…Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Aus nachstehenden Gründen wird eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO als zweckmäßig erachtet: Die vom Finanzamt ins Treffen geführte Weiterveräußerung der gegenständlichen Liegenschaft ist aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich. Es wird zu klären sein, ob im…
…erst nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen, somit in sachverhaltsmäßiger Hinsicht grundsätzlich entscheidungsreif vorzulegen. Ob der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Aus nachstehenden Gründen wird eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO…
…sind, welche eine zuverlässige Beurteilung für die Zukunft ermöglichen, ob also ein geeigneter Beobachtungszeitraum vorliegt. Das Finanzamt wird daher nach dem Ergebnis der erforderlichen Erhebungen im fortgesetzten Verfahren auch zu entscheiden haben, ob ein neuer Erstbescheid endgültig oder gemäß § 200 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr…
…2005/15/0154), die (noch) nicht darauf verzichtet hat. Ob der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Aus nachstehenden Gründen wird eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO als zweckmäßig erachtet (vgl. GZ…
…Nutzungsänderungen vor dem oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erfolgten. Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden…
Bescheidaufhebung gem. § 289 Abs 1 BAODer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Karl Hammerl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Der angefochtene Bescheid vom 25. April 2002 und die dazu am 11. November…
…eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz vor. Die Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen. Zweck der Kassationsmöglichkeit ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des zweitinstanzlichen Verfahrens (Ritz, BAO-Kommentar, § 289 TZ 5). Wie bereits ausgeführt…
…der Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Im anhängigen Verfahren erachtet der UFS eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO aus nachstehenden Gründen als zweckmäßig: Der Gesetzgeber hat ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen geschaffen, dem vornehmlich eine Kontrollfunktion gegenüber dem erstinstanzlichen…
…aufzuheben. § 289 Abs 1 BAO lautet: Ist die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen…
…nach Erlassung der behobenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000 in Kraft getreten; da es sich dabei aber um Verfahrensvorschriften handelt, ist für die anzuwendende Fassung der angeführten Normen lediglich der Zeitpunkt des jeweiligen Aufhebungsbescheides von Bedeutung. § 302 Abs. 1 BAO legt fest, dass Aufhebungen…
…betroffen sein sollten. Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde II. Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz erledigen…
… 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid (anders lautende Bescheide) hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Die Aufhebung nach § 289 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist…
… 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid (anders lautende Bescheide) hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Die Aufhebung nach § 289 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist…
…das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0115, mwN). Eine Abänderung (oder Aufhebung) nach § 295 Abs. 1 BAO setzt aber voraus, dass nachträglich (nach Erlassung des "abgeleiteten" Bescheides, hier also im Jahr 1998) ein Feststellungsbescheid abgeändert, aufgehoben oder erlassen wird (vgl. Ritz, aaO §…
…das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0115, mwN). Eine Abänderung (oder Aufhebung) nach § 295 Abs. 1 BAO setzt aber voraus, dass nachträglich (nach Erlassung des "abgeleiteten" Bescheides, hier also im Jahr 1998) ein Feststellungsbescheid abgeändert, aufgehoben oder erlassen wird (vgl. Ritz, aaO §…
… 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid (anders lautende Bescheide) hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Die Aufhebung nach § 289 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist…
… 299 BAO verfügte Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 wird Folge gegeben. Der Bescheid wird gemäß § 289 Abs.2 BAO ersatzlos aufgehoben. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 wird gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung gegen die Bescheide über…
…Berufung durch Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz (vgl. Ritz, "Berufungserledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz", RdW 9/2002,565). Der Unabhängige Finanzsenat hat aus folgenden Gründen von diesem Ermessen gebrauch gemacht: Ermessensentscheidungen sind gem. § 20 BAO nach Billigkeit…
…Im Ergebnis muss die Aufhebung eines Bescheides daher nicht unbedingt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erfolgen (vgl. Tina Ehrke, Verlängerung der Berufungsfrist auf ein Jahr?, Pkt. 2.4.3 in Steuer- und Wirtschaftskartei 2003, S 447 ff). Aufhebungsmaßnahmen nach § 299 Abs. 1 BAO sind also auch…
… 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderstellung hätte unterbleiben können. Die Aufhebung nach § 289 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit zu treffen ist. Zweckmäßig ist…