Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0113-K/03
Aufwendungen für (herkömmlichen) Ballettunterricht eines behinderten Kindes sind nicht als Heilbehandlung abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-K/03vom 07.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Vordergrund von Ballettunterricht steht die Förderung und Steigerung der Beweglichkeit sowie die Ausbildung der künstlerischen und sozialen Fähigkeiten der Ballettschüler; eine allenfalls auch heilende Wirkung (z.B. Linderung von Beschwerden eines behinderten Kindes) vermag diesem nicht den Charakter einer Heilbehandlung zu verleihen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999, 2000 und 2001
entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben stellen sich wie folgt
dar:
|
Jahr
|
Bemessungsgrundlage
|
Einkommensteuer
|
Gutschrift
|
|
|
|
|
|
|
|
1999
|
€
24.556,66
|
S
337.907,-
|
€
5.711,82
|
S
78.596,42
|
€
1.271,41
|
S
17.495,--
|
2000
|
€
24.720,75
|
S
340.165,-
|
€
5.348,07
|
S
73.590,98
|
€
969,75
|
S
13.344,--
|
2001
|
€
26.894,47
|
S
370.076,-
|
€
6.500,10
|
S
89,443,36
|
€
1.585,79
|
S
21.821,--
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte im Zuge seiner Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 unter anderem
die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen auf Grund der
Behinderung seines außerehelichen Kindes P.M., geboren am 10. September
1991, und zwar den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988
(in der Folge EStG), den Pauschbetrag für eine Diätverpflegung auf
Grund einer Magenkrankheit nach der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 28. Juni 1996, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 91/1998, sowie
zusätzliche Aufwendungen in der Höhe von S 2.737,40 für das Jahr
1999 und S 32.193,90 für das Jahr 2001.
Das Finanzamt gewährte in
seinen am 17. Juli 2002 ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre
1999, 2000 und 2001 jeweils den pauschalen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG
und erkannte die Mehraufwendungen für die Diätverpflegung des
behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung an. Den
darüber hinaus gehenden Aufwendungen in den Jahren 1999 und 2001 versagte
das Finanzamt hingegen die Anerkennung als außergewöhnliche
Belastung.
In der gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000 und 2001 eingebrachten
Berufung vom 10. August 2002 führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass sich
die beantragten Beträge aus Ausgaben für Medikamente, Kosten für
Arztbesuche, Physiotherapie und Ballettunterricht zusammen setzen würden.
Bereits von der vorzeitigen Geburt seines Sohnes P.M. an habe es Komplikationen
und gesundheitliche Risken gegeben. So leide das Kind an Sichelfüßen,
die Knieschmerzen verursachen und orthopädisch behandelt worden wären.
Als Therapie sei von den Eltern verdrehtes Ankleiden der Schuhe, Turnunterricht
und Massage versucht worden. Von ebenfalls betroffenen Eltern sei im Jahre 1994
der Tipp des Ballettunterrichtes gekommen. Bei Schuleintritt des Kindes sei von
der Amtsärztin zudem eine Haltungsschwäche des Kindes festgestellt
worden und das amtsärztliche Attest auf Grund der Diagnose
"Gonarthralgie beidseitig, Spastizität im Beinbereich und
Haltungsschwäche" in Richtung Bewegungstherapie erweitert worden.
Weiters brachte der Bw. vor, dass es über die Belastungen durch
Neurodermitis, allergisches Asthma und Lebensmittelallergien, die ebenfalls mit
Mehraufwendungen verbunden seien, hinaus beim Kind noch zu Legasthenie kommen
könnte und der enorme Pflegeaufwand eine Beschäftigung der
Kindesmutter nicht zulasse, was einen erhöhten Arbeitseinsatz des Bw.
selbst erfordere und auch die Fertigstellung des Eigenheimes verzögere.
Nach Vorlage entsprechender
Aufstellungen über die vom Bw. in den Jahren 1999, 2000 und 2001
verausgabten Beträge für Medikamente, Arztbesuche, Physiotherapie und
Ballettunterricht (nämlich S 11.042,-- für das Jahr 1999, S 15.711,--
für das Jahr 2000 und S 22.867,60 für das Jahr 2001) wurde dem
Begehren des Bw. vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom 3. April 2002
jeweils teilweise statt gegeben und Mehraufwendungen für Medikamente,
Arztbesuche und Heilgymnastik in Höhe von S 1.362,-- (1999), S 4.931,--
(2000) und S 9.518,-- (2001) als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt.
In seinem Antrag vom 1. Mai
2003 auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
führte der Bw. zu der in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen
Begründung, wonach der Besuch einer Ballettschule keine steuerlich zu
berücksichtigende Heilbehandlung durch einen Arzt oder befähigten
Therapeuten darstelle, aus, dass im Bezirk Feldkirchen keine speziell
ausgebildeten Therapeuten tätig seien; in der Stadt Klagenfurt hingegen
werde vom so genannten "Billy-fit-Team" ein Haltungsturnprogramm
angeboten und dasselbe durch speziell ausgebildete Trainerinnen und Trainern an
Schulen durchgeführt. Die Auswahl der für dieses Programm in Betracht
kommenden schulpflichtigen Kinder werde durch Amtsärzte der Stadt
Klagenfurt vorgenommen. Eine dieser Trainerinnen sei in der Ballettschule Romeo
und Julia in Klagenfurt tätig und besuche sein Sohn - um in den
Genuss dieser Betreuung zu kommen - seit Februar 2003 an Stelle der
Ballettschule in Feldkirchen die genannte Ballettschule in
Klagenfurt.
Im Zuge eines
Erörterungstermines gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO wurde mit dem
Bw. am 3. Oktober 2003 die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.
Dabei stellte der Bw. die ihm als Aufwendungen für Heilbehandlungen zu
berücksichtigenden Kosten außer Streit. Zu den Aufwendungen für
den Ballettunterricht des behinderten Kindes sowie der damit im Zusammenhang
stehenden Fahrtkosten wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht, dass der
Ballettunterricht keine Heilbehandlung darstellt und die dafür
aufgewendeten Beträge für einen Abzug als außergewöhnliche
Belastung nicht in Betracht kommen. Der Bw. hat dazu ein weiteres Vorbringen
nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1) Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2) Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3)
3) Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1
leg.cit. dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach § 34 Abs. 6 EStG können unter anderem ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung abgezogen werden, die nach den Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr.
303/1996 idF BGBl. II Nr. 91/1998) ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung
zu berücksichtigen sind. Zu den Mehraufwendungen, die neben dem Freibetrag
des § 35 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sind, zählen nach der genannten Verordnung neben
verschiedenen Pauschbeträgen nicht regelmäßige Aufwendungen
für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)
sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 leg.cit. steht dem
Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach Abs. 3 der genannten Gesetzesbestimmung
u.a. dann zu, wenn er bei eigenem Anspruch oder bei Anspruch des (Ehe)Partners
auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1
und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§
8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird und
für das weder er noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält,
außergewöhnliche Belastungen hat.
Unbestritten ist im
vorliegenden Fall, dass der Bw. zufolge des Grades der Behinderung seines
außerehelichen Kindes P.M. von 30% in den Streitjahren Anspruch auf den
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG in Höhe von S 996,--, auf Grund der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II
Nr. 91/1998 zufolge der Magenkrankheit seines Kindes Anspruch auf
Berücksichtigung von Mehraufwendungen für diese
Krankendiätverpflegung in Höhe von monatlich S 550,-- als
außergewöhnliche Belastung hat sowie auf Grund vorgelegter Belege
Aufwendungen für Arztkosten und Medikamente in Höhe von S 1.362,--
(1999), S 4.931,-- (2000) und S 9.518,-- (2001) als außergewöhnliche
Belastung in Abzug zu bringen sind.
Strittig ist im vorliegenden
Fall lediglich, ob die Kosten des Ballettbesuches des behinderten Kindes des Bw.
sowie die damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten neben dem Freibetrag des
§ 35 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung
Berücksichtigung finden können. Zu prüfen wäre daher, ob die
beantragten Aufwendungen als Kosten einer Heilbehandlung einzustufen
sind.
Alleine die Bezeichnung
"Heilbehandlung" weist bereits darauf hin, dass darunter eine
Heilung einer Krankheit oder eines Leidens durch ärztliche Behandlung zu
verstehen ist oder eine solche zumindest aber unter ärztlicher Begleitung
und Aufsicht (etwa durch entsprechend ausgebildete Therapeuten) erfolgen
müsste. Als Indizien für das Vorliegen einer Heilbehandlung
könnte eine ärztliche Verordnung oder aber der Umstand eines
Kostenersatzes durch die Sozialversicherung dienen.
Fest steht, dass mit den
beantragten Aufwendungen des Bw. weder eine ärztliche Behandlung noch eine
Behandlung unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht verbunden war. Der Bw.
hat dazu in seiner Eingabe vom 1. Mai 2003 selbst angeführt, dass in der
Ballettschule in Feldkirchen keine "ausgebildeten Therapeuten tätig
sind" und das behinderte Kind im Jahre 2003 in eine Ballettschule in
Klagenfurt gewechselt ist.
Unabhängig davon ist
jedoch in diesem Zusammenhang auf den Umstand zu verweisen, dass im Vordergrund
des Ballettunterrichtes die Förderung und Steigerung der Beweglichkeit der
Ballettschüler steht. Weiters dient der Ballettunterricht vorrangig dazu,
die künstlerischen und sozialen Fähigkeiten der Ballettschüler
auszubilden. Dass mit einem Bewegungstraining der genannten Art unter
Umständen auch eine heilende Wirkung (Linderung von Beschwerden des
behinderten Kindes) verbunden sein könnte, vermag dem Ballettunterricht
jedoch nicht den Charakter einer Heilbehandlung zu verleihen. Ein gezieltes
Eingehen auf Krankheiten bzw. Leiden der Schüler im Zuge dieses
Unterrichtes kann nämlich nicht erfolgen, sodass ein Heilerfolg sich somit
allenfalls als zufälliger Nebeneffekt ergeben könnte. An dieser
Beurteilung ändert auch nichts, dass im Attest vom 26. April 2001 der
Jugendfürsorgeärztin der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen die
Notwendigkeit jedweder Form von Bewegung beim behinderten Kind des Bw.
aufgezeigt und der Besuch des Ballettunterrichtes bestätigt wurde. Einen
konkreten Beweis dafür, dass im Zuge des Ballettunterrichtes Heilgymnastik
durch einen ausgebildeten Bewegungstherapeuten beim Kind durchgeführt
wurde, vermochte der Bw. nicht zu erbringen. Fest steht darüber hinaus
auch, dass Kostenersätze für den Ballettunterricht des behinderten
Kindes vom Sozialversicherungsträger des Bw. nicht geleistet wurden und
dass es sich beim Ballettunterricht nicht um eine alternative (wissenschaftlich
nicht anerkannte) Heilmethode zur Behandlung des Kindes gehandelt
hat.
Aus den vorangeführten
Ausführungen kommt der unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Aufwendungen für den
Ballettunterricht des behinderten Kindes sowie die damit im Zusammenhang
stehenden Fahrtkosten für einen Abzug als außergewöhnliche
Belastung nicht in Betracht kommen. Diese stellen vielmehr Aufwendungen dar, die
der privaten Sphäre zuzurechnen und daher nach § 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig sind.
Dem jeweiligen
Berufungsbegehren konnte daher nur insoweit Folge gegeben werden, als sich
dieses auf Kosten für Medikamente sowie Aufwendungen aus Anlass von
Arztbesuchen und Therapien (S 1.362,-- für das Jahr 1999, S 4.931,--
für das Jahr 2000 und S 9.518,-- für das Jahr 2001) bezieht, dem
darüber hinaus gehenden Begehren war jedoch der Erfolg zu
versagen.
Die Veranlagungen für die
einzelnen Kalenderjahre stellen sich wie folgt dar:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkommen laut
|
|
|
|
bekämpftem Bescheid
|
S 339.269,--
|
S 345.096,--
|
S 379.594,--
|
|
|
|
|
- nachgewiesene Kosten
|
|
|
|
aus der Behinderung
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|
|
|
des Kindes
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S 1.362,--
|
S 4.931,--
|
S 9.518,--
|
|
|
|
|
Einkommen laut
|
|
|
|
Berufungsentscheidung
|
S 337.907,--
|
S 340.165,--
|
S 370.076,--
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
|
|
|
|
10 % (1999),
|
|
|
|
0 % (2000 und 2001)
|
|
|
|
für die ersten 50.000,--
|
S 5.000,--
|
S 0,--
|
S 0,--
|
|
|
|
|
22 % (1999),
|
|
|
|
21 % (2000 und 2001)
|
|
|
|
f. d. weiteren 100.000,--
|
S 22.000,--
|
S 10.500,--
|
S 10.500,--
|
|
|
|
|
32 % (1999),
|
|
|
|
31 % (2000 und 2001)
|
|
|
|
f.d. weiteren 150.000,--
|
S 48.000,--
|
S 62.000,--
|
S 62.000,--
|
|
|
|
|
42 % (1999)
|
|
|
|
41 % (2000 und 2001)
|
|
|
|
für die restlichen
|
|
|
|
37.900,-- (1999)
|
S 15.918,--
|
|
|
40.200,-- (2000)
|
|
S 16.482,--
|
|
70.100,-- (2001)
|
|
|
S 28.741,--
|
|
|
|
|
Steuer vor Abzug der
|
|
|
|
Absetzbeträge (AB)
|
S 90.918,--
|
S 88.982,--
|
S 101.241,--
|
|
|
|
|
- allgemeiner AB
|
S 4.777,--
|
S 7.656,--
|
S 5.279,--
|
- Alleinverdiener-AB
|
S 5.000,--
|
S 5.000,--
|
S 5.000,--
|
- Verkehrs-AB
|
S 4.000,--
|
S 4.000,--
|
S 4.000,--
|
- Arbeitnehmer-AB
|
S 1.500,--
|
S 1.500,--
|
S 750,--
|
|
|
|
|
Steuer nach Abzug der
|
|
|
|
Absetzbeträge
|
S 75.641,--
|
S 70.826,--
|
S 86.212,--
|
|
|
|
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+ Steuer für sonstige
|
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Bezüge
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S 2.955,42
|
S 2.764,98
|
S 3.231,36
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
S 78.596,42
|
S 73.590,98
|
S 89.443,36
|
|
|
|
|
- anrechenbare
|
|
|
|
Lohnsteuer
|
S 96.091,40
|
S 86.935,30
|
S 111.264,70
|
|
|
|
|
Gutschrift
|
S
17.495,--
|
S
13.344,--
|
S
21.821,--
Es
war somit wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
7. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-K/03
- Stammnummer
- 9079
- Gültig
- 07.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF