Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100509/2019
Nachsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100509/2019vom 03.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für das Bundesfinanzgericht besteht lediglich eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung für eine Vorlage im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV, weil seine Entscheidungen durch Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden können.
Wie der EuGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art 234 EG (Art. 267 AEUV) vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (z.B. EuGH 6.3.2007, C-292/04, Meilicke u.a., Rz. 34, mit weiteren Nachweisen).
Wie bereits oben dargestellt, ist das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, in welchem über einen Antrag auf Abgabennachsicht abgesprochen wurde, nicht für die Prüfung des diesem Bescheid zugrundeliegenden Abgabenanspruchs zuständig. Somit ist das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren auch für die Anwendung der innerstaatlichen bzw. unionsrechtlichen Vorschriften betreffend Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen nicht zuständig. Eine Rückwirkung einer allfälligen geänderten Auslegung des EuGH ist im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben.
Da die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht kein Grund, der Anregung der Beschwerdeführerin zu entsprechen.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151; VwGH 26.5.2014, 2013/17/0498). Die Festsetzung der gegenständlichen Umsatzsteuer erfolgte auf Grundlage der entsprechenden abgabenrechtlichen Vorschriften (insbes. §§ 6 Abs. 1 Z. 1, 7 UStG 1994) betreffend die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen. Dass hier - verglichen mit ähnlichen Fällen - eine anormale Belastungswirkung bzw. ein atypische Vermögenseingriff eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich.
Es liegt demnach kein Sachverhalt vor, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" (§ 236 Abs. 1 BAO) entspricht. Da die Frage nach dem Vorliegen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit zu verneinen ist, bleibt für eine Ermessensentscheidung über ganze oder teilweise Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten kein Raum (vgl. VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173, mwN).
Die belangte Behörde hat, soweit das Nachsichtsansuchen sich auf den oben dargestellten Betrag von € 319.982,40 bezieht, zu Recht das Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint, weshalb die Beschwerde in dem in Spruchpunkt II. dargestellten Umfang gemäß § 279 Abs. 1 2. Satz 3. Alternative BAO als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
c) Zu Spruchpunkt III. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Art. 133 Abs. 4 B-VG), zu beurteilen war. Bei den Fragen nach den Voraussetzungen für eine Nachsichtsgewährung und ob bzw. inwieweit der zugrundeliegende Abgabenanspruch im Abgabenverfahren einer Überprüfung zu unterziehen ist, folgt das Bundesfinanzgericht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Auf die zitierten Erkenntnisse des VwGH wird verwiesen.
Innsbruck, am 3. September 2021
Normen und Schlagworte
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 267 Abs. 2 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100509/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100509.2019
- Stammnummer
- 134289
- Gültig
- 03.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF