispiele:
1. Bescheidzustellung 4. Mai; Einbringung des Fristverlängerungsantrages 14. Mai; beantragte Frist 30. Juni; Zustellung der Abweisung des Antrages 28. Juni. Ende der Beschwerdefrist jedenfalls 30. Juni.
2. Bescheidzustellung 10. Oktober; rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag; beantragte Frist 25. November; Finanzamt reagiert nicht. Ende der Beschwerdefrist daher 25. November.
2.2. Zurücknahmeerklärung (§ 256 Abs. 3 BAO)
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde (somit bis zur Zustellung bzw. zur Verkündung der Entscheidung) zulässig (§ 256 Abs. 1 erster Satz BAO).
Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären (§ 256 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Die Zurücknahme der Beschwerde ist nicht widerrufbar (zB VwGH 3.4.1973, 1502/72; VwGH 8.3.1991, 90/17/0328).
Eine bedingte Zurückziehung der Beschwerde ist wirkungslos (zB VwGH 28.1.1994, 91/17/0070, 0126).
Willensmängel (zB Drohung, Zwang, Irrtum) führen zur Ungültigkeit der Zurückziehung (vgl. zB UFS 9.9.2004, RV/0709-L/03).
Wurden Beschwerden von mehreren Beschwerdebefugten eingebracht, so ist die Zurücknahme nur wirksam, wenn alle Beschwerden zurückgenommen werden. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) einer KG von der KG sowie von einem Gesellschafter oder von mehreren Gesellschaftern angefochten ist.
Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind (§ 256 Abs. 2 BAO).
Auch nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages ist die Zurücknahme der Beschwerde zulässig. Diesfalls bewirkt die Gegenstandsloserklärung die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (und damit das Wiederaufleben des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides).
Die Zurücknahme einer Bescheidbeschwerde steht einer neuerlichen Einbringung einer Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid entgegen (vgl. zB VwGH 7.12.1972, 0847/71).
2.3. Zurücknahme nach § 85 Abs. 2 BAO
2.3.1. Formgebrechen
Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (zB VwGH 8.9.2009, 2009/17/0110).
Die Nichtverwendung einer für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache ist ein Formgebrechen (zB VwGH 22.4.1998, 97/03/0323; VwGH 23.2.2000, 2000/12/0026).
Nach Art. 8 B-VG ist die Amtssprache deutsch. Nach Maßgabe des Volksgruppenrechtes kommen weiters slowenisch, kroatisch und ungarisch in Betracht.
Ein Formgebrechen liegt vor, wenn der Nachweis der Zustimmung des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) zu einer Eingabe des Schuldners fehlt (vgl. zB VwGH 12.11.1986, 85/13/0183). Die Zustimmung (Genehmigung) des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) kann auch nachträglich erfolgen (vgl. VwGH 15.7.1998, 97/13/0090).
Ein Formgebrechen im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO ist weiters die fehlende Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters (vgl. zB VwGH 24.11.1987, 87/11/0141; UFS 27.10.2004, RD/0003-L/04).
2.3.2. Fehlende Unterschrift
Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Sie muss nicht lesbar sein. Nötig ist aber ein die Identität des Unterschreibenden kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (zB VwGH 17.5.2001, 2001/16/0062).
Eine Paraphe (Handzeichen) ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).
2.3.3. Sinngemäße Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO
2.3.3.1. Fehlender Nachweis der Bevollmächtigung (§ 85 Abs. 4 BAO)
Wird ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 BAO Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß (§ 85 Abs. 4 BAO).
§ 85 Abs. 4 BAO dient nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachtserteilung zu ermöglichen, sondern lediglich den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) nachzureichen (zB VwGH 16.3.1995, 94/16/0192; VwGH 22.3.1996, 95/17/0384). Aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis entstanden wäre (zB VwGH 19.12.1989, 86/07/0268; VwGH 22.3.1996, 95/17/0384).
Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 4 BAO ist jedoch unzulässig, wenn sich ein berufsrechtlich hiezu befugter Bevollmächtigter auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen könnte (vgl. zB VwGH 18.7.2001, 97/13/0179).
Solche Befugnisse ergeben sich aus
§ 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
§ 36 Abs. 5 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BibuG 2014) für Bilanzbuchhalter,
§ 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung für Rechtsanwälte,
§ 5 Abs. 4a Notariatsordnung für Notare.
Bestehen (zB nach der Aktenlage) konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.
Bestehen Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis amtsbekannter Angehörige (§ 25 BAO), Haushaltsangehöriger oder Angestellter, so darf die Abgabenbehörde nicht nach § 83 Abs. 4 BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen. Bei solchen Zweifeln hat die Abgabenbehörde nach § 85 Abs. 4 BAO vorzugehen (somit einen Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter zu erlassen).
2.3.3.2. Vollmachtsmängel (§ 83 Abs. 2 zweiter Satz BAO)
Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel (der Vollmacht) unter sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO zu veranlassen.
Ein solcher Vollmachtsmangel liegt beispielsweise vor, wenn die vorgelegte Vollmachturkunde nicht zur Einbringung der betreffenden Eingabe berechtigt (vgl. VwGH 29.9.1978, 0045/78, 559/78).
2.3.4. Inhaltliche Mängel (§ 250 Abs. 1 BAO)
Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Beschwerde (im Sinn der §§ 243 und 250 BAO) ist, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Lässt sich erkennen, dass der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Beschwerde auszugehen (vgl. zB VwGH 19.2.1997, 94/13/0269). Die Bezeichnung des Schriftsatzes ist bei der Beurteilung, ob eine Beschwerde vorliegt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. zB VwGH 12.8.2002, 2001/17/0171).
Die Beschwerde muss nach § 250 Abs. 1 BAO folgende Bestandteile enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
b) die angefochtenen Teile des Bescheides,
c) die beantragten Änderungen (Beschwerdebegehren),
d) eine Begründung.
Für § 250 Abs. 1 lit. a BAO (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, (zB VwGH 12.3.2010, 2006/17/0360).
Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO), muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (zB VwGH 28.5.2008, 2008/15/0123). Die Abgabenbehörde soll nämlich in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid zuschreiben will (zB VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108).
Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, erfordert bei teilweiser Anfechtung des Bescheides die Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht (vgl. zB VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108).
Der Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung entspricht dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. c BAO nur dann, wenn tatsächlich eine solche Abgabenerklärung eingereicht wurde (VwGH 20.7.1999, 93/13/0312).
Ist ein angefochtener Bescheid einer Abänderung nicht zugänglich, sodass das Beschwerdebegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann, so ist mit einem auf Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichteten Beschwerdebegehren den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO Genüge getan (zB VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108).
Dies gilt beispielsweise für Beschwerden gegen
Zurücknahmebescheide gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO,
Wiederaufnahmsbescheide,
Zurückweisungsbescheide.
Das ausdrückliche Begehren auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides genügt für § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO (VwGH 30.9.1998, 93/13/0258). Dies gilt auch für Anträge auf ersatzlose Aufhebung von Haftungsbescheiden (VwGH 28.1.1998, 96/13/0081) oder von Beschlagnahmebescheiden.
Dem Fehlen einer Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) ist nicht gleichzuhalten, dass die Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (zB VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331).
Mängelbehebungsaufträge dürfen nicht zur Beibringung von Beweismitteln erteilt werden (zB VwGH 17.12.1998, 97/15/0130); dies gilt beispielsweise für Aufträge zur Vorlage von Steuererklärungen und Steuerbilanzen (VwGH 14.10.1980, 1001/79).
2.3.5. Mängelbehebungsauftrag
Liegen Mängel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO bei Bescheidbeschwerden vor, so hat die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Dies liegt nicht im Ermessen der Behörde (vgl. zB VwGH 29.6.1999, 99/14/0123).
Nicht mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen ist jedoch, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos ist, insbesondere wenn sie wegen Verspätung oder wegen Nichtlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen ist (vgl. zB VwGH 27.6.1994, 93/12/0095, 0096).
Der Mängelbehebungsauftrag ist an den Einschreiter, somit bei fehlendem Nachweis der Vollmacht an den Bevollmächtigten, zu richten (vgl. zB VwGH 22.1.1988, 88/18/0003; VwGH 12.6.1990, 89/14/0085).
Mängelbehebungsaufträge sind verfahrensleitende Verfügungen im Sinn der §§ 94 und 244 BAO. Sie sind daher nicht abgesondert anfechtbare Bescheide. Solche Bescheide haben den Hinweis auf die Zurücknahmefiktion (für den Fall der Nichtbefolgung bzw. nicht fristgerechter Befolgung des Auftrages) zu enthalten.
Mängelbehebungsaufträge sind zweckmäßigerweise mit Zustellnachweis zuzustellen.
Im Mängelbehebungsauftrag ist eine angemessene Frist zu setzen.
Die Mängelbehebungsfrist ist auf Antrag verlängerbar (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116). Dies ergibt sich aus § 110 Abs. 2 BAO, wonach von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen verlängert werden können.
Anträge auf Verlängerung der Beschwerden (und Vorlageanträge) betreffenden Mängelbehebungsfristen haben nach § 245 Abs. 5 BAO fristhemmende Wirkung (sinngemäße Anwendung des § 245 Abs. 3 und 4 BAO).
Über Fristverlängerungsanträge ist mit Bescheid abzusprechen. In Betracht kommt insbesondere die Bewilligung der Fristverlängerung sowie die Ablehnung (Zurückweisung oder Abweisung) des Antrages. Solche Bescheide sind verfahrensleitende Verfügungen (im Sinn der §§ 94 und 244 BAO).
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 110 Abs. 3 BAO).
Bei nicht grob verschuldeter Versäumung der Frist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) in Betracht.
Die Fristverlängerung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Die Befolgung von Mängelbehebungsaufträgen ist nicht mit Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwingbar.
2.3.6. Erklärung als zurückgenommen
Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Dies liegt nicht im Ermessen und hat durch Beschwerdevorentscheidung (bzw. durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes) zu erfolgen. Diese Entscheidung ist zu begründen (nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO bzw. nach § 280 Abs. 1 lit. e BAO).
Mängelbehebungsaufträge sind insbesondere dann nicht rechtmäßig, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht vorliegen,
die gesetzte Frist nicht angemessen war,
der Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung (Zurücknahmefiktion) fehlt.
2.4. Gegenstandslosigkeit (§ 261 BAO)
2.4.1. Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 BAO
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Beschwerde als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst (§ 253 BAO).
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Die §§ 253 und 261 Abs. 1 lit. a BAO sind insbesondere anwendbar für
endgültige Bescheide, die (gemäß
§ 200 Abs. 2 erster Satz BAO) nach vorläufigen Bescheiden ergehen,
vorläufige Bescheide, die nach vorläufigen Bescheiden (nach § 200 Abs. 1 zweiter Satz BAO) erlassen werden,
nachträglich (insbesondere gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO) geänderte Bescheide,
neue Sachbescheide, die bei Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO oder gemäß
§ 300 Abs. 1 BAO ergehen,
neue Sachbescheide, die bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) ergehen,
Stundungszinsen gemäß
§ 212 Abs. 2 letzter Satz BAO herabsetzende Bescheide,
Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO herabsetzende Bescheide,
Säumniszuschläge gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO herabsetzende Bescheide,
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7, 8 oder 9 BAO herabsetzende Bescheide,
Umsatzsteuerveranlagungsbescheide (§ 21 Abs. 4 UStG 1994), die an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) treten.
§ 253 BAO gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Änderungsbescheides (§ 295 Abs. 1 BAO) die Bescheidbeschwerde vorübergehend (durch eine Beschwerdevorentscheidung) als erledigt gilt. Durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag wird sie wieder unerledigt. Damit gilt die gegen den geänderten Bescheid (zB Einkommensteuerbescheid) gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den Änderungsbescheid (§ 295 Abs. 1 BAO) gerichtet.
Weiters gilt § 253 BAO auch dann, wenn ein gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheid gemäß
§ 293b BAO berichtigt und vor Erledigung der gegen den berichtigenden Bescheid gerichteten Bescheidbeschwerde durch einen endgültigen Bescheid (§ 200 Abs. 2 BAO) ersetzt wird. Diesfalls tritt der endgültige Bescheid (ua.) an die Stelle des berichtigenden Bescheides, sodass die gegen den auf § 293b BAO gestützten Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet gilt.
Eine Bescheidbeschwerde ist weiters nach § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Dies gilt vor allem für
Berichtigungen gemäß den §§ 293 oder 293b BAO,
Abänderungen gemäß
§ 295a BAO,
(ersatzlose) Aufhebungen gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO,
Berichtigungen gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG 1955.
2.4.2. Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 BAO
Einen gegen einen Sachbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO oder nach § 307 Abs. 1 BAO gerichtete Bescheidbeschwerde ist als gegenstandslos zu erklären, wenn
einer gegen den Aufhebungsbescheid (§ 299 Abs. 1 BAO) gerichteten Bescheidbeschwerde bzw.
einer gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) bewilligenden oder verfügenden Bescheid gerichteten Bescheidbeschwerde
entsprochen wird.
2.4.3. Gegenstandsloserklärung
Die Gegenstandsloserklärung hat zu erfolgen
mit Beschwerdevorentscheidung bzw.
mit Beschluss (§ 278 BAO).
Gegenstandsloserklärungen liegen nicht im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes.
Solche Entscheidungen sind mit Vorlageantrag (§ 264 BAO) bzw. mit Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH anfechtbar.
Eine teilweise Gegenstandsloserklärung ist nicht vorgesehen (im Unterschied zu § 274 BAO idF vor FVwGG 2012).
3. Entscheidungen in der Sache (§ 263 BAO)
3.1. Allgemeines
Ist über die Bescheidbeschwerde nicht mit Formalerledigung zu entscheiden, so hat eine meritorische Erledigung (Sachentscheidung) zu ergehen.
Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis umfasst die
(ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides,
Abänderung des angefochtenen Bescheides,
Abweisung der Beschwerde.
3.2. (ersatzlose) Aufhebung
Eine solche Aufhebung hat zu erfolgen, wenn kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 24.1.2002, 2001/16/0472 bis 0475; VwGH 23.2.2006, 2003/16/0119 bis 0121), somit beispielsweise
bei (sachlicher oder örtlicher) Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. zB VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043),
bei Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides wegen Eintrittes der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff BAO),
bei Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheides wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO),
bei Erlassung eines Abgabenbescheides, obwohl der Abgabentatbestand nicht verwirklicht wurde (VwGH 12.8.2002, 2001/17/0171),
wenn eine Abgabe gegenüber einer Person festgesetzt wurde, die nicht Abgabenschuldner ist,
wenn ein Haftungsbescheid erlassen wurde, obwohl kein Haftungstatbestand verwirklicht wurde,
bei Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber einer Person, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat,
bei Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides, obwohl kein Antrag gestellt wurde (zB VwGH 28.6.2001, 2001/16/0182) oder obwohl der Antrag zurückgenommen wurde,
wenn ein Änderungsbescheid (zB gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO), ein Abänderungsbescheid gemäß
§ 295a BAO oder ein Berichtigungsbescheid (§§ 293 oder 293b BAO) erlassen oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) verfügt wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorgelegen sind,
wenn bei im Ermessen liegenden Maßnahmen bei richtiger (gesetzeskonformer) Ermessensübung die Maßnahme (zB Wiederaufnahme des Verfahrens, Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO, Abänderung gemäß
§ 295a BAO) nicht hätte erfolgen dürfen,
wenn in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens kein Wiederaufnahmsgrund genannt ist.
3.3. Abänderung
Die Abänderungsbefugnis besteht nur innerhalb der Sache, somit der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. zB VwGH 26.2.2004, 2002/16/0071).
Nicht zulässig ist beispielsweise
die erstmalige Vorschreibung einer Abgabe (vgl. zB VwGH 23.11.2005, 2005/16/0122, 0192; VwGH 29.3.2006, 2001/14/0091),
der Austausch des Bescheidadressaten (vgl. zB VwGH 25.5.2005, 2003/17/0017),
den im angefochtenen Bescheid genannten Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen Wiederaufnahmsgrund zu ersetzen (vgl. zB VwGH 2.2.2000, 97/13/0199),
eine Artfortschreibung vorzunehmen, wenn ein Wertfortschreibungsbescheid angefochten ist (VwGH 31.10.2000, 98/15/0168),
bei Haftungsbescheiden den Haftungstatbestand auszutauschen, etwa eine auf § 30 GebG gestützte Haftungsinanspruchnahme auf § 9 BAO zu stützen (VwGH 16.9.1991, 91/15/0064),
bei Gebührenbescheiden der Austausch des Gebührentatbestandes (der Tarifpost) (VwGH 16.10.1989, 88/15/0032),
bei einem einen Wiederaufnahmsantrag zurückweisenden Bescheid die Abänderung in einen den Antrag abweisenden Bescheid (VwGH 2.3.2006, 2005/15/0125).
Zulässig ist beispielsweise,
einen vorläufigen Bescheid durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen (zB VwGH 10.8.2005, 2001/13/0288; VwGH 22.12.2005, 2001/15/0004),
einen endgültigen Bescheid durch einen vorläufigen zu ersetzen (zB VwGH 20.11.1989, 88/14/0230),
die Umwandlung eines Abgabenbescheides in einen "Nichtveranlagungsbescheid" (zB VwGH 24.11.1998, 98/14/0144),
einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) in einen "Nichtfeststellungsbescheid" abzuändern (zB VwGH 8.11.1989, 85/13/0190),
die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Sinn des § 293 BAO (zB VwGH 26.1.1995, 94/16/0058, 0059) oder im Sinn des § 293b BAO,
die Abänderung einer Abgabenfestsetzung in einem Abgabenbescheid in eine auf § 206 Abs. 1 lit. b BAO gestützte Nichtfestsetzung (zB UFS 3.8.2004, RV/0060-L/02; UFS 24.11.2005, RV/1618-W/05, jeweils zu § 289 Abs. 2 BAO idF vor FVwGG 2012).
Die Änderungsbefugnis ermöglicht auch Ergänzungen von Bescheidsprüchen, die sich als unvollständig erweisen.
Beispiele:
1. Im Umsatzsteuerveranlagungsbescheid (
§ 21 Abs. 4 UStG 1994
) ist gegebenenfalls auch über die Höhe der einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge und deren Fälligkeitszeitpunkte abzusprechen, wenn dies aus Rechtsschutzgründen (insbesondere wegen Säumniszuschlägen) erforderlich ist.
2. Im Bescheid über die Feststellung von Einkünften (
§ 188 BAO
) fehlt der Abspruch, ob die dort ausgewiesenen Verluste vortragsfähig sind.
3. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid sind die Höhe des Ausgleichsviertels (
§ 45 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988
) und sein Fälligkeitszeitpunkt strittig.
Der angefochtene Bescheid kann in allen Punkten, auch über die Beschwerdepunkte und das Beschwerdebegehren hinausgehend, abgeändert werden; dies gilt zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 13.5.2004, 2002/16/0192, 0193). Eine "Verböserung" ist somit zulässig (vgl. zB VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0227).
Grenzen der Abänderungsbefugnis ergeben sich beispielsweise
aus der Bindung an Grundlagenbescheide (vgl. § 192 BAO),
bei Vorfragen im Sinn des § 116 BAO) aus der Bindung an Entscheidungen der Hauptfragenbehörde,
aus § 209a Abs. 3 BAO,
aus § 278 Abs. 3 BAO,
aus § 279 Abs. 3 BAO,
aus § 63 VwGG,
aus § 85 VfGG.
3.4. Abweisung
Die Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet ist so zu werten, als ob ein mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmender Bescheid erlassen wäre, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. zB VwGH 30.3.2006, 2004/15/0048; VwGH 23.02.2011, 2008/13/0115).
Der Abspruch, die Bescheidbeschwerde werde als unbegründet abgewiesen, reicht. Daher muss nicht der gesamte Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt werden (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276).
Die (bloße) Abweisung einer gegen einen vorläufigen Abgabenbescheid gerichteten Bescheidbeschwerde ändert nichts an der Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung (vgl. zB VwGH 27.2.2002, 97/13/0149).
3.5. Maßgebende Sach- und Rechtslage
Die Beschwerdevorentscheidung hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149).
Daher sind in der Beschwerdevorentscheidung beispielsweise zu berücksichtigen
die nachträgliche Änderung oder Aufhebung eines Grundlagenbescheides (im Sinn des § 295 Abs. 1 BAO),
der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a BAO,
die nachträgliche Entscheidung der Hauptfragenbehörde über eine im angefochtenen Bescheid als Vorfrage (§ 116 BAO) beurteilte Rechtsfrage,
neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel (im Sinn des § 303 BAO),
ein Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO (siehe RAE Rz 978).
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten ua. für Bescheidbeschwerden gegen Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO). Dort sind bei der meritorischen Beschwerdeerledigung nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetretene Umstände nicht zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045, 0046; RAE Rz 1556).
Gleiches gilt etwa für Zwangsstrafen (§ 111 BAO); nach Erlassung des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides nachgeholte Befolgungen von Anordnungen (zB nachträgliche Einreichung der Abgabenerklärung) sind für die meritorische Erledigung der Bescheidbeschwerde bedeutungslos.
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird (§ 270 BAO).
3.6. Zahlungsfristen (Fälligkeit, Nachfristen)
Beschwerdevorentscheidungen treten zwar an die Stelle der angefochtenen Bescheide; dies ändert jedoch nichts an der Fälligkeit der festgesetzt gewesenen Abgaben (zB VwGH 16.9.1992, 88/13/0224).
Bei Abgabenbescheiden (§ 198 BAO) sind sowohl Fälligkeitszeitpunkte (und die Höhe der betreffenden Abgabenschuldigkeiten) als auch Zahlungsfristen (und die Höhe des betreffenden Beträge) Spruchbestandteile.
Auch solche Spruchbestandteile sind von der für Beschwerdevorentscheidungen geltenden Änderungsbefugnis umfasst. Daher sind diese Zeitpunkte (und die Höhe hievon betroffener Beträge) abänderbar. Dies gilt nicht nur, wenn das Beschwerdebegehren darauf lautet. Auch von Amts wegen ist beispielsweise der sich aus § 210 Abs. 1 BAO ergebende Fälligkeitszeitpunkt zu ändern, etwa wenn hervorkommt, dass die für die Monatsfrist maßgebende Zustellung wegen Ortsabwesenheit des Empfängers erst später (als im angefochtenen Bescheid angenommen) erfolgt ist (zB gemäß
§ 26 Abs. 2 letzter Satz Zustellgesetz wird erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam).
Für sich aus Beschwerdevorentscheidungen ergebende Nachforderungen ist nicht nur deren Höhe, sondern auch deren Fälligkeitszeitpunkt bzw. das Ende der Nachfrist (zB des § 210 Abs. 4 BAO) im Spruch der Beschwerdeerledigung anzugeben. Ein Hinweis in der Bescheidausfertigung auf die diesbezügliche Angabe in der Buchungsmitteilung wird grundsätzlich ausreichend sein (vgl. VwGH 5.8.1992, 88/13/0166, zu § 210 Abs. 1 BAO).
3.7. Form und Inhalt von Beschwerdevorentscheidungen
Beschwerdevorentscheidungen sind Erledigungen im Sinn des § 96 BAO und Bescheide im Sinn des § 93 BAO. Sie haben daher den dort genannten Erfordernissen zu entsprechen.
Beschwerdevorentscheidungen sind (als Folge der Nichtbeachtung der §§ 93 und 96 BAO) beispielsweise nichtig ("Nichtbescheide"), wenn die Bezeichnung der Behörde fehlt (gemeint ist die Angabe lediglich jenes Finanzamtes, das die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat) oder wenn als Bescheidadressat eine rechtlich nicht bzw. nicht mehr existente Person (Personengemeinschaft) genannt ist.
Die Beschwerdevorentscheidung spricht über eine Bescheidbeschwerde ab. Sie hat daher die Bescheidbeschwerde zu bezeichnen (Datum und Gegenstand der Beschwerde, Namen des Beschwerdeführers).
Nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO sind Beschwerdevorentscheidungen zu begründen, es sei denn, sie tragen dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung (und nehmen weiters keine Abänderung außerhalb des Beschwerdebegehrens vor).
Normen und Schlagworte
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BeschwerdevorentscheidungZurückweisungGegenstandsloserklärunginhaltliche MängelFormmängelMängelbehebungsauftragÄnderungsbefugnis in BeschwerdevorentscheidungVorlageantragRechtsfolgen des VorlageantragesVerjährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0209-IV/2013
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 1/2014
- Stammnummer
- 67716
- Gültig
- 05.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF