Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1139-W/05
Aufwendungen für den Haushalt können gemäß § 20 Abs.1 Z 1 EStG nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1139-W/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.H., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von € 22.111,86 und
€ 2.754,72 (Krankgeld). Im Einkommensteuerbescheid 2003 wurden
Sonderausgaben in Höhe von 60,00 € und der Kirchenbeitrag in Höhe
von 75,00 € berücksichtigt.
In der Begründung wurde ausgeführt, "dass die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 1.722,42 € nicht übersteigen. Die
Pendlerpauschale wurde bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt (§ 62 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung ist daher nicht möglich. Da Sie trotz Aufforderung
die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend
gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die
Beweismittel vorlagen."
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde Berufung
eingebracht. Begründend wurde ausgeführt:
"Ich bin mit der
Nachforderung nicht einverstanden und kann Diese auch finanziell nicht
begleichen. Ich habe seit August 1999 meine in der Türkei lebenden Eltern
finanziell zu Unterstützen, da diese bei dem Erdbeben im August 1999 ihr
Haus verloren und ihre Gesundheit beträchtlich Schaden bekommen hat. Ich
muss Ihnen regelmäßig Geld schicken und habe diese Unterlagen auch
anbei angeschlossen. Da meine Mutter sehr krank ist und auch im Jahre 2003 eine
große Operation hatte (diese Kosten habe auch ich übernommen), hat
mein Cousin N.Y. zwei mal an ihrer
Stelle den Geldbetrag entgegengenommen. Ich habe hier in Österreich eine
Frau und drei Kinder zu ernähren, wobei zwei meiner Kinder Schulpflichtig
sind und damit auch hohe Kosten verbunden sind.
Meine Frau hatte im Jahr
2003 kein Einkommen, wobei ich somit Alleinverdiener war. Ich bin seit Jahren
ein so genannter braver Steuerzahler und muss trotzdem jedes Jahr immer wieder
das gleich durchmachen und mit diesen Nachforderungen. Wobei diejenigen, die
sich auf die faule Haut legen immer wieder vom Staat unterstützt werden.
Das sehe ich nicht ein und akzeptiere ich nicht.
Da ich auch
Gesundheitlich zu leiden habe (durch meinen Arbeitsunfall und Kreuzprobleme
durch schweres heben) bitte ich den Staat Österreich und das Finanzamt
meine Situation in betracht zu ziehen, und angemessen zu
urteilen.
Hier
eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben im Jahr 2003:
250 €
Miete
250 € Autokredit
(durch Schichtarbeit brauche ich dieses Auto, da Arbeitsweg 42
km)
88 €
KFZ-Versicherung
110 €
Strom
125 €
Fernwärme
20 €
GIS-Gebühr
15 €
Haushaltsversicherung
80 €
Telefonrechnung
50 € PC-Rate
(für Weiterbildung der Kinder und beruflich bedingt für meine
Gattin)
100 € Unterhalt der
Eltern (beim Finanzamt eingelangt)
600 € monatliche
Ausgabe für den Haushalt (essen, trinken, Haushalt)
150-200 € Kleidung
und Sonstigen für 5 Personen
Jährliche
Ausgaben 2003
163 € Parkpickerl
für PKW/9.Bez.Kurzparkzone
100 €
ÖAMTC
100 €
Kirchengebühr (beim Finanzamt eingelangt)
Mit der Bitte um positive
Erledigung verbleibe ich
Mit freundlichen
Grüßen
Der
Bw."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
"Sämtliche in der
Berufung angeführten Ausgaben sind Kosten der privaten Lebensführung
und insoweit gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Kirchenbeitrag wurden bereits im
angefochtenen Bescheid steuermindernd berücksichtigt. Die Nachforderung
für 2003 ergab sich aus der rechtlichen Situation der
Unfallrentenbesteuerung: der Verfassungsgerichtshof hat die Besteuerung der
Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 auf Grund der fehlenden
Übergangsbestimmung aufgehoben. Für das Jahr 2003 bleibt aber auf
Grund des Erkenntnisses die Steuerpflicht bestehen, weil die Aufhebung der
relevanten Gesetzespassagen (insbesondere der Steuerbefreiungstatbestand des
§ 3 Abs.1 Z 4 lit. c 1988) erst mit Ablauf des 31.12.2003 in Kraft getreten
ist (vgl. BGBl I 1/2003). Das der Gesetzgeber die vom Verfassungsgerichtshof
vorgesehene Frist bis 31.12.2003 zur Behebung des Gesetzesmangels verstreichen
lassen hat, sind die Unfallrenten ab 2004 wieder steuerfrei. Die Unfallrente ist
somit nur für 2003 (berufungsgegenständliches Jahr) steuerpflichtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden"
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde der Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt:
"Durch meine hohen
monatlichen Ausgaben wie die finanzielle Unterstützung meiner im Ausland
lebenden Eltern, meiner Familie und die meiner Kinder (Schule, Kindergarten),
bin ich zur Zeit körperlich und seelisch sehr angegriffen, welches sich auf
mein Arbeits- und Privatleben negativ auswirkt. Dass alles belastet mich
finanziell extrem.
Ich bitte sie diese
Berufungsvorentscheidung noch einmal zu berechnen und in meinem Sinne zu
entscheiden oder wenigstens um eine Minderung des Betrages."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 1 EStG i.d.für das
Streitjahr geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
§ 20 Abs.1 Z 1 schließt nicht bestimmte Arten
der Aufwendungen vom Abzug aus, entscheidend ist der jeweilige Zweck der
Aufwendung (für den Haushalt, für den Unterhalt). Ist dieser auf die
private Sphäre gerichtet (zB eigene Wohnung, bürgerliche Kleidung,
normale Lebenshaltungskosten), dann ist der Abzug ausgeschlossen.
Haushaltaufwendungen wurden bereits durch die tarifliche
Freistellung des Existenzminimums berücksichtigt (zB Grundbedürfnisse
der Lebenshaltung). (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band 1, § 20
Tz 9, 10).
Im gegenständlichen Fall wurden vom Berufungswerber in
der vorstehend angeführten Berufung typische Kosten für die
Lebensführung angeführt. Der eingangs angeführten gesetzliche
Regelung folgend, sind diese vom Bw. aufgezählten Kosten steuerlich nicht
abzugsfähig.
Die Aufwendungen für die Kirchengebühr wurden
gemäß
§ 18 Abs.1 Z 5 EStG im gesetzlich festgelegten
Höchstausmaß von 75 € im Jahr als Sonderausgaben
berücksichtigt.
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zählen - analog zu den
Betriebsausgaben - bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Anders als bei den
betrieblichen Einkünften sind sie jedoch hier pauschaliert. (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16, Tz 100)
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
(Pendlerpauschale) sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitstätte abgegolten. Änderungen der Verhältnisse für die
Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. (vgl. § 16 Abs.1 Z 6
EStG)
Die Pendlerpauschale wurde bereits bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt; die Kosten für den Arbeitsweg waren
daher damit abgegolten.
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG i.d.für das
Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs.2 ) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs.2 in Verbindung mit Abs.5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%
mehr als 36.400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht,
- für jedes Kind (§106).
Die Unterstützung der Eltern in Höhe von
monatlich 100€ (vgl. Aufstellung des Bw.) beeinträchtigen nicht die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sie übersteigen nicht den zu
berechnenden Selbstbehalt.
Die Berufung war abzuweisen.
Wien, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Aufwendungen für den HaushaltKirchengebührVerkehrsabsetzbetragPendlerpauschaleUnterstützung der Elternaußergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1139-W/05
- Stammnummer
- 20875
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF