Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0487-G/06
Aufwendungen für die eigene (Zweit)Wohnung als Betriebsausgaben und damit zusammenhängender Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-G/06vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH ist nicht jeder Aufwand für die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses den Aufwendungen für Haushalt und Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen. Dies trifft insbesondere auf den Aufwand für die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses zu, der außerhalb des Haushaltes auf ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen anfällt. Als in Form von Betriebsausgaben berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Reisen können jedoch nicht allein die Kosten für das Wohnen in einer „fremden“ Unterkunft (zB in einem Hotel) angesehen werden. Auch die Aufwendungen für die eigene Unterkunft (Wohnung) des Steuerpflichtigen können zu Betriebsausgaben führen, sofern im Sinne der gebotenen Abgrenzung von den Kosten der Lebensführung die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen muss dazu ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen (oder gleichzeitig auch als Büro) verwendet werden, und private Zwecke für das Halten der Wohnung – so etwa als Aufenthalt bei Privatreisen, als zweiter Haushalt oder als private Vermögensanlage in Form von Wohnungseigentum – müssen praktisch ausscheiden. Private Vermögensanlage wird im Allgemeinen dann nicht anzunehmen sein, wenn die ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen und als Büro verwendete eigene Wohnung auf längere Sicht geringere Aufwendungen verursacht als eine Fremdunterkunft (Hotel), die eigene Wohnung also Betriebsausgaben erspart.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Hans M.
Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG, 8020 Graz, Strauchergasse
16, vom 6. Juli 2005 bzw. 4. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 17. Juni 2005 bzw. 16. Juni 2006 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Berufungsentscheidung ergeht vorläufig (§ 200 Abs. 1 BAO).
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) übt im Rahmen seines
Einzelunternehmens (in: G1) die Tätigkeit eines selbständigen
"technischen Organisators" aus und erzielt daraus Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Die diesbezüglichen Einnahmen (Beratungshonorare,
Leistungsprämien, Kilometergelder, Diäten, Nächtigungspauschalen)
stammen von der S-GmbH (in: W1), an welcher der Bw. zu 33% beteiligt ist.
Darüber hinaus erzielt der Bw. auch Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, und zwar aus der Vermietung eines Teiles der in
seinem Wohnungseigentum (Kaufvertrag vom 10. September 2003) stehenden
Räumlichkeiten in: W1 an die S-GmbH für Bürozwecke. Dort werden
auch fremde Dienstnehmer beschäftigt.
Der nicht vermietete Teil dieser im Wohnungseigentum des
Bw. stehenden Räumlichkeiten dient ihm anlässlich seiner beruflichen
Aufenthalte in W für Übernachtungszwecke.
Strittig ist, ob diese für Übernachtungszwecke
genutzten Räumlichkeiten Betriebsvermögen und die damit
zusammenhängenden Aufwendungen/Ausgaben Betriebsausgaben des Bw. darstellen
bzw. ob dem Bw. diesbezüglich der Vorsteuerabzug zusteht.
Laut - nicht datiertem -
Außenprüfungsbericht (laut
Aktenlage hat die Schlussbesprechung am 27. April 2006 stattgefunden) seien die
strittigen Wohnungskosten der privaten Lebensführung des Bw. zuzuordnen. Es
liege hier eine private Vermögensanlage vor, weil die Wohnungskosten auf
längere Sicht nicht geringere Aufwendungen verursachen würden als eine
Fremdunterkunft (die Kosten dieser Wohnung würden sogar noch nach
20 Jahren die Kosten einer alternativen Fremdunterkunft übersteigen).
Dazu komme, dass die Wohnung in: W1 bisher auch nicht ins Anlagenverzeichnis des
Bw. aufgenommen worden sei. Die im Zusammenhang mit dieser Wohnung geltend
gemachten Betriebsausgaben (Instandhaltungsaufwendungen, Zinsen, AfA) in
Höhe von 3.749,23 Euro (2003) und 38.685,30 Euro (2004) seien daher
gewinnerhöhend auszuscheiden. Ein geschätzter "Aufwand/Zweitwohnung"
(1,5% AfA, Betriebs- und Energiekosten) in Höhe von 1.990,49 Euro (2003)
und 4.523,47 Euro (2004) werde allerdings als Betriebsausgaben anerkannt.
Außerdem seien die Vorsteuern um 288,94 Euro (2003) und 6.521,40 Euro
(2004) zu kürzen.
In diesem Sinne ergingen auch die
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 2003 vom 16. Juni 2006 (der Bw. hatte im Zusammenhang
mit der Berufung vom 6. Juli 2005 "berichtigte" Steuererklärungen
für das Jahr 2003 mit erstmaliger Berücksichtigung der Kosten der
Wohnung in W vorgelegt) sowie der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16. Juni 2006.
Im Vorlageantrag vom 4.
Juli 2006 (2003) bzw. in der Berufung
vom 4. Juli 2006 (2004) brachte der Bw. dagegen im Wesentlichen
Folgendes vor:
Die o.a. Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerkürzungen
seien von Seiten des Finanzamtes zu Unrecht vorgenommen worden, und das, obwohl
die Betriebsnotwendigkeit des verfahrensgegenständlichen Wohnungsteiles in:
W1 außer Streit stehe. Sachverhaltsmäßig werde darauf
hingewiesen, dass der Bw. im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit für
seinen Auftraggeber sowohl in G als auch in W tätig sei. Der Bw. sei daher
gezwungen, sich aus beruflichen Gründen in W - meist an vier bis fünf
Tagen pro Woche - aufzuhalten, während er an den übrigen Tagen seiner
Berufstätigkeit in G (und zwar sehr oft auch am Samstag oder Sonntag)
nachzukommen habe. Da sich der Hauptwohnsitz des Bw. in G befinde, wo er auch
berufstätig sei, und darüber hinaus die berufliche Notwendigkeit
bestehe, mehrere Tage in der Woche in W anwesend zu sein, müsse der Bw.
auch in W nächtigen. Der Bw. habe nun
(Anm.: im Jahr 2003) in: W1 eine
Wohnung erworben, die zu 54,58% an seinen Auftraggeber vermietet sei, welcher
dort seine Büros betreibe. Der restliche Teil der Wohnung diene dem Bw. als
Übernachtungsgelegenheit im Zusammenhang mit seinen auswärtigen
Dienstverrichtungen in Wien (wie oben beschrieben). Insoweit sei der Sachverhalt
vom Finanzamt unbestritten, und es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass die
Voraussetzungen für die Abschreibung von Kosten doppelter
Haushaltsführung vorliegen würden. Im vorliegenden Fall werde nun aber
völlig zu Unrecht der mit der Wohnungsanschaffung verbundene Zinsaufwand
nicht berücksichtigt, ein AfA-Satz (betreffend die Wohnung) von nur 1,5%
herangezogen und der Vorsteuerabzug nicht anerkannt. Außerdem würden
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen (2004) nicht zum Sofortabzug
zugelassen. Es stehe unbestrittenermaßen fest, dass Mietaufwendungen
für eine angemietete Wohnung als Kosten doppelter Haushaltsführung
geltend gemacht werden könnten. Im Falle der Anschaffung eines
Wirtschaftsgutes bestehe der Aufwand anstatt aus der Miete aber eben aus der
Amortisation und den Finanzierungskosten. Warum im vorliegenden Fall gerade die
Finanzierungskosten keine Betriebsausgaben darstellen sollten, sei für den
Bw. unerklärlich. Wenn nun die Kosten doppelter Haushaltsführung im
Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, so seien sie
denknotwendigerweise Betriebsausgaben. Wirtschaftsgüter, deren Kosten
Betriebsausgaben darstellen und die ausschließlich betrieblichen Zwecken
dienen, würden Betriebsvermögen darstellen. Die beruflich bedingte
(Zweit)Wohnung in: W1 diene eben gerade nicht der Befriedigung des privaten
Wohnbedürfnisses des Bw. (er besitze ja eine Wohnung in G, deren Kosten er
in keiner Weise geltend mache), sondern vielmehr dem betrieblichen Zweck der
Berufstätigkeit in W. Auch die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges durch
das Finanzamt sei unerklärlich: Wenn für einen mit einer
auswärtigen Nächtigung verbundenen Aufwand kein Vorsteuerabzug
zustünde, so dürfte man auch aus Hotelrechnungen im Zuge beruflicher
Reisen keine Vorsteuer herausrechnen (das Hotelzimmer diene ja auch nicht der
Ausübung der betrieblichen Tätigkeit, sondern der Nachtruhe). Die
verfahrensgegenständlichen Wohnungskosten würden aber im Rahmen des
Unternehmens des Bw. anfallen, weshalb hier auch sämtliche Voraussetzungen
des § 12 UStG 1994 vorliegen würden. Völlig
unverständlich sei im vorliegenden Fall die Verteilung von Instandhaltungs-
bzw. Instandsetzungskosten durch das Finanzamt auf 67 Jahre. Auch sei die
Behauptung des Finanzamtes in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung, im Jahr 2003 seien drei Eigentumswohnungen gekauft und dann
zu zwei Wohnungen umgebaut worden, unrichtig. Man habe der Prüferin sehr
wohl mitgeteilt, dass lediglich im Grundbuch drei Einheiten aufscheinen
würden, welche aber schon vor dem Kauf der Wohnung durch den Bw.
zusammengelegt gewesen seien (der Bw. habe lediglich eine Eingangstür
versetzt, ansonsten aber keine baulichen Änderungen vorgenommen). Aus den
vorgelegten Rechnungen gehe hervor, dass es sich hier im Wesentlichen um
Installationsarbeiten, insgesamt jedenfalls um Sanierungen handle, nicht aber um
einen Neuherstellungsaufwand. Es sei für den Bw. unerklärlich, warum
derartige Sanierungsaufwendungen im Bereich der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb auf 67 Jahre verteilt werden sollten. Die Meinung des
Finanzamtes, der zum Zwecke doppelter Haushaltsführung genutzte
Wohnungsteil stelle nicht Betriebsvermögen dar, werde daher nicht geteilt.
Ob dieser Wohnungsteil in das Anlagenverzeichnis aufgenommen gewesen sei oder
nicht, sei irrelevant, weil im vorliegenden Fall der Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt werde und daher ein gewillkürtes
Betriebsvermögen ohnedies nicht in Betracht komme. Räumlichkeiten,
welche der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen, würden
jedoch notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Es sei aber auch der im
Prüfungsbericht angestellte Kostenvergleich unrichtig: Der vom Finanzamt
geschätzte Nächtigungsaufwand (Hotelkosten) von 70,00 Euro pro Nacht
sei jedenfalls zu tief gegriffen, weil im vorliegenden Fall aus
Termingründen nur ein Hotel im innerstädtischen Bereich in Betracht
komme und die Kosten pro Nacht mit mindestens 100,00 Euro angesetzt werden
müssten. Darüber hinaus sei das Finanzamt bei seiner Ermittlung der
Kosten für die streitgegenständliche Wohnung aus unerfindlichen
Gründen von einer nur 20-jährigen Nutzungsdauer der Wohnung
ausgegangen. Eine berichtigte Kostenvergleichsrechnung führe aber zum
Ergebnis, dass innerhalb des vom Finanzamt herangezogenen 20-jährigen
Beobachtungszeitraumes die jährlichen Wohnungskosten als Betriebsausgaben
lediglich 11.282,00 Euro betragen würden - gegenüber Kosten einer
Fremdunterkunft lt. Betriebsprüfung in Höhe von 14.000,00 Euro. Es
zeige sich somit, dass im vorliegenden Fall keinesfalls von einer privaten
Vermögensanlage auszugehen sei, vielmehr würden die Kosten der
betrieblich unbedingt notwendigen Zweitunterkunft Betriebsausgaben darstellen.
Auf den Umstand, dass die diesbezüglichen Zinsaufwendungen im Laufe der
20 Jahre durch Kredittilgung eine Verminderung erfahren, brauche bei dieser
Relation gar nicht mehr eingegangen werden.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
20. November 2006 stellte das Finanzamt
in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember
2006 klar, dass es sich bei der Kostenvergleichsrechnung laut
Außenprüfungsbericht tatsächlich - in Bezug auf die AfA für
die Wohnung und die Einrichtung - geirrt habe. Laut berichtigter Berechnung
verkürze sich der Zeitraum, ab dem die eigene Wohnung günstiger sei
als die Fremdunterkunft, daher auf ca. 13 Jahre. Als Grundlage für die
Schätzung der Hotelkosten habe dem Finanzamt eine Buchung beim Hotel I in W
aus dem Jahr 2004 gedient. Die in der Berufung angesprochenen
Erhaltungsaufwendungen würden richtigerweise tatsächlich
Instandsetzungsaufwand darstellen und wären im Falle der Aufnahme der
Wohnung in das Betriebsvermögen des Bw. daher sofort absetzbar.
Dagegen brachte der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 9. Jänner
2007 im Wesentlichen vor, es sei völlig unrealistisch anzunehmen,
dass die Nächtigungspreise in einem Hotel in W 13 Jahre lang völlig
unverändert bleiben würden. Bereits bei Unterstellung einer
Preiserhöhung von jährlich 3% ergäbe sich aber eine Ersparnis
durch die Wohnung gegenüber den Hotelkosten in den ersten 10 Jahren von
8.442,00 Euro. Wenn man auch noch die Verminderung der Zinsaufwendungen im Laufe
der Jahre auf Grund von Kredittilgungen berücksichtige, ergäbe sich
eine sogar noch kürzere Amortisationsdauer der Wohnungsanschaffung.
Abgesehen davon sei das vom Finanzamt zu Vergleichszwecken herangezogene,
stadtauswärts gelegene Hotel I von seiner Lage her mit der in unmittelbarer
Stadtparknähe gelegenen verfahrensgegenständlichen Wohnung des Bw.
überhaupt nicht vergleichbar und als Übernachtungsmöglichkeit
für den Bw. auch völlig ungeeignet. Es dürfe nämlich nicht
übersehen werden, dass sich der Arbeitsplatz des Bw. unmittelbar neben der
jetzigen Wohnung befinde und auch die wichtigsten Kunden, welche der Bw.
häufig besuchen müsse, ihre Büros in der Innenstadt hätten.
Ein Hotel, das einem echten Kostenvergleich gerecht würde, koste jedenfalls
mindestens 100,00 Euro pro Nacht, zumal Hotelpreise in der Innenstadt im
Vergleich zu o.a. Randlagen um mindestens 50% höher lägen.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Kosten der unstrittig
ausschließlich beruflich genutzten Zweitwohnung schon nach weniger als
zehn Jahren niedriger seien als Hotelkosten, und das selbst dann, wenn man das
vom Finanzamt verwendete Zahlenmaterial heranziehe. Arbeite man mit wirklich
vergleichbaren Hotelpreisen, so zeige sich eine Amortisation schon nach einem
noch kürzeren Zeitraum. Im Einklang mit der Rechtsprechung sei daher im
vorliegenden Fall keine private Vermögensanlage anzunehmen.
Dazu wurde in der
Finanzamtsstellungnahme vom 2. Februar
2007 im Wesentlichen vorgebracht, dass das Finanzamt bei seiner
Hotelkostenschätzung auch mitberücksichtigt habe, dass bei ca. 240
Nächtigungen pro Jahr über einen Zeitraum von vielen Jahren ein
spezielles Preisarrangement möglich sein würde (auch ein bis zu
30%iger Abschlag wäre für das Finanzamt vorstellbar). Auf
Valorisierungen habe man in der Kostenvergleichsrechnung bewusst verzichtet. Es
sei ja auch nicht anzunehmen, dass sich die Betriebskosten in diesem langen
Zeitraum nicht ebenfalls erhöhen würden. Aber selbst ein valorisierter
Ansatz der Hotelkosten - mit gleich bleibenden Betriebskosten -
ergäbe im vorliegenden Fall einen Überhang der Hotelkosten über
die Wohnungskosten erst im Jahr 2013 (der VwGH habe bereits einen Zeitraum von
sieben Jahren als längerfristig angenommen).
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
28. Februar 2007 gab der Bw. mit
Vorhaltsbeantwortung vom 21. März
2007 bekannt, dass er im Jahr 2005 224 Mal und im Jahr 2006 247 Mal aus
beruflichen Gründen in W genächtigt habe. Für die Beurteilung, ob
die eigene Wohnung gegenüber einer Fremdunterkunft billiger sei, müsse
ein angemessener Kalkulationszeitraum herangezogen werden. Im vorliegenden Fall
sei - wie in der Vorkorrespondenz dargelegt - die eigene Wohnung aber sogar
schon ab dem dritten Jahr billiger als eine Fremdunterkunft. Ein quasi
"Totalgewinn" träte nach zehn Jahren ein, wenn man den Annahmen des
Finanzamtes folge. Dabei blieben aber einige im Schreiben vom
9. Jänner 2007 angeführte Umstände (Verminderung der
Zinsaufwendungen infolge von Kredittilgungen; Nicht-Vergleichbarkeit der Lage
des "Vergleichshotels" des Finanzamtes mit der der
verfahrensgegenständlichen Wohnung) unberücksichtigt, weshalb eine
Amortisation tatsächlich schon nach einem kürzeren Zeitraum als zehn
Jahren einträte. Im vorliegenden Fall sei die Fremdunterkunft ja
überhaupt nur in den ersten beiden Jahren günstiger als die eigene
Wohnung. Dies liege daran, dass speziell im zweiten Jahr Erhaltungsaufwand in
größerem Umfang angefallen sei. Hiebei handle es sich -
unbestrittenermaßen - um Instandsetzungsaufwand, der zwar steuerlich
sofort absetzbar sei, aber in nur sehr unregelmäßigen Abständen
von mehr als zehn Jahren anfalle. Bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung
wäre es daher völlig unzutreffend,
(Anm.: für Zwecke des
Kostenvergleichs) beispielsweise einen Zeitraum von nur sieben Jahren
heranzuziehen und diesem kurzen Zeitraum den Aufwand von
Instandsetzungsaufwendungen gegenüberzustellen, die nur alle10-15 Jahre
anfallen würden. Ganz allgemein sei festzustellen, dass der vom Finanzamt
genannte siebenjährige Kalkulationszeitraum für die Beurteilung der
Rentabilität einer eigenen Immobilie im Vergleich zu einer Fremdunterkunft
völlig ungeeignet sei. Gerade bei der Beurteilung der Rentabilität von
Immobilien sei auf einen längeren Kalkulationszeitraum abzustellen. Nahe
liegend wäre es, hier auf die Zeithorizonte der Liebhabereiverordnung
abzustellen. Da nun im vorliegenden Fall die eigene Wohnung aber schon nach
maximal zehn Jahren billiger sei als eine Fremdunterkunft, würden die
Wohnungskosten unzweifelhaft Betriebsausgaben darstellen.
Im Zuge des
Erörterungsgesprächs vom 20. Juni
2007 wies die Vertreterin des Finanzamtes darauf hin, dass im
vorliegenden Fall unter einer "längeren Sicht" ein Zeitraum von jedenfalls
mehr als drei aber nicht mehr als zehn Jahren verstanden werden könne. In
der Literatur würden als "länger" je nach Gesetzesstelle
Zeiträume von 15 Tagen bis zu 28 Jahren (in der Liebhabereiverordnung)
verstanden. Über die Frage des AfA-Satzes betreffend die Wohnung im Falle
deren Betriebsvermögenszugehörigkeit habe man bislang noch keine
Überlegungen angestellt. Die vom Finanzamt geschätzten Hotelkosten
(70,00 Euro pro Übernachtung) seien realistisch, weil es für
Dauergäste sicherlich Rabatte bzw. spezielle Preisvereinbarungen gäbe.
Im Falle einer Berücksichtigung von Preissteigerungen bei den Hotelkosten
im Rahmen der Kostenvergleichsrechnung müsste man diese auch auf der
Wohnungskostenseite berücksichtigen. Es werde weiters darauf hingewiesen,
dass in letzter Zeit auch die Zinsen deutlich gestiegen seien. Klar gestellt
werde schließlich auch noch, dass es sich im vorliegenden Fall um ein
endfälliges Wohnungsdarlehen handle.
Der steuerliche Vertreter des Bw. vertrat anlässlich
dieses Erörterungsgesprächs dagegen die Auffassung, dass, wenn es um
die Frage des "Sinnes" einer Immobilienanschaffung gehe, man keinesfalls auf
einen Zeitraum von lediglich weniger als zehn 10 Jahren abstellen könne,
denn sonst würde sich eine Immobilienanschaffung überhaupt nie
rentieren, und man könnte demnach überhaupt nur mehr mieten.
Außerdem habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Immobilien auch nirgends
auf kürzere Betrachtungszeiträume abgestellt. Dass die
verfahrensgegenständliche Wohnung ursprünglich nicht in das
Anlagenverzeichnis des Bw. aufgenommen worden sei, sei auf einen Irrtum
zurückzuführen. Laut Auskunft des Bw. bleibe die Anzahl der
beruflichen Nächtigungen in Wien tendenziell ungefähr gleich. Die vom
Finanzamt geschätzten Hotelkosten seien jedenfalls zu gering. Aufgrund des
beruflichen Einsatzes des Bw. in der Innenstadt wäre eine Lage
außerhalb mit unzumutbarem Zeitaufwand und damit mit Einkommensverlusten
verbunden. Außerdem seien im vorliegenden Fall auch die Preissteigerungen
innerhalb des Kalkulationszeitraumes zu beachten. Eine gewisse Valorisierung auf
der Hotelkostenseite sei hier auch deshalb erforderlich, weil auf der
Wohnungskostenseite die hohen Aufwendungen ja bereits in den ersten Jahren
angefallen seien. Bei den einmaligen hohen Aufwendungen in der ersten Zeit (zB
Sanitär- und Elektrosanierungen) handle es sich aber um solche, welche nur
alle rund 30 Jahre anfallen würden und jedenfalls nicht in zB zehn
Jahren "verbraucht" seien. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um ein
endfälliges Wohnungsdarlehen handle, werde ein wirtschaftlich
vernünftig handelnder Abgabepflichtiger bei steigenden Zinsen wohl
vorzeitige Tilgungen ins Auge fassen (bereits im Vorlageantrag sei auf
mögliche Tilgungen hingewiesen worden). Klargestellt werde
schließlich noch einmal, dass die im bisherigen Schriftverkehr von Seiten
des Finanzamtes erwähnte Wohnungszusammenlegung nicht erst durch den Bw.,
sondern bereits früher erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer als Vorsteuer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§
11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
gelten ua. Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend
keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind, als nicht für das Unternehmen
ausgeführt.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich ist oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Nach der Judikatur des VwGH ist aber nicht jeder Aufwand
für die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses den Aufwendungen
für Haushalt und Lebensführung (§ 20 EStG 1988)
zuzurechnen. Dies trifft insbesondere auf den Aufwand für die Befriedigung
des eigenen Wohnbedürfnisses zu, der außerhalb des Haushaltes auf
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen anfällt. Als in
Form von Betriebsausgaben berücksichtigungsfähige Aufwendungen
für Reisen können jedoch nicht allein die Kosten für das Wohnen
in einer "fremden" Unterkunft (zB in einem Hotel) angesehen werden.
Auch die Aufwendungen für die eigene
Unterkunft (Wohnung) des Steuerpflichtigen können zu Betriebsausgaben
führen, sofern im Sinne der gebotenen Abgrenzung von den Kosten der
Lebensführung die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Aufwendungen
eindeutig und ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Die eigene
Wohnung des Steuerpflichtigen muss dazu ausschließlich oder zumindest fast
ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen (oder
gleichzeitig auch als Büro) verwendet werden, und private Zwecke für
das Halten der Wohnung - so etwa als Aufenthalt bei Privatreisen, als zweiter
Haushalt oder als private Vermögensanlage in Form von Wohnungseigentum -
müssen praktisch ausscheiden. Private Vermögensanlage wird im
Allgemeinen dann nicht anzunehmen sein, wenn
die ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen und
als Büro verwendete eigene Wohnung auf längere Sicht geringere
Aufwendungen verursacht als eine Fremdunterkunft (Hotel), die eigene Wohnung
also Betriebsausgaben erspart (vgl. zB VwGH 16.9.1986, 86/14/0017; VwGH
24.10.2002, 99/15/0147).
Im vorliegenden Fall hat nun das Finanzamt, offenbar
ausgehend von der o.a. Judikatur, die hier strittigen Betriebsausgaben- bzw.
Vorsteuerkürzungen im Wesentlichen damit begründet, dass die eigene
(Zweit)Wohnung des Bw. in: W1 auf längere Sicht eben gerade
nicht geringere Aufwendungen verursache
als eine Fremdunterkunft (Hotel).
Zur Untermauerung dieser seiner Auffassung hat das
Finanzamt zunächst im Außenprüfungsbericht einen Vergleich
angestellt, wonach die Kosten der eigenen Wohnung die Kosten einer alternativen
Fremdunterkunft auch noch nach 20 Jahren überschreiten würden. -
Dieser Kostenvergleich ist aber, wie oben bereits erwähnt, mittlerweile
überholt.
Laut berichtigter Kostenvergleichsrechnung des Finanzamtes
vom 18. Dezember 2006 kommt die eigene Wohnung des Bw. (vom Jahr 2003 an
gerechnet) nach rd. 13 Jahren billiger als eine Fremdunterkunft. Aus dieser
Kostenvergleichsrechnung geht ua. auch hervor, dass die jährlichen Kosten
der eigenen Unterkunft bereits ab dem dritten Jahr niedriger sind als die
für die Fremdunterkunft.
Entsprechend der modifizierten Kostenvergleichsrechnung des
Finanzamtes vom 2. Februar 2007 (mit Valorisierung der Hotelkosten) ist die
eigene Wohnung des Bw. nach rd. 10 Jahren billiger als eine Fremdunterkunft.
Im Zusammenhang mit den o.a. Kostenvergleichsrechnungen vom
18. Dezember 2006 und 2. Februar 2007 ist aber Folgendes aufgefallen:
Die
anfänglichen "Wohnungskostenüberschusse" sind demnach im Wesentlichen
auf die in zeitlicher Nähe zum Wohnungskauf angefallenen o.a. (einmaligen)
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen zurückzuführen.
In
beiden Kostenvergleichsrechnungen wird ua. insofern von einer unrichtigen
AfA-Bemessungsgrundlage für die Wohnung ausgegangen, als in dieser ua.
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von 32.677,46
Euro enthalten sind.
In
beiden Kostenvergleichsrechnungen werden im Jahr 2003 auf der
Wohnungskostenseite Einrichtungskosten in Gesamthöhe von 5.326,00 Euro
("AfA/Einrichtung") doppelt erfasst.
Weiters
wird in beiden Kostenvergleichsrechnungen von einem AfA-Satz betreffend die
Wohnung in Höhe von 1,5% ausgegangen. Da nun aber im vorliegenden Fall die
Frage der Betriebskostenersparnis zu
klären ist, muss nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch
schon beim (Betriebs)Kostenvergleich eine
Betriebsvermögenszugehörigkeit der Wohnung unterstellt werden. Es ist
hier also richtigerweise ein AfA-Satz in Höhe von 2% (vgl. § 8
Abs. 1 letzter Teilstrich EStG 1988: "... Gebäude ... soweit diese anderen
betrieblichen Zwecken dienen ...") anzusetzen.
In
beiden Kostenvergleichsrechnungen wird bei den geschätzten Hotelkosten von
durchschnittlich 200 beruflichen Nächtigungen des Bw. in W pro Jahr
à 70,00 Euro ausgegangen. Tatsächlich hat der Bw. laut
Aktenlage aber im Jahr 2005 224 Mal und im Jahr 2006 sogar 247 Mal (vgl.
Vorhaltsbeantwortung vom 21. März 2007), in den letzten beiden Jahren somit
durchschnittlich rd. 235 Mal pro Jahr und somit deutlich häufiger als laut
Annahme in den Kostenvergleichsrechnungen, beruflich in W genächtigt.
Dem entsprechend wären im Rahmen der
Kostenvergleichsrechnungen also richtigerweise die Wohnungskosten einerseits zu
verringern (Berichtigung der Afa-Bemessungsgrundlage; Eliminierung der
Doppelerfassung von Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen),
andererseits zu erhöhen (Anhebung des AfA-Satzes) und auch die
geschätzten Hotelkosten (höhere Nächtigungszahl) zu erhöhen.
Eine Adaption
der - aus Vereinfachungsgründen zutreffenderweise nicht
valorisierten - Kostenvergleichsrechnung
vom 18. Dezember 2006 führt nun aber nach Eliminierung bzw.
unter Berücksichtigung der o.a. Unrichtigkeiten bzw. Unsicherheiten,
insbesondere auch unter Zugrundelegung von geschätzten 235 beruflich
veranlassten Nächtigungen in W pro Jahr,
zum Ergebnis, dass die eigene Wohnung des Bw.
demnach bereits innerhalb von rd. zehn Jahren billiger käme als eine
Fremdunterkunft (Hotel).
Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall ua. damit
argumentiert, dass "der VwGH" im hier relevanten Zusammenhang "bereits einen
Zeitraum von 7 Jahren als längerfristig angenommen" habe, eine
Betriebskostenersparnis im o.a. Sinne durch die eigene Wohnung gegenüber
der Fremdunterkunft also bereits innerhalb von sieben Jahren eintreten
müsse (vgl. Stellungnahme vom 2. Februar 2007).
Dazu wird allerdings festgestellt, dass dem
Unabhängigen Finanzsenat eine derartige Judikatur nicht bekannt ist. Auch
konnte das Finanzamt eine solche (angebliche) Judikatur nie konkretisieren.
Schließlich ist dem Unabhängigen Finanzsenat aber auch völlig
unklar, aus welchen Erwägungen man gerade im hier gegebenen Zusammenhang,
wo, wie der Bw. zutreffend aufzeigt, die Frage der "Rentabilität" von
Immobilien eine Rolle spielt, auf einen bloß siebenjährigen Zeitraum
abstellen sollte.
Im Übrigen hat das Finanzamt seine diesbezügliche
Meinung in der Folge dann ohnedies dahingehend modifiziert, dass seiner
nunmehrigen Ansicht nach im hier gegebenen Zusammenhang eine
Betriebskostenersparnis durch die eigene Wohnung innerhalb von zehn Jahren
ausreichend ist (vgl. Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungsgesprächs vom 20. Juni 2007). - Wie bereits
erwähnt, führt aber auch die entsprechend den o.a. Überlegungen
adaptierte Kostenvergleichsrechnung des Finanzamtes vom 18. Dezember 2006 zum
Ergebnis, dass die eigene Wohnung des Bw. bereits innerhalb von rd. zehn
Jahren billiger käme als eine Fremdunterkunft (Hotel).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist
derzeit daher eher davon auszugehen, dass die eigene Wohnung des Bw. auf
längere Sicht im Sinne der o.a. Judikatur tatsächlich geringere
Aufwendungen verursacht als eine Fremdunterkunft (Hotel) und somit auf
längere Sicht also Betriebsausgaben erspart. - Auf den Umstand, dass
die anfänglich hohen Wohnungskostenüberschüsse im vorliegenden
Fall im Wesentlichen aus der steuerlichen Sofortabschreibung der o.a.
(Anfangs)Investitionen resultieren, welche aber offenbar sehr wohl als
längerfristig werthaltig anzusehen sind (vgl. Niederschrift über den
Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 20. Juni 2007), wird hier nur der
Vollständigkeit halber auch noch hingewiesen. Weiters sei hier auch noch
bemerkt, dass das Finanzamt die Nächtigungskosten für ein Hotel in
zentraler Lage in W in seinen Kostenvergleichsrechnungen offenbar ohnedies eher
"vorsichtig" geschätzt hat (vgl. zB UFS 5.3.2004, RV/0064-K/03).
Schließlich sei aber auch noch erwähnt, dass nach allgemeiner
Lebenserfahrung bei langfristigen Auswärtsaufenthalten das Halten einer
Wohnung in der Regel auch zweckmäßiger ist als die Inanspruchnahme
einer Hotelunterkunft; dies ua. deshalb, weil Arbeitsunterlagen bzw. sonstige
vertrauliche Unterlagen in einem Wohnverband auf Dauer gesehen problemloser
aufbewahrt werden können als im Hotel, wo vielfach auch die Anmietung
eigener Behältnisse (Hotelsafe etc.) bzw. Räumlichkeiten erforderlich
sein wird (vgl. nochmals: UFS 5.3.2004, RV/0064-K/03).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann
aber derzeit auf Grund der relativen Kürze des hier zur Verfügung
stehenden Betrachtungszeitraumes (die bislang verstrichene Zeit lässt noch
keine langfristige Sicht zu) und der damit verbundenen Unsicherheiten in Bezug
auf das dem im vorliegenden Fall anzustellenden Kostenvergleich zu Grunde
liegende Zahlenmaterial eine endgültige Beurteilung der Frage, ob das
Halten der eigenen Wohnung des Bw. auf längere Sicht tatsächlich
geringere Aufwendungen verursacht als die Anmietung einer Fremdunterkunft
(Hotel), noch nicht erfolgen. Ein längerer Betrachtungszeitraum bis zur
endgültigen Beurteilung erscheint daher erforderlich. Dabei wird eine
Zeitspanne von rd. sieben Jahren in der Regel als hinreichend anzusehen sein, um
abschließend darüber befinden zu können, ob die eigene Wohnung
auf längere Sicht somit tatsächlich die günstigere Alternative
zur Fremdunterkunft (Hotel) darstellt bzw. ob insbesondere auch die aus heutiger
Sicht erkennbare Tendenz in Richtung Beibehaltung einer relativ hohen Anzahl
beruflich veranlasster Aufenthalte/Nächtigungen in W weiterhin anhält
(vgl. nochmals: UFS 5.3.2004, RV/0064-K/03).
Aus diesem Grund ergeht die
Berufungsentscheidung vorläufig.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO dürfen nämlich vorläufige
Bescheide vor allem auch dann erlassen werden, wenn - wie auch im
vorliegenden Fall - in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant sind (vgl. Ritz,
BAO3, § 200
Tz 5).
Im Rahmen dieser Berufungsentscheidung werden die
strittigen Betriebsausgaben im vom Bw. beantragten Ausmaß
berücksichtigt: Hinsichtlich des AfA-Satzes betreffend die Wohnung wird auf
die diesbezüglichen obigen Ausführungen (zu den
Kostenvergleichsrechnungen des Finanzamtes) verwiesen. Was die o.a.
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen (2004) anlangt, so ist deren
sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit mittlerweile ohnedies unbestritten
(vgl. Finanzamtsstellungnahme vom 18. Dezember 2006). Entsprechend dem oben
Gesagten besteht nunmehr aber auch kein Grund mehr für die
Aufrechterhaltung der strittigen Vorsteuerkürzungen.
Abschließend wird noch bemerkt, dass der vom
Finanzamt aufgezeigte Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen
Wohnungsräumlichkeiten ursprünglich nicht ins Anlagenverzeichnis des
Bw. aufgenommen waren, aus dem Grund nicht entscheidungsrelevant ist, weil es
hier um die Frage der Zugehörigkeit zum
notwendigen Betriebsvermögen (der
Bw. ermittelt seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988) geht.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Graz, am 27.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-G/06
- Stammnummer
- 29909
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF