Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100339/2018
Beendigung einer GesbR nach dem GesbR-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 83/2014
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100339/2018vom 27.10.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Fall der Auflösung sehen die §§ 1216a ff ABGB in der ab dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung des GesbR-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2014, eine Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Daraus ergibt sich, dass die GesbR ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie zuvor (vgl. etwa VwGH 25.11.2002, 2002/14/0133; VwGH 24.9.2003, 98/13/0211; VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024) - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit (Voll-)Beendigung der Liquidation verliert. Dazu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die vollständige Abwicklung sämtlicher Steuerverfahren.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat XYZ in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch die Khüny & Bliem Steuerberatungsgesellschaft KG, über die Beschwerden vom 7. Februar 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes F vom 26. Jänner 2018 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 und Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis März 2017 und April bis Juni 2017, Steuernummer abc, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2021 in Anwesenheit der Schriftführerin MN zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Anlässlich einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO der GemeinschaftX, umfassend die Jahre 2012 bis 2016, stellte der Prüfer fest, dass sich die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 nach dem Bezug des Rechtholzes als Mitunternehmer unter der Führung von AB zur GemeinschaftX zusammengeschlossen hätten, um in der Folge dieses Holz zu verkaufen. Nach außen sei immer die GemeinschaftX aufgetreten, sie habe die Rechnungen an die Käufer erstellt bzw. seien Gutschriften von den Käufern an die GemeinschaftX erstellt worden. In diesen Rechnungen bzw. Gutschriften sei immer die Pauschalbesteuerung gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 in Anspruch genommen worden.
Holzbezugsrechte (Holzservitutsrechte) seien vorwiegend mit land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) verbundene, im Grundbuch eingetragene, vererb- und veräußerbare Rechte auf Bezug einer bestimmten jährlichen Holzmenge aus fremden Wäldern. Diese Rechte würden zwar gemäß § 11 Abs. 4 BewG 1955 grundsätzlich nicht im Einheitswert erfasst werden, sie gehörten aber bei "Verknüpfung" mit dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Besitz zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, wobei hinsichtlich der Vermögenszuordnung die ertragsteuerlichen Grundsätze zu beachten seien (Hinweis auf EStR 2000 Rz 4185a). Werde - wie im vorliegenden Fall - für den Bezug des "Rechtholzes" seitens des Bezugsberechtigten keine Gegenleistung an den Rechtsverpflichteten (hier: die Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1) erbracht und entnehme der Verpflichtete das Holz aus seinem Forstbetrieb, habe er unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UStG 1994 eine Entnahmeeigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage bestimme sich nach § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 (Hinweis auf UStR 2000 Rz 679).
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) seien dann Unternehmer, wenn sie selbständig seien und durch nachhaltige Erbringung gewerblicher oder beruflicher Tätigkeiten als Gesellschaft (Gemeinschaft) nach außen hin in Erscheinung träten. Liege hingegen eine bloße Innengesellschaft vor, die lediglich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffe und nicht das Auftreten als Gesellschaft/Gemeinschaft nach außen hin bezwecke, werde hierdurch keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 begründet und allfällige Umsätze seien direkt den jeweiligen Gesellschaftern/Mitgliedern zuzurechnen. Ob ein Handeln im eigenen Namen der Gemeinschaft vorliege, sei somit vor allem vom Außenverhältnis, also vom Auftreten nach außen hin, abhängig.
Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes - Verkauf des Rechtholzes durch die GemeinschaftX im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - seien die Umsätze der GemeinschaftX als Unternehmer iSd UStG 1994 direkt zuzurechnen. Mangels Umsatzerzielung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei die Pauschalbesteuerung nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 nicht anwendbar. Die aus den Holzverkäufen erzielten Umsätze unterlägen der Regelbesteuerung (ermäßigter Steuersatz von 10 % für Lieferungen bis einschließlich 2012, Normalsteuersatz von 20 % für Lieferungen ab dem 1. Jänner 2013). Die Einlage des Holzes in die GemeinschaftX durch die Holzbezugsberechtigten sei nicht steuerbar, ein Vorsteuerabzug daher nicht möglich. Dem Antrag auf Berücksichtigung der Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 UStG 1994 werde entsprochen (vgl. Tz 1, 2 und 4 des Bp-Berichtes vom 23. Jänner 2018, ABNr. 123).
2. Das Finanzamt F folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am 26. Jänner 2018 für die GemeinschaftX Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 und Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis März 2017 sowie April bis Juni 2017. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der Außenprüfung verwiesen, die der aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
3. Gegen diese Bescheide erhob die GemeinschaftX am 7. Februar 2018 fristgerecht Beschwerden, die sich gegen die Erlassung der Umsatzsteuerbescheide an die GemeinschaftX sowie gegen den zugrunde gelegten Steuersatz und die ermittelten Vorsteuerbeträge richteten. Es wurde die ersatzlose Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 grundbücherlich festgelegte Bezugsrechte von Holz hätten. Sie könnten das Holz selber schlägern oder geschlägert von der Agrargemeinschaft beziehen. Im Grundbuch seien die Anteilsrechte für jede Stammsitzliegenschaft angemerkt. Dieses grundbücherliche Recht berechtige jedes Agrargemeinschaftsmitglied zum Bezug von Holz. Die Rechte und Pflichten solcher bäuerlichen Nutzungsrechte seien im Wald- und Weideservitutengesetz geregelt.
Gemäß § 34 Abs. 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) seien Agrargemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechtes. In der Agrargemeinschaft werde die Entnahme des Holzes umsatzsteuerlich als ein Eigenverbrauch versteuert (keine Pauschalbesteuerung gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994). Das entnommene Holz werde dann von den Agrargemeinschaftsmitgliedern verkauft. Der Weiterverkauf des Holzes werde von der Abgabenbehörde wieder mit 20 % Umsatzsteuer belegt, ohne dass der Eigenverbrauch durch eine Rechnungslegung als Vorsteuer abgezogen werden könne. Eine derartige Behandlung des Sachverhaltes führe zu einer Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer. Der Obmann der Agrargemeinschaft Ort1, AB, besitze selbst ein Holzschlägerungsunternehmen und habe für alle Agrargemeinschaftsmitglieder, die einen Verkauf des Holzes gewünscht hätten, einen Käufer gesucht. Der Verkauf sei dann einheitlich abgewickelt und der Erlös nach den Anteilen der Agrargemeinschaftsmitglieder verteilt worden.
Die GemeinschaftX setze sich jedes Jahr aus unterschiedlichen Mitgliedern zusammen. Es werde jedes Jahr Holz geschlägert, das den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern zustehe. Jedes Agrargemeinschaftsmitglied entscheide jedes Jahr für sich, ob es das Holz selbst schlägere, selbst verkaufe, selbst verwende oder AB mit einem Verkauf beauftrage. Die Anzahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1, die AB beauftragen würden, ihr Holz zu verkaufen, schwanke jedes Jahr. Es gebe keinen schriftlichen Vertrag, dass sich die Agrargemeinschaftsmitglieder zu einer GesbR zusammengeschlossen hätten. Die Abrechnungen seien teilweise im Gutschriftsweg durch die Sägewerke erfolgt. Die Einnahmen aus dem Holzverkauf würden auf ein Konto bei der Bank1, lautend auf AB, überwiesen werden.
Die GemeinschaftX verkaufe für unterschiedliche Mitglieder jedes Jahr Holz. Es lägen keine Organisation, kein schriftlicher Vertrag, keine Betriebsmittel vor. Es liege somit keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft vor, die als selbständiger Unternehmer nachhaltig Holz verkaufe. Mit dem Verkauf des Holzes eines Jahres sei die Tätigkeit eingestellt. Wenn man der Auffassung der Abgabenbehörde folge, dass eine Personengesellschaft gegeben sei, dann führe der einmalige Verkauf der jährlich geschlägerten Holzmenge zum Vorliegen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Umsatzsteuerlich komme einer ARGE Unternehmereigenschaft zu, wenn sie nach außen auftrete. Die Nachhaltigkeit sei dann gegeben, wenn es sich bei dem einmaligen Auftrag um eine längere Tätigkeit handle. Die Mitglieder der ARGE würden daneben selbst Unternehmer bleiben. Somit verkaufe jedes Agrargemeinschaftsmitglied das Holz an die ARGE und diese verkaufe es dann weiter. Es liege - entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde - keine Sacheinlage in ein "Gesellschaftsvermögen" vor, sondern ein Leistungsaustausch.
In den Beschwerden wurde weiters ausgeführt, dass fast alle Mitglieder der GemeinschaftX Landwirte bzw. auch Gewerbebetriebe seien. Der Auffassung der Abgabenbehörde zufolge hätten sich die Landwirte für den Holzverkauf zusammengeschlossen. Sie würden alle Urprodukte verkaufen, wodurch die - nach Meinung der Abgabenbehörde - vorliegende GesbR Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erziele. Der GemeinschaftX stehe daher auch die Begünstigung der Pauschalbesteuerung gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 zu.
Das TFLG 1996 führe aus, dass die gemeinsame Nutzung von Grund und Boden bzw. Nutzungsrechten für land- und forstwirtschaftliche Zwecke per Gesetz zu einer Agrargemeinschaft führe. Es stelle sich die Frage, inwieweit durch den "gemeinsamen" Verkauf eine gemeinsame Nutzung von Grund und Boden für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorliege und dies eine Agrargemeinschaft darstelle, die steuerlich als Körperschaft des öffentlichen Rechtes zähle. Der Agrargemeinschaft stehe gemäß § 22 Abs. 7 UStG 1994 die Durchschnittssatzbesteuerung zu.
Die GemeinschaftX wendete sich auch gegen die Auffassung der Abgabenbehörde, dass die Mitglieder das von der Agrargemeinschaft Ort1 bezogene Holz aus ihrem Privatvermögen ohne Umsatzsteuer in das Gesellschaftsvermögen des Gewerbebetriebes eingelegt hätten (Sacheinlage). Die Mitglieder würden den Beschluss zum Verkauf des Holzes bereits vor der Schlägerung fassen. Somit stehe zum Zeitpunkt des Holzbezuges schon fest, wer sein Holz verkaufen wolle. Eine fiktive Entnahme ins Privatvermögen habe dabei keinen Platz. Das Holz werde von der Agrargemeinschaft direkt in den Gewerbebetrieb überführt, somit von einem Betrieb (der Körperschaft des öffentlichen Rechtes) in einen anderen Betrieb. Die Überführung sei mit Umsatzsteuer zu erfassen und berechtige damit beim Gewerbetrieb zum Vorsteuerabzug.
Die GemeinschaftX gab auch zu verstehen, dass das in Form einer Personengesellschaft bestehende Unternehmen nach Abwicklung des Holzverkaufes eines Jahres wieder beendet sei und sich im nächsten Jahr für den neuerlichen Verkauf von Holz wieder neu gründe. Es würden alle Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 jährlich gefragt werden, was sie mit ihrem Rechtholzbezugsrecht machen wollen. Die Mitglieder träfen somit jährlich eine Entscheidung. Aufgrund fehlender Organisation könne nicht von einem Dauerbestand der Personengesellschaft ausgegangen werden.
Im Übrigen sei von der Beendigung der Personengesellschaft auszugehen, weil der letzte Holzverkauf im Jänner 2018 bereits anders abgewickelt worden sei. Jedes einzelne Agrargemeinschaftsmitglied verkaufe nunmehr sein Holz direkt an das Sägewerk. Diesbezüglich wurde auf eine den Beschwerden beigelegte Abrechnung vom 12. Jänner 2018 verwiesen. Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, könnten keine Rechtswirkungen entfalten. Da die Personengesellschaft nicht existent sei, seien die bekämpften Umsatzsteuerbescheide Nichtbescheide und ersatzlos aufzuheben.
In den Beschwerden stellte die GemeinschaftX gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO den Antrag, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben habe.
4. Mit Vorlagebericht vom 5. Mai 2018 legte das Finanzamt F die gegenständlichen Beschwerden vom 7. Februar 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Infolge Verhinderung iSd § 9 Abs. 9 BFGG wurde die vorliegende Rechtssache durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Oktober 2019 umverteilt und dem vorsitzenden Richter am 16. Oktober 2019 zur Erledigung zugeteilt.
II. Sachverhalt
1. Bei der Agrargemeinschaft Ort1 handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft, ihr liegt der Regulierungsplan vom TagX zugrunde. Sie hat ihren Sitz in Gemeinde1, A-Straße, als Obmann der Agrargemeinschaft Ort1 ist AB tätig. Sie besteht aus den Eigentümern der in EZ a KG b näher angeführten Stammsitzliegenschaften, denen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Ort1 zukommen. Mit den Stammsitzliegenschaften ist die Zugehörigkeit (Mitgliedschaft) zur Agrargemeinschaft Ort1 zu den in EZ a KG b näher angeführten Anteilsrechten verbunden. Die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Ort1 ist bei den jeweiligen Stammsitzliegenschaften grundbücherlich angemerkt. Die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Ort1 werden von Land- und Forstwirten, aber auch Privaten und Gewerbebetrieben (zB G-GmbH.) als jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaften gehalten.
Im Rahmen der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke liefert die Agrargemeinschaft Ort1 Holz an diverse Abnehmer im In- und Ausland, wobei von den Leistungsempfängern teilweise mittels Gutschriften, gerichtet an die Agrargemeinschaft Ort1, z.H. AB, abgerechnet wird. Die Agrargemeinschaft Ort1 ist unter der UID 11 erfasst (gültig ab dem TagY).
2. Den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften steht ein Holzbezugsrecht aus diversen Grundstücken der Agrargemeinschaft Ort1 zu. Der Bezug des so genannten Rechtholzes (Nutzholz, Brennholz) richtet sich nach dem Haus- und Gutsbedarf. Von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 wurde im Streitzeitraum im Rahmen ihres Holzbezugsrechtes ausschließlich Nutzholz bezogen, das Brennholz wurde - soweit benötigt - von der Agrargemeinschaft Ort1 zugekauft. Von der Agrargemeinschaft Ort1 wurde der Bezug des Rechtholzes durch die Agrargemeinschaftsmitglieder umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch versteuert (mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % bis einschließlich 2012, mit dem Normalsteuersatz von 20 % für das Jahr 2013). Dabei wurden die von der Bezirksforstinspektion jährlich (für das Nutzholz und Brennholz) ermittelten Stockpreise pro Festmeter als Bemessungsgrundlage herangezogen.
3. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 schlossen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zur "GemeinschaftX") zusammen mit dem Zweck, das von der Agrargemeinschaft Ort1 bezogene Rechtholz (Nutzholz) zu verkaufen. Die Holzverkäufe erfolgten zu marktüblichen Preisen. Das Agrargemeinschaftsmitglied AB, gleichzeitig auch Obmann der Agrargemeinschaft Ort1, wurde dabei von den Mitgliedern der GemeinschaftX mit der Abwicklung der Holzverkäufe betraut. Dies auch vor dem Hintergrund, dass AB als Einzelunternehmer ein Forstunternehmen in Gemeinde1, B-Straße, betreibt, das spezialisiert ist auf "Handel". Er war Ansprechperson in allen Belangen der GemeinschaftX. Er bahnte die Verkäufe des den Agrargemeinschaftsmitgliedern zugewiesenen Rechtholzes an und verkaufte das Rechtholz für die GemeinschaftX an diverse Abnehmer. Er führte - im Rahmen seines Forstunternehmens - auch die Holzschlägerungen (des Rechtholzes) durch. Diese Leistungen ("Leistungen") wurden vom Forstunternehmen AB entsprechend abgerechnet, wobei die Rechnungen an die "GemeinschaftX, zH BA, Gemeinde1" gerichtet wurden.
4. Die GemeinschaftX ist bei den Holzverkäufen im eigenen Namen nach außen aufgetreten. Die von AB erstellten Ausgangsrechnungen lauten auf "GemeinschaftX, Gemeinde1, B-Straße" als leistenden Unternehmer. Für die Überweisung des Rechnungsbetrages wurde auf den Ausgangsrechnungen die Internationale Bankkontonummer (IBAN) Nummer1 angegeben. Dabei handelt es sich um das Konto der GemeinschaftX bei der Bank2. mit der Konto-Nr. Nummer2, über das AB verfügungsberechtigt war.
Von den Leistungsempfängern wurden die Holzverkäufe vielfach auch mittels Gutschriften abgerechnet (vgl. etwa die Abrechnungen der O-GmbH bzw. der P-GmbH.). Diese Abrechnungen mittels Gutschrift wurden an die "GemeinschaftX, zH BA, B-Straße, Gemeinde1" gerichtet.
Im Zuge der Außenprüfung wurden für den Streitzeitraum folgende Holzverkäufe durch die GemeinschaftX festgestellt (vgl. Anlage 1 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19. Jänner 2018, ABNr. 123):
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Käufer
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Zahlungsdatum
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Betrag brutto
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O-GmbH, Ort2
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12.01.2012
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24.374,92 €
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O-GmbH, Ort2
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31.01.2012
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36.532,50 €
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O-GmbH, Ort2
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08.08.2012
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25.510,28 €
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O-GmbH, Ort2
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03.10.2012
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14.764,00 €
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O-GmbH, Ort2
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30.10.2012
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1.484,47 €
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Q-GmbH, Ort3
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16.07.2012
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7.105,76 €
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Q-GmbH, Ort3
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12.10.2012
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2.252,08 €
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2012 gesamt
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112.024,01 €
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Q-GmbH, Ort3
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31.01.2013
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19.554,65 €
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O-GmbH, Ort2
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07.01.2013
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35.635,26 €
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O-GmbH, Ort2
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08.10.2013
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68.988,89 €
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Q-GmbH, Ort3
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20.06.2013
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8.179,70 €
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2013 gesamt
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132.358,50 €
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O-GmbH, Ort2
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07.01.2014
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60.851,53 €
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R-GmbH.,
Ort4
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06.03.2014
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2.901,94 €
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R-GmbH.,
Ort4
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25.06.2014
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6.949,62 €
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2014 gesamt
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70.703,09 €
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O-GmbH, Ort2
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16.12.2015
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102.219,64 €
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P-GmbH., Ort5
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25.03.2015
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80.508,95 €
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S-GmbH, Betrieb,
Ort6
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10.11.2015
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3.716,36 €
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2015 gesamt
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186.444,95 €
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O-GmbH, Ort2
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21.04.2016
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12.866,50 €
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Q-GmbH, Ort3
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25.04.2016
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22.904,81 €
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2016 gesamt
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35.771,31 €
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O-GmbH, Ort2
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18.01.2017
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20.020,21 €
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O-GmbH, Ort2
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02.02.2017
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5.472,43 €
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O-GmbH, Ort2
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23.02.2017
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15.531,99 €
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O-GmbH, Ort2
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15.05.2017
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49.297,37 €
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1-6/2017 gesamt
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90.322,00 €
AB hat auch die entsprechenden Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben der GemeinschaftX geführt.
Die GemeinschaftX nahm bei den Holzverkäufen die Pauschalierungsregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 in Anspruch. Dementsprechend wurde auf den Ausgangsrechnungen und den Abrechnungen mittels Gutschrift die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 12 % (bis 31. Dezember 2015) bzw. 13 % (ab 1. Jänner 2016) ausgewiesen, teilweise mit dem Zusatz "pauschalierter Landwirt gem. § 22 (1) UStG 1994". Umsatzsteuererklärungen wurden von der GemeinschaftX nicht eingereicht.
Am TagZ wurde für die "Bf." die UID 22 vergeben. Diesbezüglich wurde vom Finanzamt F ein "Bescheid über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" ausgestellt, wonach die UID "für Ihr Unternehmen" auf der Grundlage des Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 erteilt wurde.
5. Die auf dem Bankkonto der GemeinschaftX bei der Bank2. mit der Konto-Nr. Nummer2 zugeflossenen Einnahmen aus den Holzverkäufen wurden - nach Abzug der angefallenen Ausgaben (zB für Holzschlägerungsarbeiten) - auf die beteiligten Mitglieder aufgeteilt und ausbezahlt. Die Aufteilung und Auszahlung dieses so genannten "Überlings" erfolgte entsprechend den von den Mitgliedern an der GemeinschaftX gehaltenen Anteilen. Auf dem Bankkonto der GemeinschaftX sind die (jeweils am Jahresende) erfolgten Auszahlungen des "Überlings" unter namentlicher Anführung des jeweiligen Empfängers mit dem Verwendungszweck "Rechtholz" erfasst. Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wurden für die Gemeinschaft nicht erstellt.
6. Im Zuge der Außenprüfung zu ABNr. 123 ging das Finanzamt F von der Unternehmereigenschaft der GemeinschaftX aus. Die GemeinschaftX unterhalte jedoch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern betreibe einen gewerblichen Holzhandel. Die Pauschalierungsregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 könne daher für die Holzverkäufe nicht in Anspruch genommen werden. Die mit dem Verkauf von Rechtholz (Nutzholz) erzielten Umsätze seien nach vereinnahmten Entgelten mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (für Lieferungen bis einschließlich 2012) bzw. dem Normalsteuersatz von 20 % (für Lieferungen ab dem 1. Jänner 2013) zu versteuern.
Dem Antrag auf Berücksichtigung der Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 UStG 1994 sei zu entsprechen. Darüber hinaus wurden im Zuge der Außenprüfung abziehbare Vorsteuerbeträge aufgrund der vorgelegten Belege (Eingangsrechnungen des Forstunternehmens AB für Holzschlägerungsarbeiten, Abrechnungen der GemeinschaftX mittels Gutschrift im Hinblick auf den Zukauf von Nutzholz) berücksichtigt (422,89 € im Jahr 2013, 5.902,74 € im Jahr 2015).
7. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den anlässlich der Außenprüfung zu ABNr. 123 vorgelegten Unterlagen.
Streit besteht darüber, ob der GemeinschaftX Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG 1994 zukommt bzw. - zutreffendenfalls - ob sie die Holzverkäufe nach der Pauschalierungsregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 versteuern kann. Strittig ist auch die Höhe des Vorsteuerabzuges bei der GemeinschaftX.
III. Rechtslage
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt jedoch stets (auch) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 % der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Teilstrich UStG 1994 in der ab dem 1. Jänner 2009 anzuwendenden Fassung des 2. AbgÄG 2008, BGBl. I Nr. 140/2008, ermäßigt sich die Steuer auf 10 % für die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43a aufgezählten Gegenstände.
Das Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände (Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG 1994) erfasste unter Z 42 lit. b auch Holz, und zwar Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Unterpositionen 4403 10, 4403 20, 4403 91, 4403 92 00 sowie Unterpositionen 4403 99 10, 4403 99 30 und 4403 99 98 der Kombinierten Nomenklatur). Z 42 lit. b dieser Anlage wurde durch das AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, aufgehoben. Seit dem 1. Jänner 2013 unterliegen die Lieferungen und die Einfuhr von Rohholz somit dem Normalsteuersatz von 20 %.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (bzw. § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 in der ab dem 15. August 2015 anzuwendenden Fassung des StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015) kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 können Unternehmer die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln: Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (bzw. § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; vgl. die ab dem 1. Jänner 2016 anzuwendende Fassung des StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015) für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von 3.960 Euro, berechnen. Eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit dem Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich. Mit diesem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, ausgenommen
a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1.100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
b) Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 1.100 Euro übersteigen;
c) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.
Diese Vorsteuerbeträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zusätzlich abziehbar.
Gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 in der für die Streitjahre 2012 bis 2014 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 106/1999 wird bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 (bzw. "§ 12 Abs. 10 bis 12" lt. AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, ab der Veranlagung für das Jahr 2014) sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
§ 22 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr 2015 geltenden Fassung des BudBG 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, hat folgenden Wortlaut:
"Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400.000 Euro nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 bis 12 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben."
Der zweite Satz des § 22 Abs. 1 UStG 1994 wurde durch das StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, ab dem 1. Jänner 2016 wie folgt abgeändert:
"Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt."
Gemäß § 22 Abs. 3 UStG 1994 ist als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz.
Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 6 UStG 1994 sind gemäß § 22 Abs. 7 UStG 1994 auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400.000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150.000 Euro nicht übersteigt.
IV. Erwägungen
1. Agrargemeinschaft Ort1:
1.1. Bei der Agrargemeinschaft Ort1 handelt es sich um eine regulierte Gemeindegutsagrargemeinschaft (Regulierungsplan vom TagX). Sie besteht aus den jeweiligen Eigentümern der in EZ a KG b näher angeführten Stammsitzliegenschaften. Mit den Stammsitzliegenschaften ist die Zugehörigkeit (Mitgliedschaft) zur Agrargemeinschaft Ort1 zu den in EZ a KG b näher angeführten Anteilsrechten verbunden.
1.2. Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform sind jene Personengemeinschaften, die auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG und den Grundsatzgesetzen des Bundes nach den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder bestehen.
Für alle Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform gilt, dass sie körperschaftsteuerrechtlich als Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln sind, wenn sie entweder durch die jeweilige landesgesetzliche Regelung als solche eingerichtet sind oder ihnen aus der Aufgabenstellung öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit eingeräumt ist oder sie auf Grund der besonderen Stellung im öffentlichen Leben auch ohne formalgesetzliche Untermauerung abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechts behandelt werden. Tritt allerdings bei nicht ausdrücklich vom Gesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform die öffentliche Aufgabenstellung gegenüber überwiegend privaten Interessen der Anteilsberechtigten zurück, dann sind sie, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen, körperschaftsteuerrechtlich den Körperschaften privaten Rechts, bei fehlender Rechtspersönlichkeit den nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen zuzurechnen.
Zu den Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG gehören auch die Agrargemeinschaften im Sinne der Ausführungsgesetze zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951. Körperschaftsteuerrechtlich sind Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988, wenn sie durch Landesgesetz als solche eingerichtet sind. Im Übrigen sind sie als Körperschaften privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 zu beurteilen, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen. Agrargemeinschaften, denen Rechtspersönlichkeit fehlt, sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988. Die Frage, ob Agrargemeinschaften Rechtspersönlichkeit haben, ist in erster Linie an Hand jener Vorschriften zu beurteilen, die die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, erlassen haben (OGH 25.8.1993, 1 Ob 560/93). Maßgeblich für die Rechtsqualität von Agrargemeinschaften sind die landesgesetzlichen Regelungen (vgl. Rauscher, "Die Rechtsqualität von Agrargemeinschaften aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht" in SWK-Heft 18/2001, S. 474 ff).
1.3. § 34 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 idgF, lautet wie folgt:
"Agrargemeinschaften
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2) Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3) Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(4) Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen."
§ 33 Abs. 1 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idgF, definiert den Begriff der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wie folgt:
"Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung."
1.4. Die Agrargemeinschaft Ort1 ist nach § 34 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idgF, unbestritten eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Umsatzsteuerrecht bestehen für Agrargemeinschaften keine besonderen Bestimmungen, es sind die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich und damit unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG 1994). Aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 3 UStG 1994 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (daher auch Agrargemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts) somit auch mit ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unternehmerisch tätig.
Die Agrargemeinschaft Ort1 erzielt Umsätze aus der gemeinschaftlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Die Agrargemeinschaft Ort1 liefert Holz an diverse Abnehmer im In- und Ausland, wobei von den Leistungsempfängern teilweise mittels Gutschriften, gerichtet an die Agrargemeinschaft Ort1, z.H. AB, abgerechnet wird. Für die Agrargemeinschaft Ort1 wurde auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgestellt. Umsatzsteuerlich sind die Umsätze der Gemeindegutsagrargemeinschaft zuzurechnen, wenn diese - wie hier - im Außenverhältnis im eigenen Namen auftritt.
2. Rechtholzbezugsrecht der Agrargemeinschaftsmitglieder:
2.1. Den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft stehen Nutzungsrechte zu. Die an der Agrargemeinschaft Beteiligten sind berechtigt, aus den von der Agrargemeinschaft zu verwaltenden (agrargemeinschaftlichen) Grundstücken in der von der jeweiligen Rechtsgrundlage der Agrargemeinschaft vorgesehenen Form Nutzen zu ziehen. Dies kann sowohl durch eigene Tätigkeit des einzelnen Beteiligten (zB Holzschlägerungsrecht, Recht auf Almauftrieb usw.) als auch durch gemeinschaftliche Bewirtschaftung mit Ausschüttung der Erträge an die Beteiligten erfolgen. Zum Begriff der "Anteilsrechte" an Agrargemeinschaften sprach der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. März 1964, B 80/63, aus:
"Unter Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft ist die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen zu verstehen, die aus der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft entspringen. Diese Anteile bestimmen nicht nur die materiellen Ansprüche und Verpflichtungen, das Ausmaß der Nutzungen und bei Teilung die Größe der Abfindung in Grund und Boden, sondern auch das Maß der Teilnahme an der Verwaltung. Überall dort, wo das Gesetz nichts anderes verfügt, ist das nach Anteilsrechten abgestufte Mitgliedschaftsrecht als einheitliches Recht für alle Formen der Teilhabe an der Gemeinschaft maßgebend."
Das Anteilsrecht bildet die Grundlage der gegenseitigen Beziehungen zwischen der Agrargemeinschaft als solcher, ihren Mitgliedern und den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Das Anteilsrecht des einzelnen Mitgliedes ist ein doppeltes: einmal die Teilnahme an der Verwaltung der Gemeinschaft und des Gemeinschaftsvermögens und dann die nach der Natur der Gemeinschaft verschieden gestaltete Beteiligung an der Substanz, den Nutzungen und den Einkünften der Gemeinschaft (vgl. OAS 2.12.1963, 323/63).
2.2. Aus den Holzerträgen des atypischen Gemeindegutswaldes sind zuerst die darauf lastenden Holzservitute und Holzbezugsverpflichtungen (lt. Grundbuch und Regulierungsplan) zu bedienen, danach wird das Rechtholz der Nutzungsberechtigten befriedigt und der verbleibende Rest des Holzertrages ist Überling. Der Bezug der Rechtholzmenge ist gedeckelt nach dem historischen Haus- und Gutsbedarf, nach dem jeweiligen Sachbedarf und nach der sich je nach Waldbestand und Waldbewirtschaftung ergebenden Holzmengen. Beim Bezug von Nutzholz besteht nur insoweit Anspruch auf bestimmte Sortimente und Stärken oder auf eine bestimmte Holzart, als dies für den konkreten Bedarf erforderlich ist.
Im Hinblick auf den Umfang des historischen Haus- und Gutsbedarfs der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften ist Folgendes anzumerken: Der Haus- und Gutsbedarf stellt - je nach dem örtlichen Brauch der Nutzungsteilhabe - die Beziehung zwischen der berechtigten Liegenschaft und der Widmung als agrargemeinschaftliches Grundstück her. Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke dienen dem Zweck, die Bedürfnisse von berechtigten Liegenschaften in einer agrarisch dominierten Wirtschaftsverfassung an Nutzholz, Brennholz und Weidemöglichkeiten zu unterstützen. In vielen Gemeinden bzw. sonstigen örtlichen Gemeinschaften reichten nämlich seit jeher die den berechtigten Liegenschaften eigentümlichen Flächen nicht aus, den - unregelmäßigen - Bedarf einer Liegenschaft an Holz für das Wohnhaus, für Türen und Fenster, für Balkone und für das Dach, für die Wirtschaftsgebäude, Ställe, Zäune, Schupfen, Almhütten, Brunnen und Wasserleitungen, an Brennholz für Küche und Heizung, an Weidemöglichkeiten für Heimweide, Waldweide und Almweide zu decken (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 245).
Zum Rechtholz zählen sowohl Nutz- als auch Brennholz. Alles Holz, das nicht Brennholz ist, zählt als Nutzholz. Holznutzungen, die nicht Eingang in den Hiebsatz eines Waldwirtschaftsplanes finden, sind kein Rechtholz im Sinne des historischen Haus- und Gutsbedarfes (etwa Astholz, welches aus dem Wald entfernt wird und hauptsächlich zur energetischen Biomasseenergiegewinnung verwendet wird; Nutzungen, die im Schutzwald außer Ertrag getätigt werden).
2.3. Zur Umsatzsteuerpflicht der Rechtholzbezüge bei der Agrargemeinschaft Ort1 wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.11.1982, 15/3125/80) verwiesen. Wenn es Zweck des Unternehmens der Agrargemeinschaft ist, den Grundbesitz der Gemeinschaft nutzbringend zu bewirtschaften, so steht eine Verwendung des aufgrund von Holzbezugsrechten den Mitgliedern zugestandenen Holzes außerhalb der Unternehmenszwecke und erfüllt damit den Eigenverbrauchstatbestand. Von der Agrargemeinschaft Ort1 wurde die Entnahme des Holzes durch die Agrargemeinschaftsmitglieder (der Rechtholzbezug) umsatzsteuerlich gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 als Eigenverbrauch versteuert (mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % bis einschließlich 2012, mit dem Normalsteuersatz von 20 % für das Jahr 2013; ab dem Jahr 2014 wurde von der Agrargemeinschaft Ort1 - den Unterlagen der Außenprüfung zufolge - offenbar kein Eigenverbrauch mehr erklärt).
In ertragsteuerlicher Hinsicht ist im Hinblick auf die Rechtholzbezüge der Agrargemeinschaftsmitglieder von folgenden Überlegungen auszugehen: Für die Besteuerung des Mitgliedes einer körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaft spielt es keine Rolle, ob die Agrargemeinschaft öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist und auf welche Geschäfte der Agrargemeinschaft die Ausschüttungen zurückzuführen sind bzw. ob die den Ausschüttungen zugrunde liegenden Einkünfte bei der Agrargemeinschaft der Körperschaftbesteuerung unterlegen sind. Sofern Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften nicht ohnehin im Rahmen betrieblicher Einkünfte anfallen, sind sie Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988). Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften (ungeachtet dessen, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind) rechnen bei den Mitgliedern ertragsteuerlich
zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft iSd § 21 EStG 1988, wenn die Beteiligung dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Mitgliedes zuzuordnen ist; an einer solchen Zuordnung dürften - ungeachtet der abweichenden bewertungsrechtlichen Sicht (vgl. § 30 Abs. 2 Z 6 BewG) - im Falle der Bindung des Anteils an eine Stammsitzliegenschaft idR keine Zweifel bestehen. Die Ausschüttungen fallen - wegen § 30 Abs. 2 Z 6 BewG - nicht in die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung.
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988, wenn die Beteiligung nicht einem Betriebsvermögen zugehört; dies ist dann denkbar, wenn die Stammsitzliegenschaft, an die die Anteile gebunden sind, nicht betrieblich genutzt wird.
zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988, wenn die Beteiligung dem Gewerbebetrieb des Mitgliedes zuzuordnen ist. So steht im Streitfall fest, dass die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Ort1 auch von Gewerbebetrieben (zB G-GmbH.) als jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaften gehalten werden.
Diese Unterscheidung ist idR deshalb nicht weiter relevant, weil die Ausschüttungen sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen dem Kapitalertragsteuerabzug mit Endbesteuerungswirkung unterliegen (§§ 93, 97 iVm § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d und § 27a EStG 1988). Der Kapitalertragsteuerabzug greift sowohl für Geld- wie auch für Sachausschüttungen (zB Rechtholz) und ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Erträge auf Ebene der Agrargemeinschaft landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Einkünfte darstellen, ob sie steuerbar, steuerfrei oder steuerpflichtig sind (vgl. Aigner/G. Kofler/H. Kofler/Tumpel, "Die Besteuerung der Agrargemeinschaften", SPRW 2013 Steu A, 1 (20, 21), mwN).
3. GemeinschaftX als Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
3.1. Das Holzbezugsrecht steht den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 zu, die angewiesenen Rechtholzmengen werden von den Agrargemeinschaftsmitgliedern als den Nutzungsberechtigten bezogen. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass jedes Agrargemeinschaftsmitglied für sich selbst entscheiden kann, ob es das jährlich zugewiesene Rechtholz selbst schlägert oder schlägern lässt, ob es dieses Rechtholz für eigene Zwecke verwendet oder aber anderen Zwecken (insbesondere einem Verkauf) zuführt.
Im Streitfall haben sich die Mitglieder der Agrargemeinschaft Ort1 zu dem Zweck zusammengeschlossen, das ihnen zugewiesene Rechtholz (Nutzholz) gemeinschaftlich zu verkaufen. Zu diesem Zweck gründeten sie die "GemeinschaftX" mit den an einem Verkauf des Rechtholzes interessierten Holzbezugsberechtigten als Beteiligten. Die GemeinschaftX wurde nach außen von AB, gleichzeitig auch Obmann der Agrargemeinschaft Ort1, vertreten. Er wurde mit der Abwicklung der Holzverkäufe für die GemeinschaftX (zu marktüblichen Preisen) betraut. Er war Ansprechperson in allen Belangen der GemeinschaftX (Anbahnung der Holzverkäufe, Verkauf des Rechtholzes an verschiedene Abnehmer, Erstellung der Ausgangsrechnungen, soweit nicht mittels Gutschriften abgerechnet wurde, Verantwortung für die Finanzgebarung), von ihm wurden auch die Aufteilung und Auszahlung des so genannten "Überlings" an die Mitglieder der GemeinschaftX entsprechend den von ihnen gehaltenen Anteilen vorgenommen. Die Holzschlägerungen (des Rechtholzes) wurden von der GemeinschaftX "ausgelagert"; damit wurde das Forstunternehmen AB beauftragt, das seine im Rahmen dieses Einzelunternehmens erbrachten Leistungen gegenüber der GemeinschaftX entsprechend abrechnete.
3.2. Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie gemäß § 1175 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF, eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn des 27. Hauptstücks des ABGB ("Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts"). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist nicht rechtsfähig (§ 1175 Abs. 2 ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF). Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben (§ 1175 Abs. 3 ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF). Die GesbR kann dem Betrieb eines Unternehmens dienen und auf Gewinn ausgerichtet sein oder auch nicht, etwa, wenn sie nur zur Vermögensverwaltung oder ideellen Zwecken dient. Das Gesellschaftsverhältnis beruht ausschließlich auf einem formfreien Vertrag, der eine affectio societatis (Wille zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks) erfordert; schon dies setzt voraus, dass der Gesellschaft zumindest zwei Personen angehören müssen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum GesbR-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 83/2014, 270 BlgNR XXV. GP, 6).
Gemäß § 1176 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF, können die Gesellschafter die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177 ABGB), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.
Wenn die Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, muss dieser gemäß § 1177 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF, auf das Bestehen einer solchen Gesellschaft hindeuten, zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Er darf über die Verhältnisse der Gesellschaft nicht in die Irre führen.
3.3. Bei der GemeinschaftX handelt es sich unzweifelhaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Der von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgte Gesellschaftszweck besteht im Verkauf des ihnen zugewiesenen Rechtholzes zu marktüblichen Preisen. Das organisierte Zusammenwirken zwischen den einzelnen Gesellschaftern ist darin zu erblicken, dass die an der GemeinschaftX beteiligten Holzbezugsberechtigten eine gemeinsame Entscheidung über die zentralen Vorhaben der Gesellschaft getroffen haben und dabei AB mit der Vertretung und damit mit der Abwicklung der Holzverkäufe für die GemeinschaftX betraut haben. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es läge keine Organisation vor, kann demnach nicht nachvollzogen werden. Auch ist diese Organisation auf ein dauerndes Bestehen der GesbR ausgerichtet.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach dem zutreffenden Standpunkt der Lehre die Vereinbarung einer Gemeinschaftsorganisation lediglich ein Indiz für den Willen der Vertragsparteien darstellt, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen; das organisierte Zusammenwirken der Gesellschafter ist demnach nicht als Wesensmerkmal der GesbR, sondern als Rechtsfolge zu qualifizieren (vgl. Wittmann-Tiwald in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, Version 1.02, § 1175 Rz 19; Warto in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, Version 1.03, § 1175 Rz 15; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht II4, 44; Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1175 Rz 15; Grillberger in Rummel, ABGB3, § 1175 Rz 21; Riedler in KBB5, § 1175 Rz 2; U. Torggler in Straube/Ratka/Rauter, UGB4, § 105 Rz 16). § 1175 ABGB nimmt daher auch davon Abstand, das organisierte Zusammenwirken der Gesellschafter zu einem Tatbestandselement der GesbR zu erklären.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag liegt im Streitfall nicht vor. Das Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages steht der Existenz der GesbR "GemeinschaftX" aber nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum GesbR-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 83/2014, 270 BlgNR XXV. GP, 6).
Normen und Schlagworte
- § 1175 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- §§ 1216a ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100339/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100339.2018
- Stammnummer
- 135034
- Gültig
- 27.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF