Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100303/2026
Nachsichtsansuchen betreffend Stundungszinsen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100303/2026vom 12.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom 3. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2025 betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens gem. § 236 BAO, zu Steuernummer ***Bf_StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt/Verfahrensgang
Am 28.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Bewilligung einer Entrichtung der Nachforderung aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 in monatlichen Raten. Diesem Antrag entsprach die Abgabenbehörde mit Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom 29.10.2024. Mit Bescheid vom 09.10.2025 setzte die Abgabenbehörde iZm der gewährten Zahlungserleichterung Stundungszinsen iHv € ***Betrag_StZ*** fest. Diese wurden vom Bf am 18.11.2025 entrichtet.
Mit Eingabe vom 13.10.2025 stellte der Bf betreffend die Stundungszinsen ein Nachsichtsansuchen gem. § 236 BAO und ersuchte, aus denselben Gründen, aus denen die Zahlungserleichterung genehmigt worden sei, auf die Stundungszinsen zu verzichten. Zusammengefasst führte der Bf seine grundsätzliche finanzielle Situation als Begründung für das Nachsichtsansuchen ins Treffen.
Das Ansuchen wurde mit Bescheid vom 20.10.2025 mit der Begründung abgewiesen, dass eine persönliche Unbilligkeit nicht konkret dargetan worden sei, und eine sachliche Unbilligkeit grundsätzlich nicht vorliege.
Die am 03.11.2025 eingebrachte Beschwerde wurde damit begründet, dass, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die den Bf im November 2024 insgesamt treffende Abgabenzahlungsverpflichtung von insgesamt über € 15.000,00 sehr wohl eine anormale Belastung darstelle. Zudem verwies der Bf darauf, dass die enorme Steuerbelastung aus von ihm geleisteter Mehrarbeit von nahezu zwei Mal Vollzeit resultiere.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2025 kam die Abgabenbehörde zu dem Schluss, mit dem Verweis auf die anormale Belastung in der Beschwerde solle ausschließlich eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung dargetan werden. Eine solche sei jedoch nicht gegeben, wenn die Abgabeneinhebung eine allgemeine Auswirkung genereller Normen sei. Die Festsetzung der antragsgegenständlichen Stundungszinsen sei infolge des durch die Zahlungserleichterung gewährten Zahlungsaufschubes zwingend vorzunehmen gewesen.
Am 17.11.2025 wurde der Vorlageantrag eingebracht, in welchem der Bf wiederum auf die aus zwei Dienstverhältnissen resultierende, sehr hohe Steuerbelastung verwies. Wenn eine solche Abgabenschuld aus nachvollziehbaren Gründen nicht sofort geleistet werden könne, sollten nicht auch noch Zinsen iHv 4,5 % verrechnet werden.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 10.06.2026 vorgelegt.
II. Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet; es genügt jedoch, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, zB wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte. (Ritz/Koran, BAO8, § 236 Rz 9 u. 10, mwN)
Der Antragsteller hat "einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann"; ihn trifft in diesem Zusammenhang eine erhöhte Mitwirkungspflicht (aaO, Rz 4, mwN).
Der Verweis auf eine allgemein angespannte finanzielle Situation entspricht, vor allem in Anbetracht des Einkommens des Bf, nicht im Ansatz den Anforderungen, die zum Nachweis einer persönlichen Unbilligkeit erfüllt sein müssen. Daran ändert die vom Bf ins Treffen geführte hohe Steuerbelastung aufgrund zweier paralleler Dienstverhältnisse nichts, welche, ohne dass dem Bf eine u.U. höhere Arbeitsbelastung abgesprochen werden soll, derjenigen eines Dienstnehmers mit einem Lohnzettel in entsprechender Höhe entspricht.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, "sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist" (VwGH 21.1.2009, 2008/17/0138). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. (aaO Rz 11 u. 13, unter Zitat der angeführten hg. Rspr.)
Gemäß § 212 Abs. 2 lit. b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Wie bereits die Abgabenbehörde ausgeführt hat, liegt die Festsetzung von Stundungszinsen nicht in ihrem Ermessen. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung, infolge des dem Abgabepflichtigen gewährten Zahlungsaufschubs, nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (Ritz/Koran, BAO8, § 212 Rz 22, mwN). Die Festsetzung von Stundungszinsen ist daher, ebenso wie ihre Einhebung, ein Ausfluss der allgemeinen Rechtslage. Sie trifft jeden, der eine Zahlungserleichterung iZm der Abgabenentrichtung in Anspruch nimmt, in gleicher Form. Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung ist daher nicht erkennbar.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wurde gegenständlich nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 12. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100303/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100303.2026
- Stammnummer
- 151802
- Gültig
- 12.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF