…zum auslösenden Sachverhalt ist (z.B. VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196). Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO³…
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine solche Unbilligkeit nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO. Im Nachsichtsverfahren liegt…
…nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft (z.B. VwGH 22.3.1995, 93/15/0072). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich einer oder mehrerer zusammenwirkender Normen erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise berühren, können nicht…
…dann ausgegangen werden, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. In einer Abgabenvorschreibung, die wie im Anlassfall ganz allgemeine Auswirkung genereller Normen sei, liege eine solche Unbilligkeit keinesfalls begründet. Im gegebenen Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass der…
…Nichtvorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Stammabgabe insoweit auch auf sie durchschlägt, handelt es sich bei ihrer Vorschreibung auch nicht um eine besonders harte Auswirkung im Einzelfall. Die Vorschreibung dieser Nebengebühren stellt vielmehr ebenfalls eine allgemeine Auswirkung genereller Normen dar, die jeden Abgabepflichtigen trifft…
…§ 236, Tz. 11 mwN) Eine sachliche Unbilligkeit liegt - wie der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist ( VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997, 96/15/0154; 30.3…
…sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm…
…es keine Begrenzung der Verlustzuweisung gegeben, wäre es vermutlich zur Annahme von Liebhaberei gekommen, um die Zuweisung von Verlusten zu unterbinden. Es geht dabei nicht um eine Auswirkung von generellen Normen, sondern um eine treu- und glaubenswidrige willkürliche behördliche Vorgangsweise. Da es sich dabei im…
…ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt vollinhaltlich zu. Die Rückforderung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm…
…vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Die Auflösung der steuerfreien Rücklage zum 31.12.1999 entsprach zweifellos Gesetzeslage (allgemeinen Rechtslage) und stellt daher die Auswirkung einer generellen Norm…
…zur Einkommensteuer 1999 eine Auswirkung der allgemein geltenden Rechtslage ist, die jeden Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft. Eine anormale Belastung liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5…
…Alle von Bw. dargestellten Fakten sind lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffen kann. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Sachverhalt ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist, liegt eine tatbestandsmäßige sachliche Unbilligkeit des…
…wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm…
…Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt; materiellrechtliche Unzulänglichkeiten begründen eine Unbilligkeit aber nicht. Eine Unbilligkeit nach Lage der Sache liegt aber dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (Ritz BAO4, § 236 BAO Rz 11 ff). Damit kann auch aus diesem…
…BAO³, § 236 Tz. 11). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 (Stoll, BAO, 2421). Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen ein Kaufvertrag über ein…
…gelten gemachte Forderung im Vergleichswege erhalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt ausgeführt, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Hinsichtlich des Vorbringens…
…eintritt. Eine solche Unbilligkeit liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor, da sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die für eine Nachsicht angeführten Voraussetzungen treffen nicht zu, wodurch das Ansuchen abzuweisen war." Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 20. November…
…Einhebung dargetan werden. Eine solche sei jedoch nicht gegeben, wenn die Abgabeneinhebung eine allgemeine Auswirkung genereller Normen sei. Die Festsetzung der antragsgegenständlichen Stundungszinsen sei infolge des durch die Zahlungserleichterung gewährten Zahlungsaufschubes zwingend vorzunehmen gewesen. Am 17.11.2025 wurde der Vorlageantrag eingebracht, in welchem der…
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt wäre. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Steuervorschreibung eine Auswirkung genereller Normen darstellt. In vorliegendem Fall liegt eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, die alle Abgabenpflichtigen (in vergleichbarer Situation) in gleicher Weise trifft. Die diesbezüglichen…
…ist, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht kein Grund, der Anregung der Beschwerdeführerin zu entsprechen. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151; VwGH 26.5.2014, 2013/17/0498). Die…