Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0940-L/06
Sachliche Unbilligkeit der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0940-L/06vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Gesetzesänderung (im gegenständlichen Fall betreffend den Zeitpunkt des Zuflusses der Nachzahlungen von IAF-Bezügen im Insolvenzverfahren), die generell erst ab ihrem Inkrafttreten wirkt, läßt eine Abgabeneinhebung auf Grund von Sachverhalten, die noch unter die frühere Rechtslage fielen, nicht nach der Lage des Falles unbillig erscheinen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S 87, vertreten durch Mag.
Gerold Plasser, Wirtschaftstreuhänder, 4600 Wels, Pernauer
Straße 24a, vom 7. September 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 24. August 2006 zu StNr. 000/0000 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6.6.2006 wurde der Berufungswerber zur
Einkommensteuer 2004 veranlagt. Neben den in diesem Jahr erzielten
Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.257,91 € wurden auch
steuerpflichtige Bezüge der IAF Service GmbH in Höhe von insgesamt
10.338,28 € berücksichtigt. Die hinsichtlich dieser Bezüge
einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 1.615,90 € wurde bei der
Ermittlung der Einkommensteuerforderung für dieses Kalenderjahr zwar in
Abzug gebracht, es ergab sich aber trotzdem noch eine Nachforderung in Höhe
von 4.934,66 €, die bereits abgedeckt wurde.
In einem Ansuchen vom 10.7.2006 wurde beantragt, von der
Gesamtforderung in Höhe von 4.934,66 € einen Teilbetrag von 2.259,79
€ gemäß
§ 236 BAO nachzusehen. Die Einkommensteuer 2004 sei
deswegen mit 4.934,66 € festgesetzt worden, weil der Berufungswerber aus
dem Insolvenzausgleichsfonds Beträge in Höhe von 10.338,28 €
erhalten habe. Diese Zahlungen würden allerdings Nachzahlungen aus
Dienstverhältnissen bei insolventen Unternehmen für die Jahre 2001 und
2002 betreffen. Bei diesen Nachzahlungen handle es sich um Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, und es sei seitens der IAF Service GmbH bereits
ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden. Aufgrund der Zahlungen der IAF Service
GmbH ergebe sich aber für 2004 eine höhere Steuerprogression für
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit für diese Einkünfte
eine höhere Steuerbelastung. Ohne die Nachzahlungen aus
nichtselbständiger Tätigkeit, die wirtschaftlich nicht in das Jahr
2004 gehören würden, ergebe sich eine Einkommensteuer in Höhe von
2.674,87 €. Es werde daher beantragt, die Differenz zur festgesetzten
Einkommensteuer nachzusehen.
Das Finanzamt wies dieses Nachsichtsansuchen mit Bescheid
vom 24.8.2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine sachliche
Unbilligkeit der Einhebung nicht gegeben sei, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliege.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 7.9.2006
erhobenen Berufung wurde ergänzend ausgeführt, dass "in Rz 631e der
Lohnsteuerrichtlinien durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 festgehalten"
werde, dass Nachzahlungen aus Insolvenzverfahren dem Kalenderjahr zugeordnet
würden, in dem sie entstanden seien. Es werde daher auch seitens des
Gesetzgebers offensichtlich eine sachliche Unbilligkeit erkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmung findet auf bereits
entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung (§ 236
Abs. 2 BAO).
Nach Ansicht des Berufungswerbers läge im
gegenständlichen Fall eine sachliche Unbilligkeit hinsichtlich jenes Teiles
der Einkommensteuernachforderung 2004 vor, welche auf die in diesem Jahr
zugeflossenen, aber Vorjahre betreffenden IAG-Bezüge
zurückzuführen ist.
Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung ist anzunehmen,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (z.B. VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196).
Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie
ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich
legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine
Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO³, § 236 Tz 13
mit Judikaturnachweisen). Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO muss
stets eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der
Festsetzung sein. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine
sachliche Unbilligkeit nicht gelegen (z.B. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Es
kann nicht Aufgabe des § 236 BAO sein, materielles Abgabenrecht in
bestimmten Fällen durch Abgabenverzichte zu korrigieren. Unter
Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO können nur solche Härten,
unzumutbare Eingriffe, unverständliche Ergebnisse und subjektiv oder
objektiv unerträgliche behördliche Maßnahmen zu verstehen sein,
die im Bereich der Einhebung liegen und nicht auch solche, die im Abgabenrecht
selbst und damit in der Stufe der Anwendung des materiellen Rechts und damit in
der Abgabenfestsetzung ihren Grund haben. Solchen Mängeln ist in dem
Bereich zu begegnen, in dem sie entstanden sind, nämlich im
Festsetzungsverfahren und in den gegen die Festsetzung möglichen
Rechtszügen (Stoll, BAO, 2420).
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG erhielt durch das
AbgÄG 2005 folgenden Wortlaut: "Nachzahlungen von Pensionen, über
deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der
Anspruch besteht."
In den erläuternden Bemerkungen zum AbgÄG 2005
wurde dazu festgehalten: "Die Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld erfolgt in
vielen Fällen nicht in dem Kalenderjahr, in dem die
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist. Dies führt auf
Grund der Progressionswirkung teilweise zu erheblichen Nachzahlungen, wenn die
Arbeitnehmer im Folgejahr bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt sind und
neben den laufenden Bezügen auch die Nachzahlungen aus dem
Insolvenzverfahren zu versteuern haben, während im Insolvenzjahr nur
geringe oder keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Die Nachzahlungen
aus dem Insolvenzverfahren sollen daher - wie bereits bisher
Pensionsnachzahlungen - dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch
entstanden ist."
Gemäß
§ 124b Z 130 EStG ist § 19 Abs.
1 in der Fassung BGBl I 161/2005 erstmals für Konkurse, die nach dem
31.12.2005 eröffnet werden, anzuwenden.
Nun ist dem Berufungswerber zwar durchaus darin
beizupflichten, dass es nach Ansicht des Gesetzgeber offenbar sachgerechter
erscheint, die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren dem Kalenderjahr
zuzuordnen, in dem der Anspruch entstanden ist, als sie im Jahr des
Zufließens der Bezüge durch die IAF Service GmbH zu versteuern. In
der Rechtslage vor der Neufassung des § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG durch
das AbgÄG 2005 kann aber allenfalls nur eine materiell-rechtlich bedingte
Unzulänglichkeit bzw. "Ungerechtigkeit" im oben dargestellten Sinn, jedoch
keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO
erblickt werden.
Würde man hier der Ansicht des Berufungswerbers
folgen, läge immer dann, wenn der Gesetzgeber durch legistische
Maßnahmen Unzulänglichkeiten der bestehenden Normen beseitigt, in den
vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verwirklichten Fällen eine
sachliche Unbilligkeit vor. Damit würde materielles Abgabenrecht in all
diesen Fällen durch Abgabenverzichte korrigiert. Dies kann aber - wie oben
bereits dargelegt - nicht Aufgabe des § 236 BAO sein. Daher lässt
eine Gesetzesänderung, die generell erst ab ihrem Inkrafttreten wirkt, eine
Abgabeneinhebung auf Grund von Sachverhalten, die noch unter die frühere
Rechtslage fielen, nicht nach der Lage des Falles unbillig erscheinen (VwGH
25.11.1992, 91/13/0170).
Insgesamt gesehen liegt daher keine sachliche Unbilligkeit
der Einhebung der auf die IAG-Bezüge entfallenden
nachsichtsgegenständlichen Einkommensteuer 2004 vor. Das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit wurde nicht behauptet. Da es somit an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO fehlte, blieb
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0940-L/06
- Stammnummer
- 26365
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF