Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0246-K/05
Unbilligkeit, Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-K/05vom 21.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine sachliche Unbillligkeit der Abgabeneinhebung liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Einhebung von Abgabenschuldigkeiten, die infolge der Nichtanerkennung von Verlustbeteiligungen entstehen und im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt werden, ist daher nicht unbillig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. B.H., B., St. Weg 8,
vertreten durch Mag. L., Wirtschaftstreuhänder, G., P.Gasse 77, vom
12. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes S. vom 20. Juni 2005
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) beantragte mit
Eingabe vom 24. April 2005 die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
Begründend führte er aus, dass der UFS mit Entscheidung vom
27. Oktober 2004 die Beteiligung an der Fa. P.L. nicht anerkannt habe
und dem Bw. für die Jahre 1993 bis 1997 Einkommensteuer zuzüglich
Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt € 46.772,64 angelastet worden
wären. Der Bw. habe davon 60% entrichtet und beantrage für den Rest
von 40% zuzüglich der Aussetzungszinsen die Gewährung der Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO.
Unter Hinweis auf die Rechtslage führte der Bw. aus,
dass er in das Unternehmen eine Einlage iHv. ATS 105.000,-- inkl. Agio oder ein
Vielfaches geleistet habe, um an einer Verlustbeteiligung teilzunehmen. Die
Darlehenskomponente der Beteiligung iHv. 45% sei nach zwei Jahren
zurückgezahlt worden. Nach erfolgter Rückführung des Darlehens
der Beteiligung sei diese Beteiligung unter Ausgabe von Wertpapieren in die F.
AG eingebracht worden.
Im Antrag um Nachsicht stellte der Bw., ausgehend von der
abweisenden Entscheidung des UFS im Jahre 2004 die Gesamtkosten der Beteiligung
dar und errechnete, dass durch die Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft
durch den UFS (Begründung: fehlende Unternehmerinitiative und
Unternehmerrisiko) dem Bw. ein tatsächlicher Verlust iHv.
ATS 73.400,-- für je eine Nominale iHv. ATS 100.000,-- entstanden
sei.
Dieser Betrag errechne sich unter Berücksichtigung der
Rückzahlung einer Darlehenskomponente in Höhe von 45% eines Nominales
von ATS 100.000,--; den Umstand, dass die Rückzahlung bei einer
Fremdfinanzierung dem aushaftenden Kreditanteil gutgeschrieben wurde und der
Tatsache, dass nach der Einbringung der Mitunternehmeranteile in die
Aktiengesellschaft dem Beteiligten Aktien für seine Anteile übertragen
wurden. Der Erlös aus der Zurücknahme dieser Aktien durch die
Aktiengesellschaft wurde mit ungefähr 15% vom Nominale beziffert und zu
Gunsten der Beteiligten ausgezahlt. Daraus errechne sich der Einsatz des
Pflichtigen ohne Steuervorteil iHv. ATS 73.400,--.
Durch die Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft sei dem
Bw. als Beteiligter ein tatsächlicher Verlust iHv. ATS 73.400,-- je
Nominale iHv. ATS 100.000,-- entstanden. Dieser Betrag sei weder steuerrechtlich
verwertbar noch anderwärtig ausgleichbar.
Von der vorgeschriebenen Einkommensteuer der Jahre 1993 bis
1997 und den Aussetzungszinsen iHv. insgesamt € 46.772,64 wurde für
einen Betrag iHv. € 18.272,64 die Gewährung der Nachsicht
beantragt.
Dem Antrag ist ein Schreiben des Bw. vom 11.3.2005
beigefügt, in welchem er erklärt, er habe sich in den Jahren 1993 bis
1997 an der Fa. P.L. beteiligt, um sich zunächst Steuern zu sparen. Die
Abgabenbehörden hätten die unternehmerische Absicht in den folgenden
Jahren uneingeschränkt anerkannt. Darauf habe er bei seiner Lebensplanung
vertraut. In diesem Zeitraum erfolgte ein Hausbau und habe er dafür Kredite
aufgenommen. Seine zwei Kinder befinden sich in Ausbildung. Er habe auch zwei
Betriebskredite zu bedienen. Schriftlich führte er aus:
"Die Unbilligkeit einer so hohen Nachforderung von
Seiten der Finanzbehörde besteht nun darin, dass diese RÜCKWIRKEND und
überfallsartig über einen derart großen Zeitraum erfolgt. Die
plötzliche Änderung der Betrachtungsweise aus nahe liegenden
Gründen führt zu einer beträchtlichen Kumulation der Kosten,
sprengt meinen finanziellen Rahmen und stellt mich vor ein großes
Problem.
Ich ersuche daher, mir wenigstens einen Teil
meiner Schulden beim Finanzamt im Sinne der schriftlichen Ausführungen
meines Steuerberaters zu erlassen, zumal mir nicht unerhebliche
Verwaltungskosten aus o.g. Unternehmungen entstanden sind."
Nachdem das Finanzamt mit Bescheid vom 2. Juni 2005 den
Antrag als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage an
die Abgabenbehörde II. Instanz.
Im Vorlageantrag vom 12.7.2005 führte der Bw.
schriftlich aus:
"Mit Bescheid vom 27.10.2004 hat der UFS W. die
Mitunternehmerschaft an der P.L. abgewiesen. Mit der Korrektur der
Bescheide für die Jahre 1995 wurde dem Pflichtigen nun die jeweilige ESt
zuzüglich der Aussetzungszinsen für den Zeitraum der jeweiligen
Rechtsmittelverfahren mit einem Gesamtbetrag von € 12.809,96
angelastet. Auf diese Verbindlichkeit wurde vom Pflichtigen eine Zahlung
von 61% geleistet. Für die verbleibenden 39% wurde vom Pflichtigen die
Nachsicht gem § 236 BAO beantragt."
Der Bw. macht die grobe Gefährdung der
Rechtssicherheit durch rückwirkende Gesetzesänderung sowie die
missbräuchliche Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend,
weil Rechtsformen gestürzt werden, die in unzähligen anderen
Prüfungen als vollkommen in Ordnung anerkannt worden wären. Diesen
Gesellschaften wäre mit der Begründung auf fehlende
Unternehmerinitiative und fehlendem Unternehmerrisiko die Mitunternehmerschaft
aberkannt worden.
Der Bw. führte weiters schriftlich aus:
"Der eigentliche Sinn einer Verlustbeteiligung ist
neben dem volkswirtschaftlichen Vorteil weiters entweder ein erhöhtes
Risiko und damit die Rechtfertigung einer Verlustzuweisung und einer
erhöhten Rendite und damit verbunden eine beschränkte
Verlustzuweisung, nämlich nur im Jahr der Ausgabe. Um die
Nachschußpflicht ausschließen zu können, mußte die
Verlustzuweisung auf das erste Jahre begrenzt werden. Diese Begrenzung der
Verlustzuweisung wurden seitens der Finanzverwaltung als Ergebnisabsprache und
damit als kein Unternehmerrisiko bezeichnet.
Im Zuge der Vorlage des Antrages auf Nachsicht gem
§ 236 BAO wurde die persönliche Unbilligkeit als
unverhältnismäßige Beeinträchtigung des privat
Vermögens dargestellt.
Zur sachlichen Unbilligkeit sei noch
nachträglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben hingewiesen.
Die Aberkennung der Mitunternehmerschaft
verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn Anleger aufgrund eines Anbotes
Risikokapital anlegen dem einige Jahre später ganz einfach und lapidar der
Risikocharakter abgesprochen wird, wobei die Begrenzung der Verlustzuweisung als
Argument gegen das Unternehmerrisiko verwendet wird.
Hätte es keine Begrenzung der
Verlustzuweisung gegeben, wäre es vermutlich zur Annahme von Liebhaberei
gekommen, um die Zuweisung von Verlusten zu unterbinden.
Es geht dabei nicht um eine Auswirkung von
generellen Normen, sondern um eine treu- und glaubenswidrige willkürliche
behördliche Vorgangsweise. Da es sich dabei im allgemeinen um keine
förmliche Rechtsverletzung handelt, bietet sich der Weg der Unbilligkeit im
Einhebungsverfahren geradezu an, wenn der Verstoß gegen Treu und Glauben
in einer Verletzung des Vertrauens auf Beibehaltung einer rechtszulässigen
Rechtsbeurteilung besteht."
Ausgehend vom errrechneten finanziellen Einsatz
(Unternehmerrisiko) iHv. € 40.535,-- beantragte der Bw. nunmehr die
Nachsicht von Einkommensteuer und Aussetzungszinsen in Höhe von 40%, somit
€ 16.214,--.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet
Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die der
Behörde nach § 236 Abs. 1 BAO eingeräumte
Ermessensentscheidung ist die
Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles. Verneint die
Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das
Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Sinne des
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden
(VwGH 3.10.1988, 87/15/0103). Der Nachsichtswerber hat mit Rücksicht auf
das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage bei
Nachsichtsmaßnahmen einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat.
Die Einhebung einer Abgabe kann nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lage des Falles entweder
sachlich oder persönlich unbillig sein.
Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in
ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder
Geschäftsvorfälle, die den Bereich des allgemeinen
Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht jedoch nicht
(VwGH 21.5.1992, 91/17/0118).
Der Bw. hat in seinem Antrag, der Berufung und
Vorlageantrag seine Beteiligung als Mitunternehmer dargestellt. Er habe in den
Jahren 1993 bis 1997 in die Rechtmäßigkeit dieses
Verlustbeteiligungsmodels und auch in die Anerkennung durch die
Finanzbehörden vertraut. Die nachträglich Nichtanerkennung der
Mitunternehmerschaft und Festsetzung der Abgaben führe in Verbindung mit
den Kosten des täglichen Lebens rückwirkend zu einer
außergewöhnliche Belastung und sprenge seinen finanziellen
Rahmen.
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können (persönliche)
Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person
des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die
Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine
Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO
eingeräumten Ermessens nicht im für die Bw. positiven Sinne
gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (VwGH 21.2.1996,
96/16/0017, 11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050, 22.9.2000, 95/15/0090,
24.9.2002, 2002/14/0082).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass
die Rechtslage über die bestehenden steuerlichen Folgen der
Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft dem Bw. bekannt waren. Was die
persönliche wirtschaftliche Situation des Bw. anlangt, erweisen sich die
Ausführungen bei genauerer Betrachtung der Vermögensverhältnisse
des Bw. als wenig stichhältig.
Der Bw. besitzt Immobilienvermögen (Haus, Wohnungen,
Grund) in O., St.D. und S.D.. Er hat für die Ausbildung zweier Kinder
aufzukommen und Kredite aus einem Hausbau und sowie zwei Betriebskredite
abzustatten. Eine ziffernmäßig genaue Aufstellung der
Lebenserhaltungskosten hat der Bw. nicht vorgelegt. Das Vorliegen der
Existenzgefährdung hat der Bw. nicht behauptet. Die Kredite sind laut
Grundbuchsauszügen zum Teil hypothekarisch besichert.
Auf Grund dieser dargestellten wirtschaftlichen Situation
kann eine persönliche Unbilligkeit schon aufgrund der Einkommens- und
Vermögenssituation nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen
Abgaben ohne Zweifel nicht die Existenz des Bw. und seiner Familie
gefährdet. Diese müsste nämlich gerade durch die Einhebung der
Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997,
95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125). Eine solche kann
allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und
die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass
die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens (damit
des Abgabepflichtigen) führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs.
2). Eine solche scheint aber selbst nach dem Vorbringen der Bw. nicht in
hinreichender Weise vorzuliegen, weil offenbar für andere Gläubiger
(Betriebskredit und Kredit für Hausbau) durchaus
Rückzahlungsbeträge erübrigt werden können.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum Kreditgläubiger
befriedigt werden, jedoch der Abgabengläubiger auf seine Forderung
verzichten soll. Eine derartige Ungleichbehandlung verschiedener Gläubiger
ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Die vorliegende Vermögenssituation des Bw. lässt
in Wahrheit eher auf die mangelnde Bereitschaft des Bw., sämtliche
Gläubiger gleich zu behandeln als auf eine tatsächliche
persönliche Unbilligkeit, schließen. Eine Existenzgefährdung
durch die Einhebung der nachsichtsverfangenen Abgaben ist damit keineswegs
zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste gerade durch diese Abgaben
verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet
werden könnte (VwGH 30.1.1991, 87/13/0094).
Wenn ein Pflichtiger Vermögen (Haus, Wohnungen,
Grundbesitz) in Höhe eines Vielfachen der Abgabenschuldigkeiten besitzt,
erscheint die Einhebung nach der Lage des Einzelfalles nicht unbillig. Dieser
Eingriff in das Vermögen des Bw. stellt aus der Sicht des Referenten
angesichts der wirtschaftlichen guten Verhältnisse keinen
außergewöhnlichen, unverhältnismäßigen und vom
Gesetzgeber nicht gewollten Eingriff dar. Es ist dem Bw. durchaus zumutbar,
diesen Betrag in Monatsraten abzustatten.
§ 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die
Möglichkeit eröffnen, eine in Folge der besonderen Umstände des
Einzelfalles eingetretene, besonders harte
Auswirkung der
Abgabenvorschriften, die der
Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu
mildern. Eine sachliche Unbilligkeit kann daher in der Anwendung und Auslegung
einer generellen Norm nicht erblickt werden. Es ist im vorliegenden Sachverhalt
auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Norminhalt anders regeln
würde.
Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der
Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des
Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt,
sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen
Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den
vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen
Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer
Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH
01.07.2003, 2001/13/0215).
Soweit der Bw. meint, es trat im Einzelfall ein bei der
Anwendung der Gesetze vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
ein, wodurch eine anormale Belastungswirkung ausgelöst und ein atypischer
Vermögenseingriff vorliege, wird dem Bw. entgegnet, dass durch die
Besteuerung infolge Nichtanerkennung eines Verlustbeteiligungsmodells nicht zu
einem atypischen Vermögenseingriff (verglichen mit ähnlichen
Fällen) gekommen ist. Es liegt auch keine anormale Belastung (verglichen
mit ähnlichen Fällen) vor, wenn der Bw. die Abgabenschuldigkeiten
vollständig bezahlt.
Der Bw. stützt seinen Antrag darauf, dass die
nachträgliche Änderung der Rechtslage für ihn zu einer
unzumutbaren, atypischen Belastung geführt habe.
Vorweg wird festgehalten, dass die Nachsicht von
Aussetzungszinsen nicht möglich ist, weil der Bw. selbst die Aussetzung der
Einhebung beantragt und das Entstehen der Aussetzungszinsen somit selbst
ausgelöst hat (vgl. VwGH 22.4.2004, Zl. 2000/15/0196).
Soweit der Bw. meint, er habe in die
Rechtmäßigkeit der Verlustbeteiligung vertraut und habe die
Abgabenbehörde diese Vorgangsweise akzeptiert, ist ihm zu entgegnen, dass
der Umstand, wonach die Behörde eine gewählte Vorgangsweise nicht
beanstandet hat, diese keineswegs daran hindert, diese Vorgangsweise im Zuge
einer abgabenbehördlichen Prüfung für spätere Zeiträume
als rechtswidrig zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall liegt keine Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben vor, weil die gewählte Rechtskonstruktion durch die
Abgabenbehörde I. Instanz infolge der Anwendung und Auslegung einer
allgemeinen Norm nicht anerkannt wurde. Daran ändert auch das Vorbringen
nichts, dass solche Rechtsformen in anderen Verfahren anerkannt worden
wären.
Soweit der Bw. meint, es läge eine willkürliche
Vorgangsweise der Abgabenbehörde im Abgabenfestsetzungsverfahren vor, ist
er auf den Rechtsweg in diesem Verfahren zu verweisen. Dieser Einwand wäre
im Abgabenfestsetzungsverfahren zu überprüfen gewesen. Die vom Bw.
subjektiv als Härte empfundene Belastung stellt eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage dar und trifft ihn in gleicher Weise wie alle anderen
Abgabepflichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 21. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-K/05
- Stammnummer
- 25685
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF