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BMF-010103/0209-IV/2013
Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlassBMF-010103/0209-IV/2013vom 05.12.2013Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Die Begründung hat den Sachverhalt, den die Abgabenbehörde als erwiesen annimmt, anzuführen (vgl. zB VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; VwGH 27.1.2011, 2007/15/0226). Aus der Begründung hat hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der als erwiesen angenommene Sachverhalt vorliegt (vgl. zB VwGH 2.2.2010, 2009/15/0209; VwGH 16.10.2010, 2007/15/0016). Bei widersprüchlichen Beweisergebnissen ist schlüssig darzulegen, aus welchen Erwägungen die Behörde ein Beweismittel dem anderen vorgezogen hat (vgl. zB VwGH 26.11.2003, 98/13/0173). Hiefür reicht der bloße Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) nicht (VwGH 30.8.1995, 94/16/0290).
Weiters sind die für die Beurteilung strittiger Rechtsfragen maßgeblichen Überlegungen darzustellen (vgl. zB VwGH 3.7.2003, 98/15/0128).
Bei einer Schätzung (§ 184 BAO) hat die Begründung die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl. zB VwGH 28.10.2010, 2007/15/0040; VwGH 27.1.2011, 2007/15/0226). Auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen ist zu begründen (zB VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019).
Bei Ermessensentscheidungen hat die Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen darzulegen (vgl. zB VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099; VwGH 24.3.2004, 2001/14/0083).
In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) hinzuweisen (§ 263 Abs. 2 BAO).
3.8. Folgen eines Beitritts
Bei einem Beitritt zu einer Bescheidbeschwerde (nach den §§ 257 oder 259 BAO) haben Beschwerdevorentscheidungen dem Beschwerdeführer und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu ergehen (vgl. zB VwGH 24.9.2003, 99/13/0180). Es ist rechtswidrig, wenn die Entscheidung nur gegenüber dem Beschwerdeführer (nicht jedoch auch gegenüber dem Beigetretenen) erlassen wird (zB VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028).
Die Beschwerdevorentscheidung ist daher an beide zu richten. Beiden ist eine Ausfertigung der einheitlichen Beschwerdevorentscheidung zuzustellen.
Im Fall des Beitrittes nach § 257 BAO begründet die Beschwerdevorentscheidung gegenüber dem Beigetretenen keinen Abgabenzahlungsanspruch (vgl. zB VwGH 22.3.1999, 98/17/0192).
3.9. Verjährung
3.9.1. Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 1 BAO)
Beschwerdevorentscheidungen sind Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches, somit Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO (vgl. zB VwGH 21.5.2007, 2007/16/0014).
Abgabenbescheide verlängern die Verjährungsfristen für jene Abgaben, die sie betreffen (vgl. zB VwGH 18.10.1984, 83/15/0085). Dies gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen.
Feststellungsbescheide (zB Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO) verlängern die Verjährungsfristen für die von ihnen abgeleiteten Abgaben (vgl. zB VwGH 28.2.1995, 95/14/0021). Dies gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen.
Zur Verlängerung der Bemessungsverjährungsfrist führen Bescheide auch dann, wenn sie später aufgehoben werden (zB Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO).
3.9.2. Beschwerdevorentscheidung nach Eintritt der Verjährung (§ 209a Abs. 1 BAO)
Gemäß
§ 209a Abs. 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Verjährung im Sinn des § 209a Abs. 1 BAO ist auch die so genannte absolute Verjährung des § 209 Abs. 3 BAO.
§ 209a BAO gilt für die Einhebungsverjährung sinngemäß (nach § 238 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Die Bestimmung des § 209a Abs. 1 BAO setzt nicht voraus, dass die Beschwerde vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Sie gilt auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen zulässigerweise nach Verjährungseintritt erlassenen Bescheid richtet. Dies kann etwa nach § 209a Abs. 2 BAO, nach Art. 25 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002) oder nach § 16 Abs. 3 BewG 1955 zulässig sein.
3.10. Folgen für Nebenansprüche
Ist Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag die im angefochtenen Abgabenbescheid festgesetzte Stammabgabe, so hat die (ersatzlose) Aufhebung des betreffenden Bescheides zur Folge, dass der Verspätungszuschlagsbescheid gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO aufzuheben ist.
Wird diese Bemessungsgrundlage in der Beschwerdevorentscheidung geändert, so ist nach § 295 Abs. 3 BAO der Verspätungszuschlag entsprechend (unter neuerlicher Übung des gemäß
§ 135 BAO eingeräumten Ermessens) anzupassen. Siehe Erlass zum Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) vom 10. April 2006, BMF-010103/0030-VI/2006, AÖF Nr. 128/2006.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge von Amts wegen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (nach den §§ 212 Abs. 2 letzter Satz, 212a Abs. 9 dritter Satz und 217 Abs. 8 BAO).
3.11. Verbindung mehrerer Beschwerden (§ 267 BAO), einheitliche Entscheidungen (§ 281 BAO)
Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (§ 267 erster Satz BAO).
Eine solche Verbindung hat beispielsweise zu erfolgen, wenn
ein Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) von mehreren Beschwerdebefugten (zB bei einer KG von mehreren Gesellschaftern) bekämpft wird,
ein Einheitswertbescheid (§ 186 BAO) von mehreren am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen angefochten wird,
ein Zerlegungsbescheid (§ 10 KommStG 1993) von mehreren Gemeinden mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
§ 267 erster Satz BAO ist hingegen nicht anwendbar, wenn der mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommene sowohl den Haftungsbescheid als auch den Bescheid über den Abgabenanspruch (nach § 248 BAO) mit Bescheidbeschwerde anfechtet (vgl zB VwGH 28.6.2001, 2000/16/0886).
§ 281 Abs. 1 BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (somit ua. Beschwerdevorentscheidungen) getroffen werden. Solche Entscheidungen wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
Ein Erkenntnis (des Verwaltungsgerichtes) über das Bestehen einer Abgabenschuld, das auf Grund einer vom Haftungspflichtigen nach § 248 BAO eingebrachten Bescheidbeschwerde ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen (§ 281 Abs. 2 BAO).
Nach § 263 Abs. 4 BAO gilt § 281 BAO sinngemäß auch für Beschwerdevorentscheidungen. Allerdings gilt die Wirkung des § 281 Abs. 2 BAO (zufolge § 263 Abs. 4 zweiter Halbsatz BAO) nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 BAO oder aus der in § 279 Abs. 3 BAO angeordneten Bindung nicht anderes ergibt. Diese Bindung an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss (des Verwaltungsgerichtes) dargelegte Rechtsanschauung bzw. an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung besteht nur für die Abgabenbehörden (nicht aber für die Verwaltungsgerichte). Sie besteht nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (vgl. zB VwGH 12.10.1993, 93/07/0062, zu § 66 Abs. 2 AVG).
3.12. Unterbleiben von Beschwerdevorentscheidungen
3.12.1. § 262 Abs. 2 bis 4 BAO
In den Abs. 2 bis 4 des § 262 BAO sind drei Ausnahmen von der in Abs. 1 normierten Pflicht der Abgabenbehörden, über Bescheidbeschwerden stets mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, vorgesehen.
Nach § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Das Antragsrecht kann nur in der Bescheidbeschwerde selbst, nicht aber in einer nachträglich ergänzenden Eingabe ausgeübt werden.
Aus dem Antrag ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung bzw. auf Vorlage innerhalb der drei Monate. Über den Antrag ist nicht bescheidmäßig abzusprechen. Ergeht innerhalb der drei Monate trotz des Antrages des Beschwerdeführers eine Beschwerdevorentscheidung, so ist dies nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO zu begründen.
Der Antrag ist vor Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zurücknehmbar.
Die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 2 BAO kommt beispielsweise in Betracht, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die Rechtmäßigkeit von in Erlässen des BMF vertretener Rechtsanschauungen strittig ist oder wenn die Abgabenbehörde als Folge der in den §§ 278 Abs. 3 oder 279 Abs. 3 BAO normierten Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes den Bescheid nicht abändern darf (diese Bindung besteht nur für Abgabenbehörden, nicht jedoch für die Verwaltungsgerichte).
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 262 Abs. 3 BAO).
Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist wird aus dem Recht der Abgabenbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, eine Pflicht.
Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 262 Abs. 4 BAO). Rechtsgrundlage für solche Bescheide sind beispielsweise § 48 BAO und § 103 EStG 1988.
3.12.2. Vorübergehendes Unterbleiben
Vorübergehend ist die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen untersagt, wenn eine Aussetzung der Entscheidung (§ 271 BAO) erfolgt und noch wirksam ist.
Die Pflicht, vorübergehend keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, kann sich für Kammerumlagen (§ 122 Abs. 1 WKG und § 122 Abs. 7 WKG) weiters aus den §§ 122 Abs. 10 bzw. 126 Abs. 2 WKG ergeben.
Wird ein Rechtsmittel (gegen solche Kammerumlagen festsetzende Bescheide) erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen.
Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften des AVG sinngemäß anzuwenden (nach § 128 Abs. 5 WKG). Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Das unterbrochene Rechtsmittelverfahren ist von der Abgabenbehörde nach Zustellung der Entscheidung des Präsidenten der Landeskammer fortzusetzen.
3.13. Zuständigkeit
Die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen obliegt stets jener Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dies gilt auch bei Übergang der Zuständigkeit.
Nach § 4 AVOG 2010 berührt der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.
§ 4 AVOG 2010 gilt auch für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt. Ein solcher Übergang kann sich zB aus § 15 Abs. 2 AVOG 2010 (Änderung der Größenmerkmale bei einer GmbH) ergeben.
4. Vorlageantrag (§ 264 BAO)
4.1. Einbringungsbehörde
Der Vorlageantrag ist (in sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1 BAO) einzubringen
bei der Abgabenbehörde, welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat,
bei einer Änderung der Zuständigkeit weiters bei der neu zuständigen Abgabenbehörde.
4.2. Frist
Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages beträgt ein Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.
Diese Monatsfrist ist auf Antrag verlängerbar (nach § 264 Abs. 4 lit. a BAO iVm § 245 Abs. 3 BAO). Die Verlängerung liegt nicht im Ermessen.
Die Verlängerung der Vorlageantragsfrist obliegt der Abgabenbehörde.
Der Antrag auf Erstreckung der Frist hemmt die Vorlageantragsfrist (in sinngemäßer Anwendung des § 245 Abs. 3 zweiter Satz BAO; zufolge § 264 Abs. 4 lit. a BAO). Diese Hemmung beginnt mit dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrages. Sie endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag zugestellt wird (spätestens jedoch an dem Tag, bis zu dem die Verlängerung beantragt wurde).
Nach § 264 Abs. 4 lit. a BAO ist ua. § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Enthält die Beschwerdevorentscheidung die Ankündigung, dass noch eine Begründung zu ihr ergehen wird, so wird die Vorlageantragsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
Weiters ist § 245 Abs. 2 BAO sinngemäß anzuwenden. Danach hat ein Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung fristhemmende Wirkung. Diese Hemmung beginnt mit dem Tag der Einbringung des genannten Antrages. Sie endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung der Begründung zugestellt wird.
4.3. Zurücknahme des Vorlageantrags
Für Vorlageanträge ist § 256 BAO (Zurücknahme von Beschwerden) sinngemäß anzuwenden (zufolge § 264 Abs. 4 lit. d BAO).
Vorlageanträge können beispielsweise in einem "Erörterungstermin" (§ 269 Abs. 3 BAO) zurückgenommen werden. Die Zurücknahme hat schriftlich oder mündlich zu erfolgen. Eine telefonische Zurücknahme ist unzulässig und daher unwirksam.
Die Zurücknahme ist nicht widerrufbar. Sie ist allerdings bei Willensmängeln (zB List, Zwang, Drohung) ungültig.
Bei Zurücknahme des Vorlageantrages gilt die Beschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt werden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
4.4. Verzicht
Ein Verzicht auf die Einbringung eines Vorlageantrages ist in sinngemäßer Anwendung des § 255 BAO möglich (zufolge § 264 Abs. 4 lit. c BAO).
Dieser Verzicht ist schriftlich oder mündlich (nicht jedoch telefonisch) zu erklären. Er kann nicht zurückgenommen werden. Willensmängel führen zu seiner Ungültigkeit.
Der Verzicht kann auch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam abgegeben werden. Dies setzt voraus, dass aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt der zu erwartenden Beschwerdevorentscheidung (bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgaben und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen) bekannt waren.
Vorlageanträge, die trotz eines wirksamen und gültigen Verzichts eingebracht werden, sind ungültig. Sie sind mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
Sind mehrere Personen zur Stellung eines Vorlageantrages befugt, so entfaltet der Verzicht einer dieser Personen keine Rechtswirkungen gegenüber den anderen Personen.
4.5. Befugnis, Form
Der Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist der Vorlageantrag.
Zur Stellung eines Vorlageantrages befugt sind
der Beschwerdeführer,
jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 lit. b BAO),
ferner derjenige, der einer Beschwerde beigetreten ist (VwGH 28.6.1995, 93/16/0030).
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO (Feststellung von Einkünften) wirken grundsätzlich allen Beteiligten gegenüber. Daher kann beispielsweise ein Kommanditist auch dann einen Vorlageantrag stellen, wenn der Komplementär die Bescheidbeschwerde eingebracht hat.
Der Vorlageantrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. Er ist somit grundsätzlich schriftlich einzubringen.
Nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 BAO kann der Antrag mündlich (nicht jedoch telefonisch) gestellt werden. Nach § 86a BAO in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 kann er auch unter Verwendung eines Telekopierers eingebracht werden. Die Stellung im Wege von FinanzOnline ist nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen zulässig.
Die BAO enthält für den Vorlageantrag keine speziellen Inhaltserfordernisse. Er muss somit nicht begründet werden (vgl. zB VwGH 28.11.2000, 97/14/0032).
Wegen der "Vorhaltswirkung" von Beschwerdevorentscheidungen (vgl. zB VwGH 23.9.2005, 2003/15/0147) wird es jedoch vielfach für die Partei (§ 78 BAO) zweckmäßig sein, auf in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Sachverhaltsannahmen zu reagieren.
Nicht zuletzt wegen § 270 BAO (kein Neuerungsverbot) können Bescheidbeschwerden in Vorlageanträgen erweitert oder eingeschränkt werden.
Im Vorlageantrag kann gestellt werden
der Antrag auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO),
der Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO).
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (zB VwGH 28.10.1997, 93/14/0146). Wird ein Vorlageantrag vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (zB VwGH 25.11.1999, 99/15/0136; er ist nach diesem Erkenntnis diesfalls nur dann wirksam, wenn er nach Zustellung der separaten Begründung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wird).
4.6. Rechtswirkungen, Erledigung des Vorlageantrages
Durch einen zulässigen (wirksamen) und fristgerechten Vorlageantrag wird die Beschwerde wieder unerledigt. Der Vorlageantrag beseitigt jedoch nicht die Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand.
Erst die abschließende Erledigung der Bescheidbeschwerde verdrängt die Beschwerdevorentscheidung.
Vorlageanträge sind zurückzuweisen, wenn sie
unzulässig sind (zB bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters, bei Einbringung vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung, bei Verzicht auf die Stellung eines Vorlageantrags) oder
nicht fristgerecht eingebracht sind.
Die Zurückweisung obliegt dem Verwaltungsgericht. Sie hat mit Beschluss zu erfolgen.
4.7. Weitere Rechtsfolgen des Vorlageantrages (§ 300 BAO)
4.7.1. Unzuständigkeit der Abgabenbehörde
Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben (§ 300 Abs. 1 erster Satz BAO).
Solche Abänderungen oder Aufhebungen sind beispielsweise
Berichtigungen gemäß
§ 293 BAO (zB Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern),
Berichtigungen gemäß
§ 293b BAO (Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen),
Änderungen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO (zB Anpassung eines Einkommensteuerbescheides an nachträglich geänderten Bescheid über die Feststellung von Einkünften),
Abänderung nach § 295a BAO (Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses),
Aufhebungen und neue Sachbescheide gemäß
§ 299 BAO,
Wiederaufnahmen von Verfahren (und neue Sachbescheide) nach § 303 BAO,
Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibungen (§ 193 BAO),
endgültige bzw. endgültig erklärende Bescheide (§ 200 Abs. 2 BAO),
Herabsetzungen von Säumniszuschlägen nach § 217 Abs. 7, 8 oder 9 BAO.
Eine solche Maßnahme ist auch die Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) trotz eines mit Beschwerde angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides (§ 21 Abs. 3 UStG 1994). Dies deshalb, weil durch die Veranlagung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid aufgehoben würde (vgl. zB VwGH 30.5.2001, 2000/13/0011).
Diese vorübergehende Unzuständigkeit der Abgabenbehörde dauert nur solange, als Bescheide beim Verwaltungsgericht angefochten sind. Sie endet daher vor allem durch Erlassung des Erkenntnisses (§ 279 BAO).
4.7.2. Aufhebung gemäß
§ 300 BAO
In § 300 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 BAO ist eine Ausnahme der vorübergehenden Unzuständigkeit der Abgabenbehörde vorgesehen.
Mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide (und allfällige Beschwerdevorentscheidungen), deren Spruch sich als nicht richtig erweist, können (nach dem zweiten Satz des § 300 Abs. 1 BAO) von der Abgabenbehörde nur dann aufgehoben werden,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
Die Zustimmungserklärung (§ 300 Abs. 1 lit. a BAO) unterliegt nicht der Entscheidungspflicht. Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht bzw. auf Aufhebung durch die Abgabenbehörde.
Die Frist des § 300 Abs. 1 lit. c BAO ist eine behördliche Frist im Sinn des § 110 Abs. 2 BAO (somit verlängerbar). Ein diesbezügliches Antragsrecht hat weder die Abgabenbehörde noch der Beschwerdeführer. Anregungen auf Fristverlängerung haben keine fristhemmende Wirkung.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 300 Abs. 3 BAO). Beide Bescheide sind mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Der neue Sachbescheid (§ 300 Abs. 3 BAO) ist ein Bescheid im Sinn des § 253 BAO.
5. Hinweise
Nach § 85d ZollR-DG (idF FVwGG 2012) sind die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO (Ausnahmen von der Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anzuwenden.
Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansichten des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet werden.
Dieser Erlass ersetzt (ab 1. Jänner 2014) folgende Erlässe:
Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, BMF-010103/0056-VI/2006 vom 6. Juli 2006, AÖF Nr. 216/2006,
Berufungsvorentscheidungen, BMF-010103/0081-VI/2006 vom 30. Oktober 2006, AÖF Nr. 273/2006.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BeschwerdevorentscheidungZurückweisungGegenstandsloserklärunginhaltliche MängelFormmängelMängelbehebungsauftragÄnderungsbefugnis in BeschwerdevorentscheidungVorlageantragRechtsfolgen des VorlageantragesVerjährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0209-IV/2013
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 1/2014
- Stammnummer
- 67716
- Gültig
- 05.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF