Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100339/2018
Beendigung einer GesbR nach dem GesbR-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 83/2014
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100339/2018vom 27.10.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwiesen (BFH 24.3.1987, X R 28/80, BStBl. 1988 II S. 316): Gegen eine in Liquidation befindliche Personengesellschaft kann ein Steuerverwaltungsakt bis zu ihrer Vollbeendigung erlassen werden. Sie ist grundsätzlich erst dann vollbeendet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Finanzamt abgewickelt ist. Begründet wurde dies damit, dass Steuerschuldnerin die GesbR als Unternehmerin ist (vgl. dazu zur österreichischen Rechtslage § 19 Abs. 1 UStG 1994). Den Fortbestand der Steuerrechtsfähigkeit hat der Bundesfinanzhof mit der auf § 730 deutsches BGB (mit § 1216a ABGB in der ab dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung des GesbR-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2014, vergleichbar) gestützten Aussage begründet, dass bis zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft i.L. und dem Finanzamt noch nicht abgewickelt sei. Es erübrige sich hiernach, dass die Finanzämter vor jeder Veranlagung in eine Prüfung darüber eintreten, ob eine Personengesellschaft noch bestehe und weder durch Liquidation noch in anderer Weise vollbeendet sei.
Die GemeinschaftX war somit zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide am 26. Jänner 2018 noch nicht beendet. Bei ihr als Umsatzsteuersubjekt war ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben, weshalb die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu Recht an die nicht beendete GesbR "GemeinschaftX" ergangen sind.
7.4. Im Übrigen bezweifelt das Bundesfinanzgericht, dass die GesbR "GemeinschaftX" im Jänner 2018 (unmittelbar vor Erlassung der angefochtenen Bescheide) aufgelöst worden sein soll. Die den Beschwerden beigelegte Abrechnung (mittels Gutschrift) weist EF (die Witwe des am TagT verstorbenen Agrargemeinschaftsmitgliedes CF) als leistenden Unternehmer aus; sie ist dabei offensichtlich als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder (und Erben) nach außen aufgetreten. Diese Abrechnung vom 12. Jänner 2018 über Holzlieferungen an die O-GmbH ist nicht geeignet, eine Auflösung der GesbR "GemeinschaftX" gerade Anfang Jänner 2018 unter Beweis zu stellen, zumal Agrargemeinschaftsmitglieder das ihnen zugewiesene Rechtholz schon bisher - losgelöst und unabhängig von der bestehenden GemeinschaftX - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen konnten. Nichts anderes wird mit dieser Abrechnung dokumentiert. Auch ist dieser Abrechnung nicht zu entnehmen, ob sich der Holzverkauf tatsächlich auf zugewiesenes Rechtholz (oder allenfalls auf Eigenholz) eines Agrargemeinschaftsmitgliedes bezogen hat.
Auf dem Bankkonto der GemeinschaftX mit der Konto-Nr. Nummer2 sind die (jeweils am Jahresende) erfolgten Auszahlungen des "Überlings" unter namentlicher Anführung des jeweiligen Empfängers mit dem Verwendungszweck "Rechtholz" erfasst. Auf den im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Kontoauszügen scheinen weder CF (bis zu seinem Tod), noch seine minderjährigen Erben (bzw. EF als deren gesetzliche Vertreterin) als Empfänger, denen ein "Überling" ausbezahlt worden wäre, auf. Dies lässt den Schluss zu, dass diese Personen nicht Mitglieder der GemeinschaftX gewesen sind und das ihnen zugewiesene Rechtholz stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft haben. Daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse auf eine Auflösung der GemeinschaftX im Jänner 2018 ziehen.
Nicht unerwähnt bleiben soll letztlich, dass die vom Finanzamt F erst am TagZ für die "Bf." vergebene UID 22 für dieses Unternehmen nach wie vor besteht.
8. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden vom 7. Februar 2018 gegen die Bescheide vom 26. Jänner 2018 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 und Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis März 2017 und April bis Juni 2017 als unbegründet abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide ändern sich nicht.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es gibt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung darüber, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der ab dem 1. Jänner 2015 geltenden Rechtslage des GesbR-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2014, ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren erst mit (Voll-)Beendigung der Liquidation (und nicht bereits - wie für die Rechtslage davor - mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung) verliert. Mangels Anwendbarkeit der ab dem 1. Jänner 2015 geltenden Rechtslage hatte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seinem Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2014/15/0024, nicht zu prüfen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zu dieser Rechtsfrage zulässig.
Innsbruck, am 27. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- § 1175 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- §§ 1216a ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100339/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100339.2018
- Stammnummer
- 135034
- Gültig
- 27.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF