Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1683-W/04
1. betriebliche Veranlassung von Telefonkosten bei Verwendung einer Partnerkarte 2. betrieblich veranlasste Reisen 3. Abzugsverbot von CDs bei einem Berufsmusiker
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1683-W/04vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith
Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Mag.
Gertraud Lunzer und Mag. Harald Österreicher im Beisein der
Schriftführerin FOI Andrea Newrkla über die Berufung des Bw, vertreten
durch A.R.T. Dr. Wirth & Co KG, 1040 Wien, Waaggasse 12/3, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf,
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 nach der am 10. April 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Umsatzsteuer 2000 wird festgesetzt mit 424,48 €. Die Einkommensteuer
2000 wird festgesetzt mit -424,71 €.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) bezieht als Musiker Einkünfte aus selbständiger
und als Musiklehrer aus nichtselbständiger Arbeit.
Bei den
selbständigen Einkünften hat der Bw unter anderem folgende strittige
Aufwendungen geltend gemacht:
|
Telefonkosten
|
ATS
21.692,48
|
Fahrt-
und Reisekosten
|
ATS
66.216,51
|
Musikalien
und CD
|
ATS
15.749,51
In den
angefochtenen Bescheiden wurden die Telefonkosten mit ATS 4.000,00 (Vorsteuer
ATS 666,67), die Aufwendungen für CD/Musikalien mit ATS 6.582,40 (Vorsteuer
ATS 1.097,07) und die Reisekosten mit ATS 48.433,78 anerkannt.
In der
Begründung führte das Finanzamt aus:
"Telefonkosten: Aus
den Telefonrechnungen geht hervor, dass es sich um eine Partnerkarte handelt,
wobei zwei Handys in einer Rechnung ausgewiesen werden. Die Handys werden sowohl
vom Bw als auch von Frau M S (Managerin des Saxophonquartetts) verwendet. Der Bw
und Frau S wohnen an derselben Adresse. Eine 100 %ige betriebliche Nutzung ist
daher nicht glaubwürdig und kann somit ausgeschlossen werden, vor allem
steht sie in keinem Verhältnis zu den Einnahmen.
Es handelt sich
um eine freiwillige Zuwendung, die nicht anerkannt wird. Die Ausgaben werden
daher um 50 % (Partnerkarte) gekürzt. Zusätzlich wird ein Privatanteil
ausgeschieden. ATS 4.000,00 erscheine glaubwürdig.
Fahrt- und
Reisekosten: Die Fahrt- und Reisekosten stehen in keinem Verhältnis
zu den Einnahmen.
Ausbildung in
Dortmund, Amsterdam: Die Aufwendungen für Ausbildung in Dortmund und
Amsterdam werden von der Behörde anerkannt, obwohl der Vorhalt nicht
ausreichend beantwortet wurde.
Konzertreise
nach Portugal und Slowenien: Mit Vorhalt vom 24.2.2002 wurden Sie
gebeten, die ausländischen Konzerteinnahmen, die Kasseneingangsbelege, die
Anzahl der Konzerte, die Gesamtausgaben für Portugal und Slowenien,
Verträge, Einladungen, Programme usw. beizulegen.
Der Vorhalt
wurde nicht ausreichend und nicht glaubwürdig beantwortet. Die Aufwendungen
für Fahrt- und Reisekosten werden somit um ATS 17.772,73 auf ATS 48.433,78
gekürzt.
Musikalien und
CD: Anschaffungen, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden
können, fallen gem. § 20 EStG unter das Aufteilungsverbot.
Von den
beantragten ATS 15.749,51 wurden ATS 6.582,40 den Musikalien zugeordnet. Diese
Aufwendungen werden anerkannt.
Die restlichen
Aufwendungen von ATS 9.167,11 für Tonträger fallen unter das
Aufteilungsverbot und werden nicht anerkannt. Die Vorsteuer wurde
gekürzt."
In der frist-
und formgerechten Berufung wird eingewendet:
Telefonkosten: Der
Bescheid berücksichtige überhaupt nicht, dass gerade der Umstand, dass
Frau S, die Managerin/Konzertagentin des Saxophonquartetts, in dem der Bw
spiele, und der Bw an derselben Adresse gemeldet seien, gegen den Ansatz eines
derart hohen Privatanteils spreche. Es widerspreche vielmehr den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass man gerade mit einer Person, mit welcher man in
denselben Räumlichkeiten zusammenlebe, noch besonders intensiv privat
telefonieren sollte.
Der Hinweis,
dass die Nutzung des Telefons in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stehe,
gehe ins Leere, da solche in der Anfangsphase einer künstlerischen
Tätigkeit mangels Bekanntheit des angehenden Künstlers nur bescheiden
sein könnten und Konzerte vielfach ohne Entgelt gespielt werden
müssten, um sich überhaupt einen gewissen Bekanntheitsgrad beim
Publikum zu erspielen. Der in der Vorhaltsbeantwortung dargelegte Sachverhalt
werde überhaupt nicht gewürdigt, insbesondere, dass die
Zurverfügungstellung des Mobiltelefons an Frau Skodak deshalb erfolgt sei,
da diese in der Anfangsphase der Konzerttätigkeit des Quartetts ohnehin mit
keinen nennenswerten Einnahmen als Managerin hätte rechnen können und
daher nicht auch noch die damit verbundenen Telefonate aus eigener Tasche
hätte zahlen wollen. Die im Bescheid vorgenommene Kürzung sei daher zu
hoch gegriffen. Dass gelegentlich auch private Telefonate geführt worden
seien, sei im Nachhinein nie zu widerlegen. In der Vorhaltsbeantwortung sei
ersucht worden, den Privatanteil mit 10 bis 15 % anzusetzen. Dieser Prozentsatz
werde auch für das Rechtsmittelverfahren aufrechterhalten. Insbesondere die
Auslandsgespräche seien wohl dienstlich geführt worden.
Fahrt- und
Reisekosten: Die Fahrt- und Reisekosten seien dadurch entstanden, dass
der Bw teils allein, teils im Rahmen des Saxophonquartetts an den genannten
Wettbewerben und Konzerten teilgenommen habe. Diese Teilnahme sei unter dem
vordringlichen Aspekt der (Eigen) Werbung für die künftige
musikalische Tätigkeit erfolgt, da der Bw erst am Anfang seiner
musikalischen Karriere stehe. Wie bei fast jeder Geschäftsgründung
müsse zunächst ein Anlaufverlust in Kauf genommen werden, um in der
Folge dann Gewinne überhaupt erst erzielen zu können. Die Frage nach
der beruflichen Veranlassung von Teilnahmen an Wettbewerben bzw.
Saxophon-Workshops bei einem Saxophonisten erübrige sich eigentlich. Wer,
wenn nicht ein ausübender, am Beginn seiner Karriere stehender
Berufsmusiker sollte an Wettbewerben bzw. Workshops teilnehmen. Einladungen und
Programme, soweit vorhanden, seien übermittelt worden.
Da die
Konzertprogramme für die Konzerte in Portugal am 28.9.2000 und 30.9.2000,
ebenso wie jenes für das Konzert am 29.12.2000 in Slowenien
übermittelt worden seien, sei nicht ersichtlich, warum die
Vorhaltsbeantwortung nicht glaubwürdig sein soll. Die Streichung der
Reisekosten sei daher nicht gerechtfertigt.
Musikalien und
CD: Bei einem Berufsmusiker sei davon auszugehen, dass die private
Nutzung von Musikalien und CDs (bei denen es sich übrigens um "Saxophon"-
einschlägige Werkinterpretationen handelt), wenn überhaupt, dann nur
in einem ganz unterordneten Maß gegeben sei. Auch bei einem Rechtsanwalt
könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dieser in seiner
juridischen Fachliteratur nicht auch einmal aus privaten Gründen etwas
nachsieht oder ein Lohnsteuerprüfer seinen (auf Werbungskosten erstandenen)
Sailer-Kranzl-Mertens für die Ausfüllung seiner eigenen
Arbeitnehmerveranlagung zu Rate ziehe. Ebenso sei auch bei einem Berufsmusiker
nicht auszuschließen, dass dieser nach Musiknoten nur zum Spaß
spiele bzw. eine CD mit Saxophonkonzerten anhöre. Daraus jedoch einen
Anwendungsfall für § 20 EStG zu konstruieren überspanne den
Begriff des Aufteilungsverbots eindeutig. Eine solche Aufteilung wäre als
sachlich ungerechtfertigt anzusehen.
Die
letztendliche Anerkennung von Musiknoten als Betriebsausgaben eines
Berufsmusikers sei zwar positiv zu vermerken, hinsichtlich eines angeblich
für die Tonträger (CDs) greifenden Aufteilungsverbots könne der
Abgabenbehörde jedoch nicht zugestimmt werden. Bei einem Durchschnittspreis
von ATS 150,00 pro CD entspreche dies einem Erwerb von rd. 60 CDs, was wohl
allein von der Menge (ganz abgesehen von der Tatsache, dass es sich praktisch
zur Gänze um Saxophonwerke handle) sicherlich eine irgendwie nennenswerte
Privatnutzung durch den Bw ausschließe. Dies sei ausreichend, das
Aufteilungsverbot unanwendbar zu machen (VwGH vom 27.11.1973, 232/73 sowie
Quantschnigg-Schuch, § 20 Tz 11).
In der am 10.
April 2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt: Bei den 51 CD-Kopien habe es sich um eine
Aufnahme des Bw für Demozwecke gehandelt, die 50 mal kopiert wurde. Die
Kopien seien an Veranstalter verschickt worden.
Hinsichtlich
der restlichen CDs wurden Kopien eines Teiles der CD-Hüllen vorgelegt und
zum Akt genommen. Einige CDs wurden dem Senat im Original vorgelegt und in
Augenschein genommen. Dazu wurde vorgebracht, dass es sich bei sämtlichen
CDs um Saxophonwerke handle.
Das vom
Finanzamt im Erstbescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
betreffend einen Musikkritiker sei auf den gegenständlichen Fall insoweit
nicht anzuwenden, als zum Einen wahrscheinlich Musikkritiker von den
Plattenkonzernen Tonträger zur Verfügung gestellt bekommen,
während der Bw sämtliche als Betriebsausgaben geltend gemachten
Tonträger selbst angeschafft habe, zum Anderen handle es sich bei den in
Rede stehenden CDs um ganz spezielle Saxophoninterpretationen.
Bei den
beantragten Fahrt- und Reisekosten handle es sich um Aufwendungen für die
Teilnahme an Workshops, Wettbewerben, Konzerten etc.
Die Programme
betreffend die Reisen nach Portugal und Slowenien seien dem Finanzamt ohnehin
vorgelegt worden. Das Saxophonquartett sei als einzige österreichische
Gruppe eingeladen worden. In Portugal seien insgesamt 4 Konzerte gespielt
worden.
Die
Telefonkosten beträfen eine Partnerkarte, wobei das zweite Handy von Frau
S, die die Konzertmanagerin des Bw sei, benutzt worden sei. Es seien zwar keine
Aufzeichnungen geführt worden, es habe sich aber überwiegend um
Auslandsgespräche gehandelt. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die
Hälfte der Aufwendungen ausgeschieden werde, da Frau S die Konzertmanagerin
war. Auch erscheine der Privatanteil zu hoch. Angemessen sei ein Privatanteil in
Höhe von 10 bis 15 %.
In der Rechnung
der Telefongesellschaft seien 2 Handys ausgewiesen, wobei mit einem Telefon der
Bw und mit dem anderen Frau S überwiegend in ihrer Eigenschaft als
Konzertmanagerin telefoniert hätten. Welcher Anteil der Aufwendungen auf
die Gespräche des Bw bzw. auf die Gespräche der Frau S entfielen,
könne nicht gesagt werden. jedenfalls sei zum überwiegenden Teil aus
beruflichen Gründen telefoniert worden.
Dem Bw sei ein
größerer Teil an den Einnahmen zugeflossen, weil er der Organisator
der Gruppe gewesen sei und als solcher auch Ansprechpartner der Frau S.
Frau S sei
hauptberuflich an der Musikhochschule beschäftigt gewesen und habe daneben
als Konzertmanagerin fungiert, wobei sie überwiegend die Gruppe des Bw
gemanagt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben
liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb im Zusammenhang
stehen.
Bei wem ein
Aufwand bzw. eine Ausgabe als Betriebsausgabe wirksam wird, bestimmt sich allein
nach steuerlichen Gesichtspunkten, Vereinbarungen hierüber sind irrelevant
(vgl. VwGH vom 11.10.1957, 1164/54).
Telefonkosten: Lt.
den Ausführungen des Bw ist Frau S als Konzertmeisterin bzw. -managerin
für das Saxophonquartett tätig. Es handelt sich dabei um eine eigene
Erwerbstätigkeit der Frau S. Nach den Ausführungen des Bw in der
Berufungsverhandlung vom 10.4.2008 hat Frau S in ihrer Eigenschaft als Managerin
des Saxophonquartetts mit einem der beiden angemeldeten Handys telefoniert. Die
Telefonkosten der Frau S stellen somit Betriebsausgaben für Frau S, nicht
jedoch für den Bw dar, da sie nicht durch den Betrieb des Bw veranlasst
sind. Für die Abzugsfähigkeit beim Bw kommt es nicht darauf an, dass
Frau S die Telefonkosten mangels Einnahmen nicht aus eigener Tasche bezahlen
wollte.
Mangels genauer
Zuordenbarkeit und des Vorbringens in der mündlichen Berufungsverhandlung
kann davon ausgegangen werden, dass die Hälfte der Telefonkosten auf Frau S
entfällt. Die Telefonkosten wurden mit einem Betrag in Höhe von ATS
21.692,42 geltend gemacht, so dass sich die Hälfte mit einem Betrag von ATS
10.981,21 errechnet. Zieht man von diesem Betrag einen - nach Ansicht des
erkennenden Senates angemessenen - Privatanteil in Höhe von 15 %, d.s. ATS
1.647,18 ab, dann verbleiben Telefonkosten in der Höhe von ATS 9.334,02.
Die abziehbare Vorsteuer beträgt ATS 1.555,67.
Entgegen den
Berufungsausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
Privatgespräche nur zwischen den beiden Handys, die als Partnerkarte
angemeldet sind, geführt werden können. Auf Grund der Erfahrungen des
täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass vom Handy auch private Anrufe
getätigt werden. Dies ist auch deshalb wahrscheinlich, da der Bw für
Privatgespräche kein eigenes Telefon hat. Die Höhe des Privatanteils
wurde auch vom Bw mit 15 % angegeben.
Fahrt- und
Reisekosten: Die Ausführungen betreffend Reisekosten scheinen
plausibel und geht der Senat auf Grund der vorgelegten Programme iVm dem
Vorbringen des Bw in der Verhandlung davon aus, dass sowohl die Reise nach
Portugal als auch nach Slowenien betrieblich veranlasst waren. Die
entsprechenden Aufwendungen sind somit anzuerkennen. Der Gewinn ist um ATS
17.772,73 zu vermindern.
CD: Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung
enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster
Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt,
als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH vom 23.1.2002, 2001/13/0238, mit
weiteren Nachweisen).
Dass
Tonträger, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht
bloß völlig untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private
Lebensführung betreffen, entspricht der herrschenden Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.7.2000, 94/13/0145 und vom 27.5.1999,
97/15/0142, mit weiteren Nachweisen).
Eine Aufteilung
der Anschaffungskosten der Tonträger auf den beruflichen und den privaten
Bereich nach objektiven Kriterien ist nicht möglich. Wenn der Bw vermeint,
es sei bei einem Berufsmusiker logisch, dass die CDs mit den Saxophonkonzerten
ausschließlich für berufliche Zwecke angeschafft wurden, ist ihm zu
erwidern, dass auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen
Zwecken diesem Tonträger noch nicht die Eignung nimmt, seinem
Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten
Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. VwGH, vom 27.3.2002,
2002/13/0035).
Bei den
strittigen CDs handelt es sich durchaus um Werke, die zwar dem Beruf des Bw
dienen können, andererseits ist damit auch ein Kunstgenuss verbunden.
Derartige CDs werden nicht nur von Berufsmusikern, sondern auch von anderen
Personen zum Zwecke des Kunstgenusses gekauft. Die Titel der CDs lauten:
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31.1.2000
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CD
French Masterpieces
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CD
Sepiroth, Die Priesner +Buwen
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CD
Ida Gotgovsky Works for Symphonicb
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29.2.2000
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CD
Blasmusik aus Tirol
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CD
Saxophone Vocalise Wind of Indiana
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CD
Sculptures New Belgian Sax Quartett
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CD
Scheherazade TKWO
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13.3.2000
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OE Sax
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Blow!
Saxophone Music
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Sax
& Piano
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Sommernachtstraum
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6.3.2000
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CD-Saxophonie,
Beun+Musique de Marine+Piano Fasce, Albert
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4.4.2000
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Early
BBC Recordings, The original recordings of Charlie Parker
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Legendary
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31.7.2000
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CD
Furioso
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16.9.2000
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Saxofone
Concerto
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Minimal
Music for Sax, Simon Haram
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7.11.2000
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JPC
Katal Klassik
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Roth
Saxophone Quintett
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Claude
Delangle -The Solytary Saxophone
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Prism
Saxophone Quintett
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Weill,
Kur Lieder Für Saxophon
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Deniso
E, Saxophonkonzert
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Piazolla,
Tango für Saxophon
Aus der vom Bw
vorgelegten Rechnung vom 7.2.2000 kann ersehen werden, dass es sich bei den 51
CDs im Betrag von 2.386,80 um eine Eigenproduktion handelt. Dabei wurden vom Bw
gespielte Stücke auf CD aufgenommen und diese CD dann kopiert. Es ist
glaubhaft, dass der Bw diese Kopien zu Werbezwecken an Veranstalter weitergeben
muss. Die Aufwendungen hiefür sowie die dazugehörigen Jewel-Boxen im
Betrag von ATS 107,10 sind somit als Betriebausgaben anzuerkennen. Der Gewinn
ist um ATS 2.493,90 zu vermindern und die abziehbare Vorsteuer um ATS 415,56 zu
erhöhen.
Abziehbare
Vorsteuer: Gem. § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer jene
Beträge, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert
als Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, ausgewiesen sind, als Vorsteuer
abziehen.
Nach Art. 12
Abs. 1 Z. 1 der Binnenmarktregelung kann der Unternehmer die Steuer für den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen
als Vorsteuer abziehen.
Das Finanzamt
hat die abziehbare Vorsteuer hinsichtlich der Musikalien derart berechnet, dass
es vom Gesamtbetrag die Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 20 %
herausgerechnet hat, ohne die tatsächlich enthaltene Umsatzsteuer zu
berücksichtigen.
In den
Musikalien sind tatsächlich nur Vorsteuern in Höhe von S 182,05
enthalten. Es handelt sich dabei um folgende Rechnungen:
|
17.8.2000
|
Musik
Müller
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182,00
|
16,55
|
165,45
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8.3.2000
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Musikhaus
Höllerer
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768,00
|
128,00
|
640,00
|
28.2.2000
|
Musikhaus
Kerschbaum
|
225,00
|
37,50
|
187,50
|
|
|
1.175,00
|
182,05
|
992,95
Die Rechnungen
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15.3.2000
|
Noten
Zerluth
|
245,00
|
28.6.2000
|
Noten
Zerluth
|
350,00
|
23.10.2000
|
Noten
Zerluth
|
458,50
|
24.8.2000
|
Noten
Zerluth
|
560,00
|
2.10.2000
|
Noten
Zerluth
|
185,50
|
15.12.2000
|
Noten
Zerluth
|
479,50
|
13.11.2000
|
Noten
Zerluth
|
609,00
|
17.5.2000
|
Noten
Zerluth
|
784,00
|
12.5.2000
|
Noten
Zerluth
|
210,00
|
4.5.2000
|
Noten
Zerluth
|
574,00
|
|
|
4.455,50
stammen von
einem Rechnungsaussteller in München und enthalten deutsche Umsatzsteuer,
die in Österreich nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Erwerbsteuer, die als
Vorsteuer abziehbar wäre, hat der Bw nicht bezahlt.
Die unrichtig
berechnete Vorsteuer war daher durch die Berufungsentscheidung zu
korrigieren.
Die abziehbare
Vorsteuer errechnet sich wie folgt:
|
Vorsteuer
|
|
lt.
angef. Bescheid
|
6.465,70
|
Korrektur
|
-1.763,73
|
Musikalien
|
182,05
|
Telefonkosten
|
1.555,67
|
CD
Eigenproduktion
|
415,65
|
|
6.855,34
Der Gewinn errechnet sich wie
folgt:
|
Gewinn
|
|
lt.
angef. Bescheid
|
-15.835,00
|
Telefon
Finanzamt
|
4.000,00
|
Telefon
lt. BE
|
-9.334,02
|
Reisekosten
|
-17.772,73
|
CD
Eigenproduktion
|
-2.493,90
|
|
-41.435,65
Es war daher
der Berufung teilweise Folge zu geben.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien,
am 15. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BetriebsausgabenAufteilungsverbotAufwendungen für den Haushalt des SteuerpflichtigenTelefonkostenPrivatanteilReisekostenbetrieblich veranlasste Reisen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1683-W/04
- Stammnummer
- 34234
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF