Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0475-K/02
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-K/02vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen, die sich dadurch ergeben, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz beibehält, können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Weder der Besuch der Eltern noch die Pflege und Aufrechterhaltung des Freundes- und Bekanntenkreises eines ledigen Steuerpflichtigen (mit einem Zimmer im Wohnungsverband mit den Eltern) sind - weil privat veranlasst - beachtenswerte Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes im Heimatort. Lediglich bei einem Steuerpflichtigen mit einer eigenen Wohnung im Heimatort stellen Familienheimfahrten absetzbare Werbungskosten dar, weil diesem zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen - etwa monatlich - in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Bankangestellter und ist seit 1. Oktober 2001
zur Dienstleistung bei der Hypo Alpe-Adria-Bank in Zagreb entsandt.
In seiner Erklärung vom 4. März 2002 zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte
der Bw. neben Sonderausgaben die Berücksichtigung von Werbungskosten in
Höhe des großen Pendlerpauschales von jeweils S 2.880,00 für die
Monate Oktober, November und Dezember 2001 auf Grund der seit Oktober 2001
getrennten Haushaltsführung zwischen Österreich und Kroatien. Wie dem
vom Bw. vorgelegten Schreiben der Hypo Alpe-Adria-Bank vom 1. März 2002 zu
entnehmen ist, wurden dem Bw. für Fahrten zwischen Zagreb und Klagenfurt
keine Kosten rückerstattet. Nach der vom Finanzamt Klagenfurt am 11. Juni
2002 eingeholten Auskunft des Vaters des Bw. wohne sein Sohn im gemeinsamen
Haushalt mit den Eltern in 9125 Kühnsdorf, Lerchenfeld 31, und habe dort
ein Zimmer (und keine abgeschlossene Wohnung) zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2002 berücksichtigte das
Finanzamt die vom Bw. beantragten Aufwendungen für eine Personen- und
Krankenversicherung als Sonderausgaben, den vom Bw. beantragten Aufwendungen
für Familienheimfahrten versagte das Finanzamt hingegen die Anerkennung als
Werbungskosten. Dies wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen
würden, weil der Bw. als alleinstehender Steuerpflichtiger im Heimatort
über kein eigene Wohnung verfüge und der Besuch der Eltern nicht als
Familienheimfahrt zu werten sei.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2002, beim Finanzamt eingelangt am
25. Juni 2002, erhob der Bw. gegen den vorgenannten Bescheid das Rechtsmittel
der Berufung und führte darin aus, dass die Familienheimfahrten nicht dem
Besuch der Eltern, sondern der Aufrechterhaltung des zweiten Wohnsitzes sowie
der Pflege und Aufrechterhaltung seines Freundes- und Bekanntenkreises sowie der
Kontrolle, ob während seiner berufsbedingten Abwesenheit in seiner Wohnung
in seinem Heimatort alles in Ordnung sei, dienen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2002 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen und damit begründet,
dass unter Familienheimfahrten grundsätzlich nur Fahrten zur Familie
(Ehegatten und Kinder) zu verstehen seien; Heimfahrten eines ledigen
Arbeitnehmers zu seinen Eltern, in deren Haus er nur ein Zimmer bewohne, seien
keine Familienheimfahrten im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die
diesbezüglichen Fahrten seien daher im Rahmen von Werbungskosten steuerlich
nicht absetzbar.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Bw. am 26.
April 2004 wurde mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtert; ein weiteres
Vorbringen erstattete der Bw. dabei nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1972 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Weder bei den einzelnen Einkünften noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte
dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw. geltend
gemachten Kosten aus Anlass von Fahrten zwischen seinem Dienstort in Zagreb und
seinem Wohnsitz in Kühnsdorf als Werbungskosten berücksichtigt werden
können.
Unter Familienheimfahrten sind lediglich Fahrten zum
Wohnsitz der Familie (Eltern und Kinder) zu verstehen (s. Erkenntnis des VwGH
vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0066). Aufwendungen, die sich dadurch ergeben,
dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der
üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz beibehält, können nur
dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit den
Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in
der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Fahrtkosten eines
alleinstehenden Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern sind nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich
keine Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl.
u.a. Erkenntnis vom 3. März 1992, Zl. 88/14/0081).
Der Bw. hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass
die von ihm beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als
Werbungskosten Anerkennung finden können. So stellen die "Pflege und
Aufrechterhaltung des Freundes- und Bekanntenkreises" im Heimatort des Bw. -
weil privat veranlasst - keine beachtenswerten Gründen für die
Beibehaltung des Wohnsitzes in Kühnsdorf dar. Dasselbe gilt für den
Besuch der Eltern, der der außerberuflichen (familiären) Sphäre
zuzurechnen ist. Auch die Kontrolle der "Wohnung" des Bw., die dieser ins
Treffen geführt hat, kann nicht als beruflich veranlasst angesehen werden.
Nach den Feststellungen des Finanzamtes, die der Bw. nicht entkräften
konnte, hat dieser im Wohnungsverband mit seinen Eltern in Kühnsdorf ein
Zimmer inne; lediglich bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen mit einer
Wohnung im Heimatort stellen Familienheimfahrten absetzbare Werbungskosten dar,
weil diesem zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in
seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. u.a. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/15/0259).
Aus den angeführten Gründen war der Berufung der
Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-K/02
- Stammnummer
- 10408
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF