Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0524-I/05
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten bei einem ledigen Steuerpflichtigen (Arzt) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0524-I/05vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem ledigen Steuerpflichtigen ist die Wohnsitzverlegung unzumutbar, wenn die Tätigkeit am anderen Ort Ausbildungszwecken dient (Abschluss der Ausbildung zum Facharzt) und die Absicht besteht, den Beruf anschließend am bisherigen Wohnsitz auszuüben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 5. August 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der unverheiratete Berufungswerber ist seit August 1993
Arzt in seinem Wohnort K in Tirol. Er erzielte im Berufungsjahr Einkünfte
aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit. Beginnend mit 20.
Jänner 2003 war er in einem befristeten Dienstverhältnis am
"Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder" in Linz tätig, um seine turnusmäßige
Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin abzuschließen. Das
Dienstverhältnis endete am 30.9.2003. Für die Dauer dieser
Tätigkeit mietete er eine Wohnung in P in der Nähe von Linz. In der
Einkommensteuererklärung für 2003 macht er "Zweitwohnsitzkosten
und Familienheimfahrten" in nachstehender Höhe teils als
Werbungskosten, teils als Betriebsausgaben geltend:
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Zweitwohnsitzkosten:
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Miete,
Gas
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5.002,26
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Einrichtung
(GWG), AfA für Schrank, Liege
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948,28
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Familienheimfahrten:
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217,6 km x 2 x 11 x 0,356
€
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1.704,25
Mit dem am 5.8.2005
ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2003 ließ das
Finanzamt diese Kosten nur anteilig für die ersten 6 Monate zum Abzug zu.
Das Finanzamt begründete dies mit dem Hinweis auf die Kennzahl 346 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002, wonach die Kosten für die beruflich veranlasste
Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort nur
vorübergehend steuermindernd zu berücksichtigen seien.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß eingewendet, die Tätigkeit am Krankenhaus in Linz habe
nur der turnusmäßigen Facharztausbildung gedient und sei von
vornherein zeitlich befristet gewesen. Nach Erreichen des Ausbildungszieles habe
das Dienstverhältnis am 30.9.2003 geendet. Die Berücksichtigung der
Kosten für nur sechs Monate sei
"willkürlich".
Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte
der Abgabepflichtige unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte
dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge abgezogen
werden.
Wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
Mehraufwendungen dadurch erwachsen, dass er neben seinem Hauptwohnsitz am
Beschäftigungsort eine zweite Wohnmöglichkeit benötigt, weil ihm
weder eine Wohnsitzverlegung noch eine tägliche Rückkehr an den Ort
des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann, so sind die Mehraufwendungen
grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Bei ledigen Arbeitnehmern mit
eigenem Hausstand können "für eine gewisse
Übergangszeit" Fahrtkosten und Aufwendungen für ein
möbliertes Zimmer am neuen Beschäftigungsort steuerlich
berücksichtigt werden. Dies jedenfalls bei bloß vorübergehender
auswärtiger Beschäftigung, nicht aber bei mangelnder
Umzugsbereitschaft. Die Frage, ob bzw. ab wann dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines
bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden. Vielmehr sind die
Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH 3.3.1992,
88/14/0081 in ÖStZB 1992, 755 mwH). Dem entsprechend geht die
Verwaltungspraxis bei allein stehenden Arbeitnehmern
"im Allgemeinen" nach einem
Zeitraum von 6 Monaten von der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus (vgl.
LStRL 2002 Rz 346). Nach dem vorstehend zitierten Erkenntnis VwGH 3.3.1992,
88/14/0081 kann die Wohnsitzverlegung aber auch für die Dauer von 4 bis 5
Jahren unzumutbar sein, wenn die Tätigkeit am anderen Ort einem
Berufsabschluss dient und die Absicht besteht, den Beruf anschließend am
bisherigen Wohnsitz auszuüben (strittig war die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten eines
ledigen Berufsanwärters).
Das Dienstverhältnis mit dem Krankenhaus in Linz
begann am 20. Jänner 2003. Es wurde zu Ausbildungszwecken eingegangen.
Bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses war absehbar, dass es noch im
Jahr 2003 enden werde. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten
"Ärztedienstvertrag", der auszugsweise lautet:
"Das
Beschäftigungsverhältnis ist befristet und umfasst nur jene
Zeiträume der ärztlichen Ausbildung, die nach den Einrichtungen
unseres Konventhospitals absolviert werden können, längstens bis zum
Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlangung des Jus practicandi als Arzt
für Allgemeinmedizin bzw. bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt
bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Facharztanerkennung. ... Das
Beschäftigungsverhältnis ist befristet auf die Dauer der Absolvierung
der in der ärztlichen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten
in folgenden Teilgebieten: Innere Medizin."
Unter diesen Voraussetzungen war sowohl die tägliche
Heimfahrt (die einfache Strecke vom Beschäftigungsort Linz zum Wohnsitz in
Tirol gibt der Berufungswerber mit 176 km an) als auch eine Verlegung des
Wohnsitzes unzumutbar. Dies nicht nur - wie im angefochtenen Bescheid
bereits ausgeführt - während der ersten sechs Monate, sondern für
die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses (von Jänner bis September
2003).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden auch Maut- und
Parkgebühren im Betrag von 30 € nicht zum Abzug zugelassen, weil diese
Aufwendungen bereits im Wege des Kilometergeldes berücksichtigt seien.
Diese Änderung blieb unbestritten. Gegenüber den erklärten Werten
war daher folgende Änderung vorzunehmen:
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Einkünfte aus
selbständiger Arbeit lt. Erklärung
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12.869,44
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zzgl.
anteilige Maut/Parkgebühren (18,98% von 30 €)
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5,69
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Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BE
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12.875,13
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Werbungskosten:
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"Fahrtspesen"
lt. Erklärung
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938,69
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abzgl.
anteilige Maut/Parkgebühren (81,02% von 30 €)
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-24,31
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"Fahrtspesen"
lt. Berufungsentscheidung
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914,38
Die "Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte" errechnen sich dadurch
mit 7.786,13 € (bisher: 7.810,44 €).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Anlage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 13. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0524-I/05
- Stammnummer
- 20289
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF