Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0098-K/04
Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0098-K/04vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wirkt eine Betriebseinnahme in dem Jahr gewinnerhöhend, in dem sie bezahlt wird. Erfolgt daher die Bezahlung einer bei Gericht klagsweise geltend gemachten Forderung in einem der Folgejahre, so ist die Besteuerung des dadurch entstehenden Gewinnes eine allgemeine Auswirkung der Anwendung einer generellen Norm. Der Umstand, dass in den letzten drei Jahren zuvor ein Verlust ausgewiesen wurde, rechtfertigt daher keine Nachsicht dieser Einkommensteuer wegen sachlicher Unbilligkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z. und die weiteren Mitglieder
Mag. P., Heinz H. und Horst Ho. im Beisein der Schriftführerin FOI O.
über die Berufung des Ing. P.H. (im Folgenden: Bw.), vertreten durch Mag.
D.K., Steuerberater, K., B.Strasse 26, vom 27. Mai 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes K. vom 15. April 2004 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 18. Mai 2006 in K. , Dr. H.Gasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert
Entscheidungsgründe
Herr Ing.H. hat ein Unternehmen betrieben, dessen
Gegenstand die Projektierung und der Vertrieb fördertechnischer Produkte
war. Mit Ansuchen vom 22.3.2004
beantragte der Bw. die Nachsicht der Einkommensteuer des Jahres 2002 mitsamt
Anspruchszinsen iHv. € 4.397,32. Er begründete das Ansuchen
damit, dass er lediglich eine Pension iHv. € 15.000,-- brutto jährlich
beziehe und daher nicht in der Lage sei, diese Steuerschuld zu
bezahlen.
Der Gewinn im Wirtschaftsjahr 2002 sei zur Bezahlung von
Schulden, welche in den Jahren 1998 bis 2000 entstanden sind, verwendet worden.
In diesen drei Jahren habe er insgesamt ATS 211.341,-- (1998: ATS 104.958,--;
1999: ATS 63.574,--; 2000: ATS 27.409,--) an Verlusten erwirtschaftet. Er habe
den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung ermittelt. Daher sei es ihm nicht möglich, den Gewinn mit
Verlusten der Vorjahre auszugleichen. Daher beantrage er die Einkommensteuer
2002 und Anspruchszinsen nachzusehen, weil deren Einhebung nach der Lage des
Falles sachlich unbillig wäre. Diese Steuerschuld ergäbe sich
nämlich daraus, dass die Verluste der Jahre 1998 bis 2000 nicht
vortragsfähig wären.
Wörtlich führte er aus:
"Die Einhebung der Abgaben wäre in meinem
Fall sachlich unbillig, da das
Gesamtergebnis der letzten Jahre meiner Tätigkeit keinen
Überschuß ergeben hat und somit eine Steuerbelastung sich nur dadurch
ergibt, dass die Verluste der Jahre 1998 bis 2000 nicht vortragsfähig sind.
Da sich der Gewinn des Jahres 2002 aus einer Vergleichszahlung ergab, die sich
aus einer langjährigen Prozeßführung ergeben hat und sich die
Aussichten auf einen Erfolg bei diesem Prozeß zunächst noch als
schlechter darstellten, konnte in den Jahren 1998 bis 2000 noch nicht davon
ausgegangen werden, dass ein Übergang auf die Gewinnermittlung gem. §
4 Abs. 1 EStG notwendig sein könnte."
Der Gewinn des Jahres 2002 ergab sich aus einem
gerichtlichen Vergleich nach einem mehrjährigen Prozeß
(Prozeßbeginn: 1998), dessen Ausgang bzw. Erfolg sich ursprünglich
als schlecht dargestellt hatte.
Das Einkommensteuerrecht gehe generell von einer
Gesamtgewinnbetrachtung aus. Daher würde ein Vergleichsbetrieb, der seinen
Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, keiner Steuerbelastung hinsichtlich
des Gewinnes des Jahres 2002 unterliegen. Er ersuche daher um Nachsicht dieser
Abgabenschuld. Hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllast 2002 ersuchte der Bw. um
Abstattung in Raten a € 100,--.
Das Finanzamt wieß mit Bescheid vom 15. April 2004
die Berufung als unbegründet ab und begründete dies damit, dass die
Besteuerung eine Folge der allgemeinen Rechtslage, wonach bei Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG Verluste der Vorjahre mit Überschüssen
nachfolgender Jahre nicht ausgeglichen werden können, sei. Die sachliche
Unbilligkeit liege nicht vor, wenn lediglich die Auswirkung einer Anwendung der
generellen Norm die Besteuerung herbeiführt. Eine vom Gesetzgeber
beabsichtigte geplante Besteuerung könne nicht durch Nachsicht
rückgängig gemacht werden und würde dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen.
In der Berufung vom 27.5.2004 wiederholte der Bw. seinen
Standpunkt und führte wörtlich aus:
"Gerade diesem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Behandlung aller Steuerpflichtigen wird in meinem
Fall widersprochen, da sich die Festsetzung der Einkommensteuer für das
Jahr 2002 in Höhe von € 4.340,42 nur dadurch ergibt, daß eine
Vergleichszahlung für eine konkursanhängige Forderung in diesem Jahr
zugeflossen ist, mit der ich nach der Lage des Falles nicht mehr rechnen konnte
und gerade dieser Konkursfall in den Vorjahren zu diesen Verlusten geführt
hat."
Er habe in der Gesamtgewinnperiode 1998 bis 2002 keinen
Gewinn (Überschuß) erwirtschaftet, der zu einer Steuernachzahlung
geführt hätte. Die Verluste fielen in den Jahren 1998 und 1999 durch
einen Konkurs an. Zu diesem Zeitpunkt war nicht mit der teilweisen Begleichung
der Forderungen in dieser Höhe (ca. 51%) zu rechnen. Er sei infolge dieses
Zahlungseinganges nunmehr besteuert worden, obwohl im gesamten Zeitraum 1998 bis
2002 ein Verlust entstanden ist.
Die Entscheidung durch den Berufungssenat und Stattgabe der
Berufung wurde beantragt.
In der am 18. Mai 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der gesamte Sachverhalt wiederholt, vorgetragen und
eingehend erörtert.
Der Bw. führte ergänzend aus, dass er im Jahre
2002 eine Vergleichszahlung erhalten habe (51% der klagsweise geltend gemachten
Forderung), mit welcher er in dieser Höhe nicht gerechnet habe. Aufgrund
eines in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des
Rechtsanwaltes Dr.G. vom 13. Juli 1999 sei nämlich lediglich eine Quote
iHv. etwa 20 bis 30% der klagsweise geltend gemachten Ansprüche zu
erwarten gewesen. Daher habe es zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gegeben, die
Gewinnermittlung zu ändern.
Mit Schreiben vom 3.6.2002 teilte RA Dr.T. mit, dass die
beklagte Fa. L.GmbH den Betrag iHv. € 36.115,72 zu Handen des Anwaltes
überwiesen hat. Abzüglich der Rechtsanwaltskosten wurde ein Betrag
iHv. € 25.872,95 an den Bw. überwiesen.
Der steuerliche Vertreter wies auf die Literatur und
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach auch die Inanspruchnahme von
Bilanzierungswahlrechten bei einer Persongesellschaft die zu einer Besteuerung
des Gewinnanteiles des Minderheitengesellschafters zu mehr als 200 % führe
einen Fall sachlicher Unbilligkeit
darstelle (vgl. die Darstellung von Fällen sachlicher Unbilligkeit und zit.
Judikate im Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 236, TZ 11, Ritz, Orac
Verlag).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des
Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits
entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung.
Die Unbilligkeit i.S.d. § 236 Abs. 1 BAO kann
"persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein. Eine
"persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung
der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Eine
sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des
Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer
anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare
Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen
nichtbeeinflussbare
Weiseeine nach dem gewöhnlichen
Lauf nicht zu erwartendeAbgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportionalzum auslösenden
Sachverhalt ist (VwGH 22.3.1995, 94/13/0264, 0265).
Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt,
also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem
Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst
hätte vorsorgen müssen.
Da die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, so ist für
eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, wenn die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint (VwGH 9.11.1994,
92/13/0256).
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Dieser
ist daher verpflichtet, im Nachsichtsansuchen die gemäß
§ 236 BAO bedeutsamen Umstände offen zu legen.
Im Nachsichtsansuchen führt der Bw. aus, dass die
Einkommensteuer 2002 iHv. € 4.340,-- durch die Besteuerung zogeflossener
Einnahmen im Jahre 2002, welche wirtschaftlich den Vorjahren 1998 bis 2000
zuzurechnen wären, entstanden sei. Dem Einkommensteuerrecht liege das
Prinzip der Gesamtgewinnbetrachtung zugrunde. Dies würde dazu führen,
dass über die gesamte Periode verteilt keine Einkommensteuerbelastung
entstehen würde.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich zweifelsfrei, dass der
vom Bw. aufgezeigte Unbilligkeitsgrund keinen Einzelfall darstellt. Selbst bei
Vorliegen eines Mangels in der Gesetzgebung kann jedoch, wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt, nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden, da
es in diesem Fall an der auf den Einzelfall
beschränkten Unbilligkeit fehlt.
Der Umstand, dass dem Bw. die Vergleichszahlung nach einem
vier Jahre andauernden Rechtsstreit erst im Jahr 2002 zugeflossen ist und die
Entstehung der Einkommensteuer in diesem Jahr ausgelöst hat ist eine Folge
der allgemein gültigen Rechtslage,
die den Bw. in gleicher Weise trifft, wie all jene Steuerpflichtigen, der ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Weiters verlangt eine Nachsicht aus sachlichen Gründen
einen außergewöhnlichen Geschehensablauf, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weiseeine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat. Diese Vorraussetzung erfüllt der vorliegende Fall
deshalb nicht, weil es keineswegs unüblich ist, dass gerichtsanhängige
Prozesse im Wege eines Vergleiches und damit verbundener Vergleichszahlung
beendet werden.
Eine solche außergewöhnliche Fallkonstellation
liegt schon deshalb nicht vor, da der Bw. bereits im Zeitpunkt des Entstehens
der Einkommensteuer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt hat.
Ursächlich der Entstehung der Einkommensteuer war im gegenständlichen
Fall, dass der Bw. im Wege des § 4 Abs. 3 seinen Gewinn ermittelt und
erst im Jahr 2002 eine klagsweise gelten gemachte Forderung im Vergleichswege
erhalten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur
wiederholt ausgeführt, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz
allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253,
30.9.2004, 2004/16/0151).
Hinsichtlich des Vorbringens, dass eine
Gesamtgewinnbetrachtung bzw. bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
EStG (Bilanzierung) infolge des möglichen Verlustausgleiches keine Steuer
angefallen wäre, wird entgegnet, dass diese Form der Gewinnermittlung nicht
gewählt wurde und die Zahlung des Betrages iHv. € 25.872,95 an den Bw.
auch im Jahre 1998 zu einem steuerpflichtigen Einkommen geführt hätte.
Hätte nämlich der Bw. den Betrag iHv. ATS 356.019,60 im Jahre 1998
erhalten (vgl. Mitteilung des Dr.T. vom 3.6.2003), wäre anstelle eines
Verlustes iHv. ATS 104.958,-- ein Gewinn erwirtschaftet worden.
Die Besteuerung des im Jahre 2002 zugeflossenen Betrages
ist daher die typische vom Gesetzgeber normierte Folge der Ermittlung des
Gewinnes nach § 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
(Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten). Es ist auch nicht
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gerade diesen Fall anders regeln
würde. Soweit der Bw. auf die Judikatur hinsichtlich der
Bilanzierungswahlrechte (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 236, Tz 11) und
deren Auswirkungen auf einen Minderheitsgesellschafter bei einer
Personengesellschaft verweist, wird entgegnet, dass dieser als
Minderheitsgesellschafter keinen Einfluss auf die Art des ausgewählten
Bilanzierungswahlrecht nehmen konnte. Im Übrigen hat das in diesem Fall
ausgewählte Bilanzierungswahlrecht eine 200%tige Besteuerung des
Gewinnanteiles des Minderheitsgesellschafters bewirkt (VwGH 23.4.1980,
3114/79).
Im vorliegenden Fall hätte der Bw. durchaus in eine
andere Gewinnermittlungsart wechseln können. Die gesetzlichen Folgen der
gewählten Methode, den Überschuss zu ermitteln, standen von Beginn an
fest.
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können persönliche
Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person
des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen.
Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten,
für die Zahlung der Abgaben
vorzusorgen.
Der Bw. hat in Erwartung einer Einkommensteuerpflicht
vorweg andere Gläubiger befriedigt in der Hoffnung, die
Abgabenschuldigkeiten nicht mehr entrichten zu müssen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Rechtslage über die bestehende Steuerpflicht
auch dem Bw. bekannt war. Daher hätte dieser Teil des
Erfüllungserfordnisses bei der Tilgung anderer bestehender
Verbindlichkeiten (wie der Bw. ausführt) entsprechende (anteilige)
Berücksichtigung finden müssen.
Was die persönliche wirtschaftliche Situation des Bw.
anlangt, erweisen sich die Ausführungen bei genauerer Betrachtung als wenig
stichhältig.
Was die Höhe der (notwendigen) Lebenshaltungskosten
anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen unselbständiger
Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf den nach
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden
Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus
ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich
€ 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das
Auslangen finden müsse.
Der Bw. verfügt über einen monatlichen Betrag
iHv. ca. € 980,--, welcher sich aus einer Pensionszahlung der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zusammenstetzt. Er habe
ca. € 100,-- für die Krankenversicherung (ASVG) monatlich aufzuwenden,
sodass ihm € 880,-- für die weitere Lebensführung verbleiben.
Damit liegt er, wenn auch gering, über dem vom Gesetzgeber normierten
Existenzminimum.
Dem Gesetzgeber kann generell nicht unterstellt werden, bei
der Bemessung der lebensnotwendigen Grundbedürfnisse wollte er bloß
die Wohnungskosten berücksichtigt wissen. An Vermögen besitzt der Bw.
ein Hälfteeigentum an einem Wohnhaus.
Es fällt auf, dass aus der im Jahr 2002 erhaltenen
Vergleichszahlung zwar andere Schulden und Aufwendungen in Anschlag gebracht
werden, jedoch die Tilgungen offener Abgabenschuldigkeiten in Raten
erfolgt.
Auf Grund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation
konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die
Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese
müsste gerade durch die Einhebung der
Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH
9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125). Eine solche
kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist
und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind,
dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens
(damit des Abgabepflichtigen) führen kann (Stoll, BAO-Kommentar,
S 2435, Abs. 2). Eine solche scheint aber selbst nach dem Vorbringen des
Bw. nicht in hinreichender Weise vorzuliegen, weil offenbar für andere
Gläubiger durchaus Rückzahlungsbeträge erübrigt werden
konnten.
Eine Existenzgefährdung durch die Einhebung der
nachsichtsverfangenen Angaben ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn
eine solche müsste gerade durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie
mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet werden könnte (VwGH
30.1.1991, 87/13/0094).
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat.
Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine
Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO
eingeräumten Ermessens nicht im für den Bw. positiven Sinne
gewährt werden, wenn er ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung
und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (VwGH 21.2.1996, 96/16/0017,
11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050, 22.9.2000, 95/15/0090, 24.9.2002,
2002/14/0082).
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung,
nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt
werden kann, war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0098-K/04
- Stammnummer
- 22456
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF