Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0237-F/03
Anführung einer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits gelöschten GesbR als Bescheidadressat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-F/03vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Erbengemeinschaft "Bw.", S.,
F.-Straße 4, vertreten durch Josef Ganahl, Wirtschaftstreuhänder und
Steuerberater, 6780 Schruns, Silvrettastraße 97, vom
11. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
4. November 2002 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1995 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Annahme, dass es sich bei der Berufungswerberin (in der
Folge kurz Bw.) um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) handelt,
beruht auf den Feststellungen einer Betriebsprüfung, die im Jahr 2002 bei
einem Einzelunternehmer (C.T.) stattfand, und denen das Finanzamt mit
Feststellungsbescheid vom 6. November 2002 folgte. Im betreffenden
Betriebsprüfungsbericht vom 2. Oktober 2002 wird dazu
sinngemäß Folgendes ausgeführt: Betriebsgegenstand des
geprüften Einzelunternehmens sei ein Campingplatzbetrieb. Der
Großvater des nunmehrigen Einzelunternehmers habe den Betrieb bis zu
seiner Pensionierung im Oktober 1989 geführt und ihn in der Folge - ab 1.
Oktober 1989 - seiner Gattin, A.T., verpachtet. Der Zeitpunkt der Verpachtung
sei nicht als Betriebsaufgabe anzusehen und die Verpachtung sei daher als
gewerblich zu betrachten. Mit Ableben des J.T. am 21. November 1991 sei der
Betrieb auf seine Erben, C.T. , G.T. und F.T., übergegangen. Diese aus den
drei Erben bestehende Erbengemeinschaft sei Gesamtrechtsnachfolger des
Erblassers und habe die Stellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GesbR). Während ihres Bestandes (21.11.1991 bis 30.9.1995) habe die GesbR
aber aus ihrem Gewerbebetrieb keine Einkünfte erzielen können. Denn
der Erblasser habe testamentarisch verfügt, dass seine Gattin den
Pachtbetrieb auf der Grundlage des mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages
bis zur Erlangung einer Alterspension, längstens aber bis
15. September 1997, unentgeltlich weiterführen dürfe. Mit der
Eröffnung des Einzelunternehmens am 1. Oktober 1995 sei die stille
Gesellschaft aufgelöst worden, eine Betriebsaufgabe anzunehmen und der
Aufgabegewinn zu ermitteln. Der der GesbR für 1995 zuzurechnende Gewinn
betrage 1.131.622,00 S (82.238,18 €), wobei ein Gewinnanteil in
Höhe von 348.724,00 S (25.342,76 €) auf C.T., ein solcher in
Höhe von 565.811,00 S (41.119,09 €) auf G.T. und ein solcher
in Höhe von 217.087,00 S (15.776,33 €) auf F.T. entfalle.
In der Folge erließ das Finanzamt Feldkirch am
6. November 2002 für das Jahr 1995 einen an die Bw. adressierten
Bescheid, mit dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert entsprechend den Feststellungen
der abgabenrechtlichen Prüfung festgestellt und die gewerblichen
Einkünfte gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 als
Halbsatzeinkünfte qualifiziert wurden. Die Zustellung des Bescheides
erfolgte zu Handen von C.T. als Zustellungsbevollmächtigten der
GesbR.
Die gegen diesen Bescheid von der Bw. durch ihren
bevollmächtigten Vertreter fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich
gegen die Annahme, es habe am 1. Oktober 1995 eine Betriebsaufgabe
stattgefunden, gegen die Ermittlung der Verkehrswerte der Liegenschaft zum 1.
Oktober 1995 sowie gegen die Annahme, es habe eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bestanden.
1) Zur Person von J.T.
Der am 19. März 1915 geborene J.T. sei am 21. November
1991 verstorben. 1989 habe J.T. im Alter von 74 Jahren die Gewerbeberechtigung
zurückgelegt und einen Antrag auf Zuerkennung der GSVG-Pension gestellt.
Diesem Pensionsantrag sei von der GSVG stattgegeben worden. Der
Gesundheitszustand des J.T. sei bereits 1989 aufgrund von Schlaganfällen
stark angegriffen gewesen. Sein Testament habe J.T. bereits am 15. Januar 1985
(mit Nachtrag vom 9. September 1985) gemacht. Das Testament enthalte keine
ausdrückliche Erbseinsetzung. Da gemäß der Niederschrift
über die Verlassenschaftsabhandlung der Erblasser über den
wertvollsten Teil seines Nachlasses verfügt habe, seien seine Kinder F.T.
und C.T. (geb. 1945) sowie seine Enkelkinder C.T. (geb. 1969) und G.T. als
anteilsmäßige Erben zu werten. Wie aus der beiliegenden Aufstellung
ersichtlich sei, sei das ehemalige "Betriebs-Substrat" nicht zu gleichen Teilen
auf C. (geb. 1969), G. und F. T. übergegangen. Die von der
Betriebsprüfung vertretenen Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse
von je einem Drittel (C. (geb. 1969), G. und F. T.) seien daher unzutreffend.
Der Erblasser J.T. habe somit selbst einen Übergang von
Betriebsvermögen verhindert, da niemand Wirtschaftsgüter in einem
solchem Umfang erhalten habe, dass diese für sich einen Betrieb darstellen
würden.
2) Betriebsverpachtung
Laut Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 7. Auflage, S. 33,
würden "Verträge zwischen nahen Angehörigen wie beispielsweise
Dienstverträge, die zu einer Aufteilung von Einkünften führten,
nach ständiger Judikatur steuerlich nur anerkannt, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kämen, einen eindeutigen Inhalt
hätten und unter Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären."
J.T. habe mit seiner Gattin A. keinen schriftlichen
Pachtvertrag abgeschlossen. Diesbezüglich werde auf die Niederschrift zur
Verlassenschaftsabhandlung verwiesen, wo festgehalten werde, A.T. sei auf der
Grundlage des mit dem Erblasser mündlich errichteten Pachtvertrages
berechtigt, den Campingplatzbetrieb bis zur Erlangung der Voraussetzungen
für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum 15. September 1997 zu
betreiben (ergebe somit eine 8-jährige Laufzeit (1.Oktober 1989 bis 15.
September 1997) für den Pachtvertrag - es könne daher nicht von einer
kurzfristigen Verpachtung gesprochen werden). Zudem kämen gemäß
§ 1090 ABGB als Pachtverträge nur entgeltliche Verträge in
Betracht, denn durch das Entgelt (Bestandszins) unterscheide sich der
Bestandvertrag von der Leihe (Würth in Rummel², Rz 3 zu § 1090).
A.T. hätte jedoch auf Grund der letztwilligen Anordnung ihres Gatten ab
dessen Todestag an die Erben keinen Pachtzins zu bezahlen gehabt. Überdies
seien laut den dem steuerlichen Vertreter der Bw. zur Verfügung stehenden
Unterlagen zwischen A.T. und J.T. keine Vereinbarungen über nachfolgende
Punkte getroffen worden: Vereinbarung über die Rückübertragung
der verpachteten Güter, Modernisierung des Betriebes durch den
Verpächter, Vereinbarung über vorzeitige Auflösungsgründe,
Betriebspflicht durch den Pächter, Möglichkeit des Rückkaufes des
Inventars bzw. der vorhandenen Waren, Verpflichtung des Pächters zum Ersatz
verloren gegangener oder beschädigter Einrichtungsgegenstände bzw.
Instandshaltungsverpflichtung sowie Entfernung von Einrichtungsgegenständen
bzw. Durchführung von Umbauten.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 10. Oktober 2002 werde
in Tz 12 ausgeführt, "da eine Entscheidung für eine endgültige
Betriebsaufgabe oder eine eventuelle Betriebsübergabe noch nicht gefallen
sei, sei die Verpachtung vorerst als gewerbliche behandelt und vom Finanzamt so
anerkannt worden." Diesbezüglich werde im Memorandum der
Wirtschaftstreuhänder zur Steuerreform 2000 vom Juli 1998, in Pkt. 1.7.a
dargelegt, "die Unternehmensverpachtung sei mit der Problematik verbunden, dass
von der Judikatur im Regelfall - vor allem wenn der Verpächter ein gewisses
Alter erreicht und seine GSVG-Pension beantragt habe - eine Betriebsaufgabe mit
Besteuerung aller stillen Reserven unterstellt werde. Demgegenüber werde
beispielsweise in Deutschland bei Betriebsverpachtung erst dann eine
Betriebsaufgabe unterstellt, wenn der Verpächter eine solche
ausdrücklich erklärt habe. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
rege daher eine der deutschen Rechtslage entsprechende Regelung (Betriebsaufgabe
erst bei entsprechender Erklärung des Verpächters) an."
Bei Quantschnigg/Schuch, § 24 EStG, finde sich in Tz
16.1 die Aussage, "die Wahrscheinlichkeit (ob der Verpächter den Betrieb
wieder auf eigene Rechnung führen werde) sei an objektiven Kriterien zu
messen, eine Absichtserklärung des Steuerpflichtigen sei für sich
allein unmaßgeblich.......Auch die Absicht, den Betrieb zwar selbst nicht
mehr zu führen, aber so lange zu verpachten, bis er von den Kindern
übernommen werde könne, führe zu der Annahme der
Betriebsaufgabe....Wäre nach den Umständen des Einzelfalles bereits in
der Vergangenheit eine Betriebsaufgabe anzunehmen gewesen, würde diese aber
unrichtigerweise nicht erkannt, könne die Aufgabe nicht für einen
späteren Zeitpunkt "nachgeholt" werden."
In Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, sei in Rz 336
ausgeführt, "die Verpachtung eines Betriebes sei für sich allein in
der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Eine Betriebsaufgabe sei in
Verpachtungsfällen dann zu bejahen, wenn die konkreten Umstände im
Einzelfall darauf schließen ließen, dass der Verpächter nach
Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen
nicht willens oder (physisch, rechtlich) nicht mehr in der Lage sein werde, den
Betrieb fortzuführen, oder wenn die Gesamtheit der dafür
maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit objektiv dafür
spreche, dass der Verpächter nie mehr seinen Betrieb auf eigene Rechnung
und Gefahr führen werde."
3) Betriebsaufgabe
Dazu werde bei Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, Rz
332, ausgeführt, "es entspreche geradezu dem Typus der Betriebsaufgabe,
wenn zusammen mit der Einstellung jeglicher beruflicher Tätigkeit auch die
wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebes abgestoßen, nämlich
an verschiedene Personen veräußert oder unentgeltlich übertragen
oder in das eigene Privatvermögen übergeführt würden. Es
werde aber nicht verlangt, dass der Unternehmer seine betriebliche
Tätigkeit voll und zur Gänze einstelle. Eine Betriebsaufgabe werde
vielmehr auch (noch) angenommen, wenn der Unternehmer seine betriebliche
Tätigkeit vermindert fortführe, sie aber dabei in einer Weise
einschränke, dass ihr im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit praktisch
keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukomme und auch nicht erwartet werden
könne, dass die frühere Tätigkeit zu einem späteren
Zeitpunkt wieder aufgenommen werde. Würden unter solchen Voraussetzungen
bei einschneidender Verminderung der betrieblichen Tätigkeit die
wesentlichen Grundlagen des Betriebes an verschiedene Peronen entgeltlich oder
unentgeltlich übertragen oder in das eigene Privatvermögen des
Unternehmers übergeführt, liege noch immer eine Aufgabe im Sinne des
§ 24 Abs. 5 EStG vor."
Bei Hubert/Leitner, Die Unternehmensnachfolge, S. 144 werde
dargelegt, "die Unternehmensverpachtung werde immer dann als Betriebsaufgabe
behandelt, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse gegen eine Absicht des
Verpächters spreche, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages
selbst fortzuführen. Indizien für eine Betriebsaufgabe seien das
Zurücklegen der Gewerbeberechtigung, die Zuerkennung der Alterspension, das
Alter des Verpächters (um die 60 Jahre), ein angegriffener
Gesundheitszustand des Verpächters, die Veräußerung des
Umlaufvermögens und wesentlicher Teile des Anlagevermögens, das
Abmontieren von Maschinen, das Einstellen der Produktion, der Abverkauf von
Lagerbeständen, die Kündigung der Arbeitnehmer durch Verpächter
oder Pächter und die Veräußerung der Geschäftseinrichtung
an den Pächter anstelle ihrer Verpachtung, der Abschluss eines
Pachtvertrages auf unbestimmte Zeit oder der Kündigungsverzicht durch den
Verpächter, die Einräumung eines Vorkaufrechtes an den Pächter
und eines Vorpachtrechtes an dessen Gattin im Falle seines Ablebens sowie die
geplante Unternehmensübergabe durch Verpächter an Nachfolger nach
Pachtende (auch in diesem Fall wolle der Verpächter selbst das Unternehmen
nicht mehr führen - VwGH 4.5.1982, 82/14/0041; 26.4.1989, 88/14/0096;
22.5.1996, 92/14/0142)."
Der Vorgang der Betriebsaufgabe sei nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zeitpunktbezogen zu betrachten. So finde sich in
SWK 1998, K8, die Aussage, "die Besteuerung des Aufgabegewinnes habe zeitbezogen
in dem Jahr zu erfolgen, in welches der Zeitpunkt falle, zu dem die
Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten wären, dass dem Betrieb
die wesentlichen Grundlagen entzogen wären. Bei einer Betriebsverpachtung
sei von einer Aufgabe des Betriebs erst dann zu sprechen, wenn der
Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch
vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage sei, den Betrieb
fortzuführen, oder wenn er nach außen zu erkennen gebe, dass er nicht
die Absicht habe, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages
weiterzuführen. Wenn im Rahmen einer Vorhaltebeantwortung im Jahr 1991 im
Zusammenhang mit der Veranlagung 1989 mitgeteilt werde, dass bereits seit 1971
keine Absicht mehr bestanden habe, das Geschäft weiterzuführen, dann
könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Aufgabezeitpunkt für
1989 angenommen werden könne (VwGH 16.12.1999, 97/15/0134)."
Doralt führe in EStG, 4. Auflage, § 24 Tz 210
dazu aus, "Voraussetzung für die Zurechnung der Einkünfte beim Erben
sei ein Betriebsübergang auf den Erben. Den Erben müsse
Betriebsvermögen von solchem Umfang und Gewicht zufallen, dass von einem
Übergang des Betriebs des Erblassers an den Erben gesprochen werden
könne (E 28.5.1997, 94/13/0032, 1998, 235; ebenso E 4.6.1985, 85/14/0015,
1986, 154). Umgekehrt liege daher ein Betriebsübergang auf den Erben
ausnahmsweise dann nicht vor, wenn Betriebsvermögen nicht oder nur in so
geringem Umfang vorhanden sei, dass ein Betrieb schon mangels
Betriebsvermögen nicht übergehen könne (Stab des Dirigenten),
oder wenn der Erblasser selbst einen Übergang von Betriebsvermögen auf
den Erben verhindere, beispielsweise indem er das Betriebsvermögen durch
Vermächtnis in einer Weise verteile, dass niemand mehr
Wirtschaftsgüter von solchem Umfang erhalte, dass sie für sich einen
Betrieb ausmachten (E 4.6.1985, 85/14/0015, 1986, 154; E 28.5.1997, 94/13/0032,
1998, 235)."
Bei Quantschnigg/Schuch, § 24 EStG, Tz 148, werde
dargelegt, eine Betriebsaufgabe liege vor, wenn der Betrieb durch Aufteilung der
wesentlichen Grundlagen auf die Erben bzw. Vermächtnisnehmer zerschlagen
werde.
4) Erbengemeinschaft - GesbR
Die Finanzbehörde habe die Erbengemeinschaft als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert. Dazu werde im
Betriebsprüfungsbericht vom 10. Oktober 2002 in Tz 12 festgestellt, nach
dem Ableben des J.T. sei der Betrieb auf die Erben (Erbengemeinschaft C.T., G.T.
und F.T. ) übergegangen. Im Testament des Verstorbenen sei jedoch
angeordnet worden, dass die Gattin des Verstorbenen den gepachteten Betrieb auf
der Grundlage des mit dem Erblasser mündlich errichteten Pachtvertrages bis
zur Erlangung einer Alterspension, längstens aber bis zum 15. September
1997, unentgeltlich weiterführen dürfe. Die behördliche
Rechtsmeinung zur Existenz einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle bzw.
einer Mitunternehmerschaft stünde aber in Widerspruch zu zahlreichen
Lehrmeinungen. So werde bei Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des
österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, S. 19ff, dargelegt, "es
gebe Rechtsgemeinschaften, die nicht durch Rechtsgeschäft der Mitglieder
begründet würden. So stünden beispielsweise die Miterben in einer
solchen schlichten Gemeinschaft (communio incidens), die nicht dem Begriff der
Gesellschaft einzuordnen sei." In diesem Werk werde somit hervorgehoben, dass
die Gesellschaft auf gemeinsames Wirken insbesondere gemeinsames Wirtschaften,
das Miteigentum hingegen auf gemeinsames Haben ausgerichtet sei.
In Bertl/Djanani/Kofler, Handbuch der österreichischen
Steuerlehre, S. 841, sei angeführt, "für die Qualifikation einer
Einkunftsquelle gelte zudem das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als
unabdingbar (anderenfalls: Tatbestand der Liebhaberei)."
Ritz führe in BAO, § 188 Tz 4, diesbezüglich
aus, "eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der
ersten drei Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) setze nach hA
(z.B. Stoll, BAO, S. 438; VwGH 23.2.1994, 93/15/0163) das Vorliegen einer
Mitunternehmerschaft voraus. Die wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers
seien nach der Judikatur das Entwickeln einer Unternehmerinitiative (Einfluss
auf das betriebliche Geschehen; vgl. VwGH 23.2.1994, 93/15/0163, wonach auch das
einem Gesellschafter zustehende Stimmrecht genüge) und die Übernahme
eines Unternehmerrisikos. Das Unternehmerrisiko bestehe vor allem in der
Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am
Firmenwert (VwGH 23.2.1994, 93/15/0163) und in der Haftung für
Gesellschaftsschulden (VwGH 7.12.1988, 88/13/0009). In der Literatur werde vor
allem von Stoll (Publikums-(Abschreibungs-)Gesellschaften, 66) das
Unternehmerrisiko als das die Mitunternehmerschaft entsprechend prägende
Bestimmungsmerkmal bezeichnet, zumal die Unternehmerinitiative beim
Kommanditisten sich auf das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB und das
Kontrollrecht nach § 166 HGB beschränke (was dem § 23 Z 2 EStG
1988 zufolge für die Mitunternehmereigenschaft der Kommanditisten
ausreichend sei)."
In Quantschnigg/Schuch, EStG, § 23 Tz 19, finde sich
die Aussage, "Voraussetzung für eine selbständige (unternehmerische)
Tätigkeit sei, dass damit Unternehmerwagnis verbunden sei.
Unternehmerwagnis drücke sich in Unternehmerinitiative und
Unternehmerrisiko aus. Würden mehrere Personen gemeinschaftlich
unternehmerisch tätig und hätten diese Personen Anteil am
Unternehmerwagnis (an der Unternehmerinitiative und am Unternehmerrisiko), dann
spräche man von einer Mitunternehmerschaft bzw. von Mitunternehmern.
Voraussetzung für die Annahme eines Mitunternehmers sei also, dass die
betreffenden Personen Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko trügen.
Unternehmerinitiative entfalte derjenige, der auf betriebliches Geschehen
Einfluss nehmen könne, also an den betrieblichen Entscheidungen (sei es
durch Führung der Geschäfte, sei es durch Stimm-, Kontroll- und
Widerspruchsrechte) teilhabe. Unternehmerrisiko bestehe in der Teilnahme an den
wirtschaftlichen Risken der Betriebsführung, somit in der Teilnahme am
Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens."
Bei Quantschnigg/Schuch, EStG, § 23 Tz 20, werde
ausgeführt, "das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft sei zu verneinen,
wenn eine OHG (KG) ausschließlich vermögensverwaltend tätig sei.
Die Gesellschaft erziele diesfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw.
aus Vermietung und Verpachtung, wobei den genannten Einkunftsarten der Begriff
der Mitunternehmerschaft fremd sei." In § 23 Tz 28, werde weiters
dargelegt, "die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zähle zu den
Mitunternehmerschaften, wenn die Gesellschafter Unternehmerinitiative und
Unternehmerrisiko entfalteten. Zusätzlich müsse die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts nach der früheren Rechtsprechung nach außen
ausreichend in Erscheinung treten." In § 23 Tz 31, sei angeführt,
"führe eine Erbengemeinschaft den Betrieb eines Einzelunternehmers fort, so
würden die Erben grundsätzlich Mitunternehmer. Mitunternehmer
würden weiters die Erben eines Gesellschafters, die mit dem Todestag in die
Gesellschaftsrechte des Erblassers eintreten. Erfolge eine Nachlassteilung, so
würden die an der Betriebsführung nicht mitwirkenden abgefundenen
Erben gegebenenfalls (von vornherein) nicht Mitunternehmer.
Pflichtteilsberechtigte seien niemals Mitunternehmer."
Zusammenfassend setze somit die Annahme des Bestehens einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Wirtschaften, das Erzielen von
Einkünften voraus. Auf Grund der letztwilligen Anordnung des Erblassers
hätten die Erben jedoch keine Mieteinnahmen erzielen können. Die
Miteigentümergemeinschaft habe somit lediglich Ausgaben (z.B.
Substanzverzehr der Gebäude, etc.) gehabt. Es werde auch auf
Bertl/Djanani/Kofler, Handbuch der österreichischen Steuerlehre, S. 841,
verwiesen, wonach für die Qualifikation einer Einkunftsquelle zudem das
Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als unabdingbar gelte (anderenfalls:
Tatbestand der Liebhaberei).
5) Schätzung der Liegenschaft
Das Gebäude "F.-Straße 4" stehe aufgrund der
Erbschaft nach J.T. zu je 50% im Miteigentum von C.T. (Jahrgang 1969) und G.T. .
Die Nutzung des Gebäudes durch J.T. stellte sich wie folgt dar (wobei
Betrieb "Kiosk, etc. und Arbeitnehmerwohnstätte" bedeute):
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Betrieb
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AN-Whg.
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Privat
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gemischt
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gesamt
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Waschraum
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35,60 m²
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|
35,60 m²
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Erdgeschoß
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114,10 m²
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|
|
24,00 m²
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138,10 m²
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Ober- und
Dachgeschoß
|
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99,00 m²
|
99,00 m²
|
23,30 m²
|
221,30 m²
|
gesamte
m²
|
149,70 m²
|
99,00 m²
|
99,00 m²
|
47,30 m²
|
395,00 m²
|
in Prozenten
|
43,00%
|
28,50%
|
28,50%
|
|
100%
|
Miteigentumsanteil
C.T.
|
|
|
|
|
50%
|
Miteigentumsanteil
G.T.
|
|
|
|
|
50%
C.T. nutze im Rahmen seines Einzelunternehmens 43% des
Gebäudes betrieblich. Bei Doralt, EStG, 4. Auflage, § 24 Tz 107, werde
nun ausgeführt, "sofern in einer zweigliedrigen Gesellschaft nur einer der
Gesellschafter seine Tätigkeit einstelle, während der andere sie
fortsetze, könne dies zwar beim einstellenden Gesellschafter den Tatbestand
des § 24 erfüllen, nicht jedoch beim fortsetzenden
Gesellschafter. Vielmehr führe der bisherige Mitunternehmer seine bisherige
Teilunternehmung nunmehr als Einzelunternehmen fort; eine Veräußerung
oder Aufgabe der Mitunternehmerschaft im Sinne des § 24 (mit einem
begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn aus der
Mitunternehmerschaft) sei nicht anzuwenden." Somit stelle sich die Frage, wie es
bei C.T. (Jahrgang 1969) zu einem Veräußerungsgewinn kommen
könne, wenn dieser im Rahmen seiner 50%igen Miteigentumsquote 43% des
gesamten Gebäudes betrieblich nutze. Der Erblasser habe anscheinend 71,50%
(Kiosk, Rezeption, etc. und Arbeitnehmerwohnstätte) des gesamten
Gebäudes betrieblich genutzt (50% von 71,50% ergebe 35,75%).
Würden einzelne Grundstücks- bzw.
Gebäudeteile unterschiedlich verwendet, dann sei das Grundstück
(Gebäude) in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen. Die
Aufteilung habe grundsätzlich nach der Nutzfläche der unterschiedlich
genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Dabei sei das Gebäude als bauliche
Einheit zu sehen (VwGH 26.5.1990, 86/13/0104).
Die von J.T. geschaffene "Arbeitnehmerwohnstätte" im
Gebäude "F.-Straße 4" habe bereits bei der Übernahme des
Campingbetriebes durch A.T. im Oktober 1989 nicht mehr Arbeitnehmerwohnzwecken
gedient. Somit sei die Arbeitnehmerwohnstätte bereits vor dem Tod des J.T.
aus dessen Betriebsvermögen ausgeschieden. Die Wohnungen im Gebäude
"F.-Straße 4" seien von der Schwiegertochter E.T. und ihren Kindern C. und
G.T. als Wohnung genutzt worden. Der Entnahmegewinn sei somit J.T. zuzurechnen
(Doralt, EStG, 4. Auflage, § 4 Tz 53, wonach kein notwendiges
Betriebsvermögen bei Wohnungen in Betriebsgebäuden anzunehmen sei,
wenn diese von nahen Angehörigen benutzt würden).
Die Betriebsprüfung habe bei der Schätzung der
Liegenschaft "F.-Straße 4" das Gebäude nicht als bauliche Einheit
betrachtet. So habe laut Betriebsprüfung das Erdgeschoß eine
Restnutzungsdauer von 29 Jahren und das Ober- und Dachgeschoß eine solche
von 45 Jahren. Dies würde bedeuten, dass das Ober- und Dachgeschoß 16
Jahre lang "in der Luft hängen" würde. Zudem habe die
Betriebsprüfung für das Gebäude ohne nähere Begründung
eine Lebensdauer von 60 Jahren angenommen und das Erdgeschoß als
selbständige Einheit eingestuft, obwohl das Gebäude nicht parifiziert
sei. Aus der Schätzung der Betriebsprüfung sei weiters nicht
ersichtlich, ob sich die verwendeten m³-Preise inklusive oder exklusive USt
verstünden. Auch die Abweichung von den vom steuerlichen Vertreter der Bw.
in Ansatz gebrachten Neubaupreisen (Erdgeschoss 4.000,00 S/m³
(290,69 €/m³), Waschraum 2.500,00 S/m³
(181,68 €/m³)) für das Erdgeschoß und den Waschraum
sei nicht begründet worden.
Gesamthaft gehe aus den obigen Ausführungen hervor,
dass die Erben nach J.T. kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen
geerbt hätten. Zudem sei der von der Betriebsprüfung unterstellte,
aufgrund obiger Ausführungen jedoch nicht existente
Veräußerungsgewinn J.T. zuzurechnen. Es werde daher die ersatzlose
Behebung des gegenüber der Bw. ergangenen Feststellungsbescheides für
das Jahr 1995 beantragt. Weiters werde gemäß
§ 282 BAO die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und gemäß
§ 284
BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Berufung beigelegt wurde eine Aufstellung über die
Eigentumsverhältnisse der streitgegenständlichen Liegenschaften vor
und nach dem Erbgang nach J.T..
Am 4. September 2003 wurde eine an die Bw. adressierte
abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen. Hinsichtlich der Begründung
wird auf die Ausführungen in dieser Entscheidung verwiesen.
Im von der Bw. fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
wurde ergänzend eingewandt, die von der Betriebsprüfung als bestehend
angenommene GesbR werde von dieser seit Oktober 1995 als aufgelöst
betrachtet. Da eine GesbR mit ihrer Auflösung auch abgabenrechtlich die
Eignung als tauglicher Bescheidadressat verliere (vgl. dazu VwGH 10.12.1997,
93/13/0301, VwGH 26.6.2002, 97/13/0117 sowie Ritz, BAO², § 79 Tz
10 und 12), könne ein nach Beendigung der Personengesellschaft an diese
gemäß
§ 188 BAO ergehender Feststellungbescheid keine
Rechtswirkungen entfalten (VwGH 13.3.1997, 96/15/0118).
Anlässlich einer am 30. Oktober 2008 seitens des
Unabhängigen Finanzsenates durchgeführten Besprechung mit dem
steuerlichen Vertreter der Bw. sowie dem Amtsbeauftragten des Finanzamtes und
dem Betriebsprüfer wurden die Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht der Bestand einer GesbR, die Annahme, es
habe am 1. Oktober 1995 eine Betriebsaufgabe stattgefunden sowie die Richtigkeit
der ermittelten Verkehrswerte der Liegenschaft zum 1. Oktober 1995.
Vor einer materiellen Behandlung der Berufung ist aber auf
die Einwendungen im Vorlageantrag - der angefochtene Bescheid habe keine
Rechtswirksamkeit erlangt, weil er an eine nicht (mehr) existente
Personengesellschaft gerichtet war - einzugehen.
Eine GesbR ist eine gemäß
§ 1175 ABGB
zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung, der der Gesetzgeber
abgabenrechtlich auf einzelnen Steuerrechtsgebieten
Steuerrechtssubjektivität zuerkannt hat. So bestimmt § 191 Abs. 1 lit.
c BAO, dass Feststellungsbescheide während des Bestandes nicht
rechtsfähiger Personenzusammenschlüsse(-gesellschaften) an diese zu
richten sind . Mit ihrer Auflösung verlieren Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit aber auch
abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat, weshalb nach
Beendigung ergehende Feststellungsbescheide gemäß
§ 191
Abs. 2 BAO an diejenigen zu richten sind, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind (siehe dazu Langheinrich in Finanz-Journal
Nr.9/2004, S. 302ff).
Zwischen den Parteien des Verfahrens besteht Einigkeit,
dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (6. November
2002) die von der Betriebsprüfung als bestehend angenommene GesbR bereits
aufgelöst war. Somit hätte das Finanzamt als Adressat des
angefochtenen Bescheides nicht die GesbR anführen dürfen, sondern
sämtliche ehemaligen Gesellschafter. Da dem angefochtenen Bescheid sohin
keine Bescheidqualität zugekommen ist, war die dagegen gerichtete Berufung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO iVm 279 Abs. 1 leg. cit. als
unzulässig zurückzuweisen.
Feldkirch,
am 3. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 1175 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-F/03
- Stammnummer
- 38035
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF