Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0327-W/04
Aufwendungen für Familienheimfahrten stellen auch bei einem ledigen Steuerpflichtigen mit einer Wohnung am Heimatort für eine Übergangszeit Werbungskostsen dar. Mit Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort ist dem ledigen Steuerpflichtigen die Wohnsitzverlegung zumutbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0327-W/04vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. GW, 1130 Wien, Tgasse,
vertreten durch Mag. AG, Wirtschaftstreuhänder Steuer &
Unternehmensberatung, 8010 Graz, Hstraße, vom 19. Dezember 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 26. November 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde am 28. August
2002 die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2001 beim Finanzamt persönlich eingebracht. Es
wurden ua. Aufwendungen in Höhe von S 187.158,83 als Werbungskosten geltend
gemacht. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
S
1.969,80 Fahrtkosten Bewerbungsgespräch
S
180,00 Diäten Bewerbungsgespräch
S
6.075,00 Telefon
S
475,00 Betriebsratsumlage
S
180,00 Leumundszeugnis
S
34.560,00 Familienheimfahrten (in Höhe des Pendlerpauschales für 12
Monate)
S
84.328,80 Anschaffungskosten diverser Einrichtungs - und
Gebrauchsgegenstände
S
31.448,12 Mietkosten für 6 Monate
S
21.653,00 Provision für Wohnung, Vertragskosten
S
2.482,20 Energiekosten
S
3.806,91 Kreditkosten
Da auf den
übermittelten Unterlagen auch eine Adresse in G angeführt war, hat das
Finanzamt den Bw. mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 ersucht bekannt zu geben,
um welche Wohnung es sich in G handle und ob die Wohnung beibehalten werde. Im
Antwortschreiben teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass es sich bei der Wohnung
in G um das Haus seiner Mutter handle, in dem er ein Zimmer bewohne. Weiters
wurde ausgeführt, dass im Kalenderjahr 2001 berufsbedingt ein
Arbeitsplatzwechsel von G nach W erfolgt sei und eine Wohnung in W angemietet
worden sei, um das tägliche pendeln zu vermeiden. Die Wochenenden werden
weiterhin am Hauptwohnsitz in G verbracht.
Das Finanzamt berücksichtigte bei Durchführung
der Veranlagung Werbungskosten in Höhe von S 8.880,00 (Aufwendungen
für das Bewerbungsgespräch in W, Telefon, Betriebsratsumlage und
Leumundzeugnis). Die Kosten der Familienheimfahrten und der Wohnung in W wurden
nicht anerkannt. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass
bei einem allein stehenden Arbeitnehmer Heimfahrten steuerlich nur
berücksichtigt werden können, wenn er am Heimatort eine eigene Wohnung
besitze und bei Neugründung eines Haushaltes am Beschäftigungsort die
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der doppelten
Haushaltsführung nicht vorliege. Mit Bescheid vom 26. November 2002 wurde
eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von S 6.656,00
(€ 483,71)
festgesetzt.
Gegen den Bescheid wurde vom Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung wurde ua. ausgeführt, dass sich die Kleinwohnung
(Schlaf/Wohnraum und Küche) im Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten der
Mutter befinde, für welche er Miete und Betriebskosten bezahle. In dieser
Kleinwohnung habe bis zum Ableben im Jahr 1994 seine Großmutter gewohnt
und er habe danach die Wohnung renoviert und seinen persönlichen
Verhältnissen angepasst. Im Jänner 2001 habe er seinen Arbeitsplatz
bei der Firma AB angetreten. Die Aufgabe seines Wohnsitzes in G zu Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses sei nicht ratsam gewesen, da es ungewiss
gewesen sei, wie lange die Dauer des Arbeitsverhältnisses angesichts der
damaligen Umstrukturierung im Zuge der Übernahme von XY durch AB aufrecht
bleiben werde. Da der Familienwohnsitz mehr als 120 km vom
Beschäftigungsort entfernt sei, sei eine tägliche Rückkehr
unzumutbar. Die Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung sei
gegeben, sodass die beantragten Aufwendungen als Werbungskosten zu
berücksichtigen seien. Ablichtungen der Mietzahlungen und der Zahlung der
Betriebskosten waren der Berufung beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die Berufung
als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, dass ein Familienwohnsitz nicht vorliege, da darunter ein Ort,
an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit Ehegattin oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner
einen Hausstand unterhält, zu verstehen ist. Der Bw. lebe in
Hausgemeinschaft mit seiner Mutter und allenfalls könnte eine
vorübergehende doppelte Haushaltsführung vorliegen. Da aber auszugehen
sei, dass der Bw. mit Dienstantritt bereits über eine Wohnung verfügt
habe, bleibe kein Raum für anzuerkennende Werbungskosten. Außerdem
sei laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987,
87/14/0066, ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer kein eigener
Haushalt.
Vom steuerlichen Vertreter des Bw. wurde daraufhin ein
Vorlageantrag gestellt. Es wurde angemerkt, dass es nicht nachvollziehbar sei,
wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass bereits bei Dienstantritt am 15.
Jänner 2001 eine Wohnung in W vorhanden gewesen sei. Tatsache sei, dass der
Bw. zwischen Jänner und März bei einem Bekannten unentgeltlich wohnen
durfte. Dies stelle aber keine Wohnversorgung am Beschäftigungsort dar.
Eine geeignete Wohnung zu finden, sei auch in W nicht sofort möglich. Im
März sei festgestanden, welche Wohnung angemietet werde und ab diesem
Zeitpunkt seien auch größere Anschaffungen getätigt worden. Im
Jänner 2002 sei klar gewesen, dass trotz Übernahme von XY durch AB und
der damit verbundenen Umstrukturierung das Beschäftigungsverhältnis
des Bw. weiterhin aufrecht bleiben werde, daraufhin sei der Umzug von G nach W
erfolgt.
Außerdem wurde noch angeführt, dass das in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes auf den Bw. nicht zutreffe, da es sich nicht um
Räumlichkeiten im Wohnungsverband der Mutter handle, sondern um eine
Kleinwohnung im Mehrfamilienhaus der Mutter. Eine Skizze der Wohnung wurde
beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 3. März 1992, 88/14/0081, vom 18. Dezember 1997,
96/15/0259 und vom 9. September 2004, 2002/15/0119) stellen unvermeidbare
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil er am
Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in
eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
dar.
Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigenem
Hausstand können für eine gewisse Übergangszeit Fahrtkosten und
Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungort als
Werbungskosten anerkannt werden. Fahrtkosten eines allein stehenden
Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern sind grundsätzlich keine
Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Aufwendungen für Heimfahrten wird allerdings für eine
Übergangszeit auch bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit einer
Wohnung im Heimatort Rechnung zu tragen sein, weil diesem zuzubilligen ist, in
gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in seiner Wohnung nach dem Rechten
zu sehen.
Im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenates
durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Bw. eingeladen, einen
gesamten Bauplan der Liegenschaft in G mit Bezeichnung der von ihm bewohnten
Räumlichkeiten, einen Grundbuchauszug, den Dienstvertrag mit AB und den
Mietvertrag der Wohnung in W vorzulegen. Aus den nachgereichten Unterlagen ist
zu entnehmen, dass die Mutter des Bw. Eigentümerin des Grundstückes
mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus ist. Das Haus besteht laut Bauplan
aus Keller, Erdgeschoß und Dachgeschoß. Das Erdgeschoß besteht
aus Flur, Gang (Vorzimmer), WC, Bad, 4 Zimmer, Abstellraum und im
Dachgeschoß befinden sich zwei Räume. Die vom Bw. genutzten
Räume befinden sich im Erdgeschoß und bestehen aus Küche,
Wohn/Schlafraum und Schrankraum und haben eine Gesamtnutzfläche von
41,42m². Das Bad und WC werden laut telefonischer Auskunft des steuerlichen
Vertreters von der Mutter und dem Bw. gemeinsam benutzt. Die übrigen
Räume (Küche, Wohnzimmer und die zwei Zimmer im Dachgeschoß)
werden von der Mutter des Bw. bewohnt.
Aus Punkt 1 des Dienstzettels ist zu entnehmen, dass das
Dienstverhältnis am 15. Jänner 2001 beginnt, der erste Monat als
Probemonat im Sinne des § 19 Abs. 2 des Angestelltengesetzes gilt. Im
Anschluss daran wird ein befristetes Dienstverhältnis bis zum 30. April
2001 abgeschlossen. Im Anschluss daran geht, wenn keine anders lautenden
Willenserklärungen vorliegen, das Dienstverhältnis in ein
unbefristetes über.
Am 16. März 2001 hat der Bw. einen Bestandsvertrag ab
23. März 2001 für die Wohnung in W abgeschlossen. Die Wohnung besteht
aus Vorzimmer, 1 Zimmer, Einbauküche, Bad, WC, Abstellraum, Etagenheizung.
Laut Punkt II des Vertrages wurde das Bestandsverhältnis auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen und der Bw. verzichtet auf die Dauer der ersten zwei Jahre
auf das Recht der Kündigung.
Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall, ob die vom ledigen
Bw. beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung und die Aufwendungen
für Familienheimfahrten abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Nach
Lehre und Rechtsprechung sind die Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn eine
berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht und
die Beibehaltung des (Familien) Wohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist. Bei allein stehenden
Steuerpflichtigen ist eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung niemals
beruflich veranlasst, wohl aber eine vorübergehende doppelte
Haushaltsführung. Die (vorübergehende) berufliche Veranlassung ist
darin begründet, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am
Beschäftigungsort üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt.
Als Richtschnur kann bei unverheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von
sechs Monaten angenommen werden (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhanduch EStG 1988, § 16 Tz 102, doppelte
Haushaltsführung).
Laut vorliegenden Unterlagen hat der Bw. seine berufliche
Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2000 an seinem bisherigen Wohnort in G
ausgeübt. Im Haus seiner Mutter bewohnte der Bw. bis zum Ableben der
Großmutter im Kalenderjahr 1994 ein Zimmer im Dachgeschoß, danach
übersiedelte er in die von der Großmutter benutzten
Räumlichkeiten im Erdgeschoß. Diese Räume stellen eine
(eigenständige) Wohneinheit dar (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1997,
96/15/0259). Die berufliche Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort in W
wurde vom Bw. am 15. Jänner 2001 aufgenommen. Bis zur Anmietung am 23.
März 2001 einer Wohnung in W hat der Bw. unentgeltlich bei einem Bekannten
gewohnt. Aus dem Mietvertrag kann zwar nicht die Gesamtnutzfläche der
Wohnung entnommen werden, die angeführten Räume (Vorzimmer, 1 Zimmer,
Küche, Bad, WC, Abstellraum) entsprechen aber der dem Bw. im Haus seiner
Mutter zur Verfügung stehenden eigenständigen Wohnung. Eine Verlegung
des (Familien) Wohnsitzes von G nach W wäre daher bereits mit der Anmietung
der Wohnung im März 2001 möglich gewesen. Da der Bw. aber im
Vorlageantrag ausgeführt hat, dass die Wohnsitzverlegung erst im
Jänner 2002 erfolgt sei, weil zu diesem Zeitpunkt erst festgestanden sei,
dass er nicht von den Umstrukturierungsmaßnahmen seines Arbeitgebers
betroffen sei und sein Dienstverhältnis weiter bestehen bleibe, wurde der
Bw. vom unabhängigen Finanzsenat eingeladen entsprechende Nachweise
vorzulegen. In der Vorhaltsbeantwortung wurde angegeben, dass die
Umstrukturierungsmaßnahmen bei den Telekommunikationsanbietern noch nicht
abgeschlossen sei, wie die jüngste Kündigungswelle zeigte, und dass
nach dem Testbetrieb des vom Bw. ausgearbeiteten Projektes im Dezember 2001
festgestanden sei, dass seine Position gesichert sei. Bei Misserfolg des
Projektes wäre die Stellung des Bw. im Betrieb überflüssig
geworden, deshalb sei der Wohnsitz erst im Jänner 2002 von G nach W verlegt
worden. Beweise oder Nachweise für diese Behauptungen sind vom Bw. nicht
vorgelegt worden.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates reichen
die Behauptungen, dass der Bw. von den Umstrukturierungsmaßnahmen
hätte betroffen sein können, ohne konkrete Nachweise nicht aus, um die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung darzulegen. Aus dem Dienstzettel ist zu
entnehmen, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Probemonates und des
befristeten Zeitraumes mit Mai 2001 in ein unbefristetes Dienstverhältnis
übergegangen ist. Mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber musste der
Bw. mit der Wahrscheinlichkeit rechnen, wie sie jeden Arbeitnehmer treffen kann,
der in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen angestellt ist. Der Bw. hat auch
keinen befristeten Mietvertrag abgeschlossen, vielmehr verzichtete er für
die Dauer von zwei Jahren auf die Kündigung des Mietverhältnisses.
Daraus ist zu schließen, dass der Bw. mit einer Beibehaltung seines
Arbeitsplatzes in W rechnete.
Da der Bw. im März 2001 in W eine Wohnung angemietet
hat, bei welcher nicht erkennbar ist, dass sie seinen Wohnbedürfnissen
weniger entspräche als die Wohnung im Haus der Mutter in G, ist die
Verlegung des (Familien) Wohnsitzes von G nach W mit Anmietung der Wohnung im
März 2001 erfolgt. Die beantragten Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung konnten daher nicht als Werbungskosten
Berücksichtigung finden. Anderes gilt für die Fahrtkosten. Bis zur
Verlegung des (Familien)Wohnsitzes wohnte der Bw. unentgeltlich bei einem
Bekannten. Nach Lehre und Rechtsprechung sind einem allein stehenden
Arbeitnehmer für eine gewisse Übergangszeit monatliche Heimfahrten
zuzubilligen, um in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Vom Bw. wurden als
Aufwendungen für Familienheimfahrten die Kosten des höchsten
Pendlerpauschales von monatlich S 2.880,00 beantragt. Aus der der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beigelegten
Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Bw. einmal zu einem
Bewerbungsgespräch nach W gefahren ist. Die Fahrtstrecke G - W
- G wurde mit 402 km angegeben und der Aufwand hiefür mit
S 1.969,80 (amtliches Kilometergeld S 4,90). Die Fahrtaufwendungen
für die Familienheimfahrten sind der Höhe nach mit der höchsten
Pendlerpauschale begrenzt (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz 1988, Kommentar,
§ 20 Tz 104/11). Als Aufwand für die monatliche Heimfahrt ist jener
wie für das Bewerbungsgespräch geltend gemachte, anzusetzen. Das sind
je Monat S 1.970,00, sodass für die Übergangszeit (bis zur
Beschaffung der Wohnung am Beschäftigungsort) im gegenständlichen Fall
drei Heimfahrten (Jänner bis März) S 5.910,00 als Werbungskosten
zu berücksichtigen sind. Zusätzlich zu den vom Finanzamt bereits
gewährten Aufwendungen von S 8.880,00 sind jene für die Heimfahrten
anzuerkennen, sodass insgesamt bei Durchführung der Veranlagung
S 14.790,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 21.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0327-W/04
- Stammnummer
- 15534
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF