Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0214-K/02
1. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-K/02vom 19.02.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem ledigen Arbeitnehmer stellt die Nutzung eines Zimmers im elterlichen Wohnungsverband noch keinen eigenen Haushalt dar. Von einem eigenen Haushalt eines ledigen und alleinstehenden Steuerpflichtigen kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn dieser vom Ledigen aus eigenem Recht (zB Eigentum des Wohnobjektes, eigener Mietvertrag) genutzt sowie selbstbestimmend (zB eigene Betriebskosten, eigener Hausrat) geführt wird.
Aufwendungen und Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerbefreiten Bezugsteilen nach § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a EStG 1988 stehen, sind vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Ist allerdings ein objektiver und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den konkreten Aufwendungen und den steuerbefreiten Einnahmen nicht gegeben bzw. nicht feststellbar, so bleiben sämtliche beruflich veranlasste Ausgaben eines Milizoffiziers dem Grunde nach als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes St.Veit Wolfsberg vom 14. März 2000 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1998 wird zum Vorteil des Bw. abgeändert. Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 führt zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von S 46.844,68 (€ 3.404,34). Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von S 62.578,00 (€ 4.547,70) ergibt sich eine Gutschrift (gerundet) in Höhe von S 15.733,00 (€ 1.143,36).
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind im Detail dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 machte der Bw. unter dem Titel Werbungskosten diverse Aufwendungen in Höhe von S 3.030,-- (unter der KZ 279, ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale (S 1.800,--): Mitgliedsbeitrag Milizverband S 150,--, großes Pendlerpauschale S 2.880,--) und im Betrag von S 89.693,96 (unter der KZ 277, mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale: Aufwendungen laut Aufstellung VI. S 114.934,58 abzüglich Ersätze S 25.240,62) geltend. In der der Erklärung beigelegten Aufstellung VI. (Akt Seite 27) schlüsselte der Bw. die Art der geltend gemachten Werbungskosten wie folgt auf:
1. Arbeitsmittel (S 13.375,79):
Computer, Drucker und Software S 7.172,63, Laserpointer S 199,--, militärische Ausrüstung und Kopien für BH-Übung S 568,--, Telefongebühren (60 % beruflich) S 4.606,16, Freisprechanlage S 830,--.
2. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (S 62.879,17): Doppelte Haushaltsführung S 32.069,79 (Mietkosten S 27.720,--, Betriebskosten S 15.529,29, AfA Möbel S 2.825,50, Rollos S 3.995,-- abzüglich Arbeitgeberersätze S 18.000,--), Familienheimfahrten S 30.809,38 (Kilometergeld S 35.280,--. abzüglich Arbeitgeberersatz S 4.470,62).
3. Berufsbedingte Rechts- und Beratungskosten (S 50,--).
4. Reisekosten (laut Aufstellung S 12.279,--):
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Datum
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Beginn/Ende der Reise
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Reiseziel/Zweck
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Reisekosten FK TG NG
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Ersätze des Arbeitgebers FK TG NG
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Differenz-Werbungskosten FK TG NG
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15.1.98
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St. V. - Graz
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Fa. Neumann (Vorstellungs-
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FK: 2 x 242 x 4,90 = 2.371,60
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--
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FK: 2.371,60
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gespräch)
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TG: 360,--,
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TG: 360,--
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NG: 200,--
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NG: 200,--
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16.1.98
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retour
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3.7.98
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St. V. - Wien
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fWÜ ABC Abw Schule Wilhelmskaserne
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FK: 2 x 175 x 4,90 = 1.715,-
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FK: 292,-
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FK: 1.423,--
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5.7.98
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retour
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3.9.98
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St. V. - A.
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KÜ JgB 27 Khevenhüllerkaserne
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FK: 2 x 328 x 4,90 = 3.214,40 TG: 2 x 4 x 30,-- = 240,--
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FK: 826,--
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FK: 2.388,40 TG: 240,--
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5.9.98
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retour
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24.9.98
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St. V. - A.
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fWÜ + KO JgB 27 Khevenhüllerkaserne + Besorgung Plankopie
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FK: 2 x 328 + 8) x 4,9 = 3.253,60 TG: 2 x 4 x 30,-- = 240,--
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FK: 826,--
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FK: 2.427,60 TG: 240,--
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26.9.98
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retour
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29.10.98
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St. V. - A.
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KÜ JgB 27 Khevenhüllerkaserne
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FK: 2 x 328 x 4,90 = 3.214,40 TG: 2 x 4 x 30,-- = 240,--
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FK: 826,--
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FK: 2.388,40 TG: 240,--
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31.10.98
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retour
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Summe
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15.049,--
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2.770,--
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12.279,--
1. Sonstige Werbungskosten (Fachliteratur S 1.110,--).
Mit Bescheid vom 14. März 2000 (Akt Seite 32) führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1998 durch und versagte dabei dem Bw. die Anerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten:
1. Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen:
Mitgliedsbeitrag Milizverband S 150,--
2. Arbeitsmittel:
Kosten für militärische Ausrüstung und Kopien für BH-Übung S 568,--
3. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Kosten doppelter Haushaltsführung S 32.069,79
Kosten für Familienheimfahrten S 30.809,38
4. Reisekostendifferenzen:
Fahrtkosten S 8.627,40
Tagesgelder S 720,--
Begründend zur Nichtanerkennung obiger Aufwendungen als Werbungskosten führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen nicht vorliegen, seien die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt worden. Im Übrigen seien die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Milizsoldat steuerlich nicht abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 16. April 2000 fristgerecht Berufung und führte darin Folgendes aus:
"Ich lege gegen meinen am 14.03.2000 von Ihrem Amt erlassenen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 in folgenden Punkten Berufung ein:
1. Nichtberücksichtigung von doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten;
2. Nichtberücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Milzsoldat.
Begründung:
Ad 1.)
In Ihrem Bescheid führen Sie an, dass in meinem Fall die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung bzw. für Familienheimfahrten nicht zutreffen, da ich ledig bin bzw. nicht eheähnlicher Gemeinschaft mit Kind lebe. Zweitere Tatsachen sind zwar richtig, allerdings keine essentielle Voraussetzung für erstere Umstände. Voraussetzung für eine Anerkennung von Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung und damit verbundenen Familienheimfahrten ist lediglich die nicht zumutbare Verlegung des Hauptwohnsitzes, und dies trifft in meinem Fall zu.
a) Im Dienstvertrag mit meinem Arbeitgeber, der Fa. Ö. L., ist als Dienstort L. festgehalten. Allerdings ist auch eine jederzeitige Versetzungsmöglichkeit fixiert worden (was auch der Grund war, dass die Geschäftsführung sich bereit erklärte, meine Wohnkosten in St.V. ab 01.07. 1998 zu übernehmen, damit mir nicht Kosten aus einer anfallenden Kündigungsfrist entstünden). Und eine Versetzung ist im Baugewerbe nicht nur eine abstrakte Möglichkeit, sondern eine konkrete Alltäglichkeit.
b) Weiters bin ich zwar ledig, lebte aber 1998 noch immer im Familienverband mit meinen Eltern (Vater Jahrgang 1925, Mutter Jahrgang 1936). Diese waren damals zwar nicht pflegebedürftig, aber sonst durchaus auf meine regelmäßige Hilfe angewiesen (der Vater litt bereits seit Anfang der 50er Jahre an Diabetes und später an den daraus resultierenden Leiden wie Sehverschlechterung und Polyneuropathie; weiters litt er an einer progressiven Hepatitis, die Ende 1998 zur Entstehung eines Leberkarzinoms führte; die genannten Umstände können auch seinen Steuerunterlagen entnommen werden); dabei ist auch zu berücksichtigen, dass D. kein unmittelbarer Stadtteil von F. ist, sondern sich als kleiner Weiler auf 1100 m Seehöhe befindet. Im übrigen ist meine Beistandspflicht nicht nur moralisch-ethisch verständlich, sondern auch gesetzlich fixiert (ABGB § 137 Abs. 2). Ebenso möchte ich auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verweisen (z.B. VwGH-Erkenntnis 93/14/0081 vom 07.09.1993).
Zu 2.)
Dass meine Aufwendungen im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Milizsoldat steuerlich nicht anerkannt werden, ist für mich nicht nachvollziehbar. Da nicht einmal ein Verweis auf irgendeinen Gesetzestext vorliegt, muss ich die Begründung der Nicht-Abzugsfähigkeit als private Meinung des Sachbearbeiters qualifizieren.
Denn:
a) Während meiner Präsenzdienstleistung erhalte ich vom Bundesheer lohnsteuerpflichtige Bezüge, d.h. das Bundesheer ist während dieser Zeit mein Dienstgeber. Nun kann mich aber dieser Dienstgeber aufgrund seiner bundesweiten Tätigkeit an einem Ort zur Dienstleistung heranziehen (sprich einberufen), der sich in zumutbarer Entfernung vom Ort meines üblichen Aufenthalts befindet, und mich dann auf seine Kosten an den Ort seiner Wahl bringen. Im Einberufungsbefehl werde ich aber aufgefordert, mich direkt an den Ort seiner Wahl zu begeben, d.h. die damit verbunden Aufwendungen sind als Dienstreisekosten abzugsfähig.
b) Der "Tätigkeitsbereich" des Bundesheeres ist im Wehrgesetz § 2 fixiert. Bei meinen Präsenzdienstleistungen handelt es sich aber um keinen der im genannten Paragraphen angeführten Einsatzfälle, sondern um (wörtlich) "Waffenübungen" d.h. um Fortbildungsmaßnahmen, deren persönlicher Aufwand wiederum abzugsfähig ist. Diese Fortbildungsmaßnahmen sind nicht nur abstrakt zu bewerten, sondern führen im Weiteren konkret zu einem höheren Dienstgrad bzw. einer höheren Qualifikation, die es mir wiederum ermöglicht, bei einem von mir durchaus angestrebten Auslandseinsatz nach WG § 2 Abs. 1d genommen zu werden bzw. dabei auch höhere Bezüge zu erhalten als ohne Fortbildung."
Mit Schreiben vom 28. April 2000 (Akt Seite 40) teilte das Finanzamt dem Bw. ua. mit, dass Aufwendungen und Ausgaben die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Bezügen gemäß
§ 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 stehen würden, dazu zählen nach Abs. 1 Z 22 lit. a leg.cit. die Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes (HGG) 1985 (ausgenommen die Entschädigung für den Verdienstentgang), nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Folglich würden die vom Bw. im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Milizsoldat geltend gemachten Aufwendungen auch keine Werbungskosten darstellen. Gleichzeitig ersuchte das Finanzamt dem Bw. um Vorlage der monatlichen Reisekostenaufzeichnungen für das Kalenderjahr 1998.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 18. Juni 2000 teilte der Bw. dazu im Wesentlichen mit, dass er der Argumentation des Finanzamtes, nämlich dass die von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Milizsoldat (nur) mit den pauschalen steuerfreien Bezügen gemäß Abschnitt II des HGG 1985 in Zusammenhang stehen würden, nicht folgen könne. Erläuternd führte er dazu aus, dass bei jeder Waffenübung nicht nur steuerfreie Bezüge nach Abschnitt II des HGG 1985 anfallen, sondern in jedem Fall auch steuerpflichtige Bezüge nach Abschnitt VI des HGG 1985, und zwar mindestens in der Höhe der Pauschalentschädigung. Die Pauschalentschädigung sei kein Ersatz- sondern ein Zusatzverdienst, der als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 69 EStG vorläufig (lohn-)besteuert wird, aber im Zuge der Veranlagung zur Gänze der Steuerpflicht unterliegt. Damit sei es auch möglich Werbungskosten geltend zu machen. Als Beilage zu diesem Schreiben übermittelte der Bw. dem Finanzamt eine Aufstellung über seine Familienheimfahrten aus dem Kalenderjahr 1998.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 4. August 2000 (Akt Seite 51) teilte der Bw. dem Finanzamt ua. mit, dass er für 238 Tage ein tägliches Tagesgeld von S 360,-- und für die Monate Jänner bis Juni 1998 ein monatliches Nächtigungsgeld von S 3.000,--, also in Summe S 103.680,--, erhalten habe. Mit diesem Schriftsatz erweiterte der Bw. sein bisheriges Berufungsbegehren auf die Zuerkennung von Unterhaltszahlungen (Alimente für seine Kinder) als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2000 (Akt Seiten 58-62) wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte darin zu den Streitpunkten "doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen als Milizsoldat und Unterhaltskosten" Folgendes wörtlich aus:
"Doppelte Haushaltsführung:
Verfügt ein lediger Steuerpflichtiger über keinen eigenen Haushalt am Wohnsitz der Eltern, sondern ist dort nur Mitbewohner, kann er keine Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Kosten als Milizsoldat:
Auf die Ausführungen in den Vorhalten darf verwiesen werden.
Unterhaltskosten für nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Kinder:
Gemäß der derzeit gültigen Gesetzeslage sind die Aufwendungen für Unterhaltszahlungen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten."
Mit Schreiben vom 12. September 2000 (Akt Seite 63) stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine weitere konkrete Begründung, bezogen auf das bisherige Berufungsbegehren, enthält dieser Antrag nicht.
Mit Vorhalt vom 27. Dezember 2000 wurde der Bw. vom Finanzamt ersucht, Nachweise vom Österreichischen Bundesheer darüber zu erbringen, welche Bezugsteile und in welcher Höhe er für die Teilnahme an Truppenübungen im Kalenderjahr 1998 erhalten habe, die nach § 3 EStG 1988 (Tagesgeld, Dienstgradzulage, Fahrtkostenersatz) versteuert worden seien.
Diesbezüglich legte der Bw. dem Finanzamt drei Bestätigungen (Akt Seite: 65-69) vor, wobei die letzte davon am 7. März 2001 (mittels Fax) beim Finanzamt einlangte.
Im Vorlagebericht an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, datiert mit 7. Mai 2001, Posteingang bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten am 21. Mai 2001, stellte das Finanzamt unter Verweis auf die ergangene Berufungsvorentscheidung den Antrag, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres 1998 möge als unbegründet abgewiesen werden. Zu den einzelnen Streitpunkten führte das Finanzamt Folgendes ergänzend aus:
"
Doppelte Haushaltsführung:
Der BW. ist ledig und bewohnt in der Nähe seines Dienstortes eine Mietwohnung in St.V., die den Bedürfnissen eines ledigen Steuerpflichtigen voll entspricht. Im Haushalt der Eltern in F. ist der Bw. Mitbewohner ohne eigene Wohnung. In diesem Zusammenhang wurden die Kosten der Wohnung in St.V. und die Fahrtkosen zwischen St.V. und F. als Werbungskosten beantragt. Nach Ansicht des ho. Amtes sind die Vorraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht gegeben, und daher die beantragten Werbungskosten nicht zu berücksichtigen.
Werbungskosten als Milizsoldat:
Der Bw. ist Milizsoldat und hat im Kalenderjahr 1998 an mehren Truppenübungen und freiwilligen Waffenübungen teilgenommen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hat der Bw. militärische Fachliteratur, den Mitgliedsbeitrag zum Milizverband, Fahrtkosen (Kilometergeld) für die An- und Rückreise zu den Übungen und Taggelder als Werbungskosten geltend gemacht.
In dieser Zeit erhielt der Bw. nach den gesetzlichen Bestimmungen des HHG
- steuerfrei:
ein Taggeld (Monatsgeld), eine Dienstgradzulage und eine Fahrtwegvergütung (wird nur dann ausbezahlt, wenn der Freifahrtschein nicht in Anspruch genommen wird).
- steuerpflichtig:
eine Pauschalentschädigung und eine Verdienstentschädigung (beide Entschädigungen ergeben den tatsächlichen Verdienstentgang).
Da nur Teil der gesamten Einkünfte des Milizsoldaten (nur der Verdienstentgang) steuerpflichtig sind, ist es fraglich, ob die oben angeführten Aufwendungen überhaupt als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG berücksichtigt werden können.
Unterhaltszahlung an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder:
Der Bw. ist verpflichtet für 2 Kinder, die nicht seinem Haushalt angehören, den gesetzlichen Unterhalt zu leisten. Im Erstbescheid hat das ho. Amt diese Aufwendungen mit Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt. Im Berufungsverfahren hat der Bw. zusätzlich den Antrag gestellt, die geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dieser Antrag wurde in der Berufungsvorentscheidung mit der Begründung abgewiesen, dass nach der derzeit gültigen Gesetzeslage die Aufwendungen für Unterhaltszahlungen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind."
Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 (Akt Seite 4/1999) ergänzte der Bw. sein bisheriges Berufungsbegehren. Er stellte darin den Antrag die Prämienleistung für eine Rechtsschutzversicherung in Höhe von S 1.406,13 (Jahresprämie: S 2.109,20) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erläuternd führte er dazu aus, dass er den Rechtsschutz 1998 zwei Mal beruflich und ein Mal privat in Anspruch genommen habe.
Im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens erging an den Bw. von Seiten der Finanzlandesdirektion (als bis 31.12.2002 zuständige Berufungsbehörde) unter der GZ RV 75/2-6/02, am 13. August 2002, nachstehender Fragenvorhalt zum Streitjahr 1998:
"Im gegenständlichen Berufungsfall geht es erstens um die Beurteilung der Frage, ob die von Ihnen für zwei nicht haushaltszugehörige Kinder (B.C. geb. 9. Mai 1997, B.P. geb. 18. Juni 1998) geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von S 67.500,-- einer steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG 1988) teilhaftig werden können, und zweitens darum, ob die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von S 32.069,79 (Miete S 27.720,--, Betriebskosten S 15.529,29, Einrichtungskosten S 6.820,50,-- abzügl. AG-Ersätze S 18.000,--), Kosten für Familienheimfahrten von S 28.800,--, Mitgliedsbeitrag zum Milizverband S 150,--, militärische Ausrüstung und Kopien S 568,--, Reisekosten als Milizoffizier S 7.924,40 (Fahrtkosten und Tagesgelder S 10.402,40 abzügl. steuerfreier Ersätze gemäß
§ 3 EStG 1988 von S 2.478,--) und Prämienzahlungen für eine Rechtsschutzversicherung von S 1.406,13, unter dem Titel Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 anzuerkennen seien oder nicht.
1 Außergewöhnliche Belastungen - Unterhaltsleistungen:
Das Begehren auf Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 für das Kalenderjahr 1998 wurde von Ihnen erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 4. August 2000 gestellt. Als Begründung für die Geltendmachung wurde von Ihnen u.a. angeführt, dass die im EStG enthaltene Regelung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen nicht verfassungskonform sei.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 gelten die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung (idF) des BGBl Nr. 818/1993 sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese müssen außergewöhnlich sein und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 idF des BGBl I Nr. 79/1998 sind Unterhaltsleistungen für Kinder durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Ehepartner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. Nach Z. 2 leg.cit. sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 idF des BGBl Nr. 312/1992 abgegolten. Darüber hinaus sind gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 idF des BGBl Nr. 818/1993 Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Die Wortfolge "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988, BGBl. 400/1988 sowie den § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992, den § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 , BGBl. Nr. 400/1988, idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, den § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 312/1992, den § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, den § 34 Abs. 7 Z. 2 und den § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, jeweils idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992, sind mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes Zlen. G 168/96, G 285/96 vom 17. Oktober 1997 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Gleichzeitig legte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft tritt. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist setzt, die Bestimmungen auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Nach der anzuwendenden Gesetzeslage steht fest, dass das EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Bestreitung des Unterhaltes von Kindern in Form von Absetzbeträgen (§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und b EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993) ausreichend berücksichtigt. Fest steht aber auch, dass der gegenständliche Berufungsfall in Punkto "Unterhaltszahlung" keinen Anlassfall im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Zlen G 168/96 und G 285/96 darstellt.
Das Begehren, tatsächliche Unterhaltszahlungen in Höhe von S 67.500,-- für das Kalenderjahr 1998 als außergewöhnliche Belastung zuzuerkennen, müsste somit auf Grund der anzuwendenden Gesetzeslage zur Gänze abgewiesen werden.
2 Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen sind und müssen in einem unmittelbaren, ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden Einnahmen stehen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z.
1) Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nicht
abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben.
Z.
2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Z.
2 lit. b) Betriebliche oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben,
die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar
insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch
sind.
Z.
2 lit. c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9
nicht abzugsfähig sind.
Z.
2 lit. e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort
und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
Damit ein berufsspezifischer Aufwand in konkreter beruflicher Situation steuerlich überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, setzt allerdings auch voraus, dass ein solcher, ebenso wie Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Des Weiteren genügt es keinesfalls bei Aufwendungen, deren Werbungskostencharakter strittig ist, nur die Tatsache der Verausgabung nachzuweisen. Daher ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, in Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, die für den Werbungskostencharakter sprechenden Gründe im Verwaltungsverfahren eingehend darzulegen.
2.1 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl 96/15/0259) können bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines z w e i t e n Haushaltes am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung setzt auch einen Familienwohnsitz bzw. -haushalt voraus, welcher zu berufsbedingten Mehraufwendungen führt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer wird die Verlegung seines Wohnsitzes zum Beschäftigungsort im Allgemeinen mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen. Bei Arbeitnehmern jedoch, die in Berufszweigen mit einer hohen Fluktuationsrate tätig sind bzw. deren Arbeitsstellen sich ständig wechseln, kann dieser Zeitraum überschritten werden, insbesondere dann, wenn die - konkrete, ernsthaft und latent drohende - Möglichkeit einer häufigen Abberufung zu entsprechend weit entfernten Arbeitsstellen gegeben ist (vgl. dazu u.a. die Ausführungen und Judikaturverweise in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002, Stichwort: doppelte Haushaltsführung, RZ'en 341 - 352, diese stehen Ihnen im Internet unter "www.bmf.gv.at/Steuern/Richtlinien kostenlos zur Verfügung).
Auf Grund der gegebenen Aktenlage steht fest, dass Sie seit 13. Jänner 1997 bei der Fa.Ö. Hoch- u. Tiefbau GmbH., L., mit ständigem Arbeitsort (Baustelle) "Baulos: S./NÖ" in St.V. in einem Arbeitsverhältnis stehen und am Arbeitsort in St.V., eine Mietwohnung bewohnen. In Ihrer Berufungsschrift vom 16. April 2002 brachten Sie unter Pkt. 1a und 1b u.a. vor, dass in Ihrem Dienstvertrag u.a. auch eine jederzeitige Versetzungsmöglichkeit vereinbart worden sei, Ihr Arbeitgeber mit 1. Juli 1998 die Kosten der Mietwohnung in St.V. übernommen habe, und dass Sie in einem Familienverband mit Ihren Eltern leben.
Nach der derzeitigen Aktenlage wurde von Ihnen ein konkreter Nachweis über das tatsächliche Vorliegen von Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung noch nicht erbracht. Zu einer Nachweisführung werden von Ihnen nachfolgende Unterlagen bzw. Beweismittel benötigt:
1. Nachweise darüber, dass Sie im Streitzeitraum 1998 in F., D. 10, über einen eigenen Haushalt (Wohnung) verfügten. Benötigt wird in diesem Zusammenhang jedenfalls: Einen Meldenachweis, der Nachweis über das Tragen von konkreten Wohnungs- und Haushaltskosten (Kj. 1998) und die Vorlage eines Wohnungs(Haus)planes, aus dem hervorgeht, welche Räume (Wohnung) von Ihnen und welche Räume (Wohnung) von Ihren Eltern bzw. welche Räume gemeinsam genutzt werden.
2. Der Mietvertrag für die Wohnung St.V. ist vorzulegen.
3. Die Vorlage Ihres Dienstvertrages und aller schriftlicher Zusatzvereinbarungen dazu (u.a. die Vereinbarung über das Tragen der Mietwohnungskosten für St.V. ab 1. Juli 1998).
4. Ihre in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, nämlich dass Sie vom Betriebsort (St.V.) jederzeit versetzbar sein würden, ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen (div. Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, etc.) unter Beweis zu stellen. Welche konkrete Versetzungsmöglichkeit (wann und wohin) hat seit 13. Jänner 1997 und im Besonderen im Streitzeitraum 1998 und 1999 für Sie bestanden? Um Vorlage entsprechender Arbeitgeberbestätigungen wird ersucht.
5. Was galt in Ihrem Fall als ständiger Dienst- bzw. Arbeitsort? Sollte dieser im Dienstvertrag nicht angeführt sein, so ist darüber eine gesonderte Arbeitgeberbestätigung vorzulegen.
6. Aus den in den Verwaltungsakten (Kj.: 1997 - 1999) einliegenden Unterlagen geht hervor, dass Sie im Kalenderjahr 1997 und im gesamten Streitzeitraum 1998 und 1999 ausschließlich an der Baustelle "S./NÖ" gearbeitet haben. Sollte diese Annahme unrichtig sein, so wird um konkrete Orts- und Zeitangaben (Dauer) Ihrer jeweils anderen Tätigkeits- bzw. Baustelleneinsätze ersucht.
Im Falle der Nachweisführung bzw. -erbringung einer "doppelten Haushaltsführung", wären nach der dztg. Aktenlage im vorliegenden Berufungspunkt die von Ihnen beantragten Aufwendungen in Höhe von S 32.069,79 (Miete S 27.720,--, Betriebskosten S 15.529,29, Einrichtungskosten S 6.820,50,-- abzügl. AG-Ersätze S 18.000,--) unter dem Titel Werbungskosten anzuerkennen
2.2 Kosten für Familienheimfahrten:
Wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gegeben sind, so können die Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen grundsätzlich als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Nach der Judikatur des VwGH ist einem alleinstehenden Arbeitnehmer jene Anzahl von Heimfahrten vom jeweiligen Arbeitsort zur Wohnung in seinem Heimatort zuzuerkennen, die ausreicht, damit dieser innerhalb angemessener Zeiträume dort nach dem Rechten sehen könne. Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen wird das monatliche Aufsuchen des Heimatortes, als ausreichend anzusehen sein, wenn dieser am Heimatort tatsächlich über eine eigene Wohnung verfügt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. September 1987, Zl 87/14/0060 und vom 13. September 1994, Zl 94/14/0066). Der Besuch der Eltern, auch wenn dieser aus deren Pflegebedürftigkeit notwendig erscheint, ist nicht als beruflich veranlasste Familienheimfahrt zu werten.
Im vorliegenden Berufungspunkt ist die Zuerkennung der beantragten Aufwendungen in Höhe von S 28.800,-- für das Aufsuchen der Wohnung im Heimatort ausschließlich von der Nachweisführung der "doppelten Haushaltsführung" abhängig.
2.3 Rechtsschutzversicherung:
Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Soweit eine Rechtsschutzversicherung nachweislich ausschließlich auf Berufs- und Arbeitsrechtsschutz bezogen ist, ist die Prämie dafür jedoch als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 beantragten Sie für das Kalenderjahr 1998 die Annerkennung einer Prämienzahlung in Höhe von S 1.406,13 (Versicherer: Allianz Elementar Vers. AG, Versicherung für den privaten Bereich, A56, Sparten: Haushalt und Rechtsschutz) als Werbungskosten. Als Begründung für die Geltendmachung führten Sie an, dass Sie die Rechtsschutzversicherung im Jahr 1998 drei Mal in Anspruch genommen hätten, wovon zwei Mal eine berufliche Bedingtheit vorlag.
Dass die in Rede stehende Rechtsschutzversicherung auch auf Berufs- und Arbeitsrechtsangelegenheiten Anwendung finden mag und findet, wird nicht in Abrede gestellt. Die Höhe der Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien zu einer kombinierten Privat- und Berufsrechtsschutzversicherung kann jedoch nicht aus deren beruflichen oder privaten Inanspruchnahme abgeleitet bzw. geschätzt werden.
Sie werden daher ersucht einen Nachweis darüber zu erbringen, welcher Anteil (Versicherungssumme und Bruttoprämie) von der in Rede stehenden Kombinationsversicherung konkret auf die Sparte "Berufs- und Arbeitsrechtschutz" entfällt.
Nur bei entsprechender Nachweisführung könnte der jeweilige Prämienanteil der Berufs- und Arbeitsrechtsschutzversicherung als Werbungskosten zum Ansatz gelangen.
2.4 Aufwendungen als Milizoffizier:
Die vom Finanzamt im Schreiben vom 28. April 2000 geäußerte Rechtsansicht, nämlich dass Aufwendungen, soweit diese mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. jene nach § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a EStG 1988) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abgezogen werden können, wird bestätigt (vgl. dazu die Ausführungen in den LStR 2002, RZ 229). Aufwendungen hingegen, die durch eine berufliche Tätigkeit veranlasst sind und auf die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen ausgerichtet sind, können grundsätzlich Werbungskosten darstellen.
2.4.1 Mitgliedsbeitrag zum Milizverband:
Beiträge zu Berufs- und Interessenvertretungen, welche darauf ausgerichtet sind, spezielle berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, stellen Werbungskosten dar.
Ihrem diesbezüglichen Berufungsvorbringen kommt daher insoweit sehr wohl Berechtigung zu, und es ist beabsichtigt, den geltend gemachten Mitgliedsbeitrag zum Milizverband von S 150,--als Werbungskosten anzuerkennen.
2.4.2 Arbeitsmittel:
Nachgewiesene Kosten für Arbeitsmittel und Aufwendungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, sind grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig.
Im Zusammenhang mit Ihrer Milizoffizierstätigkeit wurde von Ihnen unter der Bezeichnung "militärische Ausrüstung und Kopien für BH-Übungen" ein Betrag von S 568,-- geltend gemacht.
Die Rechnungen bzw. Zahlungsbelege über den geltend gemachten Aufwandsbetrag sind vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis zu erbringen, dass es sich hierbei um berufsbedingte Aufwendungen gehandelt hat, und dass von der Arbeitgeberseite hiefür keine Ersatzleistung erfolgte.
2.4.3 Reisekosten:
In diesem Berufungspunkt steht in Streit, ob die von Ihnen unter dem Titel "Reisekosten" geltend gemachten Fahrtkosten und Tagesgelder, die Ihnen durch die Teilnahme an "Freiwilligen Waffenübungen und Truppen-Waffenübungen" erwachsen waren, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Im II. und III. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, sind u.a. die Fahrtkostenvergütungen (Anspruch auf notwendige Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und die Verpflegungskosten (unentgeltliche Teilnahme an der Verpflegung) geregelt. Fest steht, dass diese Ansprüche und Leistungen unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a EStG 1988 fallen. Da die von Ihnen beantragten Fahrtkosten in Höhe von S 8.588,20 und die Verpflegungsmehraufwendungen/Tagesgelder in Höhe von S 720,-- in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Bezugsteilen nach § 3 leg.cit. als Milizoffizier stehen, sind diese gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 steuerrechtlich auch nicht abzugsfähig.
Darüber hinaus müsse zu den in Streit stehenden "Reisekosten" noch Nachstehendes ergänzend ausgeführt werden:
Unbestritten ist, dass zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für ausschließlich beruflich veranlasste Reisen (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) gehören. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Z 4 leg.cit. ergebenden Beträge nicht übersteigen. Eine beruflich veranlasste Reise liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt seiner Tätigkeit aufgegeben wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Juni 1989, Zl 88/14/0197 und vom 20. Juni 1990, Zl 87/13/0160) sind auch Truppenübungen als "beruflich veranlasste Reisen" anzusehen, wenn diese militärischen Übungen bzw. gefechtsmäßige Tätigkeiten durch Handhabung von Waffen und Geräten nicht im Nahbereich des Dienstortes (Kaserne) stattfinden.
In Ihrer Reisekostenaufstellung ist für den Zeitraum vom 24. bis 26. September 1998 unter der Rubrik Reiseziel/zweck die Besorgung von Plankopien und eine Wegstrecke von zusätzlich 8 Km angeführt. Wenn Sie den Nachweis dafür erbringen, dass es sich hierbei um eine beruflich veranlasste Reise gehandelt hat (Dienstbefehl bzw. -auftrag zum Verlassen der Kaserne mit Privat-PKW, ohne Fahrtkostenersatz von Seiten des Arbeitgebers), so könnten dafür S 39,20 als Werbungskosten zum Ansatz gelangen.
Unter Beachtung vorstehender Ausführungen kann das Vorliegen weiterer "beruflich veranlasster Reisen" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 mangels des Nachweises des Verlassens des Nahbereiches der jeweiligen Kasernen (Dienst- bzw. Garnisonsorte) anlässlich militärischer Übungen auch nicht bejaht werden.
2.4.5 Fahrtkosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Grundsätzlich sind die daraus erwachsenen Fahrtkosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines
Pendlerpauschale") oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale").
Für die Zuerkennung des Pendlerpauschales müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze bemisst sich die Wegstrecke für die Zuerkennung des Pendlerpauschales von der Entfernung der Arbeitstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 und den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind jedoch alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Auch Ihre geltend gemachten Fahrten für die Wegstrecke vom Wohnsitz in St.V. zum jeweiligen Dienst- bzw. Garnisonsort (Kaserne) und retour des Kalenderjahres 1998 (St.V. - Wien am 3. und 5. Juli; je St.V. - A. am 3., 5., 24. und 26. September sowie am 29. und 31. Oktober) stellen steuerrechtlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.
Auf Grund dieser dargelegten Sach- und Rechtslage müsse (ebenfalls) davon ausgegangen werden, dass der von Ihnen geltend gemachte Fahrtkostenaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von S 8.588,20 (2.318 Km x S 4,90 = S 11.358,20 abzügl. AG-Fahrtkostenvergütung S 2.770,--) nicht als Werbungskosten zum Abzug zu bringen wäre.
2.4.6 Tagesgelder:
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Weist der Arbeitnehmer nach, dass er anlässlich einer beruflich veranlassten Reise einen Teil des Verpflegungsaufwandes selbst zu tragen hat, weil ihm vom Arbeitgeber die vollen Tagesgeldsätze des § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 nicht ersetzt werden, kann er den Unterschiedsbetrag zwischen diesem Satz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber erhaltenen Ersatz als Werbungskosten geltend machen. Nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch der Dienstreisebegriff des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht ident mit dem Reisebegriff des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988. So ist auch die Ermittlung der "Reisezeit" nicht nach dienst- bzw. gebührenrechtlichen, sondern allein nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln.
Wie bereits in den vorstehenden Punkten dargelegt wurde, stellen Fahrten zwischen Wohnung (Wohnsitz) und Arbeitsstätte (Kaserne) keine beruflich veranlassten Reisen dar, weshalb die unter dem Titel "Tagesgelder" (Mehrverpflegungsaufwendungen) geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von S 720,-- auch keine Werbungskosten darstellen. An dieser Beurteilung vermag auch der allgemein gehaltene Berufungseinwand, dass es sich bei den "Waffenübungen" um Fortbildungsmaßnahmen gehandelt habe, nichts zu ändern, da die Fortbildungsmaßnahme laut Aktenlage eben am jeweiligen Arbeitsort (Kaserne) stattfand. Bemerkt wird auch, dass aus dem von Ihnen im Schreiben vom 18. Juni 2000 angestellten Judikaturverweis ("Reisekosten eines Berufsoffiziers", Erkenntnis des VwGH vom 20. Juni 1990, Zl 87/13/0160) keine Relevanz für den gegenständlichen Berufungsfall ableitbar ist, da im besagten VwGH-Beschwerdefall ein anderer Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung vorlag."
Nach fünf Fristerstreckungsansuchen brachte der Bw. mit Schreiben datiert vom 28. Februar 2003, Posteingang beim UFS am 2. April 2003, nachfolgende Stellungnahme ein:
"Zum genannten Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 14. März 2000
:
1) Außergewöhnliche Belastungen - Unterhaltsleistungen:
Das Begehren wird in diesem Punkt von mir zur Gänze zurückgezogen.
2) Werbungskosten:
2.1) Doppelte Haushaltsführung:
Gemäß den Unterpunkten liegen in der Anlage bei:
1. Der Meldenachweis über den Hauptwohnsitz in F., D., im Streitzeitraum 1998 und 1999 (Anlage 01).
2. Der Mietvertrag für den berufsbedingten Zweitwohnsitz in St. V., N.Str. (Anlage 02).
3. Der Dienstvertrag als Angestellter der Fa.Ö. (Anlage 03); die Zusatzvereinbarung über das Tragen der Mietkosten für die Wohnung in St. V. befindet sich auf dem Mietvertrag lt. Unterpunkt 2).
4. Die Arbeitgeberbestätigung über die jederzeitige Versetzbarkeit vom Betriebsort (Anlage 04).
5. Bestätigung über den ständigen Dienst- bzw. Arbeitsort: siehe Unterpunkt 3 und 4).
Im Weiteren möchte ich festhalten:
Ad 1. Aus dem Meldenachweis geht hervor, dass ich mit meinen Eltern G.S. und E-M.S. in einem Haushalt gelebt habe (dh. eigenes Zimmer, aber gemeinsame Benützung von Sanitärräumen, Küche, Wohnräumen, etc.) bzw. dass diese den gemeinsamen Haushalt noch vor mir verlassen haben (mein Vater durch seinen Tod am 22.3.1999 bzw. meine Mutter am 1.10.1999). Allerdings war diese Wohnsitznahme nicht kostenlos: Erstens beteiligte ich mich durch einen monatlichen Wohnbeitrag von ATS 1.000,- an den laufenden Kosten (diese Summe gab ich meinem Vater anlässlich der Heimfahrten ohne Beleg), zweitens war es notwendig, für anfallende Arbeiten im Haushalt, die weder von meinem Vater noch von meiner Mutter erledigt werden konnten, im Schnitt monatlichen einen Arbeitstag à 10 Stunden zu investieren (ebenfalls anlässlich der Heimfahrten). Wie ich schon in meinem Schreiben vom 16.4.2000 feststellte, war mein Vater zuckerkrank bzw. litt er unter den Folgekrankheiten wie vermindertem Sehvermögen bzw. Polyneuropathie (diese Angaben können anhand seines St.Nr.1., FA X. überprüft werden). Er war damit wie meine Mutter bei vielen körperlich intensiven, für die Hauhaltsführung aber notwendigen Arbeiten nicht in der Lage, diese zu bewältigen (erschwerend kommt auch die Lage des Hauses und damit des Haushalts F., D., hinzu, da sich dieses auf ca. 1.100 m Seehöhe in einem Weiler befindet und nur über Kachelöfen und vereinzelte Elektrospeicher verfügt), dh. er war zwar wie meine Mutter kein Pflegefall, meine Mitarbeit im Haushalt war aber von essentieller Natur (sonst hätte diese Arbeit von einer bezahlten Hilfskraft erledigt werden müssen).
Wenn man die Angemessenheit meines Haushaltskostenbeitrages betrachtet, so ergibt sich folgendes Bild: Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus jährlicher Abschreibung für das Haus von 30.000,-- ATS (Verkehrswert des Hauses 2 Mio. ATS, Abschreibungssatz 1,5 % pro Jahr), ca. 5.000,-- ATS/Jahr für Kommunalabgaben bzw. -gebühren (Hauskläranlage bzw. lokale Wasserversorgung), ca. 7.000,-- ATS/Jahr für Hausversicherung, ca. 10.000,-- ATS/Jahr für Stromgrundgebühr, Fernsehgrundgebühr, Rauchfangkehrer, etc., dh. sie betrugen ca. 52.000,-- ATS pro Jahr. Wenn nun nach dem Wertersatzprinzip meine Arbeitskosten mit 200,-- ATS je Stunde bewertet werden, so ergibt sich ein Jahresaufwand meinerseits von 12 x 10 x 200, = 24.000,-- ATS, dh. zusammen mit der geldbaren Kostenbeteiligung war mein Anteil durchaus angemessen (im Übrigen wird darauf verwiesen, dass Kosten nach allgemein gültiger Definition "der mit Geld bewertete Verbrauch an Gütern und Zeit" sind, also nicht unbedingt geldbare Belastung bedeuten).
Im Weiteren möchte ich festhalten, dass die von mir zur Haushaltsführung durchgeführten Arbeiten auch insofern in meinem Interesse lagen, da mir schon zu Lebzeiten von meinem Vater in einem mündlichen Vertrag ein Anteil am betreffenden Haus F., D., zugesichert wurde Die Rechtmäßigkeit dieses mündlichen Vertrages äußert sich auch dadurch, dass es nach dem Tod meines Vaters nur eine Verlassenschaftsverhandlung gab (nämlich am 10.5.1999), worauf das BG X. bereits am 31.5.1999 die Einantwortungsurkunde ausfertigte (AZ.A.) bzw. das Finanzamt A. am 8.2.2000 den zugehörigen Erbschaftssteuerbescheid erließ (St.Nr.0.). Im Weiteren schenkte mir meine Mutter mit 27.12.2000 auch die Hälfte ihres Anteiles an der Liegenschaft (Notar ...); hier erließ das Finanzamt A. am 12.3.2001 den Schenkungssteuerbescheid (St.Nr. ...). Das bedeutet also, dass ich mit 31.5.1999 zu einem Viertel bzw. mit 27.12.2000 zur Hälfte Eigentümer des Hauses F. D., bin.
Ad. 4. u. 5. In diesem Punkt werden die entscheidenden Kriterien bestätigt, nämlich der Dienstort L., weiters, dass eine jederzeitige und konkrete Versetzbarkeit vom Arbeitsort St. V. vorlag, sowie (bei einem von vornherein geplanten Einsatz meiner Person bis zum Bauende) eine maximale Bestätigungsdauer von vier Jahren und 1 Monat am Arbeitsort St. V.. Was die zwei letzten Punkte betrifft, ist nach den Lohnsteuerrichtlinien RZ 345 eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar. Es wird auch auf die VwGH-Erkenntnisse 17.2.1999, 95/14/0059 sowie 3.3.1992, 88/14/0081) verwiesen.
Aus dem oben Stehenden ergibt sich für mich, dass die von mir beantragten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
2.2) Kosten für Familienheimfahrten:
Begründung und Bestätigungen siehe Punkt 2.1), Doppelte Haushaltsführung. Auch hier ergibt sich für mich, dass die von mir beantragten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
2.3) Rechtsschutzversicherung:
Sie führen in Ihrem Schreiben an, dass lt. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind und verlangen weiters einen Nachweis der Versicherung über den Anteil der Versicherungssumme und Prämie betreffend die Sparte "Berufungs- und Arbeitsrechtsschutz". Ich kann mich Ihrer Meinung, dass im vorliegenden Fall der genannte Gesetzestext anzuwenden ist, nicht anschließen.
Nun ist es zwar prinzipiell möglich, als Arbeitnehmer bei einer Versicherungsgesellschaft eine Rechtsschutzversicherung zu beantragen, die nur die berufsbezogenen Risiken abdeckt - allerdings fielen in diese Versicherung nicht nur die arbeitsrechtlichen Risiken hinein, sondern auch solche wie Lenkerrechtsschutz bei Fahrten von und zum Arbeitsplatz oder dienstlich begründeten Fahrten u.ä. Derartige Risiken bestehen aber eben nicht nur in der beruflichen Sphäre, sondern auch in der privaten. Aus ökonomischen Gründen (Kostenregression bei zusammengelegten Risiken bzw. bei höheren Versicherungssummen) ist es dann aber sowohl für die Versicherungsgesellschaft als auch für den Versicherungsnehmer günstiger, keine explizite Aufteilung in einen beruflichen bzw. privaten Anteil vorzunehmen.
Wie Sie nun aus der Versicherungsbestätigung lt. Anlage 05 erkennen können, existiert im vorliegenden Fall eine von Ihnen geforderte Kalkulation und damit eine a-priori-Aufteilung der Prämie bzw. der Versicherungssumme in einen beruflichen bzw. einen privaten Anteil von Seiten der Versicherung nicht.
Dennoch beantrage ich eine Anerkennung des beruflich bedingten Anteiles der Versicherungsprämie. Was nämlich das von Ihnen angesprochene Aufteilungsverbot betrifft, ist dieses kein absolutes: So ist es möglich, bei Kosten für ein Privatfahrzeug oder ein Privattelefon einen beruflichen Anteil im Nachhinein als Werbungskosten auszuscheiden - anhand der beruflich gefahrenen Kilometer bzw. der beruflich bedingten Telefonminuten. Und genau das ist hier auch möglich: Anhand der angefallenen Versicherungsfälle - die eindeutig der beruflichen oder der privaten Sphäre zugeordnet werden können - kann eine a-posteriori-Aufteilung der Versicherungsprämie durchgeführt werden. Für den Fall, dass kein Versicherungsfall eintritt (also auch nicht in der beruflichen Sphäre), verbleibt die Bezahlung der Prämie zur Gänze im privaten Bereich (obwohl auch das berufliche Risiko gedeckt ist). Für den anderen Extremfall, dass nur Versicherungsfälle in der beruflichen Sphäre auftreten, fällt aber eben auch die Prämie zur Gänze in den Bereich der Werbungskosten - allerdings bin ich der Meinung, dass hier auch der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 (Unangemessenheit der Prämie) nicht zutrifft.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Werbungskostendoppelte Haushaltsführungeigener HaushaltFamilienheimfahrtenMilizoffizierFahrtkostenTagesgelderArbeitsstättesteuerbefreite EinnahmenWohnungsverbandlediger und alleinstehender Steuerpflichtigersteuerbefreite Bezugsteile
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-K/02
- Stammnummer
- 10295
- Gültig
- 19.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF