Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0495-L/06
Sachliche Unbilligkeit der Grunderwerbsteuerpflicht auf Grund eines Anwartschaftsvertrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-L/06vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass der auf Grund des Anwartschaftsvertrages zum Kauf einer Wohnung im Wohnungseigentum entstandene Grunderwerbsteueranspruch aufrecht bleibt und dessen Festsetzung trotz eines Rücktrittes nicht auf Grund der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 zu unterbleiben hat, ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und kein unbeabsichtigtes Ergebnis im Einzelfall, das auch in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bereits eingetreten ist (vgl. UFS 29.3.2005, RV/0316-I/04; VwGH 17.10.2001, 2001/16/0265; VwGH 28.9.2000, 2000/16/0331; VwGH 12.11.1997, 97/16/0390).
Die Bw. beruft sich auf einen Grundsatz, dass kein Rechtsvorgang durch eine Abgabe doppelt belastet werden dürfe. Sie verkennt aber, dass jeder Erwerbsvorgang einen abgeschlossenen Steuerfall bildet und grundsätzlich selbständig die Steuerpflicht auslöst.
Es stellt daher kein vom Gesetzgeber offenbar unbeabsichtigtes Ergebnis bzw. ungerechtfertigte Doppelbesteuerung dar, wenn jeder einzelne Erwerbsvorgang mit Grunderwerbsteuer belastet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Unternehmensservice & Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 4020 Linz,
Schillerstraße 68, vom 7. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried
Buchroithner, vom 13. März 3006 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF (BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 3. Juli 2003 wurde zwischen Herrn Mag. Ronald M. und
Frau Eva N. als "Käufer" einerseits, sowie der Fa. G. Wohn-Bauträger
GmbH als "Verkäuferin" andererseits ein Anwartschaftsvertrag zum Kauf einer
Wohnung im Wohnungseigentum abgeschlossen. Auf Grund dieses
Anwartschaftsvertrages wurde mit Bescheid vom 22. Dezember 2005
gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) die Grunderwerbsteuer mit
2.342,74 € festgesetzt.
Dagegen wurde mit dem Anbringen vom 29. Dezember 2005 eine
Berufung eingebracht. Es wurde auch der Antrag auf Abänderung der Steuer
gemäß
§ 17 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987)
gestellt. Begründet wurden die Berufung bzw. der Antrag gemäß
§ 17 GrEStG 1987 damit, dass einerseits kein Kaufvertrag, sondern lediglich
ein Vorvertrag vorliege und die Bw. im Einvernehmen mit der Verkäuferseite
vom Anwartschaftsvertrag zurückgetreten sei. Der auf diesen
Anwartschaftsvertrag folgende Kaufvertrag sei in weiterer Folge von Herrn Mag.
Ronald M. als alleinigem Käufer unterzeichnet worden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9.
Februar 2006 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
dargelegt, dass es sich bei dem Anwartschaftsvertrag um ein Rechtsgeschäft
iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 handle. Auch Anwartschaftsverträge
könnten Übereignungsansprüche enthalten. Die
Berufungsvorentscheidung ist rechtskräftig geworden.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 wurde der Antrag auf
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG 1987
vom Finanzamt abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid richtete sich die
Berufung vom 6. März 2006, welche mit Berufungsvorentscheidung vom 21.
März 2006 als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass die Bw. und Herr Mag. Ronald M. mit dem
Anwartschaftsvertrag vom 3. Juli 2003 den Anspruch auf Übereignung von
ideellen Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Miteigentum an der Wohnung Top
10, erworben haben. In der verbücherungsfähigen Urkunde in Form des
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 15. 6./6. 12.2005 sei Herr Mag. M.
alleiniger Erwerber dieser Wohnung. Klar sei, dass die ursprünglichen
Wohnungsanwärter die Eigentumswohnung nicht mehr gemeinsam erwerben wollten
und sich darauf geeinigt hätten, dass Herr Mag. M. Alleineigentümer
werden soll. Dies gehe aus der Verzichtserklärung vom 21. Februar 2005
eindeutig hervor. Das Finanzamt hat auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Rückgängigmachung im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes dann nicht vorliege, wenn ein Vertrag zwar
formal, aber nur zum Zweck aufgehoben wird, um das Grundstück an eine vom
Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen (vgl. VwGH 29. 8. 2000,
2000/16/0331). Die Berufungsvorentscheidung ist rechtskräftig
geworden.
Mit dem Anbringen vom 6. März 2006 wurde auch die
Nachsicht der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 236 BAO beantragt. Zur
Begründung der Nachsicht wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer im konkreten Fall zweimal erfolgt sei. Einmal an Herrn M. in
Höhe von 4.685,49 € vom Gesamtkaufpreis und ein zweites mal an
Frau N. in halber Höhe (2.342,74 € vom halben Kaufpreis). Die
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer in Höhe des 1,5 fachen des gesetzlich
vorgesehenen Wertes sei jedenfalls sachlich unbillig. Es komme zu einer
anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu
einem atypischen Vermögenseingriff. Eine sachliche Unbilligkeit einer
Abgabenerhebung sei grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das
ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen
Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Dies liege vor, wenn
eine vom Gesetz objektiv nicht gewollte Doppelbesteuerung eintritt.
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid das
Nachsichtsansuchen vom 6. März 2006 abgewiesen. Das Finanzamt
verneinte in der Begründung das Vorliegen einer sachlichen
Unbilligkeit.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass für einen Grundstücksumsatz die Grunderwerbsteuer in Summe von
5,25 % vorgeschrieben wurde, somit um 50 % mehr, als im Gesetz vorgesehen. Dies
sei jedenfalls sachlich unbillig. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die
Bw. und Herr Mag. M., der damalige Lebensabschnittspartner der Bw., den
Kaufanwartschaftsvertrag vom 3. Juli 2003 abgeschlossen hätten. Anfang 2005
hätten sich die Bw. und Herr Mag. M. getrennt und in der Folge beschlossen,
vom abgeschlossenen Kaufanwartschaftsvertrag zurückzutreten. Mit Schreiben
vom 21. Februar 2005 hätte in der Folge die Bw. der Verkäuferin, der
Fa. G. Wohn-Bauträger GmbH, mitgeteilt, dass sie auf die Übertragung
der (Wohnungs-) Eigentumsrechte verzichte und damit einverstanden sei, dass Herr
M. alleiniger Eigentümer wird. Diese Verzichtserklärung sei ohne
entsprechende Rechtsberatung abgegeben worden. Der Inhalt der
Verzichtserklärung werde nun vom Finanzamt so interpretiert, dass § 17
GrEStG 1987 nicht zur Anwendung gelange. Durch die Nichtkenntnis aller
Bestimmungen des GrEStG 1987 komme es zur Vorschreibung einer Strafsteuer. Die
Auslegung der Verzichtserklärung durch die Behörde basiere auf zwar
nachvollziehbaren, aber trotzdem auf Annahmen über Motive der Käufer.
Die Berufung gegen die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach
§ 17 GrEStG 1987 sei mit Argumenten bzw. Erkenntnissen abgewiesen
worden, die das Rechtsproblem der Rückgängigmachung vorwiegend unter
dem Blickwinkel des Scheingeschäftes bzw. unter dem Gesichtspunkt des
Missbrauches behandelten. Faktum sei, dass der Bw. die Grunderwerbsteuer
für eine Wohnung vorgeschrieben wurde, an der sie nie Eigentum erworben
hätte. Diese Vorschreibung sei sachlich unbillig und damit eine
Voraussetzung für § 236 BAO. Eine sachliche Unbilligkeit liege vor,
wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers
angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu
entscheidende Frage - hätte er sie selbst, den Einzelfall vor Augen,
geregelt - anders als sich aus der generellen Regelung ergibt, abweichend hievon
im Sinne einer in Aussicht genommenen Billigkeitsmaßnahme entschieden
haben. Davon sei auszugehen, wenn man den Zweck der Grunderwerbsteuer bzw. die
Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des GrEStG 1955, 556 BlgNR
VII. GP berücksichtigt. Abschließend wurde angeführt, dass
Billigkeit eine Korrektur der Wirkung des Gesetzes im Einzelfall, um Recht im
Sinne von "Gerechtigkeit" verwirklichen zu können. Billigkeit sollte
Maßstab dafür sein, was im Einzelfall "gerecht" ist.
Die Berufung wurde am 31. Mai 2006 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 Abs. 1 BAO
findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II,
2005/435 kann die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO persönlicher
oder sachlicher Natur sein.
Die Nachsicht dient nicht dazu,
im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen)
nachzuholen (vgl. Ritz, BAO³,
§ 236 Tz. 11). Wenn nun mehr in der gegenständlichen Berufung die
Rechtsanwendung durch das Finanzamt kritisiert wird, ist zu bemerken, dass der
Bw. offen gestanden wäre, gegen die Abweisung der Berufung betreffend die
Abweisung des Antrages nach § 17 GrEStG 1987 mit Berufungsvorentscheidung,
einen Vorlageantrag einzubringen. Gründe für das Unterbleiben eines
Vorlageantrages wurden von der Bw. nicht dargelegt.
Eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer
Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das
ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen
Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen
Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen
Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den
vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Eine sachliche Unbilligkeit
liegt vor, wenn eine vom Gesetz objektiv nicht gewollte Doppelbesteuerung
eintritt (vgl. Ritz, BAO³, §
236 Tz. 11). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein
die Auswirkung genereller Normen ist.
Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten
("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd § 236
(Stoll, BAO, 2421).
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
1987 unterliegen ein Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück
oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
eines inländischen Grundstückes begründet, der Grunderwerbsteuer.
Die Steuerschuld entsteht somit für den Erwerb des Grundstücks schon
mit Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes, dh. mit
Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, durch den der Erwerber den Anspruch
auf Übereignung des Grundstückes erwirbt (vgl.
Arnold/Arnold, GrEStG, § 1 Tz.
113). Voraussetzung für das Entstehen der Grunderwerbsteuerpflicht ist
somit nicht die Erlangung des Eigentums durch den Erwerber sondern die Erlangung
eines Anspruchs auf Übereignung. Damit ist es keine vom Gesetzgeber
ungewollte Auswirkung der Rechtslage, wenn die Grunderwerbsteuerpflicht
entsteht, obwohl kein Eigentumsrecht an einem Grundstück erlangt
wurde.
Nach § 17 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 wird die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der
Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird. Nach der Rechtsprechung (vgl. UFS 29. 3. 2005, RV/0316-I/04; VwGH
17. 10. 2001, 2001/16/0265;, VwGH 28. 9. 2000, 2000/16/0331; VwGH 12. 11. 1997,
97/16/0390) setzt das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung voraus,
dass der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er
vor Vertragsabschluß hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt
dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben
wird, gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte
andere Person zu übertragen.
Wie das Finanzamt im Verfahren
betreffend den Antrag nach § 17 GrEStG 1987 festgestellt hat, erfolgte im
gegenständlichen Fall keine Rückgängigmachung des
Rechtsgeschäftes im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987. Der
Umstand, dass der auf Grund des Anwartschaftsvertrages zum Kauf einer Wohnung im
Wohnungseigentum vom 3. Juli 2003 entstandene Grunderwerbsteueranspruch aufrecht
bleibt und dessen Festsetzung trotz eines Rücktrittes nicht auf Grund der
Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 zu unterbleiben hat, ist eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und kein unbeabsichtigtes Ergebnis im
Einzelfall, das auch in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bereits
eingetreten ist (vgl. UFS 29. 3. 2005, RV/0316-I/04; VwGH 17. 10. 2001,
2001/16/0265; VwGH 28. 9. 2000, 2000/16/0331; VwGH 12. 11. 1997,
97/16/0390).
Die Bw. beruft sich auf einen
Grundsatz, dass kein Rechtsvorgang durch eine Abgaben doppelt belastet werden
dürfe. Sie verkennt aber, dass jeder Erwerbsvorgang einen abgeschlossenen
Steuerfall bildet und grundsätzlich selbständig die Steuerpflicht
auslöst. Der Anwartschaftsvertrag zum Kauf einer Eigentumswohnung im
Wohnungseigentum vom 3. Juli 2003 enthält zwei Erwerbsvorgänge
(zwischen der Bw. und der Fa. G. Wohn-Bauträger GmbH, sowie Herrn Mag. M.
und der Fa. G. Wohn-Bauträger GmbH). Der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag
vom 15. Juni 2005, mit dem Herr Mag. M. das Wohnungseigentumsrecht an der
Wohnung Top 10 erworben hat, stellt einen zweiten Erwerbsvorgang dar. Es wurde
ihm nämlich ein Übereignungsanspruch an jenem Anteil an der
Eigentumswohnung eingeräumt, auf dessen Erwerb die Bw. mit
Verzichtserklärung vom 21. Februar 2005 verzichtet hat. Der
Grunderwerbsteuer unterliegt das Verpflichtungsgeschäft, weshalb es
für das Vorliegen eines wirksamen Erwerbsvorganges auf das
Erfüllungsgeschäft der Eintragung des Eigentumsrechtes für den
Erwerber im Grundbuch und damit auf die Voraussetzungen für die Eintragung
nicht ankommt (vgl. dazu auch VwGH 12. 11. 1997, 97/16/0390 mit Hinweis auf
VwGH 18. April 1997, Zl. 97/16/0047, 0048). Es stellt daher kein vom Gesetzgeber
offenbar unbeabsichtigtes Ergebnis bzw. ungerechtfertigte Doppelbesteuerung dar,
wenn die dargestellten Erwerbsvorgänge mit Grunderwerbsteuer belastet
wurden. Das Finanzamt ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Einhebung
der Grunderwerbsteuer nicht sachlich unbillig ist.
Linz, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-L/06
- Stammnummer
- 34016
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF