Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0725-L/07
Behauptungs- und Nachweispflicht des Antragstellers im Nachsichtsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0725-L/07vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Bernhard Renner und die
weiteren Mitglieder Mag. Susanne Feichtenschlager, OMR Dr. Matthias Skopek und
Leopold Pichlbauer über die Berufung des Bw, vom 25. Mai 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes XY vom 21. Mai 2007 betreffend Abweisung eines
Nachsichtsansuchens gemäß
§ 236 BAO nach der am 24. September
2008 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
wurde mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom
9. Jänner 2006 durchgeführt. Der Bescheid ergab eine
Gutschrift in Höhe von 2.935,57 €.
Erklärungsgemäß wurde dem Berufungswerber (Bw.) der
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie damit in Zusammenhang stehend Freibeträge
für seine Gattin gewährt. Nach der Übermittlung des Lohnzettels
der Gattin stellte sich heraus, dass auf Grund deren Einkommens dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die damit in Zusammenhang stehenden
Freibeträge für die Gattin nicht zustehen. Der Einkommensteuerbescheid
für 2004 vom 9. Jänner 2006 wurde daher mit Bescheid vom
9. Mai 2006 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Gleichzeitig wurde ein entsprechender neuer Einkommensteuerbescheid 2004
erlassen, der eine Gutschrift von nur 1.464,54 € ergab. Im
Verhältnis zum ersten Einkommensteuerbescheid vom
9. Jänner 2006 resultierte daraus daher eine Nachforderung in
Höhe von 1.471,03 €.
Eine gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
9. Mai 2006 eingebrachte Berufung wurde schließlich mit
Schriftsatz vom 28. März 2007 zurückgezogen, sodass der
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 9. Mai 2006 in Rechtskraft
erwuchs.
Mit Schreiben vom 28. März 2007 brachte der
Bw. ein Ansuchen um Nachsicht der durch den neuen abschließenden
Einkommensteuerbescheid 2004 entstandenen Abgabenschuld ein. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass laut den
Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz. 773b seit 1. Jänner 2001
Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über
deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen werde, in dem Kalenderjahr als
zugeflossen gelten würden, für das der Anspruch bestehe. Käme es
durch eine Pensionsnachzahlung zu einer rückwirkenden Überschreitung
des maßgeblichen Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag
würden keine Bedenken bestehen, aus Billigkeitsgründen von einer
Pflichtveranlagung abzusehen. Entsprechend diesen Richtlinien könne von der
Vorschreibung für obiges Kalenderjahr Abstand genommen werden. Im
gegenständlichen Fall stelle die Aberkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages für 2004 und die damit in Zusammenhang
erfolgte Vorschreibung für 2004 eine besondere Härte dar, da der Bw.
für seine Gattin sämtliche Krankheitskosten und auch die Kosten
für das Kraftfahrzeug wegen Behinderung getragen habe, diese bei Streichung
des Alleinverdienerabsetzbetrages von ihm nicht mehr abgesetzt werden
könnten, die im Nachhinein zuerkannte Pension seiner Gattin jedoch so
gering sei, dass diese Kosten von ihr weder getragen noch von ihr mangels
Lohnsteuer abgesetzt werden könnten.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 wurde das
Nachsichtsansuchen von der Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO fällige Abgabenschuldigkeiten auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
sei der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stehe, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben würden, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgaben und dem im subjektiven Bereich des Abgabenpflichtigen
entstehenden Nachteilen vorliege. Die Unbilligkeit könne persönlich
oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liege nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährden würde. Werde das Vorliegen einer persönlichen
Unbilligkeit behauptet, treffe den Abgabenschuldner eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, da er von sich aus, die wirtschaftliche Lage darzulegen
habe. Eine sachliche Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es einer
anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu
einem atypischen Vermögenseingriff komme. Mangels Vorliegen einer
Unbilligkeit werde die Behörde auch nicht in die Lage versetzt, im Rahmen
des ihr eingeräumten Ermessens zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 wurde gegen die
Abweisung des Nachsichtsansuchens das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Auf
die sachlichen Gründe, weshalb die Nachforderung eine unbillige Härte
darstelle, sei nicht eingegangen worden. Die Pensionsnachzahlung der Gattin des
Bw. sei in geringer Höhe erfolgt und erst nach Ablauf des Kalenderjahres,
sodass ihre sämtlichen Krankheitskosten sowie auch ihre PKW-Kosten vom Bw.
getragen worden seien. Die bei Aberkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
entstandene Nachforderung für das Kalenderjahr stelle für den Bw. eine
unbillige Härte dar und die Begleichung derselben würde seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen.
Außerdem sei auch in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz. 773b
Folgendes angeführt: "Seit 1. Jänner 2001 gelten
Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über
deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als
zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Käme es durch eine
Pensionsnachzahlung zu einer rückwirkenden Überschreitung des
maßgeblichen Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag,
bestehen keine Bedenken, aus Billigkeitsgründen von einer
Pflichtveranlagung abzusehen." Entsprechend diesen Richtlinien könne von
der Vorschreibung für obiges Kalenderjahr Abstand genommen werden. Es werde
um dahingehende Erledigung der Berufung ersucht. Im Falle einer Nichtstattgabe
werde um Vorlage an den Spruchsenat ersucht.
Die nachsichtsgegenständliche
Einkommensteuer 2004 wurde am 11. Juni 2007 entrichtet. Das
Abgabenkonto des Bw. weist keinen Rückstand auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibungen nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine
persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass
die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenem
Nachteil stünde, der sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder dem Steuergegenstand ergibt, dass also ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven
Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird
insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des
Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur
Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wären, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarerer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren
können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu
einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen
zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
kommt und verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen
Vermögenseingriff. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist
grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche
Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff
beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und
verglichen mit ähnlichen Fällen im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom
Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zu dem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Nach der ständigen
Judikatur des VwGH liegt eine solche Unbilligkeit nicht vor, wenn sie ganz
allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich
legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine
Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne
seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann. Demzufolge wäre es Sache des Bw. gewesen, seine
Angaben zu konkretisieren und insbesondere darzulegen, weshalb die Einhebung der
nachsichtsgegenständlichen Abgaben seine Existenz gefährdet. Für
die Beurteilung des Nachsichtsantrages sind nicht jene Vermögens- und
Einkommensverhältnisse relevant, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Abgaben bestanden haben, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage
bei der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen bzw. bei der Entscheidung
über eine diesbezügliche Berufung.
Es wäre daher am Bw. gelegen darzulegen, inwiefern die
Entrichtung der Abgabe eine Existenzgefährdung für sich oder seine
Familie nach sich ziehen würde. In seinem Antrag führt der Bw. aus,
dass er für seine Gattin sämtliche Krankheitskosten und auch die
Kosten für das Kraftfahrzeug wegen Behinderung getragen habe. Durch die
Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages könnten diese Kosten nicht
mehr abgesetzt werden. Die im Nachhinein zuerkannte Pension der Gattin sei so
gering, dass diese Kosten von ihr weder getragen noch mangels Lohnsteuer
abgesetzt werden könnten. Die Pension der Gattin des Bw. für das Jahr
2004 betrug 5.301,12 €. Der nachsichtsgegenständliche Abgabenbetrag
(Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages und damit verbunden Verlust der
Geltendmachung der Krankheitskosten der Gattin als außergewöhnliche
Belastung) beträgt 1.471,03 €. Dieser Betrag findet mehrfach Deckung
in der Pension der Gattin. Als außergewöhnliche Belastungen in
Zusammenhang mit der Behinderung der Gattin wurde laut Einkommensteuerbescheid
vom 9. Jänner 2006 ein Betrag von insgesamt 3.104,82 € (Freibetrag,
Pauschbetrag, nachgewiesene tatsächliche Kosten) berücksichtigt. Es
ist also offensichtlich, dass die nachträgliche Gewährung der Pension
der Gattin und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen beim Bw.
insgesamt zu keiner finanziellen Schlechterstellung und daher zu keiner
Existenzgefährdung führte.
Weiters muss berücksichtigt werden, dass die
nachsichtsgegenständliche Abgabe bereits entrichtet wurde. Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet § 236 Abs. 1 BAO auf bereits entrichtete
Abgaben inngemäß Anwendung. Wird ein Nachsichtsansuchen auf
persönlich bedingte Unbilligkeit gestützt, ist in diesem Fall von
Nachsichtswerber darzulegen, dass das "Behalten" der Abgabe seitens der
Abgabenbehörde eine Existenzgefährdung darstellt. Dies wurde vom Bw.
nicht behauptet, schon gar nicht bewiesen.
Im Zusammenhang mit der behaupteten sachlichen Unbilligkeit
der Einhebung der Einkommensteuer 2004 ist auf die ständige Judikatur des
VwGH hinzuweisen, wonach eine aufgrund einer Gesetzesänderung ergebende
Belastung allgemein eintritt und ebenso wenig wie die Änderung der
Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung im Einzelfall führt.
Voraussetzung dafür, dass ein Alleinverdiener den
Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
erhält ist, dass der Ehepartner Einkünfte von höchstens 2.200,00
€ jährlich erzielt. Die Pension der Gattin des Bw. betrug im Jahr 2004
5.301,12 € und liegt daher deutlich über der Einkunftsgrenze des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988. Die steuerliche Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen durch die Behinderung des Ehepartners
steht gemäß
§ 35 EStG 1988 einem steuerpflichtigen nur
im Zusammenhang mit dem Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dabei
handelt es sich um gesetzliche Regelungen und Rechtsfolgen, die jeden
Abgabepflichtigen in der Situation des Bw. in gleicher Weise berühren und
daher keine sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung begründen.
Schließlich verweist der Bw. wiederholt auf die
Randziffer 773b der Lohnsteuerrichtlinien 2002. Darin wird festgehalten, dass
Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallsversorgung,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem
Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht.
Käme es durch eine Pensionsnachzahlung zu einer rückwirkenden
Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages für den
Alleinverdienerabsetzbetrag, bestehen keine Bedenken aus Billigkeitsgründen
von einer Pflichtveranlagung abzusehen.
Aus dieser Bestimmung ist für das gegenständliche
Verfahren nichts zu gewinnen. Zum einen stellt sich hier nicht die Frage, ob
eine Pflichtveranlagung durch zu führen ist oder nicht und zum anderen geht
es im vorliegenden Fall nicht nur um den Alleinverdienerabsetzbetrag sondern
auch um die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung im
Zusammenhang mit der Behinderung der Gattin. Es geht also nicht um 364,00 €
sondern um 1.471,03 €. Weiters ist zu beachten, dass eine allfällige
Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien das Abgabenfestsetzungsverfahren, im
konkreten Fall das Arbeitnehmerveranlagungsverfahren, betrifft, nicht jedoch das
Einhebungsverfahren. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 236 BAO muss
die Unbilligkeit als Nachsichtsvoraussetzung in der Einhebung gelegen sein. Die
Nachsicht dient also insbesondere nicht dazu, im Festsetzungsverfahren
unterlassene Einwendungen nachzuholen. Das Berufungsverfahren betreffend
Einkommensteuerbescheid 2004 wurde mit der Zurücknahme der Berufung
beendet.
Insgesamt gelangte der Senat daher zur Ansicht, dass weder
persönlich noch sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung vorliegt. Da
das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit nicht erfüllt ist, bleibt für
eine Ermessensentscheidung kein Raum. Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NachsichtNachweispflicht des AntragstellersAuswirkung genereller Normen keine sachliche Unbilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0725-L/07
- Stammnummer
- 36985
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF