…2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese…
…abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. § 20 Abs.1 Z 1 schließt nicht bestimmte Arten der Aufwendungen vom Abzug aus, entscheidend ist der jeweilige Zweck der Aufwendung (für den Haushalt, für den Unterhalt). Ist dieser…
…für die Küche Gemäß § 20 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Die oa. gesetzliche Regelung enthält ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die für…
…Unterstützung der Eltern kein getrennter eigener Haushalt des Steuerpflichtigen feststellbar war. Die Unterkunft im elterlichen Wohnhaus mag nach den Ausführungen in der Entscheidung als behördlicher Hauptwohnsitz dienen, stellt jedoch keinen eigenen Hausstand dar, weshalb zu Recht die Aufwendungen für die Wohnung am Ort der Beschäftigung…
…für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Aufwendungen oder Ausgaben für…
…dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes…
…von dieser nur für Repräsentationszwecke verwendet werden soll. Ein Indiz dafür könne auch die Tatsache sein, dass das Gebäude nie am freien Markt in dieser Ausführung und zu diesen Bedingungen angeboten worden sei. Rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielten, Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl in…
…Ausführungen in den Vorhalten darf verwiesen werden. Unterhaltskosten für nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Kinder: Gemäß der derzeit gültigen Gesetzeslage sind die Aufwendungen für Unterhaltszahlungen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten." Mit Schreiben vom 12. September 2000 (Akt Seite 63) stellte der Bw. den Antrag auf…
…für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach § 34 Abs. 6 EStG können unter anderem ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung abgezogen werden, die nach den Verordnung des…
…Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen…
…handle sich um typische Kosten für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt von Familienangehörigen iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG. Diese Kosten wandeln sich auch durch den Umstand, dass ein (allenfalls) unterhaltsberechtigtes Kind (vgl. Berufsunfähigkeitsrente und Pflegegeld des Kindes) eine erhebliche Behinderung…
…Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Weder bei den einzelnen Einkünften noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen…
…lauten: "Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt…
…den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des…
…die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die…
…1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Nach der Judikatur des…
…die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 (1) EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für…
…Aufwendungen abzugsfähig, wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist und er - anders als üblicherweise bei einer Kinderbetreuung durch nahe Angehörige - hierfür ein Entgelt erhält. Entschließt sich der von der Familie unterstützte Steuerpflichtige, seinen Angehörigen als Ausgleich für…
…Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt…
…Aufwendungen der Lebensführung dar und sind sohin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies gilt auch für Gebäude, bei welchen einzelne Bereiche (Räume) überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind („klassische Privatnutzung“) und andere Bereiche unternehmerischen Zwecken. Derartige nicht abzugsfähige Ausgaben sind Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen, den…