Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0918-W/07
Nach Beendigung einer GesbR entfaltet ein an diese Gesellschaft gerichteter Bescheid keine Rechtswirkung mehr (vgl. VwGH 93/15/0080).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0918-W/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MM, x1, vertreten durch Dr. Peter J
Hofbauer Wirtschaftsprüfungs KEG, 1120 Wien, Schwenkgasse 4/1/6, vom
26. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
19. Dezember 2006 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1993 bis 1996
entschieden:
Der Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einer bis zu
dem am 1. November 1996 erfolgten Ableben von
AM bestehenden Gesellschaft nach
bürgelichem Recht fand im Jahr 1999 ein Betriebsprüfungsverfahren
statt, im Zuge dessen die Betriebsprüferin im wesentlichen die Feststellung
traf, dass der Ausbau des Dachgeschosses, der Zubau zum bestehenden Mietobjekt
und der daran anschließende sukzessive erfolgte Verkauf der
(parifizierten) Wohneinheiten als gewerblicher Grundstückhandel zu
qualifizieren sei.
Das Finanzamt folgte der
Ansicht der Betriebsprüfung und erließ mit 17. Mai 2000 datierte
Bescheide betreffend einheitlicher und gesonderter Feststellung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1993 bis 1996.
Eine gegen diese Bescheide
gerichtete Berufung wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
Berufungsentscheidung vom 5. September 2007 Gz. RV/4209-W/02 als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründet wurde dies
damit, dass aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur, nach der sich die
Wirkung eines Feststellungsbescheides auf alle Personen, die im Spruch des
Bescheides genannt werden richtet (VwGH v. 21.4.2005, 2003/15/0022) die
gänzliche Untwirksamkeit eines Feststellungsbescheides ergäbe, wenn
dieser auch nur gegenüber einem der Beteiligten nicht wirksam werde. Im do.
Verfahren wurden MMa wie auch die
VMA (Anteil jeweils 50%) als Beteiligte
der GesbR angeführt.
Der UFS entschied, dass,
nachdem die Verlassenschaft bereits am 6.2.1998 eingeantwortet worden sei, die
,VMA' den falschen Bescheidadressaten
darstelle und der Bescheid somit ins Leere gegangen sei.
Das Finanzamt erließ
in weiterer Folge die gegenständlich bekämpften Feststellungsbescheide
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß
§ 188
BAO für die Jahre 1993 bis 1996.
Die Bw. erhob mit Eingabe
vom 26. Februar 2007 Berufung gegen diese Bescheide, wobei sie auf ihre
Ausführungen im Verlauf des Verfahrens hinwies und entsprechende Unterlagen
beibrachte.
Die bekämpften
Bescheide richten sich an ,M&M'.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 191 (1) BAO lautet
(auszugsweise):
Der Feststellungsbescheid
ergeht
...
c) in den Fällen des
§ 188: an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern)
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
...
§ 191 (2) BAO
lautet:
Ist eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt,
in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der
Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am
Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des
Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO in Verbindung
mit § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dort wo der Abgabenbehörde nicht
rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften
(Vereinigungen) gegenübertreten der Feststellungsbescheid an eben diese
Gemeinschaft zu richten ist,
solange diese
besteht
.
Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1993, Zl. 93/15/0080 ist es in
Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO unzulässig einen Bescheid an eine
Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht.
Vgl. Rs. VwGH zu
obengenanntem Erkenntnis:
,Unter den Begriff der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) fallen auch nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie zB Gesellschaften
bürgerlichen Rechts. Wenn nun einerseits § 191 Abs 1 lit c BAO
ausdrücklich anordnet, daß der Feststellungsbescheid in den
Fällen des § 188 an die PERSONENVEREINIGUNG (PERSONENGEMEINSCHAFT)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergeht, deren Gesellschaftern
(Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, andererseits
§ 191 Abs 2 BAO aber ausdrücklich bestimmt, daß bei bereits
beendigten Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen in
den Fällen des § 191 Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind, so kann dies nur bedeuten, daß dort, wo der
Abgabenbehörde, wenn auch nicht rechtsfähige
Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen)
gegenübertreten, - wie zB Kanzleigemeinschaften von Rechtsanwälten -,
der Feststellungsbescheid an eben diese GEMEINSCHAFT (Vereinigung) zu richten
ist, solange sie besteht. Unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs
2 BAO aber jedenfalls, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht
mehr besteht. Ein solcher Bescheid entfaltet keine Rechtswirkung
mehr.'
Unter Bedachtnahme auf das
o.a. Erkenntnis und der Tatsache, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
mit dem am 1. November 1996 erfolgten Ableben von AM
beendet war, waren die gegenüber
M&M vom 19. Dezember 2006 erlassenen
Feststellungsbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 als ins Leere gegangen
zu qualifizieren und können nicht den Gegenstand einer Anfechtung bilden.
Auf die mit dem
gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden Berufungsentscheidungen
Gz. RV/4208-W/02 sowie RV/1965-W/07 wird verwiesen.
Gemäß
§ 273
BAO ist eine Berufung u.a. wegen mangelnder Bescheidqualität
zurückzuweisen. Darunter fallen auch Berufungen gegen einen mangels
Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (vgl. Ritz,
BAO
3
§ 273 Rz. 6).
Demzufolge war das
Rechtsmittel - ohne weiterer Auseinandersetzung mit dem materiellen
Berufungsvorbringen - als unzulässig zurückzuweisen.
Normen und Schlagworte
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0918-W/07
- Stammnummer
- 32586
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF